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Regierungspräsidium Stuttgart Seite 21 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag Baukontrollen sowie Kontrollen im Rahmen der Übergabe- oder Abnahmeinspektionen. Dabei ist der Zugang zu Baustellen, Betriebshöfen und sonstigen Anlagen zu gewähren, sind die erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer duldet Untersuchungen des Vertragsgegenstands durch den Auftraggeber zur Ermittlung des künftigen Erhaltungsaufwands nach Ende der Vertragslaufzeit. 3.9 Der Auftraggeber beabsichtigt, die OPP-Beschaffungsvariante anhand der Auswertung unter anderem der bislang durchgeführten Projekte sowie des Verfügbarkeitsmodells A6 vertieft zu untersuchen und hierzu ggf. auch Forschungsprojekte durchzuführen, zum Beispiel, um Effizienzgewinne präzise erfassen zu können. Zudem soll das Verfügbarkeitsmodell A6 im Hinblick auf besondere Bauverfahren wissenschaftlich begleitet werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit unter Wahrung seiner berechtigten Interessen im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die für diese Untersuchungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen . Diese umfassen auch Kostenangaben. Sofern die Zurverfügungstellung der Informationen nicht im normalen Geschäftsgang möglich und hiermit ein erheblicher Mehraufwand des Auftragnehmers verbunden ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nachgewiesenen angemessenen Auslagen ersetzen . 3.10 Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber während der gesamten Vertragsdauer in der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. Das vom Bieter im Angebot des erfolgreichen Bieters angebotene Kommunikationskonzept ist gemäß den Vorgaben des Auftraggebers fortzuschreiben und wird mit seinem über die sonstigen Bestandteile dieses Vertrags hinausgehenden Inhalten Vertragsbestandteil. §4 Hoheitliche Befugnisse 4.1 Der Projektvertrag führt nicht dazu, dass hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben auf den Auftragnehmer übertragen werden. 4.2 Die Bestimmungen dieses Projektvertrags lassen die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Aufgaben sowohl des Auftraggebers als auch des Landes Baden-Württemberg in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen unberührt. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 22 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass die Behörden der vorgenannten Körperschaften nicht zur Wahrnehmung von Befugnissen und Aufgaben berechtigt sind oder waren. §5 Allgemeine Verpflichtungen des Auftraggebers 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer ab Beginn des Vertragszeitraums im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Erfüllung des Vertragsziels zu unterstützen, insbesondere die Erteilung eventuell noch erforderlicher Genehmigungen und Gestattungen zu fördern und den Auftragnehmer zu informieren, wenn es zu verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen auf der Vertragsstrecke kommen sollte. 5.2 Bis zum Beginn des Vertragszeitraums verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Verpflichtungen im Hinblick auf seine Straßenbaulast der Vertragsstrecke zu erfüllen. Bis zum Beginn des Betriebszeitraums verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Verpflichtungen im Hinblick auf den Betrieb zu erfüllen. Im Hinblick auf den 6- streifigen Ausbau und den damit verbundenen Rückbau und Überbau der Fahrbahnen wird der Auftraggeber die Vertragsstrecke nicht mehr instand setzen oder erneuern, sondern nur noch in dem Umfang Maßnahmen durchführen (ggf. durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen), dass ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. 5.3 Soweit im Bereich der Vertragsstrecke Dauerzählstellen und andere betriebstechnische Einrichtungen (ausgenommen Notrufsäulen) vom Auftraggeber zu betreiben und zu erhalten sind, wird dem Auftragnehmer die Nutzung der von dem Auftraggeber gewonnenen Daten für eigene Zwecke nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlaubt. Die Nutzung der Daten ist nur in dem Rahmen zulässig, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Auftragnehmers nach diesem Vertrag notwendig oder zweckmäßig ist. Insbesondere ist die Weitergabe der Daten an Dritte unzulässig. Die Pflichten des Auftragnehmers gemäß den VGU bleiben hiervon unberührt. 5.4 überträgt der Auftraggeber Aufgaben, die nicht Gegenstand der Vertragspflichten des Auftragnehmers sind, auf Dritte, stellt der Auftraggeber sicher, dass den Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag nachgekommen wird. Hierzu kann der Auftraggeber bestimmen, dass der Dritte die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers übernimmt.
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 23 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag §6 Vertragsgegenstand, Vertragsstrecke 6.1 Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung von Leistungen für die Leistungsbereiche Planung, Bau , Erhaltung, Betrieb und anteilige Finanzierung, die dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags und der Bestimmungen der VGU zur Ausübung übertragen werden, bezogen auf den Vertragsgegenstand. Der Vertragsgegenstand umfasst räumlich die Vertragsstrecke und die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. 6.1.1 Die Vertragsstrecke umfasst: (a) für den Bau die in den VGU, insbesondere in der Technischen Leistungsbeschreibung einschließlich der Ergänzenden Unterlagen, textlich (Kap. 9, 10 und 11 der VGU) und zeichnerisch (Ergänzende Unterlagen der VGU) dargestellten Straßenbestandteile nach § 6.2 in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A6 von Betr.-km 594,711 bis Betr.- km 605,500 und von Betr.- km 624,000 bis Betr.-km 639,300, für die der Auftragnehmer die Aufgabe Bau zur Ausführung übernimmt. Hierzu zählen nicht die Abschnitte EA 5a und EA 6.1 a.2 gemäß Kapitel 9.0.3 der VGU (b) für die Erhaltung und den Betrieb die in den VGU, insbesondere in der Technischen Leistungsbeschreibung und den Ergänzenden Unterlagen, textlich (Kap. 9, 12, 13 und 14 der VGU) und zeichnerisch (Ergänzende Unterlagen der VGU) dargestellten Straßenbestandteile nach § 6.2 in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A6 von Betr.-km 593,375 bis zu Betr.-km 640,600. Für den Winterdienst umfasst die Vertragsstrecke zudem den Streckenabschnitt von Betr.-km 640,600 bis zur Betriebswendestelle östlich des AK Weinsberg bei ca. Betr.-km 642,280, teilweise in schleifender/überlappender Zuständigkeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Im Detail ergibt sich die Abgrenzung der Vertragsstrecke für den Winterdienst und damit die räumliche Erstreckung der Leistungspflichten des Auftragnehmers aus der zeichnerischen Darstellung in der Ergänzenden Unterlage 16.7 .1 (Kapitel 16 der VGU). 6.1.2 Die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen (Kap. 15 der VGU) umfassen (a) für den Bau die Bereiche der landschaftspflegerischen Maßnahmen gemäß Kapitel 16 (Ergänzende Unterlagen) der VGU; (b) für die Erhaltung die Flächen sämtlicher Gestaltungsmaßnahmen i.S.v. § 2.3.42, die in dem in § 6.1.1(b) bezeichneten Streckenabschnitt unmittelbar an die Bundesautobahn A6 und deren Bestandteile ansch ließen. Für die Erhaltung zählen nicht zum
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 24 von 178 Verfügba rkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag Vertragsgegenstand diejenigen Flächen für Gestaltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bau von kreuzenden Straßen, Wegen und Gewässern und sonstigen Anlagen Dritter zu erstellen sind, für die der Auftragnehmer nach den VGU den Bau, nicht aber die Erhaltung und den Betrieb übernimmt. 6.2 Die Vertragsstrecke umfasst die folgenden Straßenbestandteile der unter § 6.1.1 bestimmten Streckenabschnitte der Bundesautobahn A6 einschließlich der planfestgestellten Straßenbestandteile: 6.2.1 Straßenkörper und Luftraum über dem Straßenkörper gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FStrG, einschließlich der Ingenieurbauwerke, der unbewirtschafteten Rastanlagen mit WC-Anlagen sowie der unter § 7.1 genannten bewirtschafteten Rastanlage, soweit sie nicht gemäß § 6.5 vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen sind, 6.2.2 Zubehör gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, soweit dieses in den VGU der Vertragsstrecke zugeordnet wird, und 6.2.3 Nebenanlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, soweit diese in den VGU der Vertragsstrecke zugeordnet werden. 6.2.4 Nebenbetriebe gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG, soweit diese in den Vergabeunterlagen der Vertragsstrecke zugeordnet werden. 6.3 Zum Vertragsgegenstand zählen auch die Flächen für den vorübergehenden Bedarf sowie die für die Herstellung der Kreuzungsbauwerke und überführten Wege erforderlichen Flächen für die Dauer ihrer Inanspruchnahme. 6.4 Die Abgrenzung der Vertragsstrecke in den Knotenpunkten richtet sich nach den Darstellungen in den VGU, dem FStrG und der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung). 6.5 Die Straßenbestandteile, die gemäß § 7.1 Gegenstand der Konzessionsverträge über die Nebenbetriebe nach § 15 FStrG sind, sind vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen. 6.6 Vom Auftragnehmer hergestellte Teile des Vertragsgegenstandes, die nach den VGU nicht vom Auftragnehmer erhalten und betrieben werden, sind nicht mehr vom Vertragsgegenstand umfasst, sobald und soweit sie vom Auftraggeber gemäß§ 31 .9 abgenommen wurden. Es wird klargestellt, dass der Auftragnehmer unabhängig vom Ausscheiden der vorgenannten Teile aus
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 25 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag dem Vertragsgegenstand zur Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll festgehaltenen sowie aller während der Dauer der Mängelhaftung nach§ 31 .9.7 festgestellten Mängel der Teile verpflichtet bleibt. Haben Mängelbeseitigungsmaßnahmen Verfügbarkeitseinschränkungen der Vertragsstrecke zur Folge, so werden diese nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages mit Abzugsbeträgen belegt. Dabei treten in § 45.1.6 an die Stelle der Übergabe und Verkehrsfreigabe die Abnahme nach § 31.9.1 und, soweit einschlägig , die Verkehrsfreigabe des den jeweiligen Teil des Vertragsgegenstandes umfassenden Bauabschnitts. Die lfd . Nr. All-1. sowie BA-1. und BA-2. des Qualitätskatalogs in Anlage 7 finden auch nach Abnahme für Pflichtverletzungen betreffend Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers Anwendung und werden bei Kürzungen des monatlichen Entgelts gemäß den Regelungen dieses Vertrags berücksichtigt. 6.7 Soweit nach Abschluss dieses Vertrags eine amtliche Vermessung erfolgt, sind ab Vorlage der Ergebnisse die darin festgestellten und dokumentierten Abgrenzungen maßgeblich. §7 Nebenbetriebe, bewirtschaftete Rastanlagen 7.1 An der Vertragsstrecke befinden sich bei Betr.-km 608,5 die bewirtschaftete Rastanlage Kraichgau mit Nebenbetrieben (Tankstelle, Raststätte) gemäß§ 15 FStrG. Der Auftraggeber hat mit der Autobahn Tank & Rast GmbH (ehemals Tank & Rast Aktiengesellschaft) einen Konzessionsvertrag über den Bau und Bet rieb dieser Nebenbetriebe abgeschlossen. Eine Ablichtung dieser Verträge ist als Ergänzende Unterlage 17 den VGU beigefügt. 7.2 Der Auftragnehmer übernimmt im Namen des Auftraggebers für diesen die Erfüllung der dem Auftraggeber als Straßenbauverwaltung gegenüber der Autobahn Tank & Rast GmbH oder deren Rechtsnachfolgern obliegenden Pflichten nach § 7 (Anbindung des Nebenbetriebes), § 8 (Leitungen) und § 9 (Folgepflicht und Folgekosten) des in § 7. 1 genannten Konzessionsvertrags, soweit sie Gegenstand der vom Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen sind. Dies schließt die Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 7 Abs. 3 des genannten Vertrags ein.
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 26 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag §8 Zeitlich korrespondierende und nachträglic he Vorhaben 8.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen ihre Planungen beim Bau neuer Rastanlagen, Kreuzungen , Leitungen, verkehrstechnischer und betriebstechnischer Einrichtungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen möglichst langfristig miteinander ab. Sie nehmen bei der eigenen Planung Rücksicht auf die Planung der jeweils anderen Vertragspartei. 8.2 Soweit der Auftraggeber nach Abschluss dieses Vertrages 8.2.1 den Bau und/oder Betrieb neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen, verkehrstechnischer und betriebstechnischer Einrichtungen oder vergleichbarer Anlagen oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen am oder im Vertragsgegenstand für erforderlich hält, oder 8.2.2 Sondernutzungen oder sonstige Nutzungen des Vertragsgegenstandes plant, realisiert, erlaubt oder auf sonstige Weise zulässt oder gestattet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Vorhaben führen können. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen die Vorhaben einlegen. Dem Auftragnehmer obliegt die Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber oder einem entsprechenden Dritten. Führen der Bau und/oder Betrieb neuer oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen oder vergleichbarer Anlagen im Sinne des § 8.2.1, die bis zur endgültigen Übergabe realisiert werden, zu unvermeidbaren Terminverschiebungen, so kann der Auftragnehmer eine Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des§ 29.3 verlangen. Entstehen dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Bau und/oder Betrieb neuer oder der Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen oder vergleichbarer Anlagen im Sinne des§ 8.2.1, die bis zur endgültigen Übergabe realisiert werden, Mehrkosten, so sind diese vom Auftraggeber als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten. Ein Anspruch im Hinblick auf Bauverzögerungskosten einschließlich Finanzierungsmehrkosten besteht dabei nur bis zur endgültigen Übergabe, wenn die durch eines oder mehrere nachträgliche Vorhaben verursachten Verzögerungen nach den Voraussetzungen des § 29.3 zu einer Anpassung des Terminplans Bau und diese zu einer Anpassung des darin enthaltenen Fertigstellungstermins für den Bau nach §§ 29.2.1, 29.2.2 oder 29.2.3 um mindestens zehn (10)
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 27 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag Werktage führen. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung der auf die darüber hinausgehende Verzögerung entfallenden Bauverzögerungskosten einschließlich Finanzierungsmehrkosten in der Höhe, in der diese im Einzelfall oder kumulativ bei mehreren nachträglichen Vorhaben einen Betrag von EUR 2.000.000,-- (in Worten: zwei Millionen Euro) übersteigen. Dabei werden nur nachträgliche Vorhaben berücksichtigt, die im Einzelfall zu Verzögerungen von mehr als zwei Werktagen führen und zugleich finanzielle Auswirkungen von mindestens EUR 200.000,-- (in Worten zweihunderttausend Euro) haben. ,Vorhaben, die zu kürzeren Verzögerungen führen oder mit niedrigeren finanziellen Auswirkungen verbunden sind, führen im Hinblick auf Bauverzögerungskosten weder einzeln noch kumulativ zu einem Erstattungsanspruch . Die Erstattung von Beschleunigungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet eine Beschleunigung an. Die Regelungen in § 18, § 22 und § 24, bleiben von § 8 S. 4 bis 9 unberührt. Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt gemäß§ 50. Im Hinblick auf Mängelbeseitigung an den nachträglichen Vorhaben gilt§ 37.6. 8.3 Die Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Vertrag bleiben unberührt. 8.4 Die Möglichkeit des Auftragnehmers, sich im Hinblick auf die Errichtung neuer Rastanlagen um eine Konzessionierung nach § 15 FStrG zu bewerben, bleibt unberührt. 8.5 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Bereich des Vertragsgegenstandes Vorwegmaßnahmen durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Sofern diese Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers zum Vertragsbeginn noch nicht beendet sein sollten, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Duldung der Durchführung dieser Maßnahmen. Für den Fall, dass Vorwegmaßnahmen nicht so abgeschlossen werden können, dass der Bau nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers erfolgen kann, kann der Auftragnehmer bei unvermeidbaren Terminverschiebungen eine Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des§ 29.3 verlangen. Etwaige dem Auftragnehmer entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten. Ein Anspruch im Hinblick auf Bauverzögeru111gskosten einschließlich Finanzierungsmehrkosten besteht dabei nur für Vorwegmaßnahmen bis zur endgültigen Übergabe und nur, wenn durch die Vorwegmaßnahme im Einzelfall Verzögerungen verursacht werden, die nach den Voraussetzungen des § 29.3 zu einer Anpassung des Terminplans Bau und diese zu einer Anpassung des darin enthaltenen Fertigstellungstermins für den Bau nach §§ 29.2.1, 29.2.2 oder 29.2.3 um mehr als zwei (2) Werktage führen und finanzielle Auswirkungen von mindestens EUR 200.000,-- (in Worten: zweihunderttausend Euro) haben. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 28 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag der auf die darüber hinausgehende Verzögerung entfallenden Bauverzögerungskosten einschließlich Finanzierungsmehrkosten in der Höhe, in der diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 200.000,-- (in Worten: zweihunderttausend Euro) übersteigen. Die Erstattung von Beschleunigungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet eine Beschleunigung an. Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt gemäß § 50. Im Hinblick auf Mängelbeseitigung an den Vorwegmaßnahmen gilt§ 37.6. §9 Vertragszeitraum, Betriebszeitraum 9.1 Der Vertragszeitraum beginnt am 01.01.2017 und dauert 360 Monate. Soweit eine Verschiebung des Financial Close aufgrund eines Falls von § 42.2.1 auf einen Zeitpunkt nach dem 01.01.2017 erfolgt, wird der Beginn des Vertragszeitraums auf den auf den angepassten Termin für den Financial Close folgenden Monatsersten verlegt. 9.2 Der Betriebszeitraum beginnt am 01.05.2017. Der Betriebszeitraum endet in jedem Fall mit Ablauf des Vertragszeitraums. Verzögert sich der Beginn des Vertragszeitraums, so wird der Beginn des Betriebszeitraums mit der Maßgabe angepasst, dass zwischen Beginn des Vertragszeitraums und Beginn des Betriebszeiitraums immer vier Monate liegen. 9.3 Eine Verlängerung oder Verkürzung der Bauzeit hat keinen Einfluss auf den Vertrags- und Betriebszeitraum. § 10 Zustand des Vertragsgegenstandes Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den Vertragsgegenstand in dem Zustand , wie er bei Beginn des Vertragszeitraums steht und liegt. Dem Auftragnehmer wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens Gelegenheit gegeben, den Zustand des Vertragsgegenstands festzustellen . Die Verpflichtung des Auftraggebers nach § 5.2 bleibt hiervon unberührt.
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 29 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag 2. Teil Regelungen für Bau, Betrieb und Erhaltung § 11 Grundstücksnutzung 11 .1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Grundstücke des Vertragsgegenstandes gemäß den bei Vertragsschluss vorliegenden Planfeststellungsbeschlüssen zur Vertragsstrecke, Planänderungen und Plangenehmigungen, die den VGU als Ergänzende Unterlage 01 in Kapitel 16 der VGU beigefügt sind, einschließlich der danach zur vorübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstücke und der zum Vertragsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für die Dauer des Vertragszeitraums und bei vorübergehender Nutzung , soweit dies in den VGU vorgesehen und erforderlich ist, für diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die für den Bau eines im Terminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts erforderlichen und in den Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Auftraggeber vorbehaltlich der in Kap. [9/10) der VGU genannten besonderen Zeitpunkte spätestens zu den im Terminplan Bau vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung. Wenn sich durch inhaltliche oder räumliche Änderungen im Hinblick auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen der Bedarf zusätzlicher Flächen ergibt, so übernimmt der Auftragnehmer den Erwerb dieser Flächen und deren dauerhafte Sicherung im Namen und auf Kosten des Auftraggebers zum Verkehrswert, etwaige Entschädigungen trägt der Auftraggeber. Sofern aufgrund der Planungen des Auftragnehmers zusätzlicher Flächenbedarf entsteht, so hat der Auftragnehmer die entsprechenden Flächen auf eigene Kosten zu erwerben und zu sichern, und dem Auftraggeber insoweit Eigentum zu verschaffen, als dieser der Flächen in seiner Funktion als Vorhabenträger im Sinne der Planfeststellung für den dauerhaften Betrieb des Vertragsgegenstandes nach Beendigung des Projektvertrags bedarf. 11.2 Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aufgrund § 18f Abs. 6a FStrG nicht mehr zulässig ist. Etwaige Entschädigungen, insbesondere nach § 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG, hat der Auftraggeber zu tragen. 11 .3 Der Auftragnehmer übernimmt im Namen des Auftraggebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers aus den den VGU beigefügten Verträgen des Auftraggebers mit Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit sie in den VGU nicht bereits als erfüllt aufgeführt sind oder aus Rechtsgründen oder aus der Natur der Sache vom Auftraggeber zu erfüllen sind, mit Ausnahme der Entschädigungsmaßnahmen im
Regierungspräsidium Stuttgart Seite 30 von 178 Verfügbarkeitsmodell BAB A 6 (V-Modell) Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag Rahmen des passiven Lärmschutzes. Vorübergehend genutzte Grundstücke sind nach ihrer Inanspruchnahme in ihrem jeweiligen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 11.4 Im Hinblick auf die Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übernimmt der Auftragnehmer die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus den den VGU als Ergänzende Unterlage 17 in Kapitel 16 der VGU beigefügten Verträgen mit Dritten. 11 .5 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus § 11.1 nicht rechtzeitig nach, so erfolgt eine Anpassung des Terminplans Bau gemäß§ 29.3. Der Auftragnehmer kann die ihm durch die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke oder Nutzungsrechte entstandenen unvorhersehbaren Mehrkosten gemäß § 50 geltend machen. Ein Anspruch im Hinblick auf Bauverzögerungskosten einschließlich Finanzierungsmehrkosten besteht dabei nur für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 11.1 bis zur endgültigen Übergabe und nur, wenn durch ein solches Ereignis im Einzelfall Verzögerungen verursacht werden, die zu einer Anpassung des Terminplans Bau nach § 29.3 und diese zu einer Anpassung des Fertigstellungstermins für den Bau nach §§ 29.2.1 29.2.2 oder 29.2.3 um mehr als zwei (2) Werktage führen, und die zudem finanzielle Auswirkungen von mindestens EUR 200.000,- (in Worten: zweihunderttausend Euro) haben. In diesem Fall erfolgt eine Erstattung der auf die darüber hinausgehende Verzögerung entfallenden Bauverzögerungskosten einschließlich Finanzierungsmehrkosten in der Höhe, in der diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 200.000,-- (in Worten: zweihunderttausend Euro) übersteigen. . Die Erstattung von Beschleunigungskosten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ordnet eine Beschleunigung an. Die Abwicklung der Bauverzögerungsmehrkosten erfolgt gemäß § 50. Wenn die durch inhaltliche oder räumliche Änderungen im Hinblick auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen erforderlichen zusätzlichen Flächen nicht so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass der Auftragnehmer die landschaftspflegerischen Maßnahmen gemäß Terminplan Bau fertigstellen kann, so wird der Termin nach § 29.2.4 nach Maßgabe des § 29.3 PV angepasst. Ein Anspruch auf Erstattung unvorhersehbarer Mehrkosten besteht nicht. § 12 Genehmigu ngen und Gestattungen 12.1 Soweit nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen zum Vertragsschluss dieses Projektvertrages vorliegen, hat der Auftragnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit