Genehmigungsverfahren Hähnchenmastanlage Schwarzholz

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Landtag von Sachsen-Anhalt                          Drucksache 6/3024 23.04.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Genehmigungsverfahren Hähnchenmastanlage Schwarzholz Kleine Anfrage - KA 6/8280 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 17. August 2011 wurde durch die Inno-Agrar GmbH im Ortsteil Hindenburg der Gemeinde Hohenberg-Krusemark ein Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 460.000 Tierplätzen im benachbarten Ortsteil Schwarzholz beim Landesverwaltungsamt eingereicht. Laut Informationen der Drucksache 6/2675 (Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage von Dorothea Frederking KA 6/8086) soll es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Anlage mit eingestreuter Bodenhaltung handeln, die mit 5 Arbeitsplätzen betrieben werden soll. Gegen dieses Vorhaben besteht seit Bekanntwerden Widerstand seitens der Bevölkerung. Am 13. Oktober 2011 beschloss der Rat der Gemeinde Hohenberg-Krusemark einstim- mig eine mit umfassenden Fakten hinterlegte Stellungnahme zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Auskünften der örtlichen Bürgerinitiative „Pro Region“ zufolge sei der Antragsteller im Dezember 2012 vom Landesverwaltungsamt darüber unterrichtet worden, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigt werden kann. Die Genehmigung der Anlage widerspräche der Darstellung des Teil-Flächennutzungsplans „Industrie- und Gewer- bepark Altmark“ der Gemeinde. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Antrag sei weiter- hin auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der 9. BImSchV abzulehnen. Dem An- tragsteller wurde bis zum 14. Januar 2013 eine Frist zur Abgabe einer Stellung- nahme zur beabsichtigten Entscheidung eingeräumt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1.    Hat der Antragsteller innerhalb der genannten Frist bis zum 14.01.2013 ei- ne Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung des Landesverwal- (Ausgegeben am 24.04.2014)
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2 tungsamtes eingereicht? Wenn nein, warum erfolgte kein Ablehnungsbe- scheid der Behörde? Wenn ja, wann ging die Stellungnahme ein und welche Darstellung enthielt diese? Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 haben die von der Antragstellerin bevoll- mächtigten Rechtsanwälte eine Fristverlängerung bis zum 28. Januar 2013 und innerhalb dieser Frist eine weitere Verlängerung bis zum 4. Februar 2013 bean- tragt. Diese Fristverlängerungen wurden jeweils gewährt. Mit dem fristgerecht eingereichten, umfangreichen Schriftsatz vom 4. Februar 2013 wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei bauplanungsrecht- lich zulässig, denn die Darstellung der Antragsflächen im Teil-Flächen- nutzungsplan „Industrie- und Gewerbepark Altmark“ als „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“ könne dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) entgegengehalten werden. Der Plan sei unwirksam, weil er als „gemeinsame Bauleitplanung“ des Planungsverbandes „Industrie- und Gewerbepark Altmark“ erlassen worden sei, an dem auch die KKW Stendal GmbH beteiligt gewesen sei. Die Teilnahme ei- nes privaten Rechtsträgers führe dazu, dass es sich nicht um einen Planungs- verband i. S. des § 205 Abs. 1 BauGB handele. Der Planungsverband sei wäh- rend des Planaufstellungsverfahrens auch kein rechtsfähiger Zweckverband i. S. des § 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) gewesen. Die Aufstellung des Teil-Flächen- nutzungsplans verstoße daher gegen das Gebot, dass Bauleitpläne durch die Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind und deshalb unwirksam. Weiterhin sei auch die Aussagekraft des Plans dadurch entfallen, dass das hier ursprünglich vorgesehene Umspannwerk, das die in dem damals geplanten Kraftwerk erzeugte Elektroenergie umspannen und abführen sollte, nicht mehr erforderlich sei, weil die Gemeinde die Kraftwerksplanung aufgegeben habe. Der seinerzeitige KKW-Projektträger habe die Grundstücke auch inzwischen veräußert. Hier seien bereits eine Biomasseanlage und eine Richtfunkanlage errichtet worden; weitere Flächen befänden sich im Eigentum der Antragstelle- rin. Auch habe der Verbandsgemeinderat am 18. April 2011 beschlossen, für das Verbandsgemeindegebiet einen Flächennutzungsplan neu aufzustellen, in dem die Fläche für andere Zwecke dargestellt werden solle. Demzufolge habe der Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck der An- tragstellerin mit Schreiben vom 17. Februar 2011 mitgeteilt, die mit der Aufstel- lung des Flächennutzungsplans angestrebte Nutzung als Standort für Ver- und Entsorgungsanlagen werde nicht umgesetzt; ein Bedarf für ein Umspannwerk am dargestellten Standort bestehe nicht mehr. Der Errichtung einer Hähnchen- mastanlage stehe aus heutiger Sicht planungsrechtlich nichts entgegen. Nach alledem sei die Darstellung im Teil-Flächennutzungsplan funktionslos ge- worden. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, sei das besondere Gewicht der Privilegierung des Vorhabens im Rahmen der erforderlichen nachvollzie- henden Abwägung zu beachten. Dieses sei hier angesichts eines allenfalls nur noch geringen Gewichts der Darstellung erheblich.
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3 2. Sollte die Stellungnahme des Antragstellers nach der abgelaufenen Frist eingereicht worden sein: Was veranlasste das Landesverwaltungsamt, dennoch die Berücksichtigung der Stellungnahme? Hätte in diesem Fall - unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme - aufgrund der abgelaufenen Frist nicht mit Datum vom 15. Januar 2013 ein Ablehnungsbescheid erge- hen müssen? Hätte eine zu spät eingereichte Stellungnahme nicht eigent- lich nur innerhalb eines Neuantrags berücksichtigt werden können? Die Stellungnahme der Antragstellerin ging fristgerecht ein (vgl. Antwort zu Fra- ge 1). 3. Was veranlasste das Landesverwaltungsamt nach der Mitteilung im De- zember 2012 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages der Inno-Agrar GmbH noch nachträglich eine Prüfung durch die zuständige Bauauf- sichtsbehörde zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Teil- Flächennutzungsplan „Industrie- und Gewerbepark Altmark“ vornehmen zu lassen? Weshalb hatte das Landesverwaltungsamt diese Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht bereits vor der Mitteilung zur beabsichtigten Ablehnung durchführen lassen? Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Landesverwaltungsamt (LVwA) bis zum 31.08.2013 die bauaufsichtlichen Aufgaben und Befugnisse innerhalb im- missionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren nach § 59 Abs. 2 der Bau- ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) a. F. selbst wahrgenommen hat. Die Frage der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Darstellungen des Teil- Flächennutzungsplans ist bereits vor der Mitteilung der beabsichtigten Ableh- nung geprüft worden, denn die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Be- stimmungen des Bauplanungsrechts ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Voraussetzung für die Genehmigungsertei- lung. Das Ergebnis dieser Prüfung führte auch zu der Anhörung zu der beab- sichtigten Ablehnung des Antrags. Bei der „Mitteilung im Dezember 2012 zur beabsichtigten Ablehnung des An- trags“ handelte es sich um eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes (VwVfG). Macht der Beteiligte von seinem Recht zur Stel- lungnahme - wie hier - Gebrauch, ist die Behörde verpflichtet, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen. Das Landes- verwaltungsamt hat insoweit also keine nachträgliche Prüfung vorgenommen, sondern den Sachvortrag der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung rechtlich gewürdigt. 4. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kam entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsamtes vom Dezember 2012 zum Schluss, der räum- liche Teil-Flächennutzungsplan sei unwirksam. Demnach könne er nach der Rechtsprechung dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entge- genstehen. Die anwaltliche Vertretung der Gemeinde Hohenberg- Krusemark kommt in einem vom 23. August 2013 an das Landes- verwaltungsamt gerichteten Brief zu einem anderen Schluss und sieht in
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4 einer umfassenden Begründung den Teil-Flächennutzungsplan der Ge- meinde weiterhin wirksam. Eine Stellungnahme des Landesverwaltungs- amtes ist seit dem 23. August 2013 nicht ergangen. Zu welchem Schluss kommt das Landesverwaltungsamt zur Frage der Wirksamkeit oder Un- wirksamkeit des Teil-Flächennutzungsplans „Industrie- und Gewerbepark Altmark“ abschließend? Eine Stellungnahme des LVwA zum Schreiben der anwaltlichen Vertretung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark vom 23. August 2013 (richtigerweise: 28. August 2013) ist nicht ergangen, weil - durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.03.2013 eine Änderung des Antragsgegenstandes angekündigt worden ist (die entsprechenden Unterla- gen sollen nunmehr bis zum 30.04.2014 eingereicht werden); - die Zuständigkeit für die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässig- keitsprüfung aufgrund der Aufhebung des § 59 Abs. 2 BauO LSA in seiner vorherigen Fassung durch das zum 1. September 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung vom 26. Juni 2013 auf die untere Bauaufsichtsbehörde übergegangen ist, die seither aber we- gen der angekündigten Antragsänderung nicht beteiligt wurde; - auf Äußerungen einer Gemeinde zur Begründung einer Einvernehmensver- sagung verfahrensmäßig erst dann näher eingegangen wird, wenn die Zu- lässigkeit des Vorhabens insgesamt feststeht und deswegen nach § 70 Abs. 1 und 4 BauO LSA von der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens eingeleitet wird. Ein derartiger Verfahrensstand ist jedoch nicht erreicht. Aufgrund der An- tragsänderung wird auch voraussichtlich die Prüfung in wesentlichen Punk- ten neu vorzunehmen und ein erneutes Einvernehmensersuchen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB an die Gemeinde zu richten sein. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Gemeinde ist mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 über die von der Antragstellerin vorgesehene Antragsänderung und die geänderte Zuständigkeit für die baurechtliche Prüfung informiert worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass auch dessen Schreiben vom 28. August 2013 bei dieser Prüfung berücksichtigt wird. 5. Welche der vom Landesverwaltungsamt in der 7-seitigen Begründung aufgeführten Ablehnungstatbestände vom Dezember 2012 haben nach Ansicht des Landesverwaltungsamtes keine Gültigkeit mehr? Bitte darle- gen, seit wann sie keine Gültigkeit mehr haben und ausführlich begrün- den warum. Wie bereits zu Frage 4 dargestellt, kann eine abschließende Bewertung derzeit nicht erfolgen.
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