KM_C554e-20200427131149

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15. Februar 2018                         Seite 21 von 137 j Verfügbarkeitsmodell A 1O/A 24                                                  Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                    vertreten durch DEGES §3     Allgemeine Verpflichtungen des Auftragnehmers, Risikoübernahme 3.1    Der Auftragnehmer übernimmt alle von dem erfolgreichen Bieter eingegangenen Verpflichtungen und verpflichtet sich, diese an seiner Stelle als eigene Verpflichtungen und Zusicherungen nach Maßgabe dieses Vertrages zu erfüllen. Davon ausgenommen sind solche etwaigen Verpflichtun- gen, die der erfolgreiche Bieter ausdrücklich als eigene zu erfüllen hat oder die von Rechts we- gen nur von ihm erfüllt werden können. 3.2    Der Auftragnehmer übernimmt alle sich aus dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb des Ver- tragsgegenstands (einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen} ergebenden Risiken, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich eine andere Risikoverteilung vorge- sehen ist. 3.3    Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören sämtliche Leistungen, die für die vollständi- ge, funktionsgerechte und betriebsbereite Ausführung aller vertraglichen Leistungen erforderlich sind, auch wenn sie in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich genannt sind. 3.4     Der Auftragnehmer koordiniert und kontrolliert alle sich aus diesem Projektvertrag ergebenden Leistungen, einschließlich der Leistungen, die im Zusam.menhang mit der Erstellung der beauf- tragten Leistung stehen, deren Planung und/oder Bauausführung jedoch gemäß den Vergabeun- terlagen von Dritten erbracht wird. 3.5    Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber und von diesem beauftragten Dritten jederzeit den Zugang zum Vertragsgegenstand, insbesondere hinsichtlich der vom Auftraggeber zu be- treibenden und zu erhaltenden Anlagenteile, die nach § 31 nach erfolgter Fertigstellung der Bau- leistungen und Abnahme vom Auftraggeber betrieben und erhalten werden. 3.6    Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle anwendbaren gesetzlichen und sonstigen anwendba- ren Rechtsvorschriften befolgt werden. § 39.2 bleibt unberührt. 3.7    Der Auftragnehmer hat alle ihm entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung die- ses Projektvertrags selbst zu tragen, soweit ihm nicht nach diesem Projektvertrag ein Anspruch zusteht. Deliktische Ansprüche bleiben unberührt. 3.8    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und die von diesem bestimmten Dritten bei der Vornahme der dem Auftraggeber obliegenden Aufgaben und der Kontrolle der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Hierunter fallen auch Bau- kontrollen sowie Kontrollen im Rahmen der Übergabe- oder Rückgabeinspektionen. Dabei ist der Zugang zu Baustellen, Betriebshöfen und sonstigen Anlagen zu gewähren, sind die erforderli-
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'i 5. Februar 2018                         Seite 22 von 137 1 Verfügbarkeitsmodell A 10/A 24                                                  Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                    vertreten durch DEGES chen Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer duldet Untersuchungen des Vertragsgegenstands durch den Auf- traggeber zur Ermittlung des künftigen Erhaltungsaufwands nach Ende der Vertragslaufzeit. 3.9    Der Auftraggeber beabsichtigt, die ÖPP-Beschaffungsvariante anhand der Auswertung unter an- derem der bislang durchgeführten Projekte sowie des Verfügbarkeitsmodells A 10/A 24 vertieft zu untersuchen und hierzu ggf. auch Forschungsprojekte durchzuführen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit unter Wahrung seiner be- rechtigten Interessen im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die für diese Untersu- chungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Sofern die Zurverfügungstellung der Informationen nicht im hormalen Geschäftsgang möglich und hiermit ein erheblicher Mehrauf- wand des Auftragnehmers verbunden ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach- gewiesenen angemessenen Auslagen ersetzen. 3.10    Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber während der gesamten Vertrags- dauer in der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. Einzelheiten sind in Kapitel 9 der Vergabeun- terlagen geregelt. §4     Hoheitliche Befugnisse 4.1    Der Projektvertrag führt nicht dazu, dass hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben auf den Auftrag- nehmer übertragen werden. 4.2    Die Bestimmungen dieses Projektvertrags lassen die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Befug- nisse und Aufgaben sowohl des Auftraggebers als auch des Landes Brandenburg unberührt, auch soweit dessen Befugnisse und Aufgaben der Verkehrssteuerung und Verkehrslenkung von der Verkehrsrechnerzentrale der Länder Berlin und Brandenburg mit Sitz in Stolpe wahrgenom- men werden. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass die Behörden der vorgenannten Körperschaften nicht zur Wahrnehmung von Befugnissen und Aufgaben berechtigt sind oder waren. §5     Allgemeine Verpflichtungen des Auftraggebers 5.1    Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer ab Vertragsbeginn im Rahmen der gesetz- lichen Möglichkeiten bei der Erfüllung des Vertragsziels zu unterstützen, insbesondere die Ertei-
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15. Februar 2018                        Seite 23 von 137 J Verfügbarkeitsmodell A 10/A 24                                                   Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                     vertreten durch DEGES lung eventuell noch erforderlicher Genehmigungen und Gestattungen zu fördern und den Auf- tragnehmer zu informieren, wenn es zu verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen auf Veranlas- sung des Auftraggebers auf der Vertragsstrecke kommen sollte. 5.2    Bis zum Vertragsbeginn wird der Auftraggeber seine Verpflichtungen im Hinblick auf seine Stra- ßenbaulast sowie im Hinblick auf den Betrieb der Vertragsstrecke erfüllen. Bis zum Beginn des Betriebszeitraums verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Verpflichtungen im Hinblick auf den Betrieb zu erfüllen. 5.3    Überträgt der Auftraggeber Aufgaben, die nicht Gegenstand der Vertragspflichten des Auftrag- nehmers sind, auf Dritte, stellt der Auftraggeber sicher, dass den Verpflichtungen des Auftragge- bers aus diesem Projektvertrag nachgekommen wird. Hierzu kann der Auftraggeber bestimmen, dass der Dritte die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers übernimmt. §6     Vertragsgegenstand, Vertragsstrecke 6.1    Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung von Leistungen für die Leistungsbereiche Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und anteilige Finanzierung, die dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags einschließlich der Bestimmungen der Vergabeunterlagen zur Aus- übung übertragen werden. Der Vertragsgegenstand umfasst räumlich die Vertragsstrecke und die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. 6.1.1        Die Vertragsstrecke umfasst: (a) für den Bau •    die in den Vergabeunterlagen, insbesondere in Kapitel 9 - Leistungsbeschrei- bung Allgemeiner Teil, Kapitel 10 - Leistungsbeschreibung Bau-, sowie in Kapi- tel 13 Ergänzende Unterlagen näher beschriebene Ausbaustrecke gemäß § 2.3.8 in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 10 östlich von AD Ha- velland (A 10-km 157+400) bis zum AD Pankow einschließlich Zulaufstrecken am AD Kreuz Oranienburg (bis A 111-km 0+509 Richtungsfahrbahn Berlin bzw. A 111-km 0+457 Richtungsfahrbahn AD Kreuz Oranienburg} sowie am AD Pankow (A 10 (bis A 10-km 187+135) und A 114 (bis A 114-km 1+352 Rich- tungsfahrbahn Berlin bzw. A 114-km 1+375 Richtungsfahrbahn Hamburg}.
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15. Februar 2018                         Seite 24 von 137 1 Vermgbarkeitsmodell A 10/A 24                                                   Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                    vertreten durch DEGES •   der in den Vergabeunterlagen, insbesondere in Kapitel 9 - Leistungsbeschrei- bung Allgemeiner Teil, Kapitel 10 - Leistungsbeschreibung Bau-, sowie in Kapi- tel 13 Ergänzende Unterlagen näher beschriebenen Streckenabschnitt grund- hafte Erneuerung gemäß § 2.3.62 der in dem Streckenabschnitt der Bundesau- tobahn A 24 von A 24-km 204+675 (nördlich AS Neuruppin) bis A 24-km 233+900 (westlich AS Kremmen), in dem die grundhafte Erneuerung auszufüh- ren ist, einschließlich und unter anderem Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen auf Rastanla- gen, Seitenstreifen, Straßenentwässerung, Straßenausstattung und Zubehör sowie be- triebstechnischen Einrichtungen und verkehrstechnischen Einrichtungen, und (b) für die Erhaltung und den Betrieb den in den Vergabeunterlagen, insbesondere in Kapi- tel 11 - Leistungsbeschreibung Erhaltung, in Kapitel 12 - Leistungsbeschreibung Be- triebsdienst, sowie Kapitel 13 Ergänzende Unterlagen textlich und zeichnerisch darge- stellten Vertragsgegenstand, einschließlich der Straßenbestandteile der Vertragsstrecke nach § 6.2, in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 10 vom AD Havelland (A 10-km153+869) bis zum AD Pankow einschließlich Zulaufstrecken A 10 (A 10-km 187+135). AD Kreuz Oranienburg (A 111-km 0+509 Richtungsfahrbahn Berlin bzw. A 111-km 0+457 Richtungsfahrbahn AD Kreuz Oranienburg) und A 114 (A 114-km 1+352 Richtungsfahrbahn Berlin bzw. A 114-km 1+375 Richtungsfahrbahn Hamburg) sowie auf der A 24 nördlich AS Neuruppin von A 24-km 204+675 bis AD Havelland (A 24-km 236+921 ), einschließlich und unter anderem Ingenieurbauwerken, Verkehrs- anlagen auf Rastanlagen, Seitenstreifen, Straßenentwässerung, Straßenausstattung und Zubehör; (c) teilweise abweichend von § 6.1.1 {b) für den Winterdienst: in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 10 von der AS Falkensee (A 10-km 143+850 Richtungsfahrbahn AD Havelland und A 10-km 143+600 Richtungsfahrbahn AD Werder) bis zum AD Pankow (A 10-km 184+500 Richtungsfahrbahn AD Pankow bzw. A 10-km 184+250 Richtungs- fahrbahn Anschlussstelle Mühlenbeck) einschließlich Zulaufstrecken A 114 (A 114-km 1+352 Richtungsfahrbahn Berlin bzw. A 114-km 1+375 Richtungsfahrbahn Hamburg) und AD Kreuz Oranienburg {A111-km 2+534 Richtungsfahrbahn Berlin bzw. A 111-km 1+642 Richtungsfahrbahn AD Kreuz Oranienburg) sowie auf der A 24 südlich der AS Neuruppin von A 24-km 206+100 bis AD Havelland {A 24-km 236+921 ).
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15. Februar 2018                          Seite 25 von 137 j Verfügbarkeitsmodell A 10/A 24                                                  Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                   vertreten durch DEGES 6.1.2        Die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen umfassen die in den Vergabeunter- lagen textlich oder zeichnerisch dargestellten Flächen für die landschaftspflegerischen Maß- nahmen, für die der Auftragnehmer die Aufgaben Bau, Erhaltung und/oder Betrieb zur Aus- führung übernimmt. 6.2    Die Vertragsstrecke umfasst die folgenden Straßenbestandteile der unter § 6.1.1 bestimmten Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 10 von der AS Falkensee (A 10-km 143+850 Rich- tungsfahrbahn AD Havelland und A 10-km 143+600 Richtungsfahrbahn AD Werder) bis zum AD Pankow einschließlich Zulaufstrecken am AD Kreuz Oranienburg (bis A 111-km 0+509 Rich- tungsfahrbahn Berlin bzw. A 111-km 0+457 Richtungsfahrbahn AD Kreuz Oranienburg) sowie am AD Pankow (A 10 {bis A 10-km 187+135) und A 114 (bis A 114-km 1+352 Richtungsfahrbahn Berlin bzw. A 114-km 1+375 Richtungsfahrbahn Hamburg)) sowie auf der A 24 nördlich AS Neu- ruppin von A 24-km 204+675 bis AD Havelland (A 24-km 236+921} einschließlich der planfestge- stellten Straßenbestandteile: 6.2.1        Straßenkörper und Luftraum über dem Straßenkörper gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FStrG, einschließlich der Ingenieurbauwerke, P-Anlagen, PWC-Anlagen, bewirtschaftete Rastanla- gen, soweit sie nicht gemäß§ 6.4 oder wie nachstehend geregelt vom Vertragsgenstand aus- genommen sind. 6.2.2        Zubehör gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, soweit dieses in den Vergabeunterlagen der Ver- tragsstrecke zugeordnet wird, und 6.2.3        Nebenanlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, soweit diese in den Vergabeunterlagen der Vertragsstrecke zugeordnet werden, und 6.2.4        Nebenbetriebe gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG, soweit diese in den Vergabeunterlagen der Vertragsstrecke zugeordnet werden. 6.3    Zum Vertragsgegenstand zählen auch die Flächen für den vorübergehenden Bedarf sowie die für die Herstellung der Kreuzungsbauwerke und überführten Wege erforderlichen Flächen für die Dauer ihrer Inanspruchnahme. 6.4    Die Straßenbestandteile, die gemäß§ 7.1 Gegenstand von Konzessionsverträgen über die Ne- benbetriebe nach § 15 FStrG sind, sind vom Vertragsgegenstand ausgenommen. 6.5    Die Abgrenzung der Vertragsstrecke in den Knotenpunkten richtet sich nach den Darstellungen in den Vergabeunterlagen, dem FStrG und der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung).
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15. Februar 2018                        Seite 26 von 137 1 Verfügbarkeitsmoctell A 10/A 24                                                  Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                    vertreten durch DEGES 6.6     Vom Auftragnehmer hergestellte Teile des Vertragsgegenstandes, die nach den Vergabeunterla- gen nicht vom Auftragnehmer erhalten und betrieben werden, sind nicht mehr vom Vertragsge- genstand umfasst, sobald und soweit sie vom Auftraggeber gemäß§ 31 abgenommen wurden und die in § 31.1 genannten Wartungsverträge rechtswirksam geworden sind und soweit § 31 nicht für einzelne Teile des Vertragsgegenstandes eine anderweitige Regelung enthält. Es wird klargestellt, dass der Auftragnehmer unabhängig vom Ausscheiden der vorgenannten Teile aus dem Vertragsgegenstand und unbeschadet sonstiger Gewährleistungsrechte zur Beseitigung al- ler im Abnahmeprotokoll festgehaltenen sowie aller während der Dauer der Mängelhaftung nach § 31.7 festgestellten Mängel der Teile verpflichtet bleibt. Haben Mängelbeseitigungsmaßnahmen Verfügbarkeitseinschränkungen auf der Vertragsstrecke zur Folge, so werden diese nach Maß- gabe der Regelungen dieses Vertrages mit Abzugsbeträgen belegt. Dabei treten an die Stelle der Übergabe und Verkehrsfreigabe in § 45.2.1 (f) Satz 1 die Abnahme nach § 31.1. 6. 7    Soweit nach Abschluss dieses Vertrags eine amtliche Vermessung erfolgt, sind ab Vorlage der Ergebnisse die darin festgestellten und dokumentierten Abgrenzungen maßgeblich. 6.8     Für eine Nutzung des Vertragsgegenstandes über die in diesem Vertrag genannten Zwecke hin- aus, ist die Zustimmung des Auftraggebers vom Auftragnehmer vorab einzuholen. Die Zustim- mung des Al.Jftraggebers kann aus wichtigem Grund verweigert werden. Voraussetzung der Zu- stimmung ist, dass Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der oben aufgeführten Nutzung eine einvernehmliche Regelung treffen. Sofern für die vorgesehene Nutzung Genehmigungen, Erlaubnisse etc. Dritter erforderlich sind, gelten die Regelungen des§ 12 entsprechend. §7      Nebenbetriebe, bewirtschaftete Rastanlagen 7 .1    An der Vertragsstrecke befinden sich die bewirtschafteten Rastanlage TR Linumer Bruch I Nord und TR Linumer Bruch I Süd mit Nebenbetrieben (Tankstelle, Raststätte) gemäß§ 15 FStrG. Der Auftraggeber hat mit der Autobahn Tank & Rast GmbH (ehemals Tank & Rast Aktiengesell- schaft) Konzessionsverträge über den Bau und Betrieb dieser Nebenbetriebe abgeschlossen. Eine Kopie der Konzessionsverträge ist in den Vergabeunterlagen Kapitel 13, Ergänzende Unter- lagen 7.2, beigefügt. 7.2
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15. Februar 2018                         Seite 27 von 137 j Verfügbarkeitsmodell A 10/A 24                                                 Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                   vertreten durch DEGES §8     Zeitlich korrespondierende und nachträgliche Vorhaben 8.1    Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen die Planungen des Auftraggebers anlässlich des Baus neuer oder der Erweiterung bestehender Rastanlagen, Kreuzungen, Bauarbeiten an vor- und nachgelagerten Streckenabschnitten, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen möglichst langfristig miteinander ab und nehmen jeweils Rücksicht auf die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. 8.2    Soweit der Auftraggeber nach Abschluss dieses Vertrages 8.2.1       den Bau und/oder Betrieb neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rast- anlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen am oder im Vertragsgegenstand für erforderlich hält, oder 8.2.2       Sondernutzungen oder sonstige Nutzungen des Vertragsgegenstandes plant, realisiert, er- laubt oder auf sonstige Weise zulässt oder gestattet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Maßnahmen zu unterlassen. die zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Vorhaben führen können. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen die Vorhaben einlegen. Dem Auftragnehmer obliegt die Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber oder einem entsprechenden Dritten. 8.3   Die Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Bau, der Erhaltung und dem Be- trieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Projektvertrag bleiben unberührt. 8.4   Die Möglichkeit des Auftragnehmers, sich im Hinblick auf die Errichtung neuer Rastanlagen um eine Konzessionierung nach § 15 FStrG zu bewerben, bleibt unberührt. 8.5    Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Bereich des Vertragsgegenstandes Vorwegmaßnah- men sowie gleichzeitig laufende Arbeiten durch den Auftraggeber, durch das Land Brandenburg und durch Dritte                                       geplant bzw. durchgeführt werden. Einzel- heiten zu den in der Planung oder in der Durchführung befindlichen baulichen Vorwegmaßnah-
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15. Februar 2018                          Seite 28 von 137 J Verfügbarkeitsmodell A 1O/A 24                                                 Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                   vertreten durch DEGES men sowie zu den gleichzeitig zu der Leistungserbringung des Auftragnehmers laufenden Arbei- ten sind in Kapitel 10- Leistungsbeschreibung Bau-, Leistungsteil 10.1, Ziffer 1.2.1 näher gere- gelt. Sofern derartige bauliche Maßnahmen des Auftraggebers, des Landes Brandenburgs und I oder Dritter zum Vertragsabschluss noch nicht beendet sein sollten, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Duldung der Durchführung dieser Maßnahmen und zur Ein lanung der be- schriebenen baulichen Maßnahmen in seine eigene Leistungserbringung. §9     Vertragszeitraum, Betriebszeitraum 9.1    Der Vertragszeitraum beginnt am 01. März 2018 und endet mit Ablauf des 29. Februar 2048. 9.2    Der Erhaltungszeitraum beginnt am 01. März 2018 und endet mit Ablauf des Vertragszeitraums. 9.3    Der Betriebszeitraum beginnt am 01. September 2018 und endet mit Ablauf des Vertragszeit- raums. 9.4    Eine Verlängerung oder Verkürzung der Bauzeit hat keinen Einfluss auf den Vertrags- und Be- triebszeitraum. § 10    Zustand des Vertragsgegenstandes Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den Vertragsgegenstand in dem Zustand, wie er bei Beginn des Vertragszeitraums steht und liegt. Dem Auftragnehmer wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens Gelegenheit gegeben, den Zustand des Vertragsgegenstands festzustellen. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach § 5.2 bleibt hiervon unberührt.
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15. Februar 2018                       Seite 29 von 137 J Verfügbarkeitsmodell A 10/A 24                                                 Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                  vertreten durch DEGES 2. Teil           Regelungen fü r Bau, Betrieb und Erhaltung § 11       Grundstücksnutzung 11.1       Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Grundstücke des Vertragsgegenstan- des gemäß den Planfeststellungsbeschlüssen zur Vertragsstrecke einschließlich der danach zur vorübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstücke und der zum Ver- tragsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich nach Maßgabe der nachfolgenden Re- gelungen für die Dauer des Vertragszeitraums und bei vorübergehender Nutzung, soweit dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen und erforderlich ist, für diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die für den Bau eines im Terminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts erforderlichen und in den Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Auftraggeber spätestens zu den in einem Terminplan Bau vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung. 11.2       Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung insbesondere aufgrund § 18f Abs. 6a FStrG nicht mehr zulässig ist. Etwai- ge Entschädigungen insbesondere nach § 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG hat der Auftraggeber zu tragen. 11.3      Der Auftragnehmer übernimmt im Namen des Auftraggebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers aus den den Vergabeunterlagen beige- fügten Verträgen des Auftraggebers mit Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsbe- rechtigten, soweit sie in den Vergabeunterlagen nicht bereits als erfüllt aufgeführt oder aus Rechtsgründen oder aus der Natur der Sache vom Auftraggeber zu erfüllen sind. Vorübergehend genutzte Grundstücke sind nach ihrer Inanspruchnahme in ihren jeweiligen ursprünglichen Zu- stand wiederherzustellen. 11.4      Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus § 11.1 nicht rechtzeitig nach, so erfolgt eine Anpassung des Terminplans Bau gemäß§ 29.3. Der Auftragnehmer kann die ihm durch die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke oder Nutzungsrechte entstandenen unvor- hersehbaren Mehrkosten gemäß§ 47 geltend machen.
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[____.•_______________ Verfügbarkeitsmodell A 1O/A 24                                                 Land Brandenburg Kapitel 8: Projektvertrag                                                   vertreten durch DEGES 11.5    Sollte eine Besitzeinweisung erforderlich sein, um dem Auftragnehmer die Erfüllung der ihm nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen, wird der Auftraggeber diese auf der Grundlage eines vom Auftragnehmer vorzulegenden Bauablaufplans unmittelbar vor Baubeginn im Bereich der einzuweisenden Flächen erwirken. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Besitzeinwei- sung hinzuweisen, alle dafür erforderlichen Informationen, insbesondere einen entsprechenden Bauablaufplan bzw. Baustelleneinrichtungspläne, vorzulegen und den Auftraggeber bei einer derartigen Besitzeinweisung kooperativ zu unterstützen. § 12    Genehmigungen und Gestattungen 12.1    Soweit nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen zum Vertragsabschluss dieses Projektver- trages vorliegen, hat der Auftragnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese nicht vom Auftraggeber aus Rechtsgründen einzuholen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in den Planfest- stellungsbeschlüssen oder in sonstigen Genehmigungen und Gestattungen festgelegt ist, dass für bestimmte Umstände eine Freigabe, Abnahme oder Ähnliches einzuholen oder eine Abstim- mung, Zustimmung oder Ähnliches vorzunehmen ist. 12.2    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestat- tungen rechtzeitig zu beantragen und alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. 12.3    Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattun- gen nach schriftlichem Antrag durch den Auftragnehmer unverzüglich zu beantragen. Der Auf- tragnehmer erstellt auf eigene Kosten die dafür notwendigen Unterlagen und stellt diese dem Auftraggeber zusammen mit dem Antrag in ausreichender Anzahl zur Verfügung. 12.4    Stellt sich bei der Durchführung der vom Auftraggeber durchzuführenden Verfahren heraus, dass die von dem Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder werden aus ande- ren Gründen weitere Unterlagen im Hinblick auf die Herbeiführung der Genehmigungs- oder Ge- stattungsfähigkeit angefordert, so wird der Auftragnehmer die entsprechenden Unterlagen unver- züglich erarbeiten und dem Auftraggeber übergeben. Soweit der Auftraggeber bei der Durchfüh- rung eines entsprechenden Verfahrens fachliche und/oder juristische Beratung oder Unterstüt- zung benötigt, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten alles Erforderliche tun, um dem Auftrag- geber die erforderliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistung zur Verfügung zu stellen und, soweit die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers unzureichend wa-
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