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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr

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Handlungsbedarf und Lösungsansätze das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses sind restriktiv auszulegen und dement- sprechend im Anwendungshinweis festzuhalten. Auch sollte die Möglichkeit einer Aussprache auflösend bedingter Duldungen83 zum Regelfall erklärt werden, wie bereits in den Bundesländern Hessen und Sachsen praktiziert. Hierdurch soll die Möglichkeit zur missbräuchlichen Erlangung einer Duldung eingeschränkt und eine verbesserte Rechtsanwendung eingeleitet werden. Als Umsetzungsvoraussetzung sind die Mitarbeiter der Ausländerbehörden im Rahmen von Schulungen mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Eine regelmäßige Qualitätssicherung sollte die einheitliche Anwendung garantieren. Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahme sind der Bund (BMI) und die Länder. Der Bund kann den Ländern seine Rechtsauffassung sowie die darauf basierende Auslegung mitteilen. Die Länder können darauf aufbauend ihrerseits bindende Weisungen an die Ausländerbehörden erteilen. 3.3.2. Konsequente Ausgabe von Sachleistungen Die konsequente Ausgabe von Sachleistungen zielt darauf ab, die Anzahl der Duldungen (auf Grund von selbstverschuldeten oder vorgetäuschten Abschiebungshindernissen) zu senken und die Zahl der Rückkehrer zu erhöhen. Das im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Sachleistungsprinzip für Geduldete, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sollte konsequent umgesetzt werden. Geldzahlungen sollten im Rahmen des geltenden Rechts soweit möglich durch Sach- leistungen ersetzt werden. Der notwendige Bedarf sollte durch die Verteilung materieller Güter abgedeckt werden. Die Barauszahlung des so genannten Taschengelds (notwendiger persönlicher Bedarf) kann teilweise durch Sachleistungen wie ÖPNV-Tickets, Prepaid- Karten und Internetzugang ersetzt werden. Soweit mit dem Gesetz vereinbar, sollten möglichst viele Leistungen in Form geldwerter Gutscheine ausgegeben werden, die für bestimmte Güter eingelöst werden können. Denkbar wäre auch ein System regelmäßig aufzuladender Geldkarten, die in bestimmten Geschäften zum Einsatz kommen können. Auf diese Weise ließe sich ein zweckgebundener Mitteleinsatz garantieren. Insgesamt würde die finanzielle Flexibilität Geduldeter verringert, so dass einer missbräuchlichen Erlangung einer Duldung präventiv begegnet werden kann. Für die Umsetzung ist erforderlich, dass die Logistik für Sachleistungen flächendeckend organisiert oder ein entsprechendes Wertgutscheinsystem aufgebaut wird. Mögliche administrative und rechtliche Hürden sind dafür im Vorfeld im Detail zu prüfen. Verantwortlich für die Realisierung der Maßnahme sind die Länder und Kommunen. 83 Duldung entfällt, sobald das Abschiebungshindernis nicht mehr vorliegt. 53
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54 3.3.3. Durchsetzung von Leistungskürzung bei Mitwirkungs- pflichtverletzungen Verstöße gegen Mitwirkungspflichten sollten, wie gesetzlich vorgesehen, konsequent mit Leistungskürzungen sanktioniert werden. Dadurch kann auf die Mitwirkung der Betroffenen hingewirkt werden, um die Zahl der Duldungen senken und eine Erhöhung der Anzahl der Rückkehrer erreichen zu können. Die Länder sollten entsprechende Weisungen an die Ausländer- und Sozialbehörden verfassen. Diese sollten restriktiv ermessenslenkende Auslegungshinweise sowohl zu den Tatbeständen des § 1a AsylbLG als auch zur faktischen Anwendung von Leistungskürzungen enthalten. Insbesondere von der Möglichkeit, Leistungen bei Nicht- Mitwirkung an der Passersatzpapierbeschaffung oder Identifizierung der Person (vgl. § 1a Abs. 3 AsylbLG) zu kürzen, sollte flächendeckend Gebrauch gemacht werden. Auch sollten weiterführende Konsequenzen wie die Versagung der Arbeitserlaubnis (vgl. § 60a Abs. 6 AufenthG) angewendet werden. Die Sanktionierung sollte jeweils zeit- nah erfolgen, d.h. direkt bei der auf die Pflichtverletzung folgenden Leistungsausgabe. Die Leistungskürzung kann zunächst für sechs Monate durchgeführt werden und muss anschließend neu geprüft werden. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörden und Sozialämter sollten in der Umsetzung der Weisung geschult werden. Eine Herausforderung besteht darin, dass den Behörden die Beweislast hinsichtlich der Mitwirkungspflichtverletzung obliegt. Hier sind die Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde zur Mitwirkung, die Anhörung zur angedrohten Kürzung durch die Leistungsbehörde und die Gelegenheit zur Stellungnahme zu beweisen. Dafür ist eine enge Kommunikation mit direkten Kommunikationskanälen zwischen den Verfahrensbeteiligten (BAMF, Gerichte, Ausländer- und Sozialbehörden) erforderlich. Weitergehend erfordert eine erfolgreiche Umsetzung eine konsequente Durchführung der Kürzungen durch die Sozialbehörden. Auch muss das BAMF darüber informieren, ob der Termin zur förmlichen Antragstellung stattgefunden hat (vgl. § 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 AsylbLG). Zudem sollte ein Hinweis auf eine mögliche Leistungskürzung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise in die Rechts- behelfsbelehrung des ablehnenden Asylbescheids des BAMF aufgenommen werden. Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahme sind der Bund (BAMF) und die Länder sowie die Kommunen (Ausländer- und Sozialbehörden). 3.3.4. Gezielte Verbesserung der personellen Ausstattung in den Ausländerbehörden Durch bedarfs- und fachgerechte personelle Ausstattung der Ausländerbehörden gilt es, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, die Duldungsquote zu verringern und die Anzahl erfolgreicher Rückführungen zu erhöhen. In einem ersten Schritt sollte Transparenz über die derzeitige personelle Ausstattung in den kommunalen und zentralen Ausländerbehörden geschaffen werden; dazu gehört eine genaue Erhebung der Anzahl und Qualifikation der mit Ausreisepflichtigen befassten
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Handlungsbedarf und Lösungsansätze Personen. Auf Basis von Analysen des BAMF zur Zahl der Ausreisepflichtigen (siehe auch Kapitel 3.3.12) ist anschließend der personelle Mehrbedarf zu erfassen und dedi- ziertes Personal zur Bearbeitung von Rückführungen und Duldungsvergaben ein- zusetzen. Hierbei ist auf eine ausreichende Qualifikation zu achten, zu der auch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen beitragen sollten. Das Personal kann z.B. auf besondere Rahmenbedingungen bei zu erwartenden Gruppen aus bestimmten Herkunftsländern vorbereitet werden. Umsetzungsvoraussetzungen sind die Bereitstellung entsprechender Finanzmittel und ein zeitnaher strukturierter Personalaufbau. Die Verantwortung für die Realisierung liegt bei Ländern und Kommunen. 3.3.5. Konsequente digitale Erfassung in angepasstem AZR Um Duldungen, Rückführungen und freiwillige Ausreisen operativ besser steuern zu können, bedarf es einer deutlich höheren Transparenz über die in Deutschland befindli- chen Ausreisepflichtigen und ihren Status. Die Funktionalität des AZR sollte grundlegend erneuert werden. Um ein wirklich zuver- lässiges bundesweites Register zu garantieren, empfiehlt sich langfristig die Konzeption und Implementierung eines neuen IT-Systems. Kurzfristig sollte auf eine Stabilisierung des bestehenden Systems hingewirkt werden. Dazu sind weitreichende Anpassungen nötig: In einem ersten Schritt ist eine Übersicht über alle relevanten, digital zu erfassenden Sachverhalte zu erstellen (z.B. negative Bescheide, Duldungsgründe, Dauer der Duldungen, geplante Abschiebungen und Stornierungsgründe). Darüber hinaus sind Fehlerquellen zu analysieren, die die Qualität der vorhandenen Daten beeinträchtigen. Darauf aufbauend ist ein Konzept zur Anpassung des AZR zu entwickeln, das eine zeitnahe Erfassung und konsequente fehlerfreie Pflege der relevanten Daten ermöglicht. Auf Basis dieses Konzepts ist der tech- nische Anpassungsbedarf zu analysieren und das AZR entsprechend weiterzuentwickeln. Ebenso wichtig ist die umfassende Schulung der Nutzer des Systems, vor allem in den Ausländerbehörden. Insbesondere sollte ein Fokus darauf gelegt werden, dass die Daten zeitnah und fehlerfrei eingepflegt werden, damit das AZR eine zuverlässige Datenquelle für alle Nutzer darstellt. Hierzu sollte auch eine länderübergreifende Arbeitsanweisung erteilt werden, die die konsequente und einheitliche Pflege der Daten sicherstellt. Die Umsetzung erfordert möglicherweise eine Anpassung des AZR-Gesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung. Außerdem ist sicherzustellen, dass Mitarbeiter einheitlich geschult werden und das System einheitlich in allen Ländern und im BAMF genutzt wird. Für die technische Umsetzung der Maßnahme sind insbesondere das BMI sowie das BAMF und das BVA zuständig. Die einheitliche Nutzung des Systems ist durch das BAMF und die Länder sicherzustellen. 55
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56 3.3.6. Systematische Verstärkung der politischen Bemühungen zur internationalen Kooperation Herkunftsländer mit bisher geringem Kooperationserfolg sollten zu einer besseren Zusam- menarbeit bewegt werden. Dadurch kann die Zahl der Duldungen auf Grund fehlender Passpapiere verringert und die Anzahl der Rückführungen in diese Staaten erhöht werden. In einem ersten Schritt sind entsprechende Länder zu identifizieren und basierend auf der jeweiligen Anzahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland zu priorisieren. Beginnend mit den Ländern mit der größten Anzahl an Ausreisepflichtigen sind entsprechende Vereinbarungen (z.B. Rückübernahmeabkommen, Memorandum of Understanding oder weitere bilaterale Verständigungen) erstmalig oder erneut zu verhandeln. Bei der Verstärkung der internationalen Kooperation sollten folgende Punkte beachtet werden: ƒƒ Durchsetzung einer korrekten Anwendung bestehender Vereinbarungen. Bereits bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen Drittstaaten und der EU oder der Bundesrepublik sollten umfassend umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte der Bund/die EU eine korrekte Anwendung bestehender Vereinbarungen und Rückübernahmeabkommen durchsetzen und einer geringen Kooperation mit dem Herkunftsland strategisch entgegenwirken. Dies sollte durch alle verfügbaren Mittel auf Bundes- oder EU-Ebene durchgesetzt werden. Dazu sollten auch Sanktionsmöglichkeiten (z.B. im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) in Betracht gezogen werden. Jedoch sollten auch Anreize (wie z.B. wirtschaftliche oder land- wirtschaftliche Subventionen, Visaerleichterungen für bestimmte Gruppen oder die Durchführung von Reintegrationsprojekten) für die Herkunftsstaaten in Aussicht gestellt werden, welche bei einem positiven Kooperationsverhalten eingesetzt werden können. Dies hätte ferner den positiven Effekt, die Wirtschaft im betroffenen Staat stärken, Arbeitsplätze schaffen und somit Nachfluchtgründe verringern zu können. Es gilt zu beachten, dass oftmals kein Interesse auf Seiten der Herkunftsländer besteht, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, unter anderem auf Grund der Rücküberweisungen von Devisen (so genannten Remittances) der Migranten in ihr Heimatland. Diese machen zum Teil einen erheblichen Anteil der gesamt- wirtschaftlichen Leistung aus. Die Höhe der Heimatüberweisungen sollte bei der Ermittlung möglicher Zahlungen und Subventionen sowie Investitionen aus der Bundesrepublik berücksichtigt werden. ƒƒ Abschluss neuer bilateraler Vereinbarungen. Sofern noch keine Abkommen mit Herkunftsländern mit geringem Kooperationserfolg bestehen, sollte systematisch durch den Bund darauf hingearbeitet werden, diese zu etablieren. Auch in diesem Zusammenhang ist eine flexible Herangehensweise notwendig, um die Kooperation je nach Möglichkeiten z.B. durch Rückübernahmeabkommen oder Memorandum of Understanding erfolgen zu lassen. Hier sollten ebenfalls die oben genannten Instrumente genutzt werden. Darüber hinaus sollten bereits bestehende und erfolg-
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Handlungsbedarf und Lösungsansätze reiche Kooperationen anderer Mitgliedsstaaten mit dem betroffenen Drittstaat als Beispiel und zur Entwicklung eigener Abkommen herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sollten auch Delegationsreisen in die Herkunftsländer oder ent- sprechende Delegationsbesuche in Deutschland stattfinden. ƒƒ Mögliche Inhalte bilateraler Abkommen. Für einen erhöhten Kooperationserfolg gilt es grundsätzlich zu beachten, welcher Teil des Abkommens verbesserungsbedürftig ist oder nicht angewendet wird bzw. in neuen Abkommen Anwendung finden soll, um Maßnahmen gezielt einsetzen zu können. So könnte z.B. die Akzeptanz von EU-Laissez-Passers und Sammelchartererlaubnissen bei der Rückführung geregelt werden. Ebenso sollten eine verbesserte Kooperation mit der Botschaft bei der Passersatzpapierbeschaffung (z.B. durch Sammelanhörungen) und die Ausstellung aussagekräftiger Schreiben über die Mitwirkung Betroffener (bei Vorsprachen zur Identifikation oder Dokumentenbeschaffung) Gegenstand solcher Abkommen sein. Außerdem könnten Expertendelegationen aus den Herkunftsstaaten für die Identifizierung ausreisepflichtiger Personen eingesetzt und der Verzicht auf so genannte Freiwilligkeitserklärungen und überhöhte Nachweisforderungen erwirkt werden. Auch in Betracht gezogen werden sollte eine technische, strukturelle oder finanzielle Unterstützung, unter anderem bei der Identifizierung (z.B. anhand von Fingerabdrücken), beim Passersatzpapierverfahren (z.B. durch Digitalisierung) oder bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten im Heimatland (z.B. Kooperationen mit Vertrauensanwälten). Denkbar ist eine Verknüpfung solcher Abkommen mit sonstigen politischen Kooperationen. ƒƒ Weitere Instrumente für eine wirksame Kooperation. Um bestehende Problemfelder und mögliche Herausforderungen für den Abschluss eines gemeinsamen Abkommens identifizieren zu können, ist eine regelmäßige und intensive Zusammenarbeit aller am Prozess beteiligten Akteure (Bund, Länder, Bundespolizei, Clearing-Stellen, Ausländerbehörden, ggf. EU oder Botschaften vor Ort etc.) unabdingbar. So kann schnell und umfassend über Probleme informiert werden, um diese durch politische Kanäle an die Zielstaaten herantragen zu können. Dazu müssen bestehende Strukturen ausgebaut und noch fehlende Verbindungen geschaffen werden. In diesem Zusammen- hang ist es ratsam, die am Prozess beteiligten Stellen ggf. zu zentralisieren, insbe- sondere bei Zielstaaten mit geringen Fallzahlen sowie auch bei Herkunftsländern mit hohen Fallzahlen, deren Kooperationserfolg besonders gering ist. In bestimmten Einzelfällen sollte die Koordinierung und Bearbeitung von besonders schwierigen Fällen auf Bundesebene mit den Herkunftsländern geklärt werden, da den Ländern oder zentralisierten Stellen oftmals die politischen Druckmittel fehlen, das Kooperationsverhalten zu beeinflussen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung ist zum einen der entsprechende politische Wille. Zum anderen müssen die jeweiligen Herkunftsländer verhandlungsbereit sein. Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahme ist der Bund, namentlich das BMI, das AA sowie das BMZ und das BMVg. 57
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58 3.3.7. Konsequente Anwendung von Abschiebungshaft/ Ausreisegewahrsam Die konsequente Umsetzung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (§§ 62, 62b AufenthG) soll dazu beitragen, die Anzahl der erfolgreichen Rückführungen zu erhöhen. Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam sollten so gestaltet werden, dass sie in der Praxis anwendbar sind. Ein längerer Zeitraum für den Ausreisegewahrsam könnte dessen Anwendbarkeit verbessern – zur Diskussion stehen 14 Tage. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass für die Organisation der Rückführung ggf. längere Vorlaufzeiten anfallen kön- nen. Bei der Abschiebungshaft gilt es, Lücken in der Praxis zu schließen und gemeinsam mit den zuständigen Behörden Lösungen für Probleme zu finden. Z.B. ist es nicht mehr zulässig, einen geplanten Abschiebungstermin vorab anzukündigen (§ 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG). Es ist daher schwierig zu beweisen, dass sich ein Ausreisepflichtiger vorsätz- lich der Abschiebung entzogen hat, wenn er am Tag der Abschiebung nicht ange- troffen werden kann (vorsätzliche Abwesenheit ist Voraussetzung für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Aus dem gleichen Grund kön- nen auch die weiteren Haftgründe der Abschiebungshaft nicht herangezogen werden, die daran anknüpfen, dass sich der Ausreisepflichtige seiner Abschiebung auf sonstige Weise entzogen hat oder Fluchtgefahr besteht (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG). In die- sem Fall wurde vom BMI auf die Möglichkeit hingewiesen, noch während der laufenden freiwilligen Ausreisefrist vorsorglich einen Termin für die Abschiebung mitzuteilen; wenn der Betroffene dann nicht anzutreffen ist, wäre der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG gegeben. Der Ausreisegewahrsam erfordert eine Unterbringung in Flughafennähe (vgl. § 62b Abs. 2 AufenthG). Als erstes Bundesland hat Hamburg eine entsprechende Einrichtung im Oktober 2016 in Betrieb genommen. Von den 20 Unterbringungsplätzen sollen fünf Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen. Nach diesem Beispiel sind auch in anderen Bundesländern entsprechende Einrichtungen z.B. an großen Flughäfen einzurichten und kooperativ zu nutzen. Auch für die Abschiebungshaft sind gesonderte Haftanstalten vorzu- halten. Diese bestehen derzeit nur vereinzelt und mit geringen Kapazitäten. Der politische Wille zum konsequenten Einsatz von Abschiebungshaft und Ausreise- gewahrsam ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Anwendung in der Praxis. Zudem ist der Schulterschluss mit der Justiz zu suchen. Laut Mitarbeitern der Ausländer- behörden wird zurzeit wenigen Anträgen auf Anordnung von Abschiebungshaft stattge- geben, da die Anforderungen sowohl durch den Grundrechtsbezug als auch durch die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr komplex sind. Die hohe Ablehnungsquote führt dazu, dass Ausländerbehörden wenig motiviert sind, entspre- chende Anträge zu stellen. Dieser Herausforderung könnte durch die weitere rechtliche Ausgestaltung und die rechtspraktische Anwendung des neu eingeführten Ausreise- gewahrsams begegnet werden. Dieser hat als neues Instrument bisher keine konkretisie- renden praktischen oder richterrechtlichen Ausprägungen erfahren. Da es sich bei dem Ausreisegewahrsam um ein neu zu gestaltendes und gegenüber der Abschiebungshaft deutlich milderes Mittel handelt, besteht die Möglichkeit einer höheren Akzeptanz. Es gilt, die Vereinbarkeit strenger notwendiger rechtlicher Anforderungen einerseits mit praktisch handhabbaren Ausweitungen (wie z.B. derjenigen der Dauer auf maximal 14 Tage), anderer-
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Handlungsbedarf und Lösungsansätze seits im Rahmen der Anwendung dieses neuen Instruments herzustellen. Hierfür ist der Dialog mit der Justiz zu suchen, so dass Anträge allen rechtlichen Voraussetzungen – insbesondere denen aus der Rechtsprechung – entsprechen können. Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahme sind der Bund (BMI) sowie die Länder. 3.3.8. Dedizierte Ansprechpartner für Rückführung und direkte Einbindung von Ärzten und Gerichten Durch Benennung dedizierter Ansprechpartner für Rückführungen bei allen beteiligten Stellen und eine intensivere Zusammenarbeit sollen Prozesszeiten deutlich reduziert und die Anzahl erfolgreicher Rückführungen erhöht werden. Bei allen am Rückführungsprozess beteiligten Stellen (z.B. BAMF, Ausländerbehörden, Bundes- und Landespolizei, Unterbringungsverwaltung) sowie weiteren relevanten Akteuren (Sozialämter, Ärzte, Staatsanwaltschaft und Verwaltungsgerichte) sind Verant- wortliche für den Bereich Rückführung festzulegen. Die entsprechenden Verantwortlichen sollten direkt miteinander vernetzt werden und bei der Planung und Durchführung von Rückführungen eng zusammenarbeiten. Dazu sollten alle relevanten Themenfelder der Zusammenarbeit im Rahmen von Rückführungen (z.B. priorisierte Bearbeitung von Folgeanträgen, Duldungsvergabe, Feststellung von Aufenthaltsorten, Umgang mit Straffälligen, Bearbeitung von Eilanträgen) identifiziert werden. Entlang der verschiedenen Themenfelder sollten Verantwortlichkeiten klar festgelegt und, wo möglich, zentralisiert werden. Abstimmungsprozesse und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ansprechpartnern sollten genau geregelt und regelmäßige Kommunikationsformate sowie direkte – auch digitale – Dienstwege etabliert werden. Gemeinsam festzulegende Kommunikationsregeln (z.B. Antwortkaskade, maximaler Zeitraum zur Beantwortung von Anfragen) sollten für eine effiziente Abstimmung und einfache Einbindung aller Prozessbeteiligten sorgen. Die enge Zusammenarbeit ist in jedem Bundesland zentral zu koordinieren. Die Bundes- behörden (insbesondere des BAMF) sollten flexibel auf die Situation und Prioritäten in den jeweiligen Bundesländern reagieren, um der jeweiligen Situation in den Bundesländern Rechnung zu tragen. Verantwortlich für die Realisierung der Maßnahme sind der Bund (BMI, BAMF), die jeweils zuständigen Behörden der Länder sowie die kommunalen und zentralen Ausländerbehörden. 59
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60 3.3.9. Zentralisierung der Unterbringung von Ausreisepflichtigen (auf Landesebene) Durch zentrale Unterbringung von Ausreisepflichtigen auf Landesebene und örtliche Bündelung von Verantwortlichkeiten könnten Prozesse deutlich beschleunigt und die Zahl der Rückkehrer erhöht werden. Ausreisepflichtige könnten in den einzelnen Bundesländern in zentralen Einrichtungen untergebracht werden (wie z.B. in Bamberg der Fall). Die entsprechenden Einrich- tungen könnten ggf. mit Ankunftszentren für Asylsuchende kombiniert werden. Personen, die einen negativen Bescheid erhalten, könnten so von der Ankunft bis zur Ausreise an einem Ort verbleiben. Durch die zentrale Unterbringung würden Rückführungen prozessual deutlich vereinfacht. Die teilweise aufwendige Feststellung des Aufenthalts- orts betroffener Personen könnte entfallen und einem „Untertauchen“ könnte präventiv begegnet werden. Für Sammelcharter müssten die betroffenen Personen nicht einzeln an unterschiedlichen Stellen abgeholt werden, was auch einen geringeren Personal- aufwand bedeuten würde. Eine gleichzeitige örtliche Bündelung und Vernetzung von Vertretern aller Prozess- beteiligten (BAMF, Ausländerbehörden, Sozialämter, Bundespolizei, Ärzte, Gerichte, Unterkunftsverwaltungen, IOM) würde eine effiziente Kooperation und deutliche Verkürzung der Prozesszeiten ermöglichen. Durch frühzeitige Rückkehrberatung vor Ort würde gleich- zeitig allen Ausreisepflichtigen eine niederschwellige Gelegenheit gegeben, sich über Förderungsmöglichkeiten zur freiwilligen Rückkehr zu informieren. Auch sollten soziale Betreuungsmöglichkeiten gegeben sein. Voraussetzung ist der politische Wille zur Einführung zentraler Unterbringungen für Ausreisepflichtige. Erforderlich ist zudem eine zentrale Koordination der Umsetzung auf Landesebene. Neben der Unterbringung der Ausreisepflichtigen muss eine örtliche Bündelung der prozessbeteiligten Stellen sichergestellt werden, um kurze Bearbeitungs- zeiten zu garantieren und eine langfristige Unterbringung und Ghettoisierung zu verhindern. Die Verantwortung für die Realisierung liegt bei den Bundesländern. 3.3.10. Zentralisierung der Verantwortlichkeiten für Rückkehr auf Landesebene Durch eine Zentralisierung der Verantwortlichkeiten für den Rückkehrprozess auf Landes- ebene lassen sich Synergieeffekte nutzen, Abläufe beschleunigen und die Anzahl erfolg- reicher Rückführungen erhöhen. In einigen Bundesländern ist die Verantwortung für die Rückkehr dezentral (d.h. kommunal) organisiert. Eine Zentralisierung der Verantwortlichkeiten könnte eine effektive Steuerung deutlich vereinfachen und die Prozesse stark beschleunigen. Im Zuge einer Umstrukturierung sollte jeweils auf Landesebene ein „zentrales Rückkehrmanagement“ mit fachaufsichtlicher Kompetenz über kommunale Ausländerbehörden eingeführt werden.
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Handlungsbedarf und Lösungsansätze Von hier aus sollten die Planung und Umsetzung von Rückführungen sowie die Verwaltung der Daten über Ausreisepflichtige zur Aktualitätssicherung zentral gesteuert werden. Eine solche zentrale Organisation würde Synergieeffekte erzeugen (z.B. bei der Planung von Abschiebungen und der Kooperation mit Botschaften) und die Effizienz durch enge Vernetzung weniger Verantwortlicher steigern. In jedem Bundesland sollte ein haupt- verantwortlicher Ansprechpartner für das Thema Rückkehr (freiwillige Ausreise und Rückführung) festgelegt werden. Darüber hinaus wäre auch denkbar, bestimmte Elemente des Rückkehrprozesses auf Bundesebene zu bündeln. Umsetzungsvoraussetzung ist die zentrale Bündelung der Kompetenzen für die Rückkehr in jedem Bundesland. Verantwortlich für die Implementierung der Maßnahme sind die jeweils zuständigen Behörden der Länder. 3.3.11. Priorisierung von Gruppen mit geringem Rückkehraufwand Durch Priorisierung von Gruppen, die mit vergleichsweise geringem Aufwand zurück- geführt werden können, lässt sich die Zahl der Rückführungen kurzfristig erhöhen und die Prozesseffizienz verbessern. Unter den vollziehbar Ausreisepflichtigen sind Gruppen zu identifizieren, bei denen Abschiebungshindernisse seltener vorliegen und deshalb Rückführungen mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich sind. Einige Bundesländer haben sich in der Vergangenheit z.B. auf Ausreisepflichtige aus den Westbalkanstaaten kon- zentriert. Ein Fokus auf Personen ohne Duldung bzw. mit nicht selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen wäre ein weiterer Schritt. Neben Herkunftsländern und Duldungsgründen könnten weitere Kriterien in die Priorisierung einfließen, z.B. Aufenthaltsort (z.B. Erstaufnahmeeinrichtung), familiäre Bindung (z.B. Alleinreisende oder Familien) oder Sicherheitsrelevanz (bei Straftätern). Anhand einer solchen Kategorisierung ist ein Verfahren zur flexiblen Priorisierung verschiedener Gruppen auszuarbeiten, um einer möglichen Vorhersehbarkeit (und damit einem gezielten Entzug vor der Rückführung) vorzubeugen. Darauf aufbauend sind Rückführungen der entsprechenden Gruppen zu planen und durchzuführen. Hierbei bietet sich je nach Priorisierung z.B. der Einsatz von Sammelchartern an. Ggf. können die Bundes- länder durch Kooperationen auch Synergieeffekte nutzen. Die Umsetzung erfordert eine flexible Zusammenarbeit aller Prozessbeteiligten in den jeweiligen Bundesländern. Das BAMF sollte flexibel das Vorgehen der Länder unter- stützen und insbesondere Asylfolgeanträge und Annexanträge nach § 14a AsylG priorisiert bearbeiten und Analysen zu künftigen Entwicklungen der Anzahl Ausreisepflichtiger weitergeben (siehe auch Kapitel 3.3.12). Verantwortlich für die Implementierung sind das BAMF sowie die kommunalen und zentralen Ausländerbehörden. 61
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62 3.3.12. Transparente Weitergabe von Analysen des BAMF an die Länder Den Ländern sollten Analysen des BAMF zur Entwicklung der Anzahl Ausreisepflichtiger übermittelt werden. Auf Basis solcher Analysen können Rückführungen früher geplant und besser umgesetzt werden. Das BAMF sollte auf Basis kürzlich erteilter und zu erwartender Bescheide regelmäßig Analysen bezüglich „neuer“ Ausreisepflichtiger erstellen und diese künftig aufbereitet an die Länder weitergeben: Neben der Anzahl monatlich zu erwartender Ausreisepflichtiger pro Bundesland sollten Informationen über Herkunftsländer, Aufenthaltsort, familiäre Bindung, Zeitpunkt des Eintritts der Ausreisepflicht und Alter der Ausreisepflichtigen enthal- ten sein. Die Länder können so Ressourcen wie Dolmetscher vorausschauend einsetzen und Mitarbeiter entsprechend schulen. Darüber hinaus können Rückführungsmaßnahmen frühzeitig geplant und vorbereitet werden. Zusätzlich wäre eine Ausweitung auf Analysen zur Bearbeitung von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten denkbar. Die Umsetzung der Maßnahme erfordert die Kooperation des BAMF sowie ggf. der Verwaltungsgerichte. Dabei ist auf bereits bestehende Informationsstrukturen aufzu- bauen. Darüber hinaus ist die gezielte Auswertung und Verwendung der Daten durch die Länder sicherzustellen. Für diese Maßnahme sind das BAMF sowie die Länder (bzw. zentrale und kommunale Ausländerbehörden) verantwortlich. 3.3.13. Konsequente Umsetzung einer flächendeckenden und früh- zeitigen Rückkehrberatung Durch flächendeckende Rückkehrberatung zum frühestmöglichen Zeitpunkt soll die Anzahl der freiwilligen Ausreisen deutlich erhöht werden. Für den Aufbau einer systematischen und bundesweit einheitlichen Rückkehrberatung sind Zielgruppen, Beratungszeitpunkte und Inhalte klar zu definieren: Im Idealfall soll- ten alle Ausreisepflichtigen sowie Asylsuchende und -bewerber ausnahmslos beraten werden (auch solche, die sich schon lange in Deutschland aufhalten). Eine solche proaktive Beratung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt, z.B. bereits in den Ankunfts- zentren, stattfinden. Ausreisepflichtige, die sich bereits länger in Deutschland auf- halten, sollten gezielt eingeladen werden. Die Beratung sollte bei neu Einreisenden als regulärer Bestandteil des Asylantragsprozesses positioniert werden, um die Schwelle zur Wahrnehmung eines Termins möglichst niedrig zu halten. Die Inhalte der Beratung sollten in einem idealerweise bundesweit einheitlichen Konzept festge- legt werden (aufbauend auf bereits bestehenden Leitlinien). Im Gespräch sollten alle in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten aufgezeigt werden. Auch die individuelle Aufenthaltsperspektive sowie – im Falle eines negativen Bescheids – die drohende Alternative der Rückführung sollten klar thematisiert werden. Die Perspektive im Herkunftsland, vor allem in Bezug auf den Arbeitsmarkt sowie auf politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, spielt für die Motivation zur Rückkehr eine große Rolle. Daher sollten für Beratungsgespräche aktuelle und spezifische
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