2 Antwort zu Frage 3: Laut Auskunft der Stadt Magdeburg wurde der Antrag zur Nutzung des Barleber Sees für das Kitesurfen abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung mit der Gefähr- dung Dritter, insbesondere der Badegäste. Es bestünde in jedem Fall ein Gefähr- dungspotential durch die Leinen des Schirmes für Badegäste am Strand und im Wasser. Zudem sei das „Wassern“ durch die Badebereiche und die geschützten Uferzonen nahezu unmöglich, denn sowohl der Barleber See als auch der Barleber See 2 sind ausgewiesene Naturschutzgebiete. Der Antrag zur Nutzung des Geiseltalsees für das Kitesurfen wurde von der IG Ki- tesport nach einer Anhörung und vor Erlass eines Ablehnungsbescheides zurückge- zogen. Mit der Zulassung der Schifffahrt auf dem Geiseltalsee und der daraus folgen- den Anwendbarkeit der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung (LSchiffHVO) ist das Kitesurfen auf dem Geiseltalsee grundsätzlich verboten. Frage 4: Gehen Gefahren von dieser Sportart für andere Nutzer der Gewässer aus? Wenn ja, welche? Antwort zu Frage 4: Zur Frage der tatsächlichen Gefährdung Dritter durch den Kitesport liegen der Lan- desregierung keine belastbaren Informationen vor. Zur potenziellen Gefährdung Drit- ter durch Kitesurfen auf Seen gibt es aber u. a. eine Untersuchung der Beratungs- stelle für Unfallverhütung (bfu) in Bern. Nach der „Sicherheitsanalyse des Kitesurfens auf Schweizer Seen“ (bfu, Bern 2014) bestünde die Gefahr, dass andere Seennutzer (Badegäste, Kitesurfer, Windsurfer) aufgrund des potenziell großen Aktionsradius und eines eventuellen Kontrollverlustes über den Kite oder das Board verletzt wer- den. Insbesondere „(E)in unkontrollierter Kite, die gespannten Leinen, die Kitebar oder ein herumschwimmendes Board können zur Gefahr für andere werden.“ (ebd.). Auf eine besondere Gefährdungssituation weisen die Gutachter der bfu an den Ein- und Ausstiegsstellen an den Seen hin. In der Untersuchung des bfu wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Kitesurfer durch die Entwicklung von Sicherheitssystemen (insbesondere Depower-System und Quick-Release-System) erheblich verbesserte Möglichkeiten hätten, potenziell eigen- und fremdgefährdende Situationen zu meistern. Fragen 5 und 6: Ist diese Sportart mit den Belangen des Naturschutzes auf Binnengewässern und angrenzenden Uferbereichen vereinbar? Welche Auswirkungen wären auf bestehende Naturschutzgebiete - insbeson- dere solche in Tagebaufolgelandschaften - zu erwarten? Antwort zu den Fragen 5 und 6: Die Fragen lassen sich abschließend nur im Einzelfall und auf der Grundlage wissen- schaftlicher Untersuchungen beantworten. Eine pauschale Einschätzung der Verein- barkeit des Kitesurfens auf Binnengewässern mit den Belangen des Naturschutzes ist nicht möglich.