rueckkehr-optimierung-mckinsey.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verfahrensinformation und McKinsey-Studie zu Rückkehr“
77 Anhang Ø ~ 6 Wochen Aufenthalt ab Äußerung des Rückkehrwillens TEILWEISE BERUHEND AUF SCHÄTZUNGEN STAND OKTOBER 2016 Prozessschritt Optional Aktuell kürzeste Dauer Zeit bis Beginn des nächsten Prozessschritts Mögliche Verzögerungen Ankunft in Deutschland, ggf. Asylantragstellung Verweildauer ABH/ZAB Beratung zur freiwilligen Rückkehr/ggf. Äußerung Rückkehrwille Dauer von Beratung bis Antrag Gesamte Prozessdauer ab Äußerung des Rückkehr- willens: Ø ~ 6 Wochen Ø Keine Angabe AÜS1: Antrag auf REAG/GARP Wochen - Jahre Kann bereits im Ankunfts- zentrum stattfinden Wenige Tage Länder/ Kommunen: Antrag auf sonstige Förderung2 Liegezeit Findet derzeit faktisch nur auf eigene Initiative der Beratenen statt Wochen - Jahre ~ 1 Tag Mehrere Wochen • Ggf. mehrere vorbe- reitende Termine er- forderlich (zur Doku- mentenbeschaffung etc.) ~ 1 Tag ~ 2 - 3 Monate ~ 3 Tage ~ 5 Tage, ggf. länger 10 Tage Mehrere Monate, z.B. bei • Stornierung • Reiseabbruch • Reiseunfähigkeit • Nichtverfügbarkeit Flug • Etc. IOM: Prüfung des Antrags IOM/ABH: Reisebuchung IOM: Mitteilung über Ausreiseförderung ABH: falls erforderlich, Ankündigung bei Zielland ABH: Auszahlung REAG/GARP3 Dauer von Antrag bis Ausreise GESAMT Ausreise ~ 1 Tag Rücksendung GÜB4 an ABH ~ 1 Tag Gesamt Ø ~ 6 Wochen ~ 2 Wochen Mehrere Monate5 ~ 3 Wochen Mehrere Jahre5 Ø Keine Angabe 1 Antragsübermittelnde Stellen 2 Hier nicht näher betrachtet, da Dauer regional und je nach Programm stark unterschiedlich 3 Reisekosten bereits durch Ticketbuchung gewährt 4 Grenzübertrittsbescheinigung 5 Verzögerungen treten nicht sämtlich kumulativ auf; hier längste beobachtete Dauer aus der Praxis Mehrere Monate
78 E. Detaillierte Prozessdarstellung und Prozessdauer der Rückführung Prozessschritt Ist-Prozess Entscheidung Asylantrag Prüfung Asylantrag (inkl. Abschiebungs- verboten) Beschaffung PEP1 oder sonst. Reisedokumente Rücknahme oder Einstellung Asylantrag Ablehnung, Frist freiwillige Ausreise2 und Abschiebungsandrohung Nein Klage/ Eilantrag? Ja Klage/ Eilantrag erfolg- reich? Menschen ohne Aufenthaltstitel • Aufenthaltstitel abgelaufen • Aufenthaltstitel widerrufen • Aufenthaltstitel nie besessen Ausreisepflicht vollziehbar Fristablauf (Abschiebung vollziehbar) Meldung durch ABH Prüfung Flucht- gefahr, ggf. Abschiebungshaft Ja Ja Nein Vollziehbarkeitsmitteilung an ABH Abschie- bungs- hindernisse geltend gemacht? Asyl-/ Folge- antrag? Nein Nein Ja Prüfung Abschiebungshindernisse Duldung Nach Ablauf Duldung: neue Prüfung Ja Abschiebungs- hindernisse vorliegend? Nein Nein PEP1 voraus- sichtlich beschaff- bar? Ja Vorübergehend Ausreisemodalitäten 1 Passersatzpapier 2 Im Regelfall 7 - 30 Tage, kann im Einzelfall verkürzt werden 3 D.h. Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Positiver Bescheid3
79 Anhang Prozessschritt Ankündigung bei HKL1 Prüfung durch HKL Nein Ggf. Rücknah- me bewil- ligt?2 Ja Nein Kurz- fristige Flucht- gefahr? Ja Ausreisegewahrsam bzw. weitere Abschiebungshaft Folge- antrag? Nein Ja Prüfung Zulässigkeit Folgeantrag Folge- antrag zu- lässig? Ja Nein Vorübergehend Ja Voll- zugs- hinder- nisse? Nein Abholung in Unterbringung/Wohnung Rückführung 1 Je nach Rückübernahmeabkommen können bestimmte Modalitäten greifen 2 Falls dies nach dem jeweiligen Rücknahmeabkommen erforderlich ist Entscheidung
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81 Anhang Ø Verweildauer von ~ 12 Monaten ab Ausreisepflicht; bis zu ~ 4,5 Jahren TEILWEISE BERUHEND AUF SCHÄTZUNGEN STAND OKTOBER 2016 Prozessschritt Optional Aktuell kürzeste Dauer Zeit bis Beginn des nächsten Prozessschritts Mögliche Verzögerungen Asylantragstellung Liegezeit ~ 2 Tage BAMF: Prüfung Asylantrag, negativer Bescheid Gerichte: Prüfung von Klage/Eilantrag Dauer von Antrag bis Vollziehbarkeit Prozessdauer ab vollziehbarer Ausreisepflicht: Ø 12 Monate Folgeantrag (inkl. des neuen Rückführungs- prozesses) ~ 14 Monate Verzögerung3 Ø ~ 7 Monate1 0 Tage (keine Klage) ~ 2 Tage ~ 20 Monate (z.B. bei HKL Iran, Pakistan, Russische Föderation, Nigeria, Somalia, Gambia) ~ 6 Monate bis Jahre (bei schwierigen Verfahren und mehreren Instanzen) ~ 3 Jahre2 BAMF oder Gerichte: Vollziehbarkeitsmitteilung an ABH Bis zu ~ 2 Monaten bis Jahre Liegezeit ~ 4 Wochen ZAB/ABH: Prüfung Abschiebungs- hindernisse (Duldung) Liegezeit BPol/ABH: Ankündigung bei HKL Mehrere Wochen Bei BPol- Charter- Maßnahme: Bei Abschie- bung durch ABH: ~ 4 Wochen HKL: Prüfung der Aufnahme Liegezeit Mehrere Monate bis Jahre Bei ein- oder mehrmaliger Duldungserteilung deut- liche Prozessverzöge- rungen möglich ~ 7 Tage4 Bis zu ~ 2 Monaten (mangelnde Priorisierung) ~ 2 Wochen ZAB/ABH/BPol: Ausreisemodalitäten Landespolizei: Abholung in Wohnung5 ~ 1 Tag BPol: Abschiebung Dauer von Vollziehbarkeit bis Abschiebung Ø ~ 12 Monate ~ 10 Wochen6 GESAMT Ø ~ 19 Monate ~ 10,5 Wochen6 1 Dauer laut BT-Drs. 18/9415, bezieht sich auf 2. Quartal 2016 2 Verzögerungen treten nicht sämtlich kumulativ auf; hier längste beobachtete Dauer aus der Praxis 3 Anteil für Prüfung des Folgeantrags (Ø 10,9 Monate) aus BT-Drs. 18/9415, bezieht sich auf 2. Quartal 4 Bei Westbalkanstaat 5 Bei Auftreten neuer Duldungsgründe durchschnittliche Verzögerung von 6 Monaten 6 Bei Abschiebung durch ABH Bis zu ~ 12 Monaten • Mangelnde Mitwirkung der HKL • Personelle Belastung der Botschaften ~ 2 Monate (mangelnde Verfügbarkeit von Reise- mitteln) Bis zu ~ 6 Monaten • "Untertauchen" • Abwesenheit • Reiseunfähigkeit Widerstand • Suizidgefahr Mehrere Jahre ~ 4,5 Jahre2
82 F. Detaillierte Prozessdarstellung und Prozessdauer der Rückführung nach Ausweisung Prozessschritt Ist-Prozess Meldung Verurteilung wg. Straftat oder Ge- fährdung der öffentl. Sicherheit und Ordnung Gefahr für öffent- liche Sicher- heit? Nein Nein Freiwillige Ausreise möglich Straftat? Ja Ja Ggf. Strafhaft (währenddessen Fort- bestand des früheren Aufenthaltstitels) Bei Mangel an Reise- dokumenten: Beschaffung Ersatzdokumente Entscheidung Keine aufenthaltsrechtliche Konsequenz Nein In § 54 AufenthG genannte Tat? Ja Ausweisung kann trotzdem erfolgen, Rückführung erst nach Haftende Nein Ggf. Zu- stimmung der StA zur Haftent- lassung? Ja Schriftliche Anhörung Nein Aus- weisungs- interesse über- wiegt? Ja Ausweisungsbescheid Klage/ Eilantrag? Ja Ja Fristablauf (Abschiebung vollziehbar) Prüfung Asyl-/Folgeantrag Ja Klage/ Eilantrag erfolg- reich? Nein Asyl-/ Folge- antrag? Nein Nein
83 Anhang Prozessschritt Abschie- bungs- hindernisse geltend gemacht? Nein Ja Prüfung Abschiebungshindernisse Nach Duldungsablauf erneute Prüfung Bei Mangel an Reise- dokumenten: Beschaffung Ersatzdokumente Duldung Ja Abschie- bungshin- dernisse vor- liegend? Nein Nein PEP1 voraus- sichtlich beschaff- bar? Ja Ausreisemodalitäten Ankündigung bei Zielstaat2 Prüfung durch Zielstaat Nein Ggf. Rück- nahme bewilligt?3 Ja Ja Voll- zugs- hinder- nisse? Nein Abholung in Unterbringung/Wohnung Rückführung 1 Passersatzpapiere 2 Je nach Rückübernahmeabkommen können unterschiedliche Modalitäten greifen 3 Falls dies nach dem jeweiligen Rücknahmeabkommen erforderlich ist Entscheidung
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85 Anhang Ø ~ 20 Monate Dauer von Verurteilung/ Gefährdung bis Ausreise TEILWEISE BERUHEND AUF SCHÄTZUNGEN STAND OKTOBER 2016 Prozessschritt Optional Aktuell kürzeste Dauer Prozessdauer ab Meldung bis Vollziehbarkeit Ø 8 Monate1 Sofort Liegezeit ~ 1 Tag Mehrere Wochen Staatsanwaltschaft: ggf. Zustimmung zur Ab- schiebung und Beendigung der Haft in Deutschland erforderlich ~ 1 Tag Mehrere Wochen Ausländerbehörde: Interessenabwägung und Entscheidung ~ 1 Monat Keine relevanten Abwei- chungen (gesetzliche Frist, die dem Betroffenen zur Stellungnahme zu seiner möglicherweise bevorstehenden Auswei- sung eingeräumt wird) ~ 1 Monat Mehrere Jahre (dauert wegen der Aufklärung des Bleibeinteresses oft sehr lang, schneller in Fällen, in denen Betroffene erst sehr kurz in Deutschland sind (geringeres Bleibe- interesse)) Liegezeit BAMF: ggf. Beendigung der Prüfung eines Asylerst- oder Folgeantrags 0 Tage (keine Klage) 0 Tage (keine Klage) Ø ~ 8 Monate ~ 10 Wochen ~ 3 Jahre Dann Regelprozess ab Ausreisepflicht wie bei Rückführung Ø 12 Monate ~ 9 Wochen Gerichte: ggf. Klage oder Eilantrag GESAMT Mehrere Monate (diese Anträge können beim BAMF priorisiert werden, die Bearbeitungsdauer ist dann kürzer als im Regelfall) Mehrere Monate bis Jahre (Dauern können von statistischen BAMF- Daten stark abweichen, da andere Kammern der Gerichte zuständig sind) Liegezeit Dauer ab Vollziehbarkeit bis Ausreise Mögliche Verzögerungen Status Polizei/ Gerichte/AG: Meldung Verurteilung/ Gefährdereigenschaft Ausländerbehörde: schriftliche Anhörung Dauer ab Meldung bis Vollziehbarkeit Zeit bis Beginn des nächsten Prozessschritts Ø ~ 20 Monate ~ 19 Wochen 1 Prozessdauer enthält nicht die Dauer der Strafhaft, diese kommt ggf. noch hinzu 2 Verzögerungen treten nicht sämtlich kumulativ auf; hier längste beobachtete Dauer aus der Praxis Mehrere Jahre ~ 4,5 Jahre2
86 G. Detaillierte Prozessdarstellung und Prozessdauer der Überstellung (Dublin) Prozessschritt Ist-Prozess Entscheidung Asylantrag und Erstbefragung Abgleich EURODAC1/VIS/sonstige Indizien/Beweise Bei Aufnahmeersuchen ohne EURODAC: 3-monatige Frist ab Asylantragstellung Pers. Anhörung zu Zulässigkeit und anderen Gründen inkl. Zweitbefragung2 2-monatige Frist für Übernahmeersuchen3, bei Verstreichen Zuständigkeit Deutschlands Nein Dublin- Fall? Ja Prüfung zuständiger Staat Nein Anderer MS zuständig? Ja Ja Selbst- eintritt? Nein Antwortfrist für MS4 Stellung eines Übernahmeersuchens Prüfung des Übernahmeersuchens durch MS Nein 6-monatige Überstellungsfrist, 12 Monate bei Straf-/U-Haft, 18 Monate bei "Untertauchen"5 Remons- tration durch Deutschland? Ja Ablehnung Zustimmung Nein Zustimmung MS bzw. Fiktion? Ja Dublin-Bescheid inkl. Info zur freiwilligen Ausreise und Abschiebungsanordnung/ -androhung 1 Innerhalb von 24 Std. nach Übermittlung der Fingerabdruckdaten durch den Mitgliedsstaat; kann bei besonderer Eilbedürftigkeit innerhalb von 1 Std. erfolgen (Art. 25 II EU-Verordnung Nr. 603/2013) 2 Ohne persönliche Anhörung zu Asylgründen 3 Bei Aufnahmeverfahren 2 Monate bzw. 1 Monat bei Dringlichkeit 4 Fristen für Beantwortung Übernahmeersuchen: 2 Wochen bei EURODAC, 1 Monat ohne EURODAC bei Wiederaufnahmeverfahren; 2 Monate bei Aufnahmeverfahren 5 Bei Ablauf der Überstellungsfrist Bearbeitung des Asylantrags im nationalen Asylverfahren