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Autobahndirektion Südbayern Seite 18 von 110 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 2. Tell Regelungen für Bau, Betrieb und Erhaltung Abschnitt 1 Allgemelne Regelungen § 10 Grundstücksnutzung 10.1 Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, die Grundstücke des Konzessionsgegenstandes, einschließlich der nach den PlanfeststellungsbeschlOssen zur Konzessionsstrecke zur vorübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstücke und der zum Konzessionsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen fOr die Dauer des Konzessionszeitraums bzw. bei vorübergehender Nutzung, soweit dies in den Verdingungsunterlagen vorgesehen und erforderlich ist, zur Verfügung zu steilen. Die für den Bau eines im Terminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts erforderlichen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Konzessionsgeber spätestens zu den in einem Detailterminplan Bau vorgesehenen Zeltpunkten zur Verfügung. 10.2 Terminplan -vor Der Konzessionsnehmer muss dem Konzessionsgeber den schriftlichen Detailterminplan Bau mindestens Bau abweichen. Baubeginn vorlegen. Der Detailterminplan Bau ist aus dem Terminplan Bau zu entwickeln und darf nur mit Zustimmung des Konzessionsgebers vom Der Detailterminplan ist während der Bauphase vom Konzessionsnehmer monatlich in Abstimmung mit dem Konzessionsgeber zu aktualisieren. 10.3 Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aufgrund § 18f Abs. 6a FStrG nicht mehr zulässig ist. Etwaige Entschädigungen insbesondere nach § 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG hat der Konzessionsgeber zu tragen. 10.4 Der Konzessionsnehmer übernimmt im Namen des Konzessionsgebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Konzessionsgebers aus den den Verdlngungsunterlagen beigefügten Verträgen des Konzessionsgebers mit Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit sie in den Verdingungsunterlagen nicht bereits als erfüllt aufgeführt sind oder aus Rechtsgründen oder aus der Natur der Sache vom Konzessionsgeber zu erfüllen sind. 10.5 Kommt der Konzessionsgeber seinen Verpflichtungen aus § 10.1 nicht rechtzeitig nach, so erfolgt eine Anpassung des Terminplans gemäß § 26.
Autobahndirektion Südbayern Seite 19 von 110 Betreibermodell BAD A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag § 11 Genehmigungen und Gestattungen 11.1 Soweit sich aus den Verdingungsunterlagen ergibt, dass nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen vorliegen, hat der Konzessionsnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen fOr den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese nicht vom Konzessionsgeber bereits eingeholt wurden oder von diesem aus RechtsgrOnden einzuholen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in den Planfeststellungsbeschlüssen oder In sonstigen Genehmigungen und Gestattungen festgelegt ist, dass tor bestimmte Umstände eine Freigabe, Abnahme o. ä. einzuholen oder eine Abstimmung, Zustimmung oder .Ähnliches vorzunehmen ist. 11.2 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Ge·nehmigungen und Gestattungen rechtzeitig zu beantragen und alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. 11.3 Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, alle von Ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen nach schriftlichem Antrag durch den Konzessionsnehmer unverzüglich zu beantragen. Der Konzessionsnehmer erstellt auf eigene Kosten die dafür notwendigen Unterlagen und stellt diese dem Konzessionsgeber zusammen mit dem Antrag in ausreichender Anzahl zur Verfügung. 11.4 Stellt sich bei der Durchführung der vom Konzessionsgeber durchzuführenden Verfahren heraus, dass die von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder werden aus anderen GrOnden Nachforderungen gestellt, so wird der Konzessionsnehmer die entsprechenden Unterlagen unverzüglich erarbeiten und dem Konzessionsgeber übergeben. Soweit der Konzessionsgeber bei der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fachliche und/oder juristische Beratung oder Unterstützung benötigt, wird der Konzessionsnehmer auf seine Kosten alles Erforderliche und Notwendige tun, um dem Konzessionsgeber die erforderliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistung zur Verfügung zu stellen bzw. die dem Konzessionsgeber im Rahmen der Beauftragung entsprechender Berater entstandenen Kosten zu erstatten. Der Konzessionsgeber und der Konzessionsnehmer werden sich einvernehmlich auf eine angemessene Begrenzung dieser Kosten einigen. 11 .5 Der Konzessionsnehmer hat alle Genehmigungen und Gestattungen zu beachten.
Autobahndirektion Südbayern Seite 20 von 11 O Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag § 12 Planungsleistungen 12.1 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb des Konzessionsgegenstandes nach diesem Vertrag erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. 12.2 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich des Weiteren, alle während des Konzessionszeitraums erforderlichen Planungsleistungen so rechtzeitig zu erbringen, wie dies für einen reibungslosen und verkehrssicheren Betrieb und eine ordnungsgemäße Erhaltung des Konzessionsgegenstandes nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich Ist. Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich außerdem, für alle während des Konzessionszeltraums erforderlichen verkehrsrelevanten Planungsleistungen in allen Audltphasen rechtzeitig ein Sicherheitsaudit nach den Empfehlungen für das Slcherheltsaudit von Straßen (ESAS) in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen und das Ergebnis dem Konzessionsgeber zuzuleiten und umzusetzen. 12.3 Für erbrachte oder nach diesem Vertrag zu erbringende Planungsleistungen trägt der Konzessionsnehmer In vollem Umfang das Risiko von Planungsfehlern, ohne dass ein Anspruch gegenüber dem Konzessionsgeber auf irgendeine Vergütung der Mehrkosten besteht. Dies gilt auch für die vom Konzessionsgeber im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgelegte Referenzplanung, soweit der erfolgreiche Bieter sich diese zueigen gemacht hat. 12.4 Die Überlassung sämtlicher bereits erstellter Studien, Planungsunterlagen, Katasterkarten und Vermessungspläne etc„ die dem Konzessionsnehmer im Rahmen der Verdingungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, erfolgt allein in dem Umfang, wie dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts und des Urheberrechts, zulässig und notwendig ist und allein für Zwecke des vorliegenden Konzessionsvertrags. Das gewerbliche und geistige Eigentum an diesen Unterlagen verbleibt beim Konzessionsgeber oder beim derzeitigen Rechtsinhaber. 12.5 Soweit zur Weitergabe von Unterlagen der vorbezeichneten Art die Zustimmung Dritter erforderlich ist oder soweit sich Unterlagen der vorbezeichneten Art nur im Besitz Dritter befinden, wird sich der Konzessionsgeber bemühen, um die Zustimmung zu erlangen bzw. die Unterlagen zu erhalten. 11. . .„„„„„„„„„„„„CI„„„„„„„„„„„„„„
Autobahndirektion Südbayern Seite 21 von 110 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag § 13 Leistungserbringung 13.1 Der Konzessionsnehmer muss die Leistungen nach diesem Vertrag durch die Unternehmen erbringen, die der erfolgreiche Bieter im Vergabeverfahren hierfür benannt hat. 13.2 Der Konzessionsnehmer darf von der Im Vergabeverfahren angegebenen Arbeitsteilung zwischen den benannten Unternehmen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Konzessionsgebers abweichen. Die Einbeziehung von Nachuntemehmem, die nicht bereits im Vergabeverfahren benannt wurden, bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Konzessionsnehmer unter Angabe des von ihm zu übernehmenden Leistungsteils. Der Konzessionsgeber kann weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen. Der Konzessionsgeber darf der Beauftragung eines Nachuntemehmers widersprechen, wenn Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Hinblick auf die von Ihm auszuführenden Leistungen bestehen. Das Widerspruchsrecht des Konzessionsgebers besteht bis zwei Wochen nach Anzeige und Vorlage aller Nachweise durch den Konzessionsnehmer. 13.3 Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, bei der Nachuntemehmervergabe sicherzustellen, dass die vom Konzessionsgeber in der Leistungsbeschreibung geforderten Qualitätsstandards eingehalten werden. 13.4 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Dritte hat der Konzessionsnehmer insbesondere geltendes Vergaberecht zu beachten. Der Konzessionsnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und soll dabei auch kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligen. 13.5 Nachuntemehmer des Konzessionsnehmers sind dessen Erfüllungsgehilfen. 13.6 Der Konzessionsnehmer verwendet ein Qualitätsmanagementsystem gemäß den Anforderungen in den Verdingungsunterlagen. § 14 Verkehrsbeelnträchtlgende Maßnahmen 14.1 Der Konzessionsgeber und der Konzessionsnehmer stimmen ihre Planung der Durchführung und Zulassung verkehrsbeeinträchtigender Maßnahmen und der Zulassung von Sondemutzungen auf der Konzessionsstrecke und vor- und nachgelagerten Streckenabschnitten möglichst langfristig miteinander ab. Sie nehmen bei den eigenen Planungen Rücksicht auf die Planung der jeweils anderen Vertragspartei. 14.2 Verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen darf der Konzessionsnehmer nur durchführen, soweit sie zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten erforderlich sind.
Autobahndirektion Südbayern Seite 22 von 110 14.3 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag • Bedürfen verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen des Konzessionsnehmers einer vorherigen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung oder einer Genehmigung oder sonstigen Gestattung, wird der Konzessionsnehmer eine solche rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Behörde einholen. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sind mindestens • ~or der geplanten Durchführung der Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Konzessionsgeber und die für die Bedarfsumleitungen sowie die vor- und nachgelagerten Streckenabschnitte zuständigen Straßenverkehrsbehörden sind schriftlich zu informieren und die Maßnahme mit diesen grundsätzlich vorher abzustimmen. Hierzu sind insbesondere Angaben über Beginn, Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Verkehrsbeeinträchtigung zu machen. 14.4 VerkehrsbeeinträchtigendeMaßnahmen, die keine Maßnahmen Im Sinne des§ 14.3 Satz 1 sind, müssen vor der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme dem Konzessionsgeber angezeigt und mit diesem abgestimmt werden. Arbeiten, die verkehrsgefährdende Mängel beseitigen und der unmittelbaren Wiederherstellung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienen, sind dem Konzessionsgeber lediglich vorher anzuzeigen. Bei Gefahr Im Verzug ist keine vorherige Anzeige erforderlich. Die Maßnahmen sind unverzüglich nachträglich anzuzeigen. In Anzeigen nach diesem Absatz sind insbesondere Angaben über Beginn, Art, Umfang und Dauer der Verkehrsbeeinträchtigung zu machen. 14.5 Der Konzessionsgeber hat dem Konzessionsnehmer alle geplanten verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen durch die Straßenbaubehörde oder sonstige Dritte auf der Konzessionsstrecke und auf vor- und nachgelagerten Streckenabschnitten, frühzeitig anzuzeigen und, soweit dem nicht dringende öffentliche Interessen entgegenstehen, mit dem Konzessionsnehmer abzustimmen. Hinsichtlich Art und Umfang der Angaben und der Fristen gelten die §§ 14.3 und 14.4 sinngemäß. Satz 1 und Satz 2 gelten sinngemäß im Hinblick auf Maßnahmen an Bedarfsumleitungen, die nicht in der Straßenbaulast des Konzessionsgebers stehen, soweit der Konzessionsgeber Kenntnis von diesen Maßnahmen erhält. Der Konzessionsgeber wirkt im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Belange des Konzessionsnehmers vom Träger der Straßenbaulast für die Bedarfsumleitungen und/oder der zuständigen Behörde berücksichtigt werden. 14.6 Der Konzessionsgeber kann der Durchführung verkehrsbeeinträchtigender Maßnahmen gemäß §§ 14.3 und 14.4 durch den Konzessionsnehmer nur aus wichtigem Grund widersprechen, insbesondere wenn gleichzeitig an einer Bedarfsumleitung oder an einem anderen Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 8 oder A 99 eine vorher vom Konzessionsgeber angekündigte Maßnahme durchgeführt wird und die parallele Durchführung der Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Verkehrsbeeinträchtigung führen würde oder die Anforderungen der
Autobahndirektion Südbayern Seite 23 von 110 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag Richtlinien zur Baubetriebsplanung auf Bundesautobahnen (RBAP) nicht eingehalten sind. Der Konzessionsgeber und der Konzessionsnehmer haben im Fall des Widerspruchs des Konzessionsgebers einen neuen Termin zur Durchführung der Maßnahmen abzustimmen. § 15 Verantwortliche Ansprechpartner, Kontroll- und Notdienst 15.1 Der Konzessionsnehmer hat dem Konzessionsgeber spätestens - - o r Beginn des Konzessionszeitraums verantwortliche Ansprechpartner unter Hinzufügung der Dienstpläne und der Vertretungsregelung schriftlich mitzuteilen. Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass während des gesamten Konzessionszeitraums 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen mindestens einer der mitgeteilten Ansprechpartner erreichbar Ist und dass die Liste der Ansprechpartner regelmäßig unter Hlnzufügung der Dienstpläne und der Vertretungsregelungen aktualisiert wird. Jeder Wechsel verantwortlicher Ansprechpartner ist unverzüglich, möglichst im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. 15.2 Der Konzessionsnehmer hat alle auf der Konzessionsstrecke während des Konzessionszeitraums eingerichteten Baustellen auch an arbeitsfreien Tagen oder bei ein- oder mehrtägigen Arbeitsunterbrechungen nach Maßgabe der ZTV SA zu kontrollieren. 15.3 Die Kontrollen insbesondere nach § 15.2, § 32, § 34 und § 35 müssen so organisiert und eingerichtet sein, dass gefahrgenelgte Zustände erkannt werden. Sie sind durch Fachkräfte auszuführen, die in der Lage sind, gefahrgeneigte Zustände zu erkennen und zu beseitigen. Der Konzessionsnehmer hat sicherzustellen, dass bei den Kontrollen erkannte gefahrgeneigte Zustände unverzüglich beseitigt werden 15.4 Der Konzessionsnehmer richtet einen Bereitschaftsdienst ein, der 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen verfügbar ist. Dem Bereitschaftsdienst müssen sachkundige Fachkräfte angehören, die in der Lage sind, gefahrgeneigte Zustände zu erkennen und zu beseitigen. 15.5 Der Konzessionsgeber teilt dem Konzessionsnehmer spätestens 14 Werktage vor Beginn des Konzessionszeitraums einen Ansprechpartner auf Seiten des Konzessionsgebers für die Vertragsabwicklung mit Der Konzessionsgeber ist jederzeit berechtigt, dem Konzessionsnehmer mit einer Frist von 14 Werktagen einen neuen Ansprechpartner zu benennen.
Autobahndirektion Südbayem Seite 24 von 11 O Betreibermodell BAB A 8 {A-Modell) Konzessionsvertrag § 16 Leitungen Dritter und betriebstechnlsche Einrichtungen des Konzessionsgebers 16.1 Der Konzessionsnehmer ändert, entfernt, verlegt oder errichtet bestehende Leitungen Dritter und betriebstechnische Einrichtungen des Konzessionsgebers nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen. Für die bestehenden Leitungen Dritter, die dem Konzessionsgeber bekannt sind, gelten die in der als Ergänzende Unterlage 2 der Verdlngungsunterlagen beigefügten oder aufgezählten Gestattungsverträge, Sondernutzungserlaubnisse, Zustimmungsbescheide, Genehmigungen und sonstigen Verträgen und Verwaltungsakte. Diese sind dem Konzessionsnehmer bekannt. Soweit für Leitungen Dritter keine Verträge oder Verwaltungsakte vorliegen, gelten die jeweils anwendbaren Vorschriften in oder aufgrund von Gesetzen. 16.2 Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass den Verpflichtungen des Konzessionsgebers als Träger der Straßenbaulast nach den Verträgen und Verwaltungsakten gemäß§ 16.1 und den jeweils anwendbaren Bestimmungen in oder aufgrund von Gesetzen Genüge getan wird. Insbesondere informiert er im Namen des Konzessionsgebers die Verantwortlichen für die Leitungen, soweit deren Leitungen von Maßnahmen des Konzessionsnehmers in Erfüllung dieses Vertrages betroffen sind, betroffen sein können oder durch diese gefährdet sein können, und fordert sie rechtzeitig im Namen des Konzessionsgebers nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auf, die erforderlichen Änderungen, Sicherungen oder sonstigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer die erforderlichen Bescheinigungen aus und überlässt ihm zeitnah die hierfür erforderlichen Daten, soweit sie ihm vorliegen. 16.3 Der Konzessionsnehmer achtet darauf, dass die Verantwortlichen für bestehende Leitungen Dritter ihren dem Konzessionsgeber gegenüber obliegenden Pflichten Im Hinblick auf den Konzessionsgegehstand nachkommen. Der Konzessionsnehmer Ist berechtigt und verpflichtet, diese Rechte des Konzessionsgebers in dessen Namen geltend zu machen. Hierzu stellt der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer die erforderlichen Bescheinigungen aus. Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass die Leitungen, insbesondere vorgenommene Veränderungen, ordnungsgemäß dokumentiert werden, und übergibt die Dokumentation an den Konzessionsgeber. Soweit die Dokumentation nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen genügt, muss der Konzessionsnehmer auf Verlangen des Konzessionsgebers sicherstellen, dass die Dokumentation nachgebessert wird . 16.4 Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16.2 und § 16.3 dürfen Maßnahmen zu Lasten des Konzessionsgebers oder der zuständigen Straßenbaubehörde, insbesondere verpflichtende Willenserklärungen, nur nach vorheriger Zustimmung des Konzessionsgebers ergriffen werden.
Autobahndirektion Südbayern Seite 25 von 110 Betreibennodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag Der Konzessionsnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben nach § 16.2 und § 16.3 so rechtzeitig wahrzunehmen, dass eine Verzögerung seiner Leistungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Verantwortlichen für Leitungen Dritter erforderliche Mitwirkungen unterlassen oder verweigern. Werden Mitwirkungshandlungen der Verantwortlichen für die Leitungen Dritter erforderlich, werden sich der Konzessionsnehmer und der Konzessionsgeber über die Durchführung und die Kosten dieser Maßnahmen im Einzelfall absprechen.§§ 47.3 bis 47 .5 finden entsprechende Anwendung. 16.5 Die §§ 16.2 und 16.3 gelten nicht für die Abwicklung der Kostenteilung zwischen dem Konzessionsgeber und dem Inhaber, Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen fOr die Leitungen. Der Konzessionsnehmer erteilt dem Konzessionsgeber auf dessen Anforderung die Informationen insbesondere zur Ermittlung der Kostenmasse und stellt ihm die Unterlagen zur Verfügung, die nach Ermessen des Konzessionsgebers hierzu erforderlich sind. 16.6 Der Konzessionsgeber informiert den Konzessionsnehmer unverzüglich, wenn er von einer geplanten Verlegung einer neuen Leitung Dritter Kenntnis erlangt und beteiligt den Konzessionsnehmer an der Abstimmung mit dem Inhaber, Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen für die Leitung. Satz 1 gilt entsprechend bei der geplanten Änderung einer bestehenden Leitung Dritter oder einer geplanten Unterhaltungsmaßnahme an einer Leitung Dritter, wenn diese sich auf den Konzessionsgegenstand oder dessen Nutzung, Bau, Erhaltung oder Betrieb auswirken können. Sind für die Verlegung, Änderung oder Unterhaltungsmaßnahme verkehrsbeelnträchtigende Maßnahmen erforderlich, kann der Konzessionsnehmer der Durchführung der verkehrsbeelnträchtigenden Maßnahme während eines zu bestimmenden Zeitraums aus wichtigem Grund widersprechen. Gleiches gllt bei der Notwendigkeit der Änderung des Bauablaufs im Rahmen des Baus. 16.7 Die §§ 16.2 bis 16.5 gelten entsprechend für Leitungen Dritter, soweit deren Verlegung oder Änderung dem Konzessionsnehmer nachträglich vom Konzessionsgeber angezeigt wurde. Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer die vorhandenen Unterlagen und Informationen zeitnah zur Verfügung, soweit sie fOr die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsnehmers aus diesem Vertrag erforderlich sind. 16.8 Der Konzessionsnehmer hat Leitungen Dritter zu dulden und auf die Leitungen und deren Betrieb und Unterhaltung Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt für die betriebstechnischen Einrichtungen des Konzessionsgebers einschließlich deren Leitungen. „„„„„„„„„„~„„ ...„„„„„„„„„„... „„. 1.1. . .
Autobahndirektion Südbayern Seite 26 von 110 Betreibennodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag 16.9 Entstehen dem Konzessionsnehmer im Zusammenhang 16.9.1 mit bestehenden Leitungen Dritter, die ihm weder aus den Vergabeunterlagen noch aus sonstigen Quellen bis zur letzten Aktualisierung des Angebots bekannt waren oder sein mussten oder 16.9.2 mit der nachträglichen Verlegung neuer Leitungen Dritter oder Einrichtung von betriebstechnischen Einrichtungen des Konzessionsgebers, mit der er weder aufgrund der Vergabeunterlagen noch aufgrund sonstiger Quellen bis zur letzten Aktualisierung des Angebots rechnen musste, oder 16.9.3 mit der nachträglichen Veränderung bestehender Leitungen Dritter oder betriebstechnischer Einrichtungen des Konzessionsgebers, die der Konzessionsnehmer nicht zu vertreten hat und mit der er weder aufgrund der Vergabeunterlagen noch aufgrund sonstiger Quellen bis zur letzten Aktualisierung des Angebots rechnen musste, Mehrkosten, so sind diese vom Konzessionsgeber als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten, 16.10 In den Fällen des§ 16.9.1 bis§ 16.9.3 Ist folgendermaßen zu verfahren: 16.10.1 Der Konzessionsnehmer informiert unverzüglich den Konzessionsgeber unter Angabe der relevanten Auskünfte, insbesondere Ober Art und Ort der Feststellungen. Dies gilt nicht, soweit der Konzessionsgeber den Konzessionsnehmer informiert hat. 16.10.2 Der Konzessionsnehmer prüft unverzüglich, welche Auswirkungen der Fund, die Verlegung oder die Veränderung der Leitungen auf die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag haben, insbesondere indem er, soweit möglich, den Inhaber, Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen und dessen Planungen in Bezug auf die gefundenen Leitungen ermittelt. Der Konzessionsgeber leistet die erforderliche Unterstützung. Zugleich dokumentiert der Konzessionsnehmer die Feststellungen und Schlussfolgerungen in geeigneter Weise, z. B. durch Protokollierung, Fotografien, Angabe von Zeugen und sonstige Maßnahmen. 16.10.3 Der Konzessionsgeber kann die Fundstellen oder den Ort, an dem die Leitungsmaßnahmen stattfinden, besichtigen und sonstige Untersuchungen vornehmen oder Feststellungen treffen. Hierbei leistet der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber die erforderliche Unterstützung. 16.10.4 Unverzüglich, spätestens innerhalb von nachdem der Konzessionsnehmer Kenntnis vom Fund einer Leitung oder deren Verlegung oder Veränderung erlangt hat, erstellt 11. . .„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„„.
Autobahndirektion SOdbayem Seite 27 von 110 Betreibermodell BAB A 8 (A-Modell) Konzessionsvertrag und übersendet der Konzessionsnehmer an den Konzessionsgeber einen detaillierten schriftlichen Bericht über alle Auswirkungen, die die Leitungen auf die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag haben. Der Bericht hat insbesondere eine detaillierte Kalkulation aller dadurch entstehenden und vom Konzessionsnehmer geltend gemachten unvorhersehbaren Mehrkosten und unvermeidbarer Terminverschiebungen zu enthalten. Ist bei der Ermittlung der erforderllchen Maßnahmen Im Zusammenhang mit dem Fund einer Leitung oder deren Verlegung oder Veränderung die Beteiligung einer Behörde oder die Zustimmung eines Verantwortlichen tor die Leitung erforderlich, verlängert sich die Frist von um den Zeitraum, den die Behörde bzw. der Verantwortliche für die Leitung für die entsprechenden Entscheidungen braucht, unter der Voraussetzung, dass der Konzessionsnehmer die gegenüber der Behörde bzw. die gegenüber dem für die Leitung Verantwortlichen erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorgenommen hat. 16.11 Die Geltendmachung unvorhersehbarer Mehrkosten ist ausgeschlossen, wenn der Konzessionsnehmer seinen Pflichten gemäß § 16.10 nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kostenerstattungsanspruch ist maximal auf die in dem Bericht des Konzessionsnehmers nach § 16.10.4 ausgewiesenen Kosten beschränkt. Die Sätze 1 und 2 sowie der§ 16.10 gelten entsprechend, wenn dem Konzessionsnehmer das Vorhandensein der Leitungen aus anderen Quellen bekannt wurde oder bekannt werden musste. 16.12 Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt gemäß § 48. 16.13 Ein Anspruch des Konzessionsnehmers auf eine Anpassung des Terminplans besteht nur, wenn der Konzessionsnehmer seinen Pflichten nach § 16.10 ordnungsgemäß nachkommt. Die Anpassung erfolgt nach Maßgabe des§ 26. § 17 Sondernutzungen 17 .1 § 16 gilt sinngemäß für Sondernutzungen und sonstige Nutzungen der Konzessionsstrecke im Sinne des § 8 FStrG, die keine Leitungen Dritter sind. Dies gilt auch im Hinblick auf vor- und nachgelagerte Streckenabschnitte, wenn die Sondernutzungen bzw. sonstigen Nutzungen Auswirkungen auf die Konzessionsstrecke haben können. 17.2 Für Großraum- und Schwertransporte gilt § 16 mit folgenden Maßgaben: Der Konzessionsnehmer hat diese zu dulden und auf sie Rücksicht zu nehmen. Der Konzessionsgeber tritt alle Forderungen auf Erstattung von Kosten, die in Zusammenhang mit einer Beschädigung des Konzessionsgegenstandes durch Großraum- und Schwertransporte sowie deren Durchführung stehen, an den Konzessionsnehmer ab. Ist eine Abtretung nicht möglich, ist der Konzessionsnehmer befugt, die Ansprüche im Namen des Konzessionsgebers „1„„...„„„mm„„„„„„„„„„„„„„„„„„„