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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr

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69 Umsetzung ƒƒ Fortlaufende Abstimmung und enge operative Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen ƒƒ Ein systematisches, zeitlich genau getaktetes Vorgehen. 4.1.1. Politischer Wille und Rückhalt für eine konsequente Umsetzung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene Grundvoraussetzung für den Erfolg ist der politische Wille, die Rückkehr Ausreisepflichtiger konsequent zu verfolgen. Nur mit dem entsprechenden politischen Rückhalt werden die für die Rückkehr Verantwortlichen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene eine erfolgreiche Beschleunigung der bereits laufenden Bemühungen und eine Umsetzung der identifizierten Maßnahmen mit dem gebotenen Nachdruck erreichen können. Dabei ist ein möglichst breiter politischer Konsens notwendig, um einheitliche Standards bei der Rückkehr sicherzustellen und notwendige Synergieeffekte zu erzielen. 4.1.2. Gemeinsame quantifizierte Zielsetzung für 2017 und nach- haltige Wirkungskontrolle Um dem erwarteten Anstieg der Zahl der Ausreisepflichtigen erfolgreich entgegenzuwirken, sollte ein ambitioniertes gemeinsames quantifiziertes Ziel von Bund und Ländern (Teil- menge der „notwendigen“ 570.000 Ausreisen) festgelegt werden. Der Erfolg des Pro- gramms sollte kontinuierlich nachverfolgt und am Erreichen dieses Ziels gemessen werden. 4.1.3. Klar definierte Programmorganisation mit zentraler Koordination Eine klar strukturierte Programmorganisation sollte die zeitnahe und koordinierte Umsetzung sicherstellen. Die Programmorganisation sollte eine zentrale operative Programmleitung beinhalten, die hauptverantwortlich die gesamtheitliche länderübergreifende, bundesweite Umsetzung des Programms steuert und koordiniert. Darüber hinaus sollte es Umsetzungsverantwortliche in jedem Land sowie beim Bund geben, die die Realisierung aller Maßnahmen in ihrem jeweiligen Land bzw. auf Bundesseite verantworten. Ein übergreifendes Programmmanagement-Büro sollte das Erreichen der Meilensteine und die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen nachhalten, Transparenz für alle Akteure schaffen und ggf. dafür sorgen, dass frühzeitig inhaltlich nachgesteuert werden kann.
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70 4.1.4. Fortlaufende Abstimmung und enge operative Zusammen- arbeit von Bund, Ländern und Kommunen Der prognostizierte Anstieg der Zahl der Ausreisepflichtigen lässt keinen Zeitverzug zu. Mit der Umsetzung sollte unverzüglich und flächendeckend begonnen werden. In enger Taktung sollte über den Programmfortschritt berichtet und der Erfolg von höchster poli- tischer Ebene verfolgt und kontrolliert werden. Programmleitung und Umsetzungsverantwortliche sollten in regelmäßigen Fortschritts- dialogen die Zielerreichung prüfen und ggf. kurzfristig Maßnahmen zur Nachsteuerung ergreifen. Zwischen den Verantwortlichen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene sollte eine enge Abstimmung erfolgen, um Maßnahmen zu koordinieren und zu bündeln. Die notwendige Umsetzungsgeschwindigkeit muss insbesondere auch auf operativer Ebene sichergestellt werden. Maßnahmen zur Nachsteuerung müssen direkt in die Umsetzungsorganisation weitergegeben werden. Programmfortschritt und Zielerreichung sollten für alle Beteiligten transparent gemacht werden, um ein hohes Ambitionsniveau zu halten. Verantwortliche sollten direkt vernetzt und der gegenseitige Erfahrungsaustausch institutionalisiert werden. 4.1.5. Systematisches, zeitlich genau getaktetes Vorgehen Die Umsetzung der Maßnahmen sollte einem straffen Zeitplan mit vorab festgelegten Meilensteinen folgen. Bis Ende Februar 2017 können die Maßnahmen in Kooperation mit den Ländern zur Umsetzungsreife ausdetailliert werden, sofern mit dem Beschleunigungsprogramm im Januar 2017 gestartet wird. Ab März 2017 sollte die Umsetzung der Maßnahmen in allen Ländern erfolgen – der Schwerpunkt sollte zunächst auf Maßnahmen mit kurzfristigem Wirksamkeitszeitraum (1./2. Quartal 2017) liegen. Ab dem 2. Quartal 2017 sollten kontinuierlich weitere Maßnahmen mit mittelfristigem Wirksamkeitszeitraum (3./4. Quartal 2017) in den Fokus rücken, um bis zum Ende des Jahres den größtmöglichen Effekt zu erreichen.
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71 Ausblick
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72 Die hohe Anzahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden der vergangenen Jahre und die damit verbundenen gesellschaftlichen, politischen und sozialen Herausforderungen stellen Deutschland vor eine große Aufgabe. Um auch künftig der humanitären Verpflichtung zum Schutz politisch Verfolgter und von Kriegen gefährdeter Menschen gerecht zu werden und diese Schutzbedürftigen aufnehmen und integrieren zu können, ist es notwendig, ein nachhaltiges Asylsystem zu garantieren. Dazu gehört es auch, ein funktionierendes System für die Rückkehr derer, denen nach deutschem Recht kein Schutz zukommt, sicherzustellen und aufzubauen sowie Missbrauch aktiv vorzubeugen. Auf Grund seiner Stellung in Europa kommt Deutschland in diesem Zusammenhang eine besondere Verantwortung zu. Ein breiter politischer Konsens von Bund, Ländern und Kommunen ist Voraussetzung für den Erfolg eines nachhaltigen Rückkehrsystems und kann das Vertrauen in die Politik stärken. Vor dem Hintergrund des zu erwartenden erheblichen Anstiegs der Zahl der Ausreise- pflichtigen besteht dringender Handlungsbedarf. Es ist daher geboten, die identifizierten Maßnahmen zeitnah und konsequent umzusetzen. • In der vorliegenden Untersuchung wurden die rechtlichen Grundlagen der Rückkehrprozesse im Austausch mit Verant- wortlichen der relevanten Behörden nach bestem Wissen und aktuellem Kenntnisstand berücksichtigt. Für das weitere Vorgehen obliegt es nun vor allem Rechtsexperten, die Rahmenbedingungen detailliert juristisch zu prüfen.
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73 Anhang
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74 A. Herkunftsländer und Duldungsquote der Gruppe 2 „Irreguläre Migranten“ "Irreguläre Migranten" mit hoher durchschnittlicher Duldungsquote von fast 90% in Tsd., Stichtag 31. Juli 2016 Duldungsquote ~7 Afghanistan Syrien Serbien ~ 50 "Irreguläre Migranten"1 nach HKL 99% ~5 99% 93% ~3 Irak ~2 98% Türkei ~2 70% Kosovo ~2 96% Ungeklärt Bosnien und Herzegowina Albanien ~2 98% ~1 85% ~1 87% Gambia ~1 98% Weitere2 ~ 24 Ø = 87% 81% 1 Umfasst hauptsächlich illegal eingereiste Personen und ggf. Personen mit abgelaufenen Aufenthaltstiteln, z.B. Visa 2 Weitere 158 Länder Quelle: Ausländerzentralregister B. Mögliche Duldungsgründe bei Speicherung einer Duldung aus „sonstigen Gründen“ Mögliche zu Grunde liegende Duldungsgründe unter „sonstigen Gründen“ auf Grundlage von § 60a AufenthG, juristischen Kommentierungen und einer Zusammenstellung der aktuell vorliegenden Duldungsgründe im Kreis Gießen (Hessen): ƒƒ Alt-Duldungen (auf Grund bestehender Uneindeutigkeiten zu sonstigen Gründen hinzugerechnet) ƒƒ Ausbildung ƒƒ Drittstaaten-Verfahren ƒƒ Dublin-Verfahren ƒƒ Dublin-Zwischenmitteilung ƒƒ Eilantrag ƒƒ Fehlende Freigaben der Staatsanwaltschaft ƒƒ Fehlende Verkehrswege
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75 Anhang ƒƒ Folgeantrag ƒƒ Gerichtliche Verfahren mit Suspensiveffekt ƒƒ Medizinische Gründe (bis Einführung Speichersachverhalt im AZR am 15. November 2015) ƒƒ Personensorge ƒƒ Petition ƒƒ Prüfung Aufenthaltserlaubnis/Bleiberecht ƒƒ Prüfung Härtefall, § 23a AufenthG ƒƒ Richterliche Anordnung ƒƒ Staatenlosigkeit ƒƒ Strafverfahren ƒƒ Zielstaatsbezogene Verbote ƒƒ Ggf. weitere (auch Überschneidungen mit eindeutig selektierbaren Duldungsgründen, z.B. fehlende Reisedokumente, nicht auszuschließen) C. Schutzquote der anhängigen Erstverfahren Auf Grundlage anhängiger Verfahren ist eine Schutzquote von ~ 53% zu erwarten in Tsd., Stichtag 30. September 2016 Schutzquote, Jan. - Sept. 2016 Afghanistan ~ 133 Syrien ~ 113 ~ 560 anhängige Verfahren (September 2016)1 Iran Pakistan 98% 73% ~ 76 Irak 47% ~ 27 52% Gewichtete Gesamtschutz- 9% quote3 von ~ 22 4% Nigeria ~ 18 Ungeklärt ~ 17 89% Eritrea ~ 14 94% Somalia ~ 14 72% Russland Weitere2 5% ~ 11 ~ 115 13% 1 Ohne anhängige Folgeanträge; bei zugelassenen Folgeanträgen ist von einer nicht repräsentativ hohen Schutzquote auszugehen 2 Weitere 148 Länder 3 Arithmetisches Mittel Quelle: BAMF 53%
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76 D. Detaillierte Prozessdarstellung und Prozessdauer der freiwilligen Rückkehr Prozessschritt Ist-Prozess Entscheidung Asylantragstellung Freiwillige Ausreise jederzeit möglich Ablehnung, Frist zur freiwilligen Ausreise1 und Abschiebungsandrohung Positiver Bescheid Beratung zu Rückkehr und Förderung2 Ggf. Klage/weiteres Abschiebungs- verfahren (Rückführung) Nein Nicht bei positivem Bescheid Rückkehr- wille? Ja Ggf. Antrag auf REAG/GARP und/oder sonst. Förderung Prüfung sonst. Förderung durch Länder/ Kommunen, z.B. SMAP3 Prüfung REAG/GARP durch IOM Nein Förde- rungsfreie Ausreise? Ja Nein Zu sonstiger Förderung berech- tigt? Nein Ja Weiteres Verfahren (individuell) REAG/ GARP- berechtigt? Ja Beschaffung PEP4 oder sonst. Reisedokumente Reisebuchung durch IOM/ABH Positive Mitteilung über Ausreiseförderung Ggf. Ankündigung bei Zielland Übermittlung GÜB5, falls noch nicht vorhanden Auszahlung REAG/GARP Ausreise- hindernis oder Storno? Ja Nein Ausreise Verlassen Schengen-Raum Eintrag über Ausreise in GÜB5 Übersendung GÜB5 an ABH 1 Mit Merkblatt zur freiwilligen Rückkehr auf jeweiliger Sprache; Frist im Regelfall zwischen 7 und 30 Tagen 2 Beratung bez. REAG/GARP, URA 2, ERIN und anderer Reintegrationsprogramme 3 "Special Migrants Assistance Programme" – Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr von in Deutschland aufhältigen Ausländern in ihre Heimatländer bzw. Weiterwanderung in Drittstaaten, die keine Förderung nach dem Programm REAG wegen Nichtzugehörigkeit zum förderfähigen Personenkreis erhalten können 4 Passersatzpapier 5 Grenzübertrittsbescheinigung
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77 Anhang Ø ~ 6 Wochen Aufenthalt ab Äußerung des Rückkehrwillens TEILWEISE BERUHEND AUF SCHÄTZUNGEN STAND OKTOBER 2016 Prozessschritt Optional Aktuell kürzeste Dauer Zeit bis Beginn des nächsten Prozessschritts Mögliche Verzögerungen Ankunft in Deutschland, ggf. Asylantragstellung Verweildauer ABH/ZAB Beratung zur freiwilligen Rückkehr/ggf. Äußerung Rückkehrwille Dauer von Beratung bis Antrag Gesamte Prozessdauer ab Äußerung des Rückkehr- willens: Ø ~ 6 Wochen Ø Keine Angabe AÜS1: Antrag auf REAG/GARP Wochen - Jahre Kann bereits im Ankunfts- zentrum stattfinden Wenige Tage Länder/ Kommunen: Antrag auf sonstige Förderung2 Liegezeit Findet derzeit faktisch nur auf eigene Initiative der Beratenen statt Wochen - Jahre ~ 1 Tag Mehrere Wochen • Ggf. mehrere vorbe- reitende Termine er- forderlich (zur Doku- mentenbeschaffung etc.) ~ 1 Tag ~ 2 - 3 Monate ~ 3 Tage ~ 5 Tage, ggf. länger 10 Tage Mehrere Monate, z.B. bei • Stornierung • Reiseabbruch • Reiseunfähigkeit • Nichtverfügbarkeit Flug • Etc. IOM: Prüfung des Antrags IOM/ABH: Reisebuchung IOM: Mitteilung über Ausreiseförderung ABH: falls erforderlich, Ankündigung bei Zielland ABH: Auszahlung REAG/GARP3 Dauer von Antrag bis Ausreise GESAMT Ausreise ~ 1 Tag Rücksendung GÜB4 an ABH ~ 1 Tag Gesamt Ø ~ 6 Wochen ~ 2 Wochen Mehrere Monate5 ~ 3 Wochen Mehrere Jahre5 Ø Keine Angabe 1 Antragsübermittelnde Stellen 2 Hier nicht näher betrachtet, da Dauer regional und je nach Programm stark unterschiedlich 3 Reisekosten bereits durch Ticketbuchung gewährt 4 Grenzübertrittsbescheinigung 5 Verzögerungen treten nicht sämtlich kumulativ auf; hier längste beobachtete Dauer aus der Praxis Mehrere Monate
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78 E. Detaillierte Prozessdarstellung und Prozessdauer der Rückführung Prozessschritt Ist-Prozess Entscheidung Asylantrag Prüfung Asylantrag (inkl. Abschiebungs- verboten) Beschaffung PEP1 oder sonst. Reisedokumente Rücknahme oder Einstellung Asylantrag Ablehnung, Frist freiwillige Ausreise2 und Abschiebungsandrohung Nein Klage/ Eilantrag? Ja Klage/ Eilantrag erfolg- reich? Menschen ohne Aufenthaltstitel • Aufenthaltstitel abgelaufen • Aufenthaltstitel widerrufen • Aufenthaltstitel nie besessen  Ausreisepflicht vollziehbar Fristablauf (Abschiebung vollziehbar) Meldung durch ABH Prüfung Flucht- gefahr, ggf. Abschiebungshaft Ja Ja Nein Vollziehbarkeitsmitteilung an ABH Abschie- bungs- hindernisse geltend gemacht? Asyl-/ Folge- antrag? Nein Nein Ja Prüfung Abschiebungshindernisse Duldung Nach Ablauf Duldung: neue Prüfung Ja Abschiebungs- hindernisse vorliegend? Nein Nein PEP1 voraus- sichtlich beschaff- bar? Ja Vorübergehend Ausreisemodalitäten 1 Passersatzpapier 2 Im Regelfall 7 - 30 Tage, kann im Einzelfall verkürzt werden 3 D.h. Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Positiver Bescheid3
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