SKM_C30820051509540
NLStBV Seite 21 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag 3.7 Der Auftragnehmer hat alle ihm entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung die- ses Projektvertrags selbst zu tragen, soweit ihm nicht nach diesem Projektvertrag ein Anspruch zusteht. Deliktische Ansprüche bleiben unberührt. 3.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber und die von diesem bestimmten Dritten bei der Vornahme der dem Auftraggeber obliegenden Aufgaben und der Kontrolle der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Hierunter fallen auch Bau- kontrollen sowie Kontrollen im Rahmen der Übergabe- oder Rückgabeinspektionen. Dabei ist der Zugang zu Baustellen, Betriebshöfen und sonstigen Anlagen zu gewähren, sind die erforderli- chen Informationen zu erteilen und Unterlagen' auszuhändigen und Sicherungsmaßnahmen ZU ergreifen. Der Auftragnehmer duldet Untersuchungen des Vertragsgegenstands durch den Auf- traggeber zur Ermittlung des künftigen Erhaltungsaufwands nach Ende der Vertragslaufzeit. 3.9 Der Auftraggeber beabsichtigt, die ÖPP-Beschaffungsvariante anhand der Auswertung unter an- derem der bislang durchgeführten Projekte sowie des Verfügbarkeitsmodells A 7 vertieft zu un- tersuchen und hierzu ggf. auch Forschungsprojekte durchzuführen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit unter Wahrung seiner berech- tigten Interessen im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die für diese Untersuchun- gen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Sofern die Zurverfügungstellung der In- formationen nicht im normalen Geschäftsgang möglich und hiermit ein erheblicher Mehraufwand des Auftragnehmers verbunden ist, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nachgewiese- nen angemessenen Auslagen ersetzen. 3.10 Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber während der gesamten Vertrags- dauer in der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. §4 Hoheitliche Befugnisse 4.1 Der Projektvertrag führt nicht dazu, dass hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben auf den Auftrag- nehmer übertragen werden. 4.2 Die Bestimmungen dieses Projektvertrags lassen die hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Befug- nisse und Aufgaben sowohl des Auftraggebers als auch des Landes Niedersachsen unberührt. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass die Be- hörden der vorgenannten Körperschaften nicht zur Wahrnehmung von Befugnissen und Aufga- ben berechtigt sind oder waren. 1/1; .fi .
NLStBV Seite 22 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag §5 Allgemeine Verpflichtungen des Auftraggebers 5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer ab Vertragsbeginn im Rahmen der gesetz- lichen Möglichkeiten bei der Erfüllung des Vertragsziels zu unterstützen, insbesondere die Ertei- lung eventuell noch erforderlicher Genehmigungen und Gestattungen zu fördern und den Auf- tragnehmer zu informieren, wenn es zu verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahmen auf Veranlas- sung des Auftraggebers auf der Vertragsstrecke kommen sollte. 5.2 Bis zum Vertragsbeginn wird der Auftraggeber seine Verpflichtungen im Hinblick auf seine Stra- ßenbaulast sowie im Hinblick auf den Betrieb der Vertragsstrecke erfüllen. 5.3 Überträgt der Auftraggeber Aufgaben, die nicht Gegenstand der Vertragspflichten des Auftrag- nehmers sind, auf Dritte, stellt der Auftraggeber sicher, dass den Verpflichtungen des Auftragge- bers aus diesem Projektvertrag nachgekommen wird. Hierzu kann der Auftraggeber bestimmen, dass der Dritte die Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers übernimmt. §6 Vertragsgegenstand, Vertragsstrecke 6.1 Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung von Leistungen für die Leistungsbereiche Planung, anteiliger Grunderwerb, Bau (einschließlich Verlegung, Neubau und Rückbau eines Teilstücks der Bundesstraße B 248), Erhaltung, Betrieb und anteilige Finanzierung, die dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags einschließlich der Bestimmungen der Vergabe- unterlagen zur Ausübung übertragen werden. Der Vertragsgegenstand umfasst räumlich die Ver- tragsstrecke und die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen. 6.1.1 Die Vertragsstrecke umfasst: (a) für den Bau die in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Leistungsbeschreibung einschließlich der Anlagen (Kapitel 10 und 15 der Vergabeunterlagen), und (b) für die Erhaltung und den Betrieb die in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Leistungsbeschreibung und den Ergänzenden Unterlagen, textlich (Kapitel 11 und 12 der Vergabeunterlagen) und zeichnerisch (Kapitel 15 der Vergabeunterlagen) darge- stellten Straßenbestandteile der Vertragsstrecke nach § 6.2 in dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 7 von BAB-km 207+834 bis zu BAB-km 267+750. 1/1; .P,
NLStBV Seite 23 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag 6.1.2 Die Flächen für die landschaftspflegerischen Maßnahmen umfassen die in den Vergabeunter- lagen textlich oder zeichnerisch dargestellten Flächen für die landschaftspflegerischen Maß- nahmen, für die der Auftragnehmer die Aufgaben Bau, Erhaltung und/oder Betrieb zur Aus- führung übernimmt. 6.2 Die Vertragsstrecke umfasst die folgenden Straßenbestandteile der unter § 6.1.1 bestimmten Streckenabschnitte der Bundesautobahn A 7 einschließlich der planfestgestellten Straßenbe- standteile: 6.2.1 Straßenkörper und Luftraum über dem Straßenkörper gemäß§ 1 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FStrG, einschließlich der Ingenieurbauwerke, unbewirtschaftete Rastanlagen mit WC-Anlagen, be- wirtschaftete Rastanlagen, soweit sie nicht gemäß § 6.4 vom Vertragsgenstand ausgenom- men sind. 6.2.2 Zubehör gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG, soweit dieses in den Vergabeunterlagen der Ver- tragsstrecke zugeordnet wird, und 6.2.3 Nebenanlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, soweit diese in den Vergabeunterlagen der Vertragsstrecke zugeordnet werden. 6.3 Zum Vertragsgegenstand zählen auch die in den Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Flä- chen für den vorübergehenden Bedarf sowie die für die Herstellung der Kreuzungsbauwerke und überführten Wege erforderlichen Flächen für die Dauer Ihrer Inanspruchnahme. 6.4 Die Straßenbestandteile, die gemäß § 7.1 Gegenstand des Konzessionsvertrags über die Ne- benbetriebe nach § 15 FStrG sind, sind vom Vertragsgegenstand ausgenommen. 6.5 Die Abgrenzung der Vertragsstrecke In den Knotenpunkten richtet sich nach den Darstellungen in den Vergabeunterlagen, dem FStrG und der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung). 6.6 Vom Auftragnehmer hergestellte Teile des Vertragsgegenstandes, die nach den Vergabeunterla- gen nicht vom Auftragnehmer erhalten und betrieben werden, sind nicht mehr vom Vertragsge- genstand umfasst, sobald und soweit sie vom Auftraggeber gemäß § 31 abgenommen wurden und die in § 31.1 genannten Wartungsverträge rechtswirksam geworden sind. Es wird klarge- stellt, dass der Auftragnehmer unabhängig vom Ausscheiden der vorgenannten Teile aus dem Vertragsgegenstand und unbeschadet sonstiger Gewährleistungsrechte zur Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll festgehaltenen sowie aller während der Dauer der Mängelhaftung nach§ 31.7 festgestellten Mängel der Teile verpflichtet bleibt. Haben Mängelbeseitigungsmaßnahmen Ver- t/1; ./1 . -·-·-··---------- - - - -- -- - - - -- -- - - - -- - - - - - -
NLStBV Seite 24 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag fügbarkeltseinschränkungen auf der Vertragsstrecke zur Folge, so werden diese nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages mit Abzugsbeträgen belegt. Dabei treten an die Stelle der Übergabe und Verkehrsfreigabe in § 46.2.1 (f) Satz 1 die Abnahme nach § 31.1 . 6.7 Soweit nach Abschluss dieses Vertrags eine amtliche Vermessung erfolgt, sind ab Vorlage der Ergebnisse die darin festgestellten und dokumentierten Abgrenzungen maßgeblich. 6.8 Für eine Nutzung des Vertragsgegenstandes über die in diesem Vertrag genannten Zwecke hin- aus, ist die Zustimmung des Auftraggebers vom Auftragnehmer vorab einzuholen. Die Zustim- mung des Auftraggebers kann aus wichtigem Grund verweigert werden. Voraussetzung der Zu- stimmung ist, dass Auftraggeber und Auftragnehmer bezüglich der oben aufgeführten Nutzung eine einvernehmliche Regelung treffen. Sofern für die vorgesehene Nutzung Genehmigungen, Erlaubnisse etc. Dritter erforderlich sind, gelten die Regelungen des§ 12 entsprechend. §7 Nebenbetriebe, bewirtschaftete Rastanlagen 7 .1 An der Vertragsstrecke befinden sich bei km 215+300 die bewirtschafteten Rastanlage Harz Ost und West mit Nebenbetrieben (Tankstelle, Raststätte) gemäß§ 15 FStrG. Der Auftraggeber hat mit der onzessionsver- träge über den Bau und Betrieb dieser Nebenbetriebe abgeschlossen. 7.2 Der Auftragnehmer übernimmt im Namen des Auftraggebers für diesen die Erfüllung der dem Auftraggeber als Straßenbauverwaltung gegenüber der der de- ren Rechtsnachfolgern obliegenden Pflichten nach § 7 (Anbindung des Nebenbetriebes), § 8 (Leitungen) und § 9 (Folgepflicht und Folgekosten) des Konzessionsvertrages, soweit sie Ge- genstand der vom Auftragnehmer nach diesem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen sind. Dies schließt die Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 7 Abs. 3 des Konzessionsvertrages ein. §8 Zeitlich korrespondierende und nachträgliche Vorhaben 8.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen die Planungen des Auftraggebers anlässlich des Baus neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Bauarbeiten an vor- und nachgelagerten Strecken- abschnitten, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen möglichst langfristig mit- einander ab und nehmen jeweils Rücksicht auf die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. - - - --- - - - - - - - - - - -
NLStBV Seite 25 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag 8.2 Soweit der Auftraggeber nach Abschluss dieses Vertrages 8.2.1 den Bau und/oder Betrieb neuer Rastanlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen oder die Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Rast- anlagen, Kreuzungen, Leitungen, Mauteinrichtungen oder vergleichbarer Anlagen am oder im Vertragsgegenstand für erforderlich hält, oder 8.2.2 Sondernutzungen oder sonstige Nutzungen des Vertragsgegenstandes plant, realisiert, er- laubt oder auf sonstige Weise zulässt oder gestattet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Vorhaben führen können. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Rechtsbehelfe gegen die Vorhaben einlegen. Dem Auftragnehmer obliegt die Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber oder einem entsprechenden Dritten. 8.3 Die Pflichten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Bau, der Erhaltung und dem Be- trieb des Vertragsgegenstandes nach diesem Projektvertrag bleiben unberührt. 8.4 Die Möglichkeit des Auftragnehmers, sich im Hinblick auf die Errichtung neuer Rastanlagen um eine Konzessionierung nach § 15 FStrG zu bewerben, bleibt unberührt. 8.5 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass Im Bereich des Vertragsgegenstandes Vorwegmaßnah- men durch den Auftraggeber durchgeführt werden. Sofern diese Vorwegmaßnahmen des Auf- traggebers zum Vertragsabschluss noch nicht beendet sein sollten, verpflichtet sich der Auftrag- nehmer zur Duldung der Durchführung dieser Maßnahmen. Im Übrigen gilt§ 39.5. §9 Vertragszeitraum, Betriebszeitraum 9.1 Der Vertragszeitraum beginnt am 1. Mai 2017 und endet mit Ablauf des 30. April 2047. 9.2 Der Betriebszeitraum beginnt am 1. Mai 2017 und endet mit Ablauf des Vertragszeitraums. 9.3 Eine Verlängerung oder Verkürzung der Bauzeit hat keinen Einfluss auf den Vertrags- und Be- triebszeitraum.
NLStBV Seite 26 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag § 10 Zustand des Vertragsgegenstandes Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer den Vertragsgegenstand in dem Zustand, wie er bei Beginn des Vertragszeitraums steht und liegt. Dem Auftragnehmer wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens Gelegenheit gegeben, den Zustand des Vertragsgegenstands festzustellen. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach § 5.2 bleibt hiervon unberührt. 2. Tell Regelungen für Bau, Betrieb und Erhaltung § 11 Grundstücksfragen 11.1 Grundstücksüberlassung durch den Auftraggeber 11.1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Grundstücke des Teilbereichs 1der Grunderwerbspläne für Planfeststellungsabschnitt (PFA) 3 und die Grundstücke in den PFA 4 und 5 gemäß den Planfeststellungsbeschlüssen (Kapitel 13 und 15 VGU) einschließlich der danach zur vo- rübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstücke und der zum Ver- tragsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich dem Auftragnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für die Dauer des Vertragszeitraums und bei vorübergehen- der Nutzung, soweit dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen und erforderlich ist, für die- sen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden für den Bau erforderlichen und in den Grunderwerbsplänen Teilbereich 1 PFA 3 sowie in den PFA 4 und 5 vorgesehenen Grundstü- cke und Nutzungsrechte nach Satz 1 dieses Absatzes stellt der Auftraggeber zum Vertrags- beginn zur Verfügung. 11.1.2 Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aufgrund§ 18f Abs. 6a FStrG nicht mehr zulässig ist. Etwaige Entschädigungen insbesondere nach§ 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG hat der Auftrag- geber zu tragen. 11.1.3 Der Auftragnehmer übernimmt im Namen des Auftraggebers auf eigene Kosten die Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers aus den den Vergabeunterlagen beigefügten Verträgen des Auftraggebers mit Grundstückseigentümern oder sonstigen Nut- zungsberechtigten, soweit sie in den Vergabeunterlagen nicht bereits als erfüllt aufge- führt oder aus Rechtsgründen oder aus der Natur der Sache vom Auftraggeber zu erfüllen
NLStBV Seite 27 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag sind. Vorübergehend genutzte Grundstücke sind nach ihrer Inanspruchnahme in ihren jeweili- gen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 11.1.4 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus § 11.1.1 nicht rechtzeitig nach, so erfolgt eine Anpassung des Rahmenterminplans gemäß § 29.3. Der Auftragnehmer kann die ihm durch die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke oder Nutzungsrechte ent- standenen unvorhersehbaren Mehrkosten gemäß § 48 geltend machen. 11.2 Grunderwerb durch den Auftragnehmer 11.2.1 In den nicht von § 11. 1.1 erfassten Teilen des Vertragsgegenstandes (Teilbereich II der Grunderwerbspläne, Kapitel 13 und 15 VGU) führt der Auftragnehmer den Grunderwerb durch. Dieser umfasst (a) die Beschaffung von Besitz und den Erwerb von Eigentum des Auftraggebers an den für die Baumaßnahme erforderlichen Grundstücken, die nicht nur vorübergehend ge- nutzt werden, (b) die Erlangung dinglicher Nutzungsrechte des Auftraggebers für dauernd zu beschrän- kende Flächen und (c) die Beschaffung von Besitz und den Erwerb vorübergehender Nutzungsrechte des Auf- traggebers an vorübergehend genutzten Flächen, jeweils nach Maßgabe der einschlägigen Grunderwerbsverzeichnisse und Grunderwerbspläne sowie der zugehörigen weiteren Planfeststellungsunterlagen und Planunterlagen. Hierzu schließt der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers insbesondere Verträge über den Kauf der für die Baumaßnahme erforderlichen Grundstücke, die Gestat- tung der dinglichen Belastungen für dauernd zu beschränkende Flächen und die zeitlich be- fristete Anpachtung von Arbeitsflächen und übernimmt die Abrechnung, Umsetzung und Ab- wicklung dieser Verträge. 11.2.2 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Grunderwerbs gemäß § 11.2.1 nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu erbringen. Die Pflicht erstreckt sich auch auf alle Maßnahmen, die nicht ausdrücklich in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind, aber zur ordnungsgemäßen Durchführung des Grunderwerbs erforderlich sind. Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, trägt der Auftragnehmer das Rlsiko, dass die erforderli- chen Grundstücke und Nutzungsrechte nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Erforderlichen- falls hat er zur Erlangung des Besitzes für die Durchführung der Baumaßnahme Bauerlaub-
NLStBV Seite 28 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag nisverträge abzuschließen. In allen diesen Fällen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die hieraus entstehenden Mehrkosten und Schäden. 11.2.3 Die Ermittlung der Höhe der Kaufpreise und sonstigen Entschädigungen ist in Kapitel 13 der Vergabeunterlagen geregelt. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrückli- chen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die rechtzeitig und unter Anga- be von Gründen, die zu belegen sind, beantragt werden muss. Wird eine zu hohe Entschädi- gung gezahlt (z. B. aufgrund eines überhöhten Bodenpreises, des Eröffnens eines Teilmark- tes durch überhöhte Entschädigungen bei mehreren Grundstücken in einem Bereich, fehler- hafter Ermittlung der Nebenentschädigungen, Doppelentschädigungen), haftet der Auftrag- nehmer für den hieraus entstehenden Schaden. 11.2.4 Soweit der Besitz oder das Nutzungsrecht nicht freihändig beschafft werden kann, ist der Auf- traggeber unverzüglich zu informieren und die vollständige Grunderwerbsakte sowie die dar- über hinaus für die Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens erforderlichen Unterlagen an Ihn zu übergeben. Das Risiko, dass das Grundstück oder Nutzungsrecht nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber trägt dieses Risiko demge- genüber nur, wenn spätestens vier Monate vor Bedarf der Fläche oder des Nutzungsrechts (a) dem Auftraggeber die vollständige Grunderwerbsakte mit sämtlichen für die Beantra- gung einer sofortigen Besitzeinweisung erforderlichen Unterlagen vorliegen und (b) der Auftragnehmer die Voraussetzungen für die sofortige Besitzeinweisung geschaffen hat oder er sämtliche ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Grunder- werb erfüllt hat und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die sofortige Besitz- einweisung nicht zu vertreten hat. Soweit nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen (a} und (b) das Grundstück oder das Nutzungsrecht innerhalb von vier Monaten nicht zur Verfügung steht, erfolgt eine Anpas- sung des Rahmenterminplans nach § 29.3 und dem Auftragnehmer werden hierdurch ent- standene unvorhersehbare Mehrkosten nach Maßgabe des § 48.2 ersetzt. Der Auftraggeber kann den Einwand, die Grunderwerbsakte sei unvollständig, nur innerhalb von 14 Kalenderta- gen ab Erhalt der Unterlagen geltend machen. Im Falle der Vollständigkeit der Grunder- werbsakte beginnt die Frist von vier Monaten gemäß dem vorstehenden Satz mit dem Zeit- punkt der Vorlage beim Auftraggeber.
NLStBV Seite 29 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag Ein Anspruch auf Erstattung von Bauverzögerungskosten (einschließlich Finanzierungsmehr- kosten) besteht im Fall von § 11.2.4 nur dann, wenn durch ein oder mehrere Ereignisse bis zur letzten Übergabe nach § 30.1 Bauverzögerungen verursacht werden, die zu einer Anpas- sung des Rahmenterminplans nach § 29.3 und des darin enthaltenen Fertigstellungstermins für den Bau nach § 29.2.1 von mindestens fünfzehn (15) Werktagen führen und derartige Er- eignisse zu einer vergleichbaren unvermeidbaren Terminverschiebung und zu vergleichbaren unvorhersehbaren Mehrkosten führen würden, wenn ein Bauablaufplan für die vom Auftrag- nehmer zu erbringenden Bauleistungen zugrunde gelegt wird, der dem in den Vergabeunter- lagen in Kapitel 5 Ziffer. 2.9.1 näher beschriebenen und Kapitel 5 Ziffer 6 beigefügten Bauab- laufplan des Auftraggebers vergleichbar ist. Für die Berechnung der Frist werden dabei nur Ereignisse berücksichtigt, die im Einzelfall zu Bauverzögerungen von mehr als zwei (2) Werk- tagen führen und zugleich Bauverzögerungskosten (einschließlich Finanzierungsmehrkosten) von mindestens EUR 200.000,-- (in Worten: zweihunderttausend Euro) verursachen. Sofern die durch berücksichtigungsfähige Ereignisse im Sinne von Satz 4 verursachten Bauverzöge- rungen nach den Voraussetzungen des § 29.3 sowie den weiteren zuvor genannten Voraus- setzungen zu einer Anpassung des Rahmenterminplans und des darin enthaltenen Fertigstel- lungstermins für den Bau nach§ 29.2.1 von mindestens fünfzehn (15) Werktagen führen, er- folgt eine Erstattung der auf die darüber hinausgehende Verzögerung entfallenden Bauverzö- gerungskosten (einschließlich Finanzierungsmehrkosten) nur in Höhe des Betrags, um den diese Kosten im Einzelfall oder kumulativ infolge von Ereignissen im Sinne von Satz 1 den Betrag von EUR 1.500.000,-- (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) übersteigen. 11.2.5 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Grunderwerb nach Maßgabe von Kapitel 13 der Vergabeunterlagen abzuschließen. Dies umfasst auch die weiteren Maßnahmen zum Erwerb des Eigentums oder des erforderlichen Nutzungsrechts, wenn der Besitz aufgrund eines Bauerlaubnisvertrags oder einer vorläufigen Besitzeinwei- sung eingeräumt wurde. Soweit das Eigentum oder das Nutzungsrecht trotz der nach Kapitel 13 der Vergabeunterlagen vom Auftragnehmer zu ergreifenden Maßnahmen nicht freihändig beschaffi werden kann, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und sind die kom- plette Grunderwerbsakte sowie die darüber hinaus für die Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahrens erforderlichen Unterlagen an ihn zu übergeben. Ein Anspruch auf Erstattung unvorhersehbarer Mehrkosten besteht nicht. 11.2.6 Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsbeginn ein Detailkonzept für den zeitlichen Ablauf des Grunderwerbs unter Angabe der für die Erbringung der Leistung vorgesehenen Personalstärke vor. Darin benennt er insbesondere die für die einzelnen Ar-
NLStBV Seite 30 von 132 Verfügbarkeitsmodell A 7 Kapitel 8 - Projektvertrag beitsschritte vorgesehenen Zeitfenster. Es ist erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber gemachten Erfahrungen oder auf Verlangen des Auftraggebers anzupas- sen. In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer für sein Grunderwerbskonzept und dessen Um- setzung selbst verantwortlich. 11.2.7 Die mit dem Grunderwerb betrauten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem Grunderwerb Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Grunderwerb zugänglich werdenden datenschutzrelevanten Informationen oder Unterlagen unbefristet ge- heim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch weiter zu geben oder zu verwerten. § 12 Genehmigungen und Gestattungen 12.1 Soweit nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen zum Vertragsabschluss dieses Projektver- trages vorliegen, hat der Auftragnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese nicht vom Auftraggeber aus Rechtsgründen einzuholen sind. Dies gilt entsprechend, wenn In den Planfest- stellungsbeschlüssen oder in sonstiQen Genehmigungen und Gestattungen festgelegt ist, dass für bestimmte Umstände eine Freigabe, Abnahme oder Ähnliches einzuholen oder eine Abstim- mung, Zustimmung oder Ähnliches vorzunehmen ist. 12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestat- tungen rechtzeitig zu beantragen und alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. 12.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattun- gen nach schriftlichem Antrag durch den Auftragnehmer unverzüglich zu beantragen. Der Auf- tragnehmer erstellt auf eigene Kosten die dafür notwendigen Unterlagen und stellt diese dem Auftraggeber zusammen mit dem Antrag in ausreichender Anzahl zur Verfügung. 12.4 Stellt sich bei der Durchführung der vom Auftraggeber durchzuführenden Verfahren heraus, dass die von dem Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder werden aus ande- ren Gründen Unterlagen im Hinblick auf die Herbelführung der Genehmigungs- oder Gestat- tungsfähigkeit angefordert, so wird der Auftragnehmer die entsprechenden Unterlagen unverzüg- lich erarbeiten und dem Auftraggeber übergeben. Soweit der Auftraggeber bei der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fachliche und/oder juristische Beratung oder Unterstützung benötigt, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten alles Erforderliche tun, um dem Auftraggeber !/V ./ J'