KM_C554e-20200427140819

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Autobahndirektion Südbayern                                                             Seite 48 von 126 Verfügbarkeitsmodell A 94 Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag BAFO 27.4      In dem Umfang, in dem eine Wiederherstellungspflicht nach den §§ 27.1, 27.2, 27.3 nicht besteht, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Wiederherstellung des vertraglich geschuldeten Zustands gegen Übernahme der Wiederherstellungskosten, die die Höchstbeträge nach § 27.3 überschreiten, durch den Auftraggeber verlangen. Die Kostenabrechnung erfolgt gemäß § 48. Wenn der Auftraggeber in den Fällen des vorstehenden Satzes 1 nicht vom Auftragnehmer die Wiederherstellung verlangt und diese auch nicht selbst oder durch Drltte vornimmt, so hat er entweder nach § 47 .1 den Umfang der vertraglichen Leistungspflichten anzupassen, wobei durch die Vertragsanpassung ersparte Aufwendungen des Auftragnehmers nach zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung prognostiziertem Anfall zu berücksichtigen sind, oder, falls die weitere Vertragsfortsetzung, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Vertragsanpassung, unzumutbar ist, den Projektvertrag nach§ 52.10 mit den Rechtsfolgen nach § 55.1.1 zu kündigen. 27.5     Falls der Auftragnehmer nach diesem§ 27 zur Wiederherstellung verpflichtet Ist, ist weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. 27.6     In dem Umfang, In dem keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden kann, sind die voraussichtlichen     Wiederherstellungskosten      durch    einen    von   den     Vertragsparteien einvernehmlich zu benennenden, öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen zu ermitteln. 27.6.1         Der Bausachverständige ist auf Verlangen einer der beiden Parteien unverzüglich zu benennen. Ist eine einvernehmliche Benennung des Bausachverständigen nicht möglich, erfolgt die Benennung auf Wunsch von auch nur einer Vertragspartei durch den Präsidenten der Industrie· und Handelskammer für München und Oberbayern. Die Kosten der Ermittlung durch den Bausachverständigen tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte. 27.6.2        Die Ermittlung des Bausachverständigen ist die Grundlage fQr die Entscheidung, ob Im Sinne der vorgenannten Regelung eine Wiederherstellungspflicht des Auftragnehmers besteht. 27.6.3        Soweit eine der Parteien mit der Festsetzung des Bausachverständigen nicht einverstanden ist, kann sie ein ordentliches Verfahren einleiten, ein Schlichtungsverfahren findet nicht statt. 27.7     In Fällen höherer Gewalt oder Drittgewalt hat der Auftragnehmer bei unvermeidbaren Terminverschiebungen einen Anspruch auf Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des § 29.3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von                                nachdem ihm ein Fall der höheren Gewalt oder der Drittgewalt erkennbar war, sowie im Abstand von jeweils -                bis zum Ende des Ereignisses einen detaillierten schriftlichen Bericht über
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Autobahndirektion Südbayern                                                        Seite 49 von 126 Verfügbarkeltsmodell A 94 Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag BAFO alle   von    dem    Auftragnehmer     erwarteten  Auswirkungen     des   Vorfalls   auf    seine Leistungserbringung übersenden, soweit dies bei Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften und erfahrenen Fachplaners und Werkunternehmers zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Soweit die Auswirkungen, unvomersehbaren Mehrkosten und unvermeidbaren Terminverschiebungen bei Anwendung des $0f9faltsmaßstabes dieses § 27. 7 erst nach Ablauf der generell oder abschließend ausgewiesen werden können, hat der Auftragnehmer in monatlichem Abstand den Bericht mit nachvollziehbarer Begründung fortzuschreiben und schließlich einen abschließenden Bericht vorzulegen. 27.8     Für den Fall der Wiederherstellung durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gelten die folgenden Regelungen. Wird die Wiederherstellung mangelhaft durchgeführt und entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Mehrkosten, werden diese durch den Auftraggeber erstattet. Im Hinblick auf diesen Mehrkostenerstattungsanspruch und die sonstigen Pflichten in diesem Zusammenhang gilt § 39.5 entsprechend. Vorteile, die dem Auftragnehmer durch den Wiederaufbau erwachsen, insbesondere die Ersparnisse des Auftragnehmers bei Emaltung und Betrieb, sind anzurechnen und, soweit sie die Mehrkosten übersteigen, auf Basis der zum Zeitpunkt des Eintritts des die Wiedemerstellungspfllcht auslösenden Ereignisses geltenden Erhaltungsplanung nach prognostiziertem Anfall von ihm auszugleichen. Die Abwicklung       der     unvorhersehbaren       Mehrkosten    erfolgt    nach      § 48.      Der Mehrkostenerstattungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung durch den Auftraggeber oder durch den von Ihm beauftragten Dritten Im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 49 erfolgt. § 28     Bau 28.1     Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Bau des Vertragsgegenstands nach Maßgabe dieses Vertrages, insbesondere der Vergabeunterlagen samt Pflichtenhefte und Pflichtenpläne, der zum Bestandteil dieses Projektvertrags gemachten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, der      vollziehbaren     PlanfeststellungsbeschlOsse,    PlanergänzungsbeschlOsse          und PlanänderungsbeschlOsse samt gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche sowie aller sonstigen, auch zukünftigen Genehmigungen und Gestattungen. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen, die zur betriebsfertigen Herstellung des Vertragsgegenstandes gehören, und z.war auch dann, wenn sie in diesem Projektvertrag nicht ausdrücklich erwähnt sein sollten. Zu erbringen sind deshalb auch alle diejenigen Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich in den Vergabeunterlagen erfasst sind, aber erforderlich sind, um eine betriebsfertige Gesamtleistung zu erbringen. Soweit Leistungen nicht ausdrücklich im Projektvertrag aufgeführt sind, sind sie so zu erbringen, dass sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit
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Autobahndirektion Südbayern                                                       Seite 51 von 126 Verfügbarkeitsmodell A 94 Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag BAFO Der Fertigstellungstermin nach § 29.2.1 ist gewahrt, wenn die endgültige Übergabe gemäß § 30.1 fristgerecht erfolgt ist. Der Fertigstellungstermin nach § 29.2.2 ist gewahrt, wenn die hierfür vorgesehenen Übergabeinspektionen für die landschaftspflegerischen Gestaltungsmaßnahmen nach § 30.1 fristgerecht erfolgt sind. 29.3     Eine Anpassung des Terminplans Bau und der darin enthaltenen Fertigstellungstermine nach § 29.2 findet nur in den ln diesem Vertrag ausdrücklich genannten Fällen und in nachfolgendem Umfang statt. Die Anpassung erfolgt nur, wenn Terminverschiebungen 29.3.1         auch bei flexibler Anpassung des Bauablaufs, mithin unter Einsatz vorhandener Kapazitäten, und 29.3.2         bei Einsatz solcher zusätzlichen Kapazitäten oder Maßnahmen, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer      nach    den Bestimmungen     dieses Projektvertrags  gegen    Erstattung unvorhersehbarer Mehrkosten verlangt (einschließlich Beschleunigungsanordnungen des Auftraggebers) unvermeidbar sind. liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Anpassung des Terminplans Bau mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Fertigstellungstermine nach § 29.2 nur angepasst werden, wenn die Verzögerungen nicht durch anderweitige Anpassungen des Terminplans Bau ausgeglichen werden können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen wird die Termin- und Ressourcenplanung des Auftragnehmers gemäß Kap. 9 Ziff. 2.5 der Leistungsbeschreibung herangezogen. Besteht demnach ein Anspruch auf Anpassung von Fertigstellungsterminen nach § 29.2, so erfolgt eine Anpassung um diejenigen Zeiträume, die sich aus den gemäß den jeweiligen Regelungen dieses Vertrages zu erstellenden Berichten einschließlich ihrer vorgesehenen Fortschreibungen ausgewiesen sind. Eine Anpassung des Terminplans Bau wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen geänderten Terminplan Bau, gegebenenfalls unter Abänderung von Vertragsfristen nach § 29.2 gemäß vorstehenden Regelungen, als verbindlich vereinbaren. 29.4     Können die Parteien keine Einigung erzielen, 29.4.1         ob tatsächlich der Sachverhalt vorliegt, der in dem nach den jeweiligen Regelungen dieses Vertrages geforderten Bericht des Auftragnehmers als Grund für das Verlangen auf Anpassung des Tenninplans Bau dargestellt ist, oder
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Autobahndirektion Südbayern            Seite 53 von 126 ·~~~~~·~~~~-~~~~~~~~~~~~~~~--i Verfügbarkeltsmodell A 94 Vergabeunterlagen BAFO, Tell I Kapitel 8 - Projektvertrag BAFO 30.3 30.4 30.5 30.6
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Autobahndirektion Südbayern                                                        Seite 57 von 126 Verfügbarkeitsmodell A 94 Vergabeunterlagen BAFO, Teil 1 Kapitel 8 - Projektvertrag BAFO Auftraggeber im Rahmen einer Vorwegmaßnahme vor Vertragsbeginn bereits selbst auf das Vorhandensein von Kampfmitteln hin geprüft hat und für die von Seiten von Fachfirmen daraufhin die Freiheit von Kampfmitteln attestiert werden konnten (siehe Ergänzende Unterlage 8). 32.3      Der Auftraggeber steht für die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Baugrunduntersuchungen nur insoweit ein, als darin die Bohrprofile und die Bodenkennwerte am Ort der Probenentnahme zum Zeitpunkt der Probenentnahme festgestellt wurden. Insbesondere steht der Auftraggeber nicht für die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Gutachter, z. B. zur Gründung, ein. Der Auftraggeber steht für Risiken aus Funden von Altlasten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nur insoweit ein, als Anzeichen, dass solche vorliegen oder vorliegen könnten für den Auftragnehmer auf Grund der Vergabeunterlagen nicht bekannt waren oder nach dem Maßstab eines gewissenhaften und erfahrenen Fachplaners und Werkunternehmers bekannt sein mussten oder aufgrund sonstiger Umstände nicht bekannt waren und sich die Altlasten insbesondere außerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Verdachtsflächen befinden. Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand Im Rahmen einer Vorwegmaßnahme vor Vertragsbeginn selbst auf Denkmalfunde hin untersucht und steht für Risiken aus Funden von Denkmälern ein. Im Hinblick auf Kampfmittel steht der Auftraggeber für die Freiheit von Kampfmitteln im Bereich der Kampfmittelverdachtsflächen in dem durch Fachfirmen attestierten Umfang ein. Dem Auftragnehmer müssen auch die Verunreinigungen des Teils des Vertragsgegenstandes, der nicht neu zu bauen ist, Insbesondere des Bodens, des Bewuchses und des Grundwassers bekannt sein, die durch den bisherigen Verkehr und den bisherigen Betrieb von Verkehrswegen im Bereich des Vertragsgegenstands und der angrenzenden Bereiche verursacht wurden und üblich sind für solche Verkehrswege, insbesondere bei Verkehrswegen solchen Alters und solcher Verkehrsbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Grundwasserverhältnisse. Zu den üblichen Verunreinigungen gehören nicht Verunreinigungen aufgrund von Tanklastunfällen oder ähnlicher Schadensereignisse. 32.4      Werden bei der Umsetzung des Vertragszwecks 32.4.1         Bodenverhältnisse angetroffen, die von den in den Berichten zur Baugrunduntersuchungen dokumentierten Bohrprofilen oder Bodenkennwerten, für die der Auftraggeber gemäß § 32.3 einsteht, abweichen, oder 32.4.2         im Bereich der Kampfmittelverdachtsflächen Kampfmittel gefunden, deren Fund in Widerspruch zu den Testaten der Fachfirmen über die Kampfmittelfreiheit steht, oder 32.4.3         Altlasten gefunden, die dem Auftragnehmer aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bis zur Vorlage des BAFO nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein mussten
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