2 rischen Ausbildung keine Funktionen ausüben, in denen sie zum Gebrauch der Waffe gezwungen sein könnten; insbesondere werden sie nicht zu Wachdiens- ten mit der Waffe eingesetzt.“ 2. Wie geht das Landesschulamt damit um, wenn eine 17-Jährige bzw. ein 17-Jähriger aus Sachsen-Anhalt zur Bundeswehr gehen will? Die Zuständigkeit des Landesschulamtes ist insoweit nicht gegeben. Für Schul- pflichtbefreiungen oder das Anordnen des Ruhens der Schulpflicht sind die Schulleiterinnen und Schulleiter der berufsbildenden Schulen zuständig. 3. Wie wird sichergestellt, dass die minderjährigen Jugendlichen die gesetz- lich vorgeschriebene Teilzeitschulpflicht erfüllen? Kann die Bundeswehr die Erfüllung der Teilzeitschulpflicht ermöglichen? Nach aktueller Rechtslage ist die Befreiung von der Schulpflicht bzw. das Ru- hen der Schulpflicht wegen Bundeswehrdienst nicht möglich. Rekrutieren ent- spricht nicht einem Ausbildungsvertrag, der zur Schulpflicht in einer Teilzeitaus- bildung führt. Jugendliche können nur dann die Schulpflicht bei der Bundeswehr erfüllen, wenn sie eine Ausbildung auf der Grundlage eines gültigen Ausbil- dungsvertrages beginnen. Die Bundeswehr hat zu dieser Frage Folgendes mitgeteilt: Die Bundeswehr bietet eine Vielzahl von zivilen und militärischen Karrieremög- lichkeiten an, die dazu beitragen, dass Jugendliche die gesetzlich vorgeschrie- bene Teilzeitschulpflicht erfüllen. So können die Jugendlichen in zahlreichen Berufsausbildungen sowie zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungen und meh- reren Laufbahnausbildungen im technischen sowie nichttechnischen Verwal- tungsdienst gemäß den gesetzlichen und landesrechtlichen Vorgaben qualifi- ziert werden. Schließlich haben die Jugendlichen die Möglichkeit, während sowie ggf. am Ende ihres Wehrdienstes die Förderung einer qualifizierenden, einer schu- lischen und/oder beruflichen Bildungsmaßnahme zu beanspruchen. Der Um- fang der Förderung richtet sich nach der Dauer ihrer Wehrdienstzeit. Diese Maßnahmen werden an zivilen Bildungseinrichtungen absolviert. Damit trägt der Arbeitgeber Bundeswehr nicht nur zu einer Erfüllung der Teilzeitschul- pflicht bei, sondern ermöglicht darüber hinaus den Erwerb von höherwertigen Qualifikationen im Lebenslängsschnitt und trägt damit verstärkt dem Prinzip des life-long-learnings Rechnung.