oepp-vertrag-a-49-ohmtal
25. August 2020 Seite 21 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES 3.6 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle anwendbaren gesetzlichen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften befolgt werden.§ 40.2 bleibt unberührt. 3.7 Der Auftragnehmer hat alle ihm entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Pro- jektvertrags selbst zu tragen, soweit ihm nicht nach diesem Projektvertrag ein Anspruch zusteht. Delik- tische Ansprüche bleiben unberührt. 3.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und die von diesem bestimmten Dritten bei der Vornahme der dem Auftraggeber obliegenden Aufgaben und der Kontrolle der Erfüllung der vertragli- chen Pflichten durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Hierunter fallen auch Baukontrollen sowie Kontrollen im Rahmen der Übergabe- oder Rückgabeinspektionen. Dabei ist der Zugang zu Baustellen, Betriebshöfen und sonstigen Anlagen zu gewähren, sind die erforderlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer duldet Untersuchungen des Vertragsgegenstands durch den Auftraggeber zur Ermittlung des künftigen Erhal- tungsaufwands nach Ende der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ferner auf Schilder, Bauwerke und ähnliche bauliche Anlagen hinweisen, die in unmittelbarer Nähe in einem Strei- fen von 100 m Breite entlang der Vertragsstrecke errichtet werden, um dem Auftraggeber Gelegenheit zur Prüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Anlagen zu ermöglichen. 3.9 Der Auftraggeber beabsichtigt, die ÖPP-Beschaffungsvariante anhand der Auswertung unter anderem der bislang durchgeführten Projekte sowie des Verfügbarkeitsmodells A 49 vertieft zu untersuchen und hierzu ggf. auch Forschungsprojekte durchzuführen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit unter Wahrung seiner berechtigten Interessen im Hin- blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die für diese Untersuchungen erforderlichen Informatio- nen zur Verfügung stellen. Sofern die Bereitstellung der Informationen nicht im normalen Geschäftsgang möglich und hiermit ein erheblicher Mehraufwand des Auftragnehmers verbunden ist, wird der Auftrag- geber dem Auftragnehmer die nachgewiesenen angemessenen Auslagen ersetzen. 3.10 Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber während der gesamten Vertragsdauer in der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. Einzelheiten sind in VGU Kapitel 9 - Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil geregelt. §4 Hoheitliche Befugnisse 4.1 Der Projektvertrag führt nicht dazu, dass hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben auf den Auftragnehmer übertragen werden .
25. August 2020 Seite 22 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES 4.2 Die Bestimmungen dieses Projektvertrags lassen die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Aufgaben sowohl des Auftraggebers als auch anderer Träger hoheitlicher Aufgaben nach Bundes- oder Landesrecht unberührt. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf beru- fen, dass die Behörden der vorgenannten Körperschaften nicht zur Wahrnehmung von Befugnissen und Aufgaben berechtigt sind oder waren. §5 Allgemeine Verpflichtungen des Auftraggebers 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer ab Vertragsbeginn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Erfüllung des Vertragsziels zu unterstützen, insbesondere die Erteilung eventuell noch erforderlicher Genehmigungen und Gestattungen zu fördern und den Auftragnehmer zu informie- ren, wenn es zu verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers auf der Vertragsstrecke kommen sollte. 5.2 Bis zum Vertragsbeginn gemäß§ 9.1 wird der Auftraggeber seine Verpflichtungen im Hinblick auf seine Straßenbaulast sowie im Hinblick auf den Betrieb der Vertragsstrecke erfüllen. Abweichend von der vorstehenden Regelung wird der Auftraggeber Leistungen des Betriebsdienstes noch bis zum Beginn der entsprechenden Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers gemäß dem in § 9.3.1 genannten Da- tum erbringen. Für den Fall , dass der in § 9.2.2 genannte Streckenabschnitt dem Auftragnehmer nicht bis zum 1. Juli 2022 überlassen wird, wird der Auftraggeber Leistungen des Betriebsdienstes noch bis zur Überlassung des in § 9.2.2 genannten Streckenabschnitts erbringen. 5.3 Überträgt der Auftraggeber Aufgaben, die nicht Gegenstand der Vertragspflichten des Auftragnehmers sind, auf Dritte, stellt der Auftraggeber sicher, dass den Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Projektvertrag nachgekommen wird. Hierzu kann der Auftraggeber bestimmen, dass der Dritte die Er- füllung der Pflichten des Auftraggebers übernimmt. §6 Vertragsgegenstand, Vertragsstrecke 6.1 Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung von Leistungen für die Leistungsbereiche Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und anteilige Finanzierung, die dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags einschließlich der Bestimmungen der Vergabeunterlagen zur Ausübung übertragen werden. Der Vertragsgegenstand umfasst räumlich die Vertragsstrecke und die Flächen für die land- schaftspflegerischen Maßnahmen.
25. August 2020 Seite 23 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES Nachfolgend wird die Vertragsstrecke hinsichtlich der einzelnen Leistungsverpflichtungen des Auftrag- nehmers zeichnerisch wie auch textlich dargestellt:
25. August 2020 Seite 24 von 143 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES HESSEN [)'-- .~ sw ~ ;!"'> iOl a ~ 1 l !!' "*• ........ !.;: lS j ~ I!' a ~ g ~-· l'<'li'<i>I ~ ~· kt•-r.woGn l'1!!?ut.rtt· wtd BJUl(?nd ~l,\l!f.~·~\l.."JJ .- - - fll'IOC'ci:ti ::==: abilf-s.cnlc:1\fn l!mlt~ W/#/b - „a.. b.\UO.OIOOl'titMld 1.Ulr.i!'TI'M - l.lllf'"\~~ul•
25. August 2020 Seite 25 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES 6.1.1 Die Vertragsstrecke umfasst: (a) für den Neubau bzw. Ausbau die in den Vergabeunterlagen, insbesondere in VGU Kapitel 9 - Leistungsbeschreibung Allgemeiner Teil, VGU Kapitel 10 - Leistungsbeschreibung Bau sowie in VGU Kapitel 13 - Ergänzende Unterlagen näher beschriebene Neubau- bzw. Ausbaustre- cke der Bundesautobahn A 49 bzw. A 5 von südlich der AS Schwalmstadt (A 49 Bau-km 43+100) bis zu den Planfeststellungsgrenzen westlich und östlich des Ohmtal-Dreiecks (A 5 Betr.-km 410+805 im Westen, A 5 Betr.-km 408+954 im Osten), einschließlich insbesondere Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen auf Rastanlagen, Seitenstreifen, Straßenentwässe- rung, Straßenausstattung und Zubehör, betriebstechnischen Einrichtungen und verkehrstech- nischen Einrichtungen, sowie die außerhalb der Neubau- bzw. Ausbaustrecke in der VKE 10 liegenden Ingenieurbauwerke BW 23 (UF L 3426, ASB 4821 558, A 49 Betr.-km 150,291) und BW 25 (UF K 13, DB und WW, ASS 4821 571, A 49 Betr.-km 151,831 ), ferner eihe Betriebs- umfahrt in der VKE 10 bei Betr.-km 150+291 und einen Kreisverkehrsplatz im Bereich der L- 3343; (b) für die Erhaltung und den Betrieb den in den Vergabeunterlagen, insbesondere in VGU Kapi- tel 11 - Leistungsbeschreibung Erhaltung, in VGU Kapitel 12 - Leistungsbeschreibung Be- triebsdienst sowie VGU Kapitel 13 Ergänzende Unterlagen 04.01 textlich und zeichnerisch dargestellten Vertragsgegenstand in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 49 von südlich der AS Fritzlar (A 49 Betr.-km 148,400) bis zum Ohmtal-Dreleck (A 49 Bau- km 74+450), einschließlich insbesondere Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen auf Rastan- lagen, Seitenstreifen, Straßenentwässerung, Straßenausstattung und Zubehör; (c) teilweise abweichend von § 6.1 .1(b) für den Winterdienst: zusätzlicher Winterdienst auf den Rampen von der A 49 Fahrtrichtung Kassel auf die die A 49 kreuzende Landesstraße L 3150 und von der die A 49 kreuzenden Landesstraße L 3150 auf die A 49 Richtungsfahrbahn Frank- furt a. M . kommend . Kein Winterdienst ist im Bereich des Ohmtal-Dreiecks auf den Rampen A 49 - A 5 Richtungsfahrbahn Hattenbacher Dreieck sowie A 5 - A 49 aus Richtung Hatten- bacher Dreieck kommend auf Richtungsfahrbahn Kassel zu erbringen. Eine detaillierte textli- che und zeichnerische Darstellung des Winterdienstes findet sich in VGU Kapitel 12 - Leis- tungsbeschreibung Betrieb. 6.1.2 Die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen umfassen die in den Vergabeunterlagen textlich oder zeichnerisch dargestellten Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen, für die der Auftragnehmer die Aufgaben Bau, Erhaltuhg und/oder Betrieb zur Ausführung übernimmt.
25. August 2020 Seite 26 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES 6.2 Die Vertragsstrecke umfasst die folgenden Straßenbestandteile (einschließlich der planfestgestellten Straßenbestandteile): 6.2.1 Straßenkörper und Luftraum über dem Straßenkörper gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FStrG, ein- schließlich der Ingenieurbauwerke und der bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen, soweit sie nicht gemäß § 6.4 oder wie nachstehend geregelt vom Vertragsgenstand ausgenommen sind, 6.2.2 Zubehör gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, soweit dieses in den Vergabeunterlagen der Vertragsstrecke zugeordnet wird, 6.2.3 Nebenanlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG , soweit diese in den Vergabeunterlagen der Vertrags- strecke zugeordnet werden, und 6.2.4 Nebenbetriebe gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG , soweit diese im Rahmen von nach § 7 abzuschlie- ßender Konzessionsverträgen über Nebenbetriebe nach § 15 FStrG Gegenstand eines Auftrages an den Auftragnehmer sein werden. 6.3 Zum Vertragsgegenstand zählen auch die Flächen für den vorübergehenden Bedarf sowie die für die Herstellung der Kreuzungsbauwerke und überführten Wege erforderlichen Flächen für die Dauer ihrer Inanspruchnahme. 6.4 Die Straßenbestandteile, die gemäß § 7.1 Gegenstand von Konzessionsverträgen über die Nebenbe- triebe nach § 15 FStrG sein werden, sind vom Vertragsgegenstand ausgenommen. 6.5 Die Abgrenzung der Vertragsstrecke in den Knotenpunkten richtet sich nach den Darstellungen in den Vergabeunterlagen, dem FStrG und der FStrKrV. 6.6 Vom Auftragnehmer hergestellte Teile des Vertragsgegenstandes, die nach den Vergabeunterlagen nicht vom Auftragnehmer erhalten und betrieben werden, sind nicht mehr vom Vertragsgegenstand um- fasst, sobald und soweit sie vom Auftraggeber gemäß§ 31 abgenommen wurden und soweit§ 31 nicht für einzelne Teile des Vertragsgegenstandes eine anderweitige Regelung enthält. Es wird klargestellt, dass der Auftragnehmer unabhängig vom Ausscheiden der vorgenannten Teile aus dem Vertragsge- genstand und unbeschadet sonstiger Gewährleistungsrechte zur Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll festgehaltenen sowie aller während der Dauer der Mängelhaftung nach § 31.7 festgestellten Mängel der Teile verpflichtet bleibt. Haben Mängelbeseitigungsmaßnahmen Verfügbarkeitseinschränkungen auf der Vertragsstrecke zur Folge, so werden diese nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages
25. August 2020 Seite 27 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES mit Abzugsbeträgen belegt. Dabei tritt an die Stelle der Übergabe und Verkehrsfreigabe in § 46.2.1 (f) Satz 1 die Abnahme nach § 31.1. 6.7 Soweit nach Abschluss dieses Vertrags eine amtliche Vermessung erfolgt, sind ab Vorlage der Ergeb- nisse die darin festgestellten und dokumentierten Abgrenzungen maßgeblich. 6.8 Für eine Nutzung des Vertragsgegenstandes über die in diesem Vertrag genannten Zwecke hinaus ist die Zustimmung des Auftraggebers vom Auftragnehmer vorab einzuholen. Die Zustimmung des Auf- traggebers kann aus wichtigem Grund verweigert werden. Voraussetzung der Zustimmung ist, dass Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der oben aufgeführten Nutzung eine einvernehmliche Re- gelung treffen. Sofern für die vorgesehene Nutzung Genehmigungen, Erlaubnisse etc. Dritter erforder- lich sind, gelten die Regelungen des § 12 entsprechend. §7 Nebenbetriebe, bewirtschaftete Rastanlagen 7.1 An der Vertragsstrecke befinden sich zwei bewirtschaftete Rastanlagen mit Nebenbetrieben {Tankstelle, Raststätte) gemäß § 15 FStrG in Planung. Der Auftraggeber beabsichtigt, mit den zukünftigen Betrei- bern der bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben Konzessionsverträge über den Bau und Betrieb dieser bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben abzuschließen. Eine Kopie eines un- verbindlichen Musters eines Konzessionsvertrages ist informationshalber in den VGU Kapitel 13 - Er- gänzende Unterlagen 7 .2, beigefügt. 7.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, gegebenenfalls den Auftragnehmer mit der Erfüllung der dem Auftrag- geber als Straßenbauverwaltung gegenüber den zukünftigen Betreibern der zu errichtenden bewirt- schafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben obliegenden Pflichten unter den zukünftigen Konzessions- verträgen, insbesondere hinsichtlich der Anbindung der zu errichtenden bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben {Tankstelle, Raststätte), der Anbindung an Leitungen und der Folgepflichten und Folgekosten, im Wege einer Beauftragung mit einer zusätzlichen Leistung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages(§ 47) zu beauftragen. 7.3 Der Auftragnehmer erklärt sich mit Vertragsabschluss grundsätzlich bereit, im Namen des Auftragge- bers für diesen die Erfüllung der dem Auftraggeber als Straßenbauverwaltung gegenüber den zukünfti- gen Betreibern der zu errichtenden bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben obliegenden Pflichten unter den zukünftigen Konzessionsverträgen, insbesondere hinsichtlich der Anbindung der zu errichtenden bewirtschafteten Rastanlagen mit Nebenbetrieben, der Anbindung an Leitungen und der
25. August 2020 Seite 28 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES Folgepflichten und Folgekosten, zu übernehmen. Diese Verpflichtung wird auch die Leistung von Aus- gleichszahlungen nach den gegebenenfalls abzuschließenden Konzessionsverträgen einschließen. Eine Übernahme der zuvor genannten Verpflichtungen erfolgt nur auf der Grundlage eines gesondert zwischen den Vertragsparteien abzuschließenden schriftlichen Vertrages . §8 Zeitlich korrespondierende und nachträgliche Vorhaben, VKE 20 8.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen die Planungen des Auftraggebers anlässlich des Baus neuer oder der Erweiterung bestehender Rastanlagen, Kreuzungen, Bauarbeiten an vor- und nachgelagerten Streckenabschnitten, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen mög- lichst langfristig miteinander ab und nehmen jeweils Rücksicht auf die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. 8.2 Soweit der Auftraggeber nach Abschluss dieses Vertrages 8.2.1 den Bau und/oder Betrieb neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder ver- gleichbarer Anlagen oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rastanlagen, Kreu- zungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen am oder im Vertragsgegenstand für erforderlich hält, oder 8.2.2 Sondernutzungen oder sonstige Nutzungen des Vertragsgegenstandes plant, realisiert, erlaubt oder auf sonstige Weise zulässt oder gestattet, ggf. auch im Rahmen von§ 9 FStrG, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Vorhaben führen können . Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen die Vorhaben einlegen. Dem Auftragnehmer obliegt die Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber oder einem entsprechenden Dritten. 8.3 Die Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Projektvertrag bleiben unberührt. 8.4 Die Möglichkeit des Auftragnehmers, sich im Hinblick auf die Errichtung neuer Rastanlagen um eine Konzessionierung nach § 15 FStrG zu bewerben, bleibt unberührt. 8.5 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Bereich des Vertragsgegenstandes Vorwegmaßnahmen so- wie gleichzeitig laufende Arbeiten durch den Auftraggeber, durch das Land Hessen und durch Drit
25. August 2020 Seite 29 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES geplant bzw. durchgeführt werden. Einzelheiten zu den in der Planung oder in der Durchführung befind- lichen baulichen Vorwegmaßnahmen sowie zu den gleichzeitig zu der Leistungserbringung des Auftrag- nehmers laufenden Arbeiten sind in VGU Kapitel 10 - Leistungsbeschreibung Bau, Leistungsteil 10.1, Ziffer 1.2 näher geregelt. Sofern derartige bauliche Maßnahmen des Auftraggebers, des Landes Hes- sen und/oder Dritter zum Vertragsabschluss noch nicht beendet sein sollten, verpflichtet sich der Auf- tragnehmer zur Duldung der Durchführung dieser Maßnahmen und zur Einplanung derartiger baulicher Maßnahmen in seine eigene Leistungserbringung. 8.6 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abschluss dieses Vertrages, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit den Ausschreibungsunterlagen für den Neubau des Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 49 von nördlich der AS Neuental (A 49 Bau-km 31 +320) bis südlich der AS Schwalmstadt (A 49 Bau- km 43+100)- VKE 20-, den Abnahmeprotokollen über fertiggestellte Teile der VKE 20, den Prüfberich- ten, etc. gemäß VGU Kapitel 13 - Ergänzende Unterlagen 12 vertraut zu machen und er den Ausbau- zustand der VKE 20 zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des erfolgreichen Bieters kennt. 8.6.1 Der Auftragnehmer Ist verpflichtet, die Leistungserbringung der mit dem Neubau der VKE 20 beauf- tragten Auftragnehmer („ VKE 20 Auftragnehmer'') in vollem Umfang zu dulden und alle Maßnah- men zu unterlassen, die zu einer Verzögerung oder Verhinderung des Bauvorhabens im Bereiche der VKE 20 führen können. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen den Neubau der VKE 20 einlegen. Dem Auftragnehmer obliegt es ferner, seinen Bauablauf im Hinblick auf den Neubau der VKE 20 mit den VKE 20 Auftragnehmern abzustimmen. 8.6.2 Für die Erstellung des Angebots des erfolgreichen Bieters gemäß den Ausschreibungsunterlagen kann unterstellt werden, dass die Leistungen im Zusammenhang mit dem Neubau der VKE 20 ge- mäß den Planunterlagen in VGU Kapitel 13 - Ergänzende Unterlagen 12 sowie auf der Grundlage des geltenden Regelwerks erbracht worden sind, es sei denn, es ergibt sich aus den VGU Kapitel 13 - Ergänzende Unterlagen 12 etwas Anderes oder der Auftragnehmer hat aufgrund seiner Kenntnis der Vertragsstrecke anderweitige Erkenntnisse. 8.6.3 Vorbehaltlich der Regelung in § 9.4 übernimmt der Auftragnehmer die Betriebs- und Erhaltungsver- pflichtungen für die VKE 20 gemäß den Regelungen dieses Vertrages ab den in § 9.2 und § 9.3 genannten Zeitpunkten. 8.6.4 Dem Auftragnehmer wird der Streckenabschnitt VKE 20 bei Beginn des Erhaltungszeltraums für die VKE 20 in derjenigen Leistungsausführung überlassen, wie sie von den VKE 20 Auftragnehmern erbracht und gemäß den Regelungen der VOB gegenüber den VKE 20 Auftragnehmern abgenom- r. men wurde. Für den Fall , dass der Auftragnehmer der Ansicht ist, der Neubau der VKE 20 sei nicht t
25. August 2020 Seite 30 von 143 1 Verfügbarkeitsmodell A 49 Land Hessen Kapitel 8: Projektvertrag DEGES vollständig, nicht ausschreibungs- und vertragskonform und/oder nicht fristgemäß entsprechend den Regelungen der mit den VKE 20 Auftragnehmern abgeschlossenen Verträgen erfolgt, so hat er dem Auftraggeber unter Darlegung aller Fakten, Unterlagen, Untersuchungen etc. den Nachweis Z:U er- bringen, dass und in welchem Umfang der bzw. die VKE 20 Auftragnehmer nicht seinen/ihren Leis- tungsverpflichtungen nachgekommen ist/sind. Der Auftragnehmer trägt die Beweislast für eine nicht vertragskonforme Leistungserbringung in Bezug auf die VKE 20 durch einen VKE 20 Auftragnehmer. 8.6.5 Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, zusammen mit dem Auftraggeber Vorbegehungen vor der jeweiligen Abnahme einer Bauleistung bezüglich der VKE 20 durchzuführen. Nach der jewei- ligen Abnahme einer Bauleistung bezüglich der VKE 20 erhält der Auftragnehmer eine Abschrift der entsprechenden Abnahmedokumentation. §9 Vertragszeitraum, Betriebszeitraum, Erhaltungszeitraum 9.1 Der Vertragszeitraum beginnt am 01 . September 2020 und endet mit Ablauf des 31. August 2050. 9.2 Der Erhaltungszeitraum beginnt 9.2.1 für den Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 49 von südlich 1. September 2020; der AS Fritzlar (A 49 Betr.-km 148,400) bis nördlich der AS Neuental (A 49 Betr.-km 166,780) am 9.2.2 für den Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 49 von nördlich der 1. Juli 2022; AS Neuental (A 49 Bau-km 31 +320) bis südlich der AS Schwalmstadt (A 49 Bau-km 43+100) am 9.2.3 für die Streckenabschnitte von südlich der AS Schwalmstadt 1. November 2024 bzw. (A 49 Bau-km 43+100) bis zum Ohmtal-Dreieck zum Zeitpunkt der (A 49 Bau-km 74+450) am Übergabe gemäß§ 30, für den Fall, dass der Streckenabschnitt frü- her fertig gestellt wird. Der Erhaltungszeitraum der zuvor genannten Streckenabschnitte von südlich der AS Fritzlar (A 49 Betr.- km 148,400) bis zum Ohmtal-Dreieck (A 49 Bau-km 74+450) endet mit Ablauf des Vertragszeitraums. 9.3 Der Betriebszeitraum beginnt 9.3.1 für den Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 49 von südlich 1. Juli 2022; der AS Fritzlar (A 49 Betr.-km 148,400) bis nördlich der AS Neuental (A 49 Betr.-km 166,780) sowie für den Streckenabschnitt der Bundes-