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Seite 21 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag Die Parteien werden sich sodann über Inhalt, Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung verständigen. 3.11 Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber während der gesamten Vertragsdauer in angemessenem Umfang in der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. Das vom Bieter imA ngebot des erfolgreichen Bieters angebotene Kommunikationskonzept ist gemäß den Vorgaben des Auftraggebers fortzuschreiben und wird mit seinen über die sonstigen Bestandteile dieses Vertrags hinausgehenden Inhalten Vertragsbestandteil. §4 Hoheitliche Befugnisse 4.1 Der Projektvertrag führt nicht dazu, dass hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben auf den Auftragnehmer übertragen werden. 4.2 Die Bestimmungen dieses Projektvertrags lassen die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Aufgaben sowohl des Auftraggebers als auch des Freistaats Bayern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unberührt. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass die Behörden der vorgenannten Körperschaften nicht zur Wahrnehmung von Befugnissen und Aufgaben berechtigt sind oder waren. §5 Allgemeine Verpflichtungen des Auftraggebers 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer ab Beginn des Vertragszeitraums im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Erfüllung des Vertragsziels zu unterstützen, insbesondere die Erteilung eventuell noch erforderlicher Genehmigungen und Gestattungen zu fördern und den Auftragnehmer zu informieren, wenn es zu verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen auf der Vertragsstrecke kommen sollte. 5.2 Bis zumB eginn des Vertragszeitraums verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Verpflichtungen imH inblick auf seine Straßenbaulast der Vertragsstrecke zu erfüllen. Bis zum Beginn des Betriebszeitraums verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Verpflichtungen imH inblick auf den Betrieb zu erfüllen. Im Hinblick auf den 6-streifigen Ausbau und den damit verbundenen Rückbau und Überbau der Fahrbahnen wird der Auftraggeber die Vertragsstrecke nicht mehr instand setzen oder erneuern, sondern nur noch in dem Umfang Maßnahmen durchführen (ggf. durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen), dass ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
Seite 22 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag 5.3 Soweit imB ereich der Vertragsstrecke Dauerzählstellen und andere betriebstechnische Einrichtungen (ausgenommen Notrufsäulen) vom Auftraggeber zu betreiben und zu erhalten sind, wird dem Auftragnehmer die Nutzung der von demA uftraggeber gewonnenen Daten für eigene Zwecke nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlaubt. Die Nutzung der Daten ist nur in demR ahmen zulässig, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Auftragnehmers nach diesem Vertrag notwendig oder zweckmäßig ist. Insbesondere ist die Weitergabe der Daten an Dritte unzulässig. Die Pflichten des Auftragnehmers gemäß den VGU bleiben hiervon unberührt. 5.4 Überträgt der Auftraggeber Aufgaben, die nicht Gegenstand der Vertragspflichten des Auftragnehmers sind, auf Dritte, stellt der Auftraggeber sicher, dass den Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag nachgekommen wird. Hierzu kann der Auftraggeber bestimmen, dass der Dritte die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers übernimmt. §6 Vertragsgegenstand, Vertragsstrecke 6.1 Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung von Leistungen für die Leistungsbereiche Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und anteilige Finanzierung, die demA uftragnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags und der Bestimmungen der VGU zur Ausübung übertragen werden, bezogen auf den Vertragsgegenstand. Der Vertragsgegenstand umfasst räumlich die Vertragsstrecke und die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. 6.1.1 Die Vertragsstrecke umfasst: (a) für den Bau die in den VGU, insbesondere in der Technischen Leistungsbeschreibung einschließlich der Ergänzenden Unterlagen, textlich (Kap. 10.1 und 10.2 der VGU) und zeichnerisch (Ergänzende Unterlagen Kap. 13 ff der VGU) dargestellten Straßenbestandteile nach § 6.2 in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 3 von Bau-km 303,300 bis Bau-km 379+589, für die der Auftragnehmer die Aufgabe Bau zur Ausführung übernimmt. (b) für die Erhaltung und den Betrieb die in den VGU, insbesondere in der Technischen Leistungsbeschreibung und den Ergänzenden Unterlagen, textlich (Kap. 9, 11, 12 und 13 der VGU) und zeichnerisch (Ergänzende Unterlagen Kap. 13 ff der VGU) dargestellten Straßenbestandteile nach § 6.2 in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A3 von Bau-km 303,300 bis zu Bau-km 379,589. 6.1.2 Die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen (Kap. 10 und 13 der VGU) umfassen
Seite 23 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag (a) für den Bau die Bereiche der landschaftspflegerischen Maßnahmen gemäß Kapitel 10 und 13 (Ergänzende Unterlagen) der VGU. (b) für die Erhaltung die Flächen sämtlicher Gestaltungsmaßnahmen i.S.v. § 2.3.44, die in demi n § 6.1.1(b) bezeichneten Streckenabschnitt unmittelbar an die Bundesautobahn A 3 und deren Bestandteile anschließen. Für die Erhaltung zählen nicht zum Vertragsgegenstand diejenigen Flächen für Gestaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit demB au von kreuzenden Straßen, Wegen und Gewässern und sonstigen Anlagen Dritter zu erstellen sind, für die der Auftragnehmer nach den VGU den Bau, nicht aber die Erhaltung und den Betrieb übernimmt. 6.2 Die Vertragsstrecke umfasst die folgenden Straßenbestandteile der unter § 6.1.1 bestimmten Streckenabschnitte der Bundesautobahn A3 einschließlich der planfestgestellten Straßenbestandteile: 6.2.1 Straßenkörper und Luftraum über demS traßenkörper gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FStrG, einschließlich der Ingenieurbauwerke, Anschlussstellen, der unbewirtschafteten Rastanlagen mit WC-Anlagen sowie der unter § 7.1 genannten bewirtschafteten Rastanlage, soweit sie nicht gemäß § 6.5 vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen sind, 6.2.2 Zubehör gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, soweit dieses in den VGU der Vertragsstrecke zugeordnet wird, 6.2.3 Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3a FStrG, und 6.2.4 Nebenanlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, soweit diese in den VGU der Vertragsstrecke zugeordnet werden. 6.2.5 Nebenbetriebe gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG, soweit diese in den Vergabeunterlagen der Vertragsstrecke zugeordnet werden. 6.3 Zum Vertragsgegenstand zählen auch die Flächen für den vorübergehenden Bedarf sowie die für die Herstellung der Kreuzungsbauwerke inkl. der über- bzw. unterführten Wege und Gewässer, sonstiger nach Planfeststellung zu bauender Straßen- und Wegeverlegungen und die für die Verlegung von Leitungen Dritter erforderlichen Flächen für die Dauer ihrer Inanspruchnahme.
Seite 24 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag 6.4 Die Abgrenzung der Vertragsstrecke in den Knotenpunkten und Kreuzungen richtet sich nach den Darstellungen in den VGU, demF StrG und der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung). 6.5 Die Straßenbestandteile, die gemäß § 7.1 bis § 7.3 Gegenstand der Konzessionsverträge über die Nebenbetriebe nach § 15 FStrG sind, sind vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen. 6.6 Vom Auftragnehmer hergestellte Teile des Vertragsgegenstandes, die nach den VGU nicht vom Auftragnehmer erhalten und betrieben werden, sind nicht mehr vom Vertragsgegenstand umfasst, sobald und soweit sie vomA uftraggeber gemäß § 31.8 abgenommen wurden. Es wird klargestellt, dass der Auftragnehmer unabhängig vomA usscheiden der vorgenannten Teile aus demV ertragsgegenstand zur Beseitigung aller imA bnahmeprotokoll festgehaltenen sowie aller während der Dauer der Mängelhaftung nach § 31.8.7 festgestellten Mängel der Teile verpflichtet bleibt. Haben Mängelbeseitigungsmaßnahmen Verfügbarkeitseinschränkungen der Vertragsstrecke zur Folge, so werden diese nach Maßgabe der Regelungen dieses Projektvertrages mit Abzugsbeträgen belegt. Dabei treten in § 45.1.6 an die Stelle der Übergabe und Verkehrsfreigabe die Abnahme nach § 31.8.1 und, soweit einschlägig, die Verkehrsfreigabe des den jeweiligen Teil des Vertragsgegenstandes umfassenden Bauabschnitts. . 6.7 Soweit nach Abschluss dieses Vertrags eine amtliche Vermessung erfolgt, sind ab Vorlage der Ergebnisse die darin festgestellten und dokumentierten Abgrenzungen maßgeblich. §7 Nebenbetriebe, bewirtschaftete Rastanlagen 7.1 An der Vertragsstrecke befinden sich bei Betr.-km 375,360 die bewirtschafteten Tank- und Rastanlagen Aurach Nord und Süd mit Nebenbetrieben (Tankstelle mit integrierter Raststätte) gemäß § 15 FStrG. Der Auftraggeber hat mit der Autobahn Tank & Rast GmbH (ehemals Tank & Rast Aktiengesellschaft) einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser Nebenbetriebe abgeschlossen. Eine Ablichtung dieser Verträge ist als Ergänzende Unterlage 13.2.1 den VGU beigefügt. 7.2 An der Vertragsstrecke befinden sich bei Betr.-km 349,700 die bewirtschafteten Rastanlagen Steigerwald Nord und Süd mit Nebenbetrieben (Tankstelle, Raststätte und Motel auf der Südseite) gemäß § 15 FStrG. Der Auftraggeber hat mit der Autobahn Tank & Rast GmbH
Seite 25 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag (ehemals Tank & Rast Aktiengesellschaft) einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser Nebenbetriebe abgeschlossen. Eine Ablichtung dieser Verträge ist als Ergänzende Unterlage 13.2.1 den VGU beigefügt. Die Verkehrsanlagen sind entsprechend der Planfeststellung (Ergänzende Unterlage 13.1) durch den AN, in Abstimmung mit der Autobahn Tank & Rast GmbH, zu erweitern. 7.3 An der Vertragsstrecke befinden sich bei Betr.-km 312,600 (Nord) bzw. 313,100 (Süd) die bewirtschafteten Rastanlagen Haidt Nord und Süd mit Nebenbetrieben (Tankstelle, Raststätte) gemäß § 15 FStrG. Der Auftraggeber hat mit der Autobahn Tank & Rast GmbH (ehemals Tank & Rast Aktiengesellschaft) einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser Nebenbetriebe abgeschlossen. Eine Ablichtung dieser Verträge ist als Ergänzende Unterlage 13.2.1 den VGU beigefügt. 7.4 Der Auftragnehmer übernimmt imN amen des Auftraggebers für diesen die Erfüllung der dem Auftraggeber als Straßenbauverwaltung gegenüber der Autobahn Tank & Rast GmbH oder deren Rechtsnachfolgern obliegenden Pflichten nach § 7 (Anbindung des Nebenbetriebes), § 8 (Leitungen) und § 9 (Folgepflicht und Folgekosten) der in § 7.1 bis § 7.3 genannten Konzessionsverträge, soweit sie Gegenstand der vomA uftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen sind. §8 Zeitlich korrespondierende und nachträgliche Vorhaben 8.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen ihre Planungen beim Bau neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, verkehrstechnischer und betriebstechnischer Einrichtungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen möglichst langfristig miteinander ab. Sie nehmen bei der eigenen Planung Rücksicht auf die Planung der jeweils anderen Vertragspartei. 8.2 Soweit der Auftraggeber nach Abschluss dieses Projektvertrages (a) den Bau und/oder Betrieb neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen, verkehrstechnischer und betriebstechnischer Einrichtungen oder vergleichbarer Anlagen oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen am oder im Vertragsgegenstand für erforderlich hält, oder (b) Sondernutzungen oder sonstige Nutzungen des Vertragsgegenstandes plant, realisiert, erlaubt oder auf sonstige Weise zulässt oder gestattet,
Seite 26 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Vorhaben führen können. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen die Vorhaben einlegen. Dem Auftragnehmer obliegen die Abstimmung und die Koordination mit dem Auftraggeber oder einem entsprechenden Dritten. Führen der Bau und/oder Betrieb neuer oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen oder vergleichbarer Anlagen imS inne des § 8.2(a), die bis zur endgültigen Übergabe realisiert werden, zu unvermeidbaren Terminverschiebungen, so kann der Auftragnehmer eine Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des § 29.3 verlangen. Entstehen dem Auftragnehmer imZ usammenhang mit demB au und/oder Betrieb neuer oder der Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen oder vergleichbarer Anlagen imS inne des § 8.2(a), die bis zur endgültigen Übergabe realisiert werden, Mehrkosten, so sind diese vom Auftraggeber als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten. Die Erstattung von Beschleunigungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet eine Beschleunigung an. Die Regelungen in § 18, § 22 und § 24, bleiben von S. 4 bis 9 unberührt. Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt gemäß § 50. Im Hinblick auf Mängelbeseitigung an den nachträglichen Vorhaben gilt § 37.6. 8.3 Die Pflichten des Auftragnehmers imZ usammenhang mit demB au, der Erhaltung und dem Betrieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Vertrag bleiben unberührt. 8.4 Die Möglichkeit des Auftragnehmers, sich imH inblick auf die Errichtung neuer Rastanlagen um eine Konzessionierung nach § 15 FStrG zu bewerben, bleibt unberührt. 8.5 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Bereich des Vertragsgegenstandes Vorwegmaßnahmen durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Sofern diese
Seite 27 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers zumV ertragsbeginn noch nicht beendet sein sollten, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Duldung der Durchführung dieser Maßnahmen. Für den Fall, dass Vorwegmaßnahmen nicht so abgeschlossen werden können, dass der Bau nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers erfolgen kann, kann der Auftragnehmer bei unvermeidbaren Terminverschiebungen eine Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des § 29.3 verlangen. Etwaige dem Auftragnehmer entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten. Ein Anspruch imH inblick auf besteht dabei nur für Vorwegmaßnahmen bis zur endgültigen Übergabe und nur, wenn durch die Vorwegmaßnahme Verzögerungen verursacht werden, die nach den Voraussetzungen des § 29.3 zu einer Anpassung des Terminplans Bau und diese zu einer Anpassung des darin enthaltenen Fertigstellungstermins für den Bau nach § 29.2.1 führen. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung der auf die Verzögerung entfallenden . Die Erstattung von Beschleunigungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet eine Beschleunigung an. Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt gemäß § 50. Im Hinblick auf Mängelbeseitigung an den Vorwegmaßnahmen gilt § 37.6. Die besonderen Regelungen dieses Vertrags betreffend den Abschnitt Geiselwind bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. §9 Vertragszeitraum, Betriebszeitraum 9.1 Der Vertragszeitraum beginnt am 01.05.2020 und dauert 360 Monate. 9.2 Der Betriebszeitraum beginnt am0 1.06.2020. Der Betriebszeitraum endet in jedem Fall mit Ablauf des Vertragszeitraums. Verzögert sich der Beginn des Vertragszeitraums, so wird der Beginn des Betriebszeitraums mit der Maßgabe angepasst, dass zwischen Beginn des Vertragszeitraums und Beginn des Betriebszeitraums immer ein Monat liegt. Der Auftraggeber wird in jedem Fall sicherstellen, dass zwischen Zuschlagserteilung und dem Beginn des Betriebszeitraums mindestens ein Zeitraum von liegt. 9.3 Eine Verlängerung oder Verkürzung der Bauzeit hat keinen Einfluss auf den Vertrags- und Betriebszeitraum.
Seite 28 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag § 10 Zustand des Vertragsgegenstandes Der Auftraggeber überlässt demA uftragnehmer den Vertragsgegenstand in dem Zustand, wie er bei Beginn des Vertragszeitraums steht und liegt. Dem Auftragnehmer wurde imR ahmen des Vergabeverfahrens Gelegenheit gegeben, den Zustand des Vertragsgegenstands festzustellen. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach § 5.2 bleibt hiervon unberührt. Teil°2°- Regelungen für Bau, Betrieb und Erhaltung § 11 Grundstücksnutzung 11.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, demA uftragnehmer die Grundstücke des Vertragsgegenstandes gemäß den bei Vertragsschluss vorliegenden Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen zur Vertragsstrecke, die den VGU als Ergänzende Unterlage in Kapitel 13.1 der VGU beigefügt sind, einschließlich der danach zur vorübergehenden Nutzung und zumG runderwerb vorgesehenen Grundstücke und der zum Vertragsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für die Dauer des Vertragszeitraums und bei vorübergehender Nutzung, soweit dies in den VGU vorgesehen und erforderlich ist, für diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die für den Bau eines imT erminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts erforderlichen und in den Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen vorgesehenen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Auftraggeber vorbehaltlich der in Kap. 10 und 13.1 der VGU genannten besonderen Zeitpunkte spätestens zu den imT erminplan Bau vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung. Sofern aufgrund der Planungen des Auftragnehmers Flächenbedarf entsteht, der über den in Satz 1 und 2 genannten hinausgeht, so hat der Auftragnehmer diese Flächen auf eigene Kosten für den jeweils benötigten Zeitraum, ggf. auch dauerhaft über den Vertragszeitraum hinaus, für den Auftraggeber zu sichern. 11.2 Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aufgrund § 18f Abs. 6a FStrG nicht mehr zulässig ist. Etwaige Entschädigungen, insbesondere nach § 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG, hat der Auftraggeber zu tragen. 11.3 Der Auftragnehmer übernimmt imN amen des Auftraggebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers, die sich aus den Planfeststellungen
Seite 29 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag und Plangenehmigungen ergeben. Dies gilt nicht, soweit die Verpflichtungen oder Obliegenheiten in den VGU bereits als erfüllt aufgeführt sind. Der Auftragnehmer übernimmt ferner imN amen des Auftraggebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers aus Verträgen des Auftraggebers mit Dritten, denen gegenüber Verpflichtungen und Obliegenheiten aus dem Grunderwerb entstanden sind (z.B. Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte), in dems ich aus Kap. 10.2 der VGU sowie den in Kap. 13.2.2 befindlichen Tabellen ergebenden Umfang. Ferner sind Entschädigungsmaßnahmen imR ahmen des passiven Lärmschutzes ausgenommen. Vorübergehend genutzte Grundstücke sind nach ihrer Inanspruchnahme in ihrem jeweiligen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 11.4 Im Hinblick auf die Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übernimmt der Auftragnehmer die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus den den VGU als Ergänzende Unterlage 13 in Kapitel 13.2 der VGU beigefügten Verträgen mit Dritten. 11.5 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus § 11.1 nicht rechtzeitig nach oder wird ein Besitzeinweisungsbeschluss nach § 18 f) FStrG von der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgehoben, so erfolgt eine Anpassung des Terminplans Bau gemäß § 29.3. Der Auftragnehmer kann die ihm durch die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke oder Nutzungsrechte entstandenen unvorhersehbaren Mehrkosten gemäß § 50 geltend machen. Ein Anspruch imH inblick auf besteht dabei nur für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 11.1 bis zur endgültigen Übergabe und nur, wenn durch ein solches Ereignis imE inzelfall oder kumuliert Verzögerungen verursacht werden, die zu einer Anpassung des Terminplans Bau nach § 29.3 und diese zu einer Anpassung des Fertigstellungstermins für den Bau nach § 29.2.1 umm ehr als führen. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung der auf die darüber hinausgehende Verzögerung entfallenden in der Höhe, in der diese imE inzelfall oder kumuliert einen Selbstbehalt von ) übersteigen. Dabei werden bei einer Kumulierung nur Fälle berücksichtigt, die im Einzelfall zu Verzögerungen von mehr als und zugleich zu
Seite 30 von 134 Verfügbarkeitsmodell A 3 Vergabeunterlagen Angebote Kapitel 8 - Projektvertrag führen. Die Erstattung von Beschleunigungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet eine Beschleunigung an. Die Abwicklung der erfolgt gemäß § 50. § 12 Genehmigungen und Gestattungen 12.1 Soweit nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen zumV ertragsschluss dieses Projektvertrages vorliegen, hat der Auftragnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese nicht vomA uftraggeber aus Rechtsgründen einzuholen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in den Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen oder in sonstigen Genehmigungen und Gestattungen festgelegt ist, dass für bestimmte Umstände eine Freigabe, Abnahme o. ä. einzuholen oder eine Abstimmung, Zustimmung oder Ähnliches vorzunehmen ist. Auch soweit aus Rechtsgründen eine Einholung durch den Auftraggeber erfolgt, ändert dies nichts an einer Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für das Vorliegen aller zur Leistungserbringung erforderlichen Genehmigungen oder Gestattungen, mit Ausnahme der Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen betreffend den Ausbau der Vertragsstrecke. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Einholung weiterer Genehmigungen umfasst auch die Einholung artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatschG. 12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen rechtzeitig zu beantragen und alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. 12.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen nach schriftlichem Antrag durch den Auftragnehmer unverzüglich zu beantragen. Der Auftragnehmer erstellt auf eigene Kosten die dafür notwendigen Unterlagen und stellt diese dem Auftraggeber zusammen mit dem Antrag in ausreichender Anzahl zur Verfügung. 12.4 Stellt sich bei der Durchführung der vomA uftraggeber durchzuführenden Verfahren heraus, dass die von demA uftragnehmer vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder werden von der Genehmigungsbehörde Nachforderungen gestellt, so wird der Auftragnehmer die entsprechenden Unterlagen unverzüglich erarbeiten und dem Auftraggeber übergeben. Soweit der Auftraggeber bei der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fachliche und/oder juristische Beratung oder Unterstützung benötigt, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten alles Erforderliche tun, umd em Auftraggeber die erforderliche Beratungs- und/oder