KM_C554e-20200427133148

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Verfügbarkeitsmodell A9                                                      Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                  vertreten durch DEGES Kapltel8-Projektvertrag Seite21 §8      Nachtrlgllche Vorhaben 8.1     Soweit der Auftraggeber nach Abschluss dieses Vertrages 8.1.1        den Bau und/oder Betrieb neuer Nebenbetriebe, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen oder die Anderung oder Nutzungsänderung bestehender Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen am oder Im Vertragsgegenstand rar erforderlich hält, oder 8.1.2        Sondemutzungen plant, realisiert, erlaubt oder auf sonstige Weise zulässt oder gestattet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Vorhaben führen können. Der Auftragnehmer wird Insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen die Vorhaben einlegen. Dem Auftragnehmer obliegt die Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber oder einem entsprechenden Dritten. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen ihre Planungen beim Bau neuer Nebenbetriebe möglichst langfristig miteinander ab. Sie nehmen bei der eigenen Planung Rücksicht auf die Planung der jeweils anderen Vertragspartei. 8.2     Die Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Bau, der Erhaltung und dem Betrieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Vertrag bleiben unberührt. 8.3     Die Möglichkeit des Auftragnehmers, sich Im Hinblick auf die Errichtung neuer Nebenbetriebe um eine Konzessionierung nach § 15 FStrG zu bewerben, bleibt unberührt.
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Verfügbarkeltsmodell A9                                                      Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                  vertreten durch DEGES Kapitel 8 - Projektvertrag Seite 22 §9       Vertragszeitraum, Betriebszeltraum 9.1      Der Vertragszeitraum beginnt am 01.10.2011 und dauert 240 Monate. Der Vertragszeltraum beginnt nicht vor dem Tag, der auf den Tag des Abschlusses der Finanzierungsverträge (Financial Close) folgt. 9.2      Der Betriebszeitraum beginnt im Falle des § 9.1 Satz 1 am 01.05.2012. Verzögert sich der Beginn des Vertragszeitraums, so wird der Beginn des Betriebszeitraums mit der Maßgabe angepasst,     dass    zwischen  Absendung     des   Zuschlagsschreibens     und    Beginn    des Betriebszeitraums immer drei Monate liegen. Würde diese Anpassung dazu führen, dass der Beginn des Betriebszeitraums zwischen dem 15.10. eines      Kalende~ahres   und dem 30.04. des folgenden Kalenderjahres läge, so beginnt der Betriebszeitraum am darauf folgenden 01.05„ Der Betriebszeitraum endet in jedem Fall mit Ablauf des Vertragszeitraums. 9.3      Eine Verlängerung oder Verkürzung der Bauzeit hat keinen Einfluss auf den Vertrags- und Betriebszeitraum. 9.4      Für den Bereich der LKW-Stellplatzerweiterung bei dem Nebenbetrieb Rastanlage Hirschberg (vgl.§ 6.1.1{b)) gilt abweichend, dass der Vertragszeitraum für Erhaltung und Betrieb der nach Abschluss dieses Projektvertrags durch einen Dritten auszumhrenden LKW-Stellplatzerweiterung am 01.07.2015 beginnt. Er endet mit dem Ende des Vertragszeitraums gemäß§ 9.1. § 1O      Zustand des Vertragsgegenstandes Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den Vertragsgegenstand in dem Zustand, wie er bei Beginn des Vertragszeitraums steht und liegt. Dem Auftragnehmer wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens Gelegenheit gegeben, den Zustand des Vertragsgegenstands festzustellen. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach§ 5.2 bleibt hiervon unberührt. 2. Tell          Regelungen fOr Bau, Betrieb und Erhaltung Abschnitt 1      Allgamelne Regelungen § 11       GrundstOcksnutzung 11.1       Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Grundstocke des Vertragsgegenstandes gemäß den PlanfeststellungsbeschlOssen     zur   Vertragsstrecke    einschließlich   der     danach     zur
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Verfügbarkeltsmodell A9                                                      Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                  vertreten durch DEGES KapltelB-Projaktvertrag Seite 23 vorübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstocke und der zum Vertragsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich dem Auftragnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für die Dauer des Vertragszeitraums bzw. bei vorübergehender Nutzung, soweit dies in den Verdingungsunterlagen vorgesehen und erforderlich ist, fQr diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die für den Bau eines im Terminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts    erforderlichen  und   in   den  Planfeststellungsbeschlüssen      vorgesehenen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Auftraggeber spätestens zu den in einem Terminplan Bau vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung. 11 .2      FQr die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aufgrund § 18f Abs. 6a FStrG nicht mehr zulässig ist. Etwaige Entschädigungen insbesondere nach § 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG hat der Auftraggeber zu tragen. 11.3       Der Auftragnehmer Obemlmmt im Namen des Auftraggebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers aus den den Verdingungsunterlagen beigefügten Verträgen      des Auftraggebers mit GrundstOckseigentümem oder sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit sie in den Verdingungsunter1agen nicht bereits als erfOllt aufgeführt sind oder aus Rechtsgründen oder aus der Natur der Sache vom Auftraggeber zu erfüllen sind. 11.4       Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus § 11.1 nicht rechtzeitig nach, so erfolgt eine Anpassung des Terminplans gemäß § 28. Der Auftragnehmer kann die ihm durch die nicht rechtzeitige ZurverfOgungstellung der Grundstücke entstandenen unvorhersehbaren Mehrkosten gemäß § 45 geltend machen. § 12      Genehmigungen und Gestattungen 12.1      Soweit nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen vorliegen, hat der Auftragnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese nicht vom Auftraggeber aus Rechtsgründen einzuholen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in den Planfeststellungsbeschlilssen oder in sonstigen Genehmigungen und Gestattungen festgelegt ist, dass für bestimmte Umstande eine Freigabe, Abnahme o.   a. einzuholen oder eine Abstimmung, Zustimmung oder Ähnliches vorzunehmen ist. 12.2      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von Ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen rechtzeitig zu beantragen und alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen.
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Varfügbarkeitsmodell A9                                                       Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                    vertreten durch DEGES Kapitel 8 - Projektvertrag Seite 24 12.3     Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen nach schriftlichem Antrag durch den Auftragnehmer unverzüglich zu beantragen. Der Auftragnehmer erstellt auf eigene Kosten die dafür notwendigen Untertagen und stellt diese dem Auftraggeber zusammen mit dem Antrag in ausreichender Anzahl zur Verfügung. 12.4      Stellt sich bei der Durchführung der vom Auftraggeber durchzuführenden Verfahren heraus, dass die von dem Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder werden aus anderen Granden Nachforderungen gestellt, so wird der Auftragnehmer die entsprechenden Untertagen unverzüglich erarbeiten und dem Auftraggeber übergeben. Soweit der Auftraggeber bei der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fachliche und/oder juristische Beratung oder Unterstützung benötigt, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten alles Erfordertiche und Notwendige       tun,   um   dem     Auftraggeber   die    erforderliche   Beratungs-     und/oder Unterstützungsleistung zur Verfügung zu stellen bzw. die dem Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung entsprechender Berater entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden sich einvernehmlich auf eine angemessene Begrenzung dieser Kosten einigen. 12.5      Der Auftragnehmer hat alle Genehmigungen und Gestattungen zu beachten. § 13      Planungslelstungen 13.1      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Vertrag erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. 13.2      Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, alle während des Vertragszeitraums erfordertichen Planungslelstungen so rechtzeitig zu erbringen, wie dies fOr einen reibungslosen und     verkehrssicheren   Bau   und   Betrieb  und    eine   ordnungsgemäße       Erhaltung    des Vertragsgegenstandes nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer verpflichtet    sich  außerdem,   für   alle  während    des   Vertragszeitraums     erforderlichen verkehrsrelevanten Planungsleistungen In allen Auditphasen rechtzeitig ein Sicherlleitsaudit nach den Empfehlungen für das Sicherheltsaudlt von Straßen (ESAS) in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen und das Ergebnis dem Auftraggeber zuzuleiten und umzusetzen. 13.3      Für erbrachte oder nach diesem Vertrag zu erbringende Planungsleistungen trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang das Risiko von Planungsfehlern, ohne dass ein Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Vergütung der Mehrkosten besteht. Dies gilt auch für die vom Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgelegte Referenzplanung, soweit der erfolgreiche Bieter sich diese zueigen gemacht hat.
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Verfügbarkeitsmodell A9                                                     Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                 vertreten durch DEGES Kapltel8-ProJektvertrag Seite25 13.4      Die Überlassung sämtlicher bereits erstellter Studien, Planungsunterlagen, Katasterkarten und Vermessungspläne etc., die dem Auftragnehmer im Rahmen der Verdingungsunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, erfolgt allein in dem Umfang, wie dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts und des Urheberrechts, zulässig und notwendig ist und allein fOr Zwecke des vorliegenden Projektvertrags. Das gewerbliche und geistige Eigentum an diesen Unterlagen verbleibt beim Auftraggeber oder beim derzeitigen Rechtsinhaber. 13.5       Soweit zur Weitergabe von Unterlagen der vorbezeichneten Art die Zustimmung Dritter erforderlich ist oder soweit sich Unterlagen der vorbezeichneten Art nur im Besitz Dritter befinden, wird sich der Auftraggeber bemühen, die Zustimmung zu erlangen bzw. die Unterlagen zu erhalten. § 14      Leistungserbringung 14.1      Der Auftragnehmer muss die Leistungen nach diesem Vertrag durch die Unternehmen erbringen, die der erfolgreiche Bieter im Vergabeverfahren hierfür benannt hat. Der Auftragnehmer darf von der im Vergabeverfahren angegebenen Arbeitsteilung zwischen den benannten Unternehmen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abweichen. Der Auftraggeber darf der Abweichung widersprechen, wenn er aufgrund der geplanten Abweichung begründete Zweifel betreffend Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Leistungserbringung hat oder wenn Erklärungen, die denjenigen entsprechen, die nach dem Teilnahmewettbewerb oder den Vergabeunterlagen von den ursprünglichen Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft oder Nachuntemehmem vorzulegen waren, nicht vorgelegt werden. 14.2      Die Einbeziehung von Nachuntemehmem, die nicht bereits im Vergabeverfahren benannt wurden, bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Auftragnehmer unter Angabe des von solchen Nachuntemehmern zu übernehmenden Leistungsteils. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer weitere AuskOnfte oder Nachweise Ober die nachträglich einbezogenen Nachunternehmer       verlangen.   Der  Auftraggeber   darf   der  Abweichung     von   der   im Vergabeverfahren angegebenen Arbeitsteilung sowie der Beauftragung eines Nachunternehmers oder dessen weiteren Einsatz widersprechen, wenn begründete Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit im Hinblick auf die von ihm auszuführenden Leistungen bestehen oder bei Nichtvorlage einer Erklärung, die denjenigen entspricht, die nach dem Teilnahmewettbewerb oder den Vergabeunterlagen von den benannten Nachuntemehmem vorzulegen waren oder sind. Das Widerspruchsrecht des Auftraggebers besteht bis zwei Wochen
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Verfügbarkeitsmodell A9                                                      Freistaat Thüringen Vergabeunter1age BAFO, Teil 1                                                  vertreten durch DEGES Kapitel 8 - Projektvertrag Seite 26 nach Anzeige und vollständiger Erteilung der innerhalb dieser Frist geforderten Auskünfte und Nachweise durch den Auftragnehmer. Soweit eine unmittelbare Beauftragung wegen Gefahr im Verzug erforder1ich ist, besteht lediglich eine Pflicht des Auftragnehmers zur unverzüglichen Anzeige, ohne dass der Auftraggeber der Beauftragung widersprechen kann. Ebenso besteht nur eine Pflicht zur Anzeige, ohne dass der Auftraggeber der Beauftragung widersprechen kann, wenn der jeweilige zu beauftragende Leistungsanteil des betreffenden Nachuntemehmers einen Wert von weniger als-1aufweist. 14.3      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Nachuntemehmervergabe sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung geforderten Qualitätsstandards eingehalten werden. 14.4      Der Auftragnehmer soll       bei der    Einholung   von  Angeboten    für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfahren und soll dabei auch kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligen. 14.5      Nachunternehmer des Auftragnehmers sind dessen Erfüllungsgehllfen. 14.6      Der Auftragnehmer verwendet ein Qualitätsmanagementsystem gemäß den Anforderungen in den Verdingungsunterlagen. § 15      Verkehrabeelntrichtlgende Malnahmen 15.1      Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen ihre Planung der Durchführung und Zulassung verkehrsbeelnträchtigender Maßnahmen und der Zulassung von Sondernutzungen auf der Vertragsstrecke und auf vor- und nachgelagerten Streckenabschnitten möglichst langfristig miteinander ab. Sie nehmen bei den eigenen Planungen Rücksicht auf die Planung der jeweils anderen Vertragspartei. 15.2      Ver1<ehrsbeeinträchtigende Maßnahmen darf der Aultragnehmer nur im Rahmen der nach den Kapitel 12 und 13 der Verdingungsunterlagen zulässigen Verkehrsführungen und nur insoweit durchführen, soweit sie zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten erforderlich sind, unberührt bleiben die Regelungen zur Kürzung des Verfügbart<eitsentgelts aufgrund von Verfügbart<eitseinschrlnkungen     und   dadurch    bedingter  verringerter  VerfOgbarkeit    der Vertragsstrecke.
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Verfügbarkeltsmodell A9                                                    Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                vertreten durch DEGES Kapltel 8 • Projektvertrag Seite 27 15.3      Bedürfen verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen          des Auftragnehmers      einer vorherigen straßenverkehrsbehOrdlichen Anordnung oder einer Genehmigung oder sonstigen Gestattung, wird der Auftragnehmer eine solche rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Behörde einholen. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sind mindestens • -           vor der geplanten Durchführung der Maßnahmen bei der zustandigen Behörde zu beantragen. Der Auftraggeber und die für die Bedarfsumleitungen sowie die vor- und nachgelagerten Streckenabschnitte zuständigen Straßenverkehrsbehörden sind schriftlich zu Informieren und die Maßnahme mit diesen grundsätzlich vorher abzustimmen. Hierzu sind insbesondere     Angaben    Ober   Beginn,  Art, Umfang    und    voraussichtliche  Dauer    der Verfügbarkeitselnschränkung zu machen. 15.4      Verkehrsbeeinlrtchtigende Maßnahmen, die keine Maßnahmen im Sinne des§ 15.3 Satz 1 sind, müssen                              vor der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme dem Auftraggeber angezeigt und mit diesem abgestimmt werden. Arbeiten, die verlcehrsgefährdende Mängel beseitigen und 1:h!r unmittelbaren Wiederherstellung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienen, sind dem Auftraggeber lediglich vorher anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug ist keine vorherige Anzeige erforderlich.      Die Maßnahmen sind unverzüglich nachträglich anzuzeigen. In Anzeigen nach diesem Absatz sind insbesondere Angaben Ober Beginn, Art, Umfang und Dauer der Verfügbarkeitseinschränkung zu machen. 15.5      Der Auftraggeber     hat   dem    Auftragnehmer   alle  geplanten   verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen durch die Straßenbaubehörde oder sonstige Dritte auf der Vertragsstrecke und auf vor- und nachgelagerten Streckenabschnitten, frühzeitig anzuzeigen und, soweit dem nicht dringende öffentliche Interessen entgegenstehen, mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Hinsichtlich Art und Umfang der Angaben und der Fristen gelten die §§ 15.3 und 15.4 sinngemäß. Satz 1 und Satz 2 gelten sinngemäß Im Hinblick auf Maßnahmen an Bedarfsumleitungen, die nicht In der Straßenbaulast des Auftraggebers stehen, soweit der Auftraggeber Kenntnis von diesen Maßnahmen erhält. Der Auftraggeber wirkt im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Belange des Auftragnehmers vom Träger der Straßenbaulast für die Bedarfsumleitungen und/oder der zuständigen Behörde berOcksichtigt werden. 15.6      Der Auftraggeber kann der DurchfOhrung verkehrsbeeinträchtigender Maßnahmen durch den Auftragnehmer Im Rahmen der Abstimmung gemäß§ 15.3 und§ 15.4 nur aus wichtigem Grund widersprechen, insbesondere wenn gleichzeitig an einer Bedarfsumleitung oder an einem anderen streckenabschnltt der Bundesautobahn A 9 eine vorher vom Auftraggeber angekündigte Maßnahme durchgeführt wird und die parallele Durchführung der Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Verkehrsbeeinträchtigung führen würde oder die Anforderungen der Richtlinien zur Baubetriebsplanung auf Bundesautobahnen (RBAP) nicht eingehalten sind. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer haben im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers einen
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Verfügbarkeitsmodell A9                                                     Freistaat Thüringen Vergabeunterlage BAFO, Teil 1                                                 vertreten durch DEGES Kapltel 8 - Projektvertrag Seite 28 neuen Termin zur Durchführung der Maßnahmen abzustimmen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer bei unvermeidbaren Terminverschiebungen einen Anspruch auf Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des § 28. § 16     VerantworUlche Ansprechpartner, Kontroll- und Notdienst 16.1      Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens                              vor Beginn des Vertragszeitraums verantwortliche Ansprechpartner unter Hinzufügung der Dienstpläne und der Vertretungsregelung schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass während des gesamten Vertragszeitraums 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen mindestens einer der mitgeteilten Ansprechpartner erreichbar ist und dass die Liste der Ansprechpartner regelmäßig unter HinzufOgung der Dienstpläne und der Vertretungsregelungen aktualisiert wird. Jeder Wechsel verantwortlicher Ansprechpartner ist unverzüglich, mOglichst im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. 16.2      Der Auftragnehmer hat alle auf der Vertragsstrecke während des Vertragszeitraums eingerichteten Baustellen auch an arbeitsfreien Tagen oder bei ein- oder mehrtägigen Arbeitsunterbrechungen nach Maßgabe der zrv SA zu kontrollieren. 16.3      Die Kontrollen insbesondere nach § 16.2, § 34, § 35 und § 36 müssen so organisiert und eingerichtet sein, dass gefahrgeneigte Zustände erkannt werden. Sie sind durch Fachkräfte auszuführen, die in der Lage sind, gefahrgeneigte Zustände zu erkennen und zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass bei den Kontrollen erkannte gefahrgeneigte Zustlnde unverzüglich beseitigt werden. 16.4      Der Auftragnehmer richtet einen Bereitschaftsdienst ein, der 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen verfügbar ist. Dem Bereitschaftsdienst müssen sachkundige Fachkräfte angehören, die in der Lage sind, gefahrgeneigte Zustande zu erkennen und zu beseitigen. 16.5      Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer spätestens 21 Kalendertage vor Beginn des Vertragszeitraums     einen   Ansprechpartner    auf   Seiten   des   Auftraggebers     mr    die Vertragsabwicklung mit. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, dem Auftragnehmer mit einer Frist von 14 Werktagen einen neuen Ansprechpartner zu benennen.
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VarfOgbarkaltsmodell A9                                                      Freistaat Thüringen Vergabeuntertage BAFO, Teil 1                                                  vertreten durch DEGES Kapltel 8 - Projektvertrag Seite 29 § 17     Leitungen Drittar 17.1     Duldungspflicht für bestehende und neu hinzukommende Leitungen Der Auftragnehmer hat bestehende und neu hinzukommende Leitungen Dritter zu dulden und auf deren Betrieb und Erhaltung Rocksicht zu nehmen. 17.2     Handlungspflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Leitungen 17.2.1         Der Auftragnehmer übernimmt gegenOber den Leitungstragern die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten, die der Auftraggeber diesen gegenüber hat mit Ausnahme von Anderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der zwischen dem Auftraggeber und den Leitungsträgern    bestehenden    Verträge   und    mit   Ausnahme    der Anordnung       von Ersatzvomahmen zwecks Durchführung von Arbeiten an den Leitungen Dritter. 17.2.2         Für die bestehenden Leitungen Dritter, die dem Auftraggeber bekannt sind, gelten die in der als Ergänzende Unterlage 7 der Vergabeunterlagen beigefügten oder aufgezählten GestattungsvertrAge, Sondemutzungserlaubnisse, Zustlmmungsbescheide, Genehmigungen und sonstigen Verträge und Verwaltungsakte und sonstige Unterlagen und Anlagen. Diese sind dem Auftragnehmer bekannt. Soweit für Leitungen Dritter keine Verträge oder Verwaltungsakte vorliegen, gelten die jeweils anwendbaren Vorschriften in oder aufgrund von Gesetzen. 17.2.3        Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach· § 17.2.1 dürfen Maßnahmen zu Lasten des Auftraggebers oder der zustandigen StraßenbaubehOrde, Insbesondere verpflichtende WillenserklArungen, nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ergriffen werden. Die Pflicht zur Zustimmung entfällt, soweit der Auftragnehmer zur Freistellung des Auftraggebers verpflichtet ist. Der AUftragnehmer hat die ihm Obertragenen Aufgaben nach § 17.2.1 so rechtzeitig wahrzunehmen und ggf. entsprechende rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, dass eine    Verzögerung    seiner  Leistungen    euch    dann ausgeschlossen      Ist, wenn     die Verantwortlichen für Leitungen Dritter erforderliche Mitwirkungen verzOgem, unterlassen oder verweigern. Der Auftragnehmer hat bei unvermeidbaren Tennlnverachiebungen aufgrund unberechtigter Verzögerung,       Unterlassung    oder Verweigerung     der Mitwirkung     der Verantwortlichen fOr Leitungen Dritter einen Anspruch auf Anpassung des Terminplans nach Maßgabe des § 28. 17.2.4        Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die bereits bestehenden Leitungen, soweit sie verlndert wurden bzw. werden, und neu hinzutretende Leitungen, ordnungsgemäß dokumentiert werden, und übergibt die Dokumentation an den Auftraggeber. Soweit die Dokumentation
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Verfügbarkeitsmodell A9                                                       Freistaat Thüringen Vergabeuntertage BAFO, Teil 1                                                   vertreten durch DEGES Kapitel 8 - Projektvertrag Seite 30 nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen genagt, muss der Auftragnehmer auf Ver1angen des Auftraggebers sicherstellen, dass die Dokumentation nachgebesaert wird. 17.2.5         Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er von einer geplanten Vertegung, Anderung oder Errichtung einer Leitung Dritter nachträglich Kenntnis ertangt. Satz 1 gilt entsprechend bei der geplanten Anderung einer bestehenden Leitung Dritter oder einer geplanten Unterhaltungsmaßnahme an einer Leitung Dritter, wenn diese sich auf den Vertragsgegenstand oder dessen Nutzung, Bau, Erhaltung oder Betrieb auswirken kOnnen. 17.3     Anderung, Vertegung oder Entfernung von bestehenden Leitungen; Kostentragung durch den Auftragnehmer 17.3.1         Bestehende Leitungen Dritter werden von den jeweiligen Leitungsträgern geändert, verlegt oder entfernt 17.3.2         Soweit die vorgenannten Arbeiten nicht von den Leitungstragem vorgenommen werden, sondern vom Auftraggeber durchzuführen sind, fDhrt der Auftragnehmer diese auf seine Kosten aus. 17.3.3 17.3.4         Der Auftragnehmer nimmt die Prüfung der Angebote der Leitungsträger für die erforderlichen Maßnahmen sowie der Rechnung nach Durchführung der Maßnahme sowie die Begleichung der an den Leitungsträger zu zahlenden Kosten einschließlich Abschlagszahlungen vor. Alle im Zusammenhang mit den Kosten stehenden wesentlichen Unterlagen werden vom Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Begleichung der Schlussrechnung Obergeben. 17.3.5         Die vorstehenden Regelungen in § 17.3.1 bis § 17.3.4 gelten auch für FAiie, in denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Neu- und Ausbaumaßnahmen durch den Auftragnehmer eine Leitung im Zuge der Änderung, Vertegung oder Entfernung aus dem Bereich    innerhalb  des    Vertragsgegenstandes       in  einen   Bereich   außerhalb    des Vertragsgegenstandes positioniert wird und umgekehrt. 17.4      Rechtsdurchsetzung durch den Auftragnehmer 17.4.1          Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, alle ihm durch eine Vertragsvertetzung oder im Vorfeld einer Vertragsverletzung oder einer unertaubten Handlung seitens des
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