oepp-vertrag-a-8-ulm

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Autobahndirektion Südbayern                                                           Seite 51 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-ModelJ) Konzessionsvertrag 31 .3     Werden mehr als eine Vertragsstrafe nach § 31 .1 und/oder nach § 31.2 verwirkt, addieren sich die einzelnen Vertragsstrafen. Befindet sich der Konzessionsnehmer gleichzeitig mit der Einhaltung    mehrerer    Vertragsfristen  in  Verzug,  bleibt  die Vertragsstrafe    insoweit  auf Euro                                                   begrenzt. Die Gesamtvertragsstrafe beträgt zur Fertigstellung des Baus der Konzessionsstrecke eingehalten, werden zwischenzeitlich angefallene Vertragsstrafen für Zwischentermine zur Hälfte erstattet. 31.4      Die   Vertragsstrafe    wird  auf   einen   Verzugsschaden     angerechnet.   Der  Anspruch    des Konzessionsgebers auf Ersatz eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 31.5      Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist nicht, dass der Konzessionsgeber sich diese bei der Teilübergabe oder Übergabe oder der Abnahme vorbehält. 31.6      Die Vertragsstrafe gilt, soweit sich Vertragsfristen verschieben oder erst noch zu vereinbaren sind, für die vereinbarten oder neuen Fristen. § 32      Bauaufsicht, Widmung, Inbetriebnahme und Verkehrsfreigabe 32 .1     Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, die bauaufsichtliche Abnahme und die Übergabe oder Teilübergabe zu verbinden oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang durchzuführen . Diese    Regelung    gilt  entsprechend,    wenn  während    des   Konzessionszeitraums     weitere bauaufsichtliche Abnahmen erforderlich werden. 32.2      Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, die notwendige fernstraßenrechtliche Widmung der fertig gestellten Abschnitte der Konzessionsstrecke rechtzeitig herbeizuführen, soweit dies erforderlich ist. 32.3      Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, die Inbetriebnahme und Verkehrsfreigabe eines Abschnitts der Konzessionsstrecke spätestens am Tage nach der bauaufsichtlichen Abnahme vorzunehmen . 32.4      Über den Tag der Inbetriebnahme und              Verkehrsfreigabe des ausgebauten Teils der Konzessionsstrecke wird        ein  vom   Konzessionsgeber und      vom   Konzessionsnehmer zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, an der Erstellung des Protokolls mitzuwirken . Verweigert eine Vertragspartei grundlos die Mitwirkung, gilt das Verfahren gemäß§ 30 .8 entsprechend.
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Autobahndirektion Südbayern                                                         Seite 52 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Ko nzessio nsve rtra g § 33      Vertragserfüllungsbürgschaft Bau 33.1      Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Konzessionszeitraums hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber zur Sicherung der Verpflichtungen des Konzessionsnehmers gegenüber dem     Konzessionsgeber     im   Zusammenhang       mit    dem   Neubau    und     Ausbau     des Konzessionsgegenstands , eine Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß Anlage 2 von einem 33.1 .1        in den Europäischen Gemeinschaften, 33.1 .2        in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 33.1.3         in   einem   Staat   der  Vertragsparteien   des   WTO-Abkommens       über    das  öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer über einen Betrag in Höhe von Eur                                      auszuhändigen. Leistet der Konzessionsnehmer die Bürgschaft nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, so ist der Konzessionsgeber berechtigt, Zahlungen gemäß § 44 und § 45 einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 33.2      Die Bürgschaft ist binnen eines Monats nach der endgültigen             Übergabe gemäß § 30 zurückzugeben , aber nicht bevor der Konzessionsnehmer alle bei der Übergabeinspektion gerügten Mängel beseitigt hat und im Zusammenhang mit der Bauleistung bestehende Ansprüche      des    Konzessionsgebers     einschließlich    Ansprüche   Dritter    gegen     den Konzessionsgeber befriedigt sind . Der Konzessionsgeber wird die Bürgschaft auf . d e s ursprünglichen Bürgschaftsbetrags reduzieren , wenn die Übergabe der gesamten Bauleistung nach § 27.1 mit Ausnahme der Ausgle ichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt ist. Abschnitt 3      Regelungen zu Betrieb und Erhaltung §34      Betriebspflicht 34.1     Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich , während des Betriebszeitraums 34.1.1         den    Konzessionsgegenstand     nach   Maßgabe      dieses  Vertrages,  insbesondere      den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung Betrieb) und den jeweils gültigen Fassungen aller einschlägigen sonstigen technischen Regelwerke und Rechtsvorschriften und gemäß den
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Autobahndirektion Südbayern                                                              Seite 53 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, es sei denn, der Konzessionsgeber stimmt einer Anwendung gern.§ 37.2.1 nicht zu, und 34.1.2         alles Erforderliche und Notwendige zu tun, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Konzessionsstrecke jederzeit zu gewährleisten. 34.2     Den Tag des Übergangs der Betriebspflicht bestätigt der Konzessionsnehmer schriftlich gegenüber dem Konzessionsgeber. Der Betrieb der Konzessionsstrecke ist während des Betriebszeitraums 24 Stunden täglich an jedem Kalendertag zu gewährleisten. 34.3     Der Konzessionsnehmer ist nicht berechtigt, eigenmächtig die Konzessionsstrecke ganz oder teilweise für den öffentlichen Verkehr zu sperren. 34.4     Ist der Betrieb oder die Nutzung der Konzessionsstrecke aus tatsächlichen Gründen erheblich erschwert oder unmöglich, so hat der Konzessionsnehmer unverzüglich den Konzessionsgeber zu unterrichten und die Gründe für die Störung anzugeben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gewährleistet werden kann. 34.5     In den Fällen des § 34.4 prüft der Konzessionsgeber oder die von diesem bestimmte Stelle die Gründe     und  ergreift    bei nicht unverzüglich    zu beseitigenden   und    die    Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigenden Störungen des Betriebs oder des Verkehrsflusses geeignete      Maßnahmen,         z.B.    Geschwindigkeits-     oder     Gewichtsbeschränkungen, erforderlichenfalls die teilweise oder vollständige Sperrung des betroffenen Abschnitts der Konzessionsstrecke. Die Pflichten des Konzessionsnehmers zur Folgenbeseitigung und zur Kostentragu ng bleiben unberührt. 34.6     Bei Gefahr im Verzug, z. B. bei Verkehrsunfällen, ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Der Polizei sind die notwendigen Informationen zur Beurteilung der Gefahrenlage für die Sicherheit des Straßenverkehrs mitzuteilen. Die Nothilferechte des Konzessionsnehmers bleiben unberührt. 34.7     Der Konzessionsnehmer ist zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden (z. B. Polizei, Katastrophenschutz, Feuervvehr) und den zur Gefahrenabwehr oder im Rettungsdienst tätigen Organisationen      (z.  B.   THW,    Rettungsdienstorganisationen)   verpflichtet.   Diese   umfasst insbesondere     die    Mitwirkung   an  der  Erstellung  und   Fortschreibung      von   Alarm-  und Einsatzplänen, an Übungen und die Zusammenarbeit bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr auf der Konzessionsstrecke. Den Weisungen der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten.
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Autobahndirektion Südbayern                                                       Seite 54 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 34 .8     Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig vom Konzessionsgeber veranlasst, obwohl der Konzessionsnehmer seine Pflichten aus§ 34.4 oder§ 34 .6 erfüllt hat und entsteht daraus ein Schaden , der auf die gemeldeten Sicherheitsmängel zurückzuführen ist, so findet die Regelung des § 24 , insbesondere § 24 .3 Anwendung. Entstehen solche Schäden beim Konzessionsnehmer, so sind sie vom Konzessionsgeber zu ersetzen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat. 34 .9     Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Streckenkontrollen durchzuführen, um den Zustand der Konzessionsstrecke im Hinblick auf die Anforderungen nach diesem Vertrag zu überprüfen. Bei besonderen Ereignissen, die Einfluss auf die Verkehrssicherheit im Bereich der     Konzessionsstrecke    haben    können,    z. B.  ein   Unfall  oder  außergewöhnliche Witterungsbedingungen, sind unverzüglich zusätzliche Streckenkontrollen durchzuführen. § 35      Betriebsbestimmungen 35 .1     Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich , dem Konzessionsgeber spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Betriebszeitraums schriftlich mitzuteilen, wie sich seine geplante Betriebs- und Mitarbeiterorganisation im Detail darstellt und welche Vereinbarungen und Abstimmungen mit den Sicherheitsbehörden hinsichtlich Einsatzplänen bei Unfällen getroffen wurden. Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber zwei Monate vor Beginn der Winterdienstperiode, bei einem Konzessionsbeginn gemäß § 9.1 Satz 1 somit am , seine Einsatzpläne für den Winterdienst zu übergeben . 35.2      Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Diese ist auf Anforderung des Konzessionsgebers nachzuweisen. 35.3      Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei bleiben hiervon unberührt. Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, deren Anordnungen Folge zu leisten . Dies gilt auch für künftige Anordnungen der Straßenbaubehörde gemäß§ 45 StVO. § 36      Erhaltungspflicht 36.1      Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich , den Konzessionsgegenstand für die Dauer des Konzessionszeitraums nach Maßgabe dieses Vertrages, insbesondere den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung Erhaltung) sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen und gemäß den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erhalten, es sei denn, der Konzessionsgeber stimmt einer Anwendung gern.§ 37.2 .1 nicht zu .
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Autobahndirektion Südbayern                                                                 Seite 55 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 36 .2     Soweit für die Erfüllung der Erhaltungspflicht seitens des Konzessionsnehmers nach diesem Abschnitt des Vertrages Bauleistungen zu erbringen sind, gelten die Regelungen zur Bauphase entsprechend,      wobei  Übergabeinspektionen          nur  dann    durchzuführen     sind , wenn     die Leistungsbeschreibung Erhaltung dies vorsieht . Die Kosten für die Übergabeinspektionen sind vom Konzessionsnehmer zu tragen. Rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor Beginn einer baulichen Erhaltungsmaßnahme hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber einen Terminplan Erhaltung für die Erhaltungsmaßnahme vorzulegen . 36 .3     Der    Konzessionsnehmer       verpflichtet     sich,    während     des     Konzessionszeitraums      die Standsicherheit,     Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit sowie die Funktionsanforderungen und die Betriebssicherheit der Konzessionsstrecke regelmäßig zu überprüfen und zu diesem Zweck Kontrollfahrten und Funktionsinspektionen durchzuführen und für  den     Fahrbahnoberbau      die  notwendigen        Zustandsaufnahmen       nach    Maßgabe      der Vergabeunterlagen, insbesondere dem              Leistungsheft für die Straßenerhaltung           auf  der Konzessionsstrecke; Leistungsbereich Oberbau vorzunehmen. 36.4      Der Konzessionsnehmer hat regelmäßig Bauwerksprüfungen und Überwachungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen, insbesondere dem Leistungsheft für die Straßenerhaltung auf der Konzessionsstrecke; Leistungsbereich Ingenieurbau vorzunehmen. Der Konzessionsgeber erhält   unaufgefordert    die   Prüfberichte .    Bauwerksdaten      und     Bauwerksbuch     sind   vom Konzessionsnehmer fortzuschreiben. 36.5      Ergeben      die    Überprüfungen,    dass      die    Warnwerte      für   einzelne   Zustands-      oder Schadensmerkmale erreicht oder überschritten sind , ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, unverzüglich     nach   Kenntniserlangung     die     erforderlichen   Erhaltungsmaßnahmen         an  der Konzessionsstrecke zu planen und zeitnah durchzuführen . Ergeben die Überprüfungen, dass die geforderten Sicherheitsstandards nicht mehr erfüllt oder die Schwellenwerte für einzelne Zustands- oder Schadensmerkmale erreicht oder überschritten sind, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, unverzüglich nach Kenntniserlangung die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen an der Konzessionsstrecke durchzuführen. Im Hinblick auf die Planungsabschnitte 12 bis 14 gelten Erhaltungsmaßnahmen für bis zum Fertigstellungstermin für den Bau nach § 28 .2.2 festgestellte Schäden bereits dann als unverzüglich erbracht, wenn sie bis zum Fertigstellungstermin für den Bau    nach    28 .2.2 erfolgen.   Zur unmittelbaren        Sicherung     des  Verkehrs   beantragt der Konzessionsnehmer        unverzüglich   die    erforderlichen     vorübergehenden     verkehrsregelnden Behörde .
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Autobahndirektion Südbayern                                                             Seite 56 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 36.6       Die Erhaltungspflicht des Konzessionsnehmers für die Teile der Konzessionsstrecke, die gemäß § 27 .1 i.V.m . der Leistungsbeschreibung Teil A Bau/Ausbau. auszubauen sind, ist bis zum Ablauf des auf den jeweiligen          Streckenabschnitt  bezogenen    Fertigstellungstermins Bau     (ohne Fertigstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dahingehend eingeschränkt, als er auf diesem Streckenabschnitt nur noch in dem Umfang Erhaltung durchzuführen hat, dass ein verkehrssicherer Zustand und die Standfestigkeit, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von der zuständigen Behörde angeordneter verkehrsregelnder Maßnahmen, gewährleistet sind . 36.7      Für Teile des Konzessionsgegenstandes , für die die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungen durch andere Auftragnehmer des Konzessionsgebers noch nicht abgelaufen ist, gilt: 36.7 .1        Unabhängig        von    der     Erhaltungs-   und   Betriebspflicht    für  diese    Teile   des Konzessionsgegenstandes hat der Konzessionsnehmer die Mängelbeseitigungsmaßnahmen und die Brückenhauptprüfungen durch den Konzessionsgeber zu dulden. 36.7.2         Der     Konzessionsgeber informiert den        Konzessionsnehmer über die Ergebnisse der Schlussbegehungen und der Brückenhauptprüfungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Verjährungsfrist sowie über alle Feststellungen und Vereinbarungen , die er gegenüber dem Auftragnehmer vornimmt . Der Konzessionsgeber wird im Rahmen des wirtschaftlich Sinnvollen entweder die ihm nach den Verträgen mit anderen Auftragnehmern zustehenden        Ansprüche       auf    Mängelbeseitigung    durchsetzen      oder    an    den Konzessionsnehmer abtreten . 36.7 .3        Der Konzessionsnehmer informiert den Konzessionsgeber unverzüglich. wenn er Mängel feststellt , die unter Umständen vom oben genannten Auftragnehmer im Rahmen der Mängelbeseitigungspflicht zu beseitigen sind . 36.7.4         Mehrkosten des Konzessionsnehmers, die ihm infolge der Beseitigung von Mängeln an den oben     genannten      Teilen    des   Konzessionsgegenstandes      entstehen.   sind   ihm   als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten . Die diesbezüglichen Kosten und evtl . notwendigen zeitlichen Verschiebungen sind dem Konzessionsgeber in einem schriftlichen Bericht bis spätestens 30 Kalendertage nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten an dem betroffenen Bauwerk mitzuteilen , soweit die Bezifferung bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt möglich ist . Soweit die Bezifferung erst nach Ablauf der 30 Kalendertage generell oder abschließend möglich ist. hat der Konzessionsnehmer dies nachvollziehbar zu begründen und die abschließende Bezifferung unverzüglich nachzuholen . Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt nach § 49 .
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Autobahndirektion Südbayern                                                       Seite 57 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 36.7.5          Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer bei unvermeidbaren Terminverschiebungen einen Anspruch auf Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des§ 28. § 37      Nachträgliche Änderung von technischen oder rechtlichen Normen 37.1      Der Konzessionsnehmer informiert den Konzessionsgeber vorab über etwaige unvorhersehbare Mehrkosten, die ausschließlich darauf beruhen, dass 37.1.1          nach der letzten Aktualisierung des Angebots die auf den Betrieb oder die Erhaltung nach § 34.1.1 oder § 36.1 anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Regeln und Regelwerke neu geschaffen oder geändert werden und 37.1.2          diese Änderung dem Konzessionsnehmer bis zur letzten Aktualisierung des Angebots nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste und mit dieser Änderung auch nicht gerechnet werden musste. Mit der Änderung oder Schaffung einer anerkannten Regel der Technik muss spätestens dann gerechnet werden, wenn ein Entwurf oder eine Vornorm der betreffenden Norm veröffentlicht wurde. Der Konzessionsnehmer hat dem          Konzessionsgeber unverzüglich detailliert die dadurch entstehenden und vom Konzessionsnehmer erwarteten unvorhersehbaren, notwendigen und angemessenen Mehrkosten darzulegen. Die damit verbundenen Einsparungen oder sonstigen Vorteile sind zu berücksichtigen, in einem schriftlichen Bericht darzulegen und zu begründen, soweit dies unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Soweit eine Änderung des Bauablaufes notwendig wird, hat der Konzessionsnehmer in dem Bericht insbesondere eine detaillierte Kalkulation der dadurch entstehenden und unvorhersehbaren Mehrkosten und unvermeidbarer Terminverschiebungen zu enthalten. Der Bericht muss jeweils gesondert Mehrkosten für die Erhaltung, den Betrieb, Baumehrkosten sowie Mehrkosten infolge des geänderten Bauablaufs ausweisen. Soweit eine generelle oder abschließende Bezifferung zum Zeitpunkt des Berichts bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs dieses § 37.1 nicht möglich ist, hat dies der Konzessionsnehmer nachvollziehbar zu begründen und die Bezifferung unverzüglich nachzuholen. 37.2      Unvorhersehbare Mehrkosten werden nur erstattet, 37.2.1         soweit der Konzessionsgeber der Anwendung der in § 37 .1.1 genannten Bestimmungen oder anerkannten Regeln der Technik zugestimmt hat, wobei der Konzessionsgeber seine Zustimmung nicht verweigern wird, wenn der Konzessionsnehmer gesetzlich verpflichtet ist, die geänderten Rechtsvorschriften, Regeln oder Regelwerke anzuwenden, und,
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Autobahndirektion Südbayern                                                       Seite 58 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 37.2.2        wenn der Konzessionsnehmer seinen Informationspflichten nach § 37.1 ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. 37.3     Die unvorhersehbaren Mehrkosten werden nach§ 49 abgewickelt. 37.4     Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer bei unvermeidbaren Terminverschiebungen einen Anspruch auf Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des§ 28 . 37.5     Wird durch eine Gesetzesänderung oder Änderung von Vorschriften aufgrund eines Gesetzes die maximal zulässige Achslast für Lastkraftwagen erhöht, werden die Vertragsparteien über eine mögliche   Anpassung     des Vertrags    unter Berücksichtigung     des damit einhergehenden möglicherweise gesteigerten Erhaltungsaufwands, der Veränderungen der Zusammensetzung des Verkehrs und des veränderten Verkehrsaufkommens sowie etwaig veränderter Einnahmen verhandeln. § 38     Protokoll- und Berichtspflichten, Inspektionen, Ersatzvornahme bei Gefahr im Verzug 38.1     Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, über die Erfüllung seiner allgemeinen Kontroll- und Überprüfungspflichten nach § 34 .9 und § 36.3 Protokolle anzufertigen, aus denen der Streckenabschnitt, das Datum, der genaue Zeitpunkt, die durchführenden Personen sowie das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere das Erreichen etwaiger Warn- oder Schwellenwerte hervorgehen. Diese Protokolle sind dem Konzessionsgeber oder der von diesem bestimmten Stelle einmal im Monat zur Verfügung zu stellen (Berichtspflicht) . 38.2     Werden bei der Kontrolle oder Überprüfung das Erreichen von Warn- oder Schwellenwerten oder den Verkehr gefährdende Mängel oder das Unterschreiten eines vereinbarten Zustandsniveaus oder das unmittelbare Bevorstehen eines solchen Unterschreitens festgestellt, so sind diese samt den zu ergreifenden Maßnahmen in das Protokoll aufzunehmen. Werden Warn- oder Schwellenwerte oder derartige Mängel festgestellt, ist das Protokoll der jeweiligen Kontrolle unverzüglich an den Konzessionsgeber oder die von diesem bestimmte Stelle zu übersenden. Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung hat der Konzessionsnehmer den Konzessionsgeber hierüber zu informieren. 38.3     Erlangt der Konzessionsnehmer Kenntnisse über Vorgänge und Tatsachen , auf die der Konzessionsgeber zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben angewiesen ist, so hat er diese Umstände ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen und es gemäß § 38.2 an den Konzessionsgeber zu übersenden. Bei Gefahr im Verzug ist der Konzessionsgeber unverzüglich zu unterrichten.
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Autobahndirektion Südbayern        Seite 60 von 129 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 39.2 39 .3 39 .4 39.5 39 .6 39 .7 39 .8
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