KMBT_C454-20200515091103

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DEGES Deutsche Einheit • Femstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                    Seite 49 von 125 Betreibermodell BAB A 4-Hörselberge (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1, Kapitel 8 - Konzessionsvertrag Abschnitt 3       Regelungen zu Betrieb und Erhaltung § 32     Betriebspflicht 32.1     Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich,          ab  dem     01.05.2008 bis zum       Ende des Konzessionszeitraums 32.1.1        den    Konzessionsgegenstand        nach  Maßgabe    dieses    Vertrages.  insbesondere   den Verdingungsuntertagen       (Leistungsbeschreibung    Betrieb)    sowie   den   einschlägigen Rechtsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen und gemäß den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, es sei denn, der Konzessionsgeber stimmt einer Anwendung gemäß § 35.2.1 nicht zu und 32.1.2        alles Erforderliche und Notwendige zu tun, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Konzessionsstrecke jederzeit zu gewährleisten. 32.2    Der Betrieb der Konzessionsstrecke ist während des Konzessionszeitraums 24 Stunden täglich an jedem Kalendertag zu gewährleisten. 32.3     Der Konzessionsnehmer ist nicht berechtigt, eigenmächtig die Konzessionsstrecke ganz oder teilweise für den öffentlichen Verkehr zu sperren. 32.4     Ist der Betrieb oder die Nutzung der Konzessionsstrecke aus tatsächlichen Gründen erheblich erschwert oder unmöglich, so hat der Konzessionsnehmer unverzüglich den Konzessionsgeber zu unterrichten und die Gründe für die Störung anzugeben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Sicherheit der Verl<ehrsteilnehmer nicht gewährleistet werden kann. 32.5    In den Fällen des § 32.4 prüft der Konzessionsgeber oder die von diesem bestimmte Stelle die Gründe und ordnet bei nicht unverzüglich zu beseitigenden und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigenden Störungen des Betriebs oder des Verkehrsflusses geeignete      Maßnahmen       an,    z. B.   Geschwindigkeits-   oder    Gewichtsbeschränkungen, erforderlichenfalls die teilweise oder vollständige Sperrung des betroffenen Abschnitts der Konzessionsstrecke. 32.6    Bei Gefahr im Verzug,         z. B.  bei Verkehrsunfällen, ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Der Polizei sind die notwendigen Informationen zur Beurteilung der Gefahrenlage für die Sicherheit des Straßenverkehrs mitzuteilen. Die            Nothi~erechte  des Konzessionsnehmers bleiben unberührt.
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' '( DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungs- und -bau GmbH Betreibennodell BAB A 4-Hörselberge (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1, Kapitel 8 - Konzessionsvertrag ___ Seite 50 von 125 .J     .... ______ 32. 7     Der Konzessionsnehmer ist zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden {z. B. Polizei, Katastrophenschutz,     Feuerwehr.    sonstige    Gefahrenabwehrbehörden)    und     den       zur Gefahrenabwehr       oder     im    Rettungsdienst   tätigen  Organisationen    {z. B.        THW. Rettungsdienstorganisationen) verpflichtet. Diese umfasst insbesondere die Mitwir1<ung an der Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen, an Übungen                 und die Zusammenarbeit bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr auf der Konzessionsstrecke. Den Weisungen der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten. 32.8     Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig vom Konzessionsgeber veranlasst, obwohl der Konzessionsnehmer seine Pflichten aus § 32.4 oder § 32.6 erfüllt hat und entsteht daraus ein Schaden, der auf die gemeldeten Sicherheitsmängel zurüekzUführen ist so findet die Regelung des § 22, insbesondere § 22.3 Anwendung. Entstehen solche Schäden beim Konzessionsnehmer. so sind sie vom Konzessionsgeber zu ersetzen. wenn dieser schuldhaft gehandelt hat. 32.9     Der Konzessionsnehmer verpfiichtet sich, die erforderlichen Streckenkontrollen durchzuführen. um den Zustand der Konzessionsstrecke Im Hinblick auf die Anforderungen nach diesem Vertrag zu überprüfen. Bei besonderen Ereignissen, die Einfluss auf die Verl<ehrssicherheit im Bereich der    Konzessionsstrecke      haben   können,   z. B.   ein Unfall   oder   außergewöhnliche Witterungsbedingungen. sind unverzüglich zusätzliche Streckenkontrollen durchzuführen. § 33     Betriebsbestimmungen 33.1     Der Konzessionsnehmer legt dem Konzessionsgeber vier Monate vor Beginn der Betriebspflicht nach § 32 ein Detailkonzept für den Betrieb der Konzessionsstrecke einschließlich einer Darstellung der Abwicklung der Übernahme des Betriebsdienstes sowie der erforderlichen Wartungs- und Kontrollpläne vor. Das Detailkonzept ist aus dem mit dem Angebot des erfolgreichen Bieters vorgelegten Betriebskonzept zu entwickeln. Abweichungen von diesem              1 Betriebskonzept sind nur mit Zustimmung des Konzessionsgebers zulässig. Bestandteil des             ) ·r Detailkonzepts müssen insbesondere eine BetriebsablaUfpianung. die geplante Betriebs- und            \ Mitarbeiterorganisation, die Einsatzpläne für die Streckenkontrolle und den Winterdienst. eine      '1 Darstellung der Vereinbarungen und Abstimmungen mit der Polizei und Feuerwehr hinsichtlich          ,i ' iJ Einsalzplänen bei Unfällen sowie die Abwicklung der Übergabe des Betriebsdienstes sein.             .' i ,\ 33.2     Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. t ; '
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DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                    Seite 51 von 125 Betreibennodell BAB A 4-Hörselberge (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1, Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 33.3      Lehnt der Konzessionsgeber das Detailkonzept ab, ist dem Konzessionsnehmer unter Angabe ,· der für die Ablehnung maßgeblichen Gründe eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Nach erfolgloser Nachbesserung ist der Konzessionsgeber berechtigt, einseitig ein vorläufiges Detailkonzept für den Betrieb auf Kosten des Konzessionsnehmers aufzustellen. Der Konzessionsnehmer       ist   verpflichtet, das    vorläufige   Detailkonzept   umzusetzen.    Bei Meinungsverschiedenheiten kann jede Partei das Schlichtungsverfahren nach § 56 einleiten. 33.4     Das Detailkonzept ist regelmäßig unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen und des technischen Fortschritts oder auf Verlangen des Konzessionsgebers fortzuschreiben und (          erforderlichenfalls anzupassen. Änderungen sind rechtzeitig, mindestens einen Monat vor deren Anwendung dem Konzessionsgeber anzuzeigen. § 33.3 gilt entsprechend. 33.5     Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei bleiben hiervon unberührt. Dar Konzessionsnehmer ist verpflichtet, deren Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt auch für künftige Anordnungen der Straßenbaubehörde gemäß § 45 StVO. § 34    Erhaltungspflicht 34.1     Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, den Konzessionsgegenstand für die Dauer des Konzessionszeitraums       nach     Maßgabe     dieses   Vertrages,   insbesondere   gemäß     den Verdingungsunterlagen        {Leistungsbeschreibung      Erhaltung)   sowie    den   einschlägigen Rechtsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen und gemäß den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erhalten, es sei denn, der Konzessionsgeber stimmt einer Anwendung nach § 35.2.1 nicht zu. 34.2    Soweit für die Erfüllung der Erhaltungspflicht seitens des Konzessionsnehmers nach diesem Abschnitt des Vertrages Bauleistungen zu erbringen sind, gelten die § 25, § 27 und § 28 entsprechend, wobei die Kosten für Übergabeinspektionen stets vom Konzessionsnehmer zu tragen sind. Rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Monate vor Beginn einer baulichen Erhaltungsmaßnahme hat der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber einen Terminplan Erhaltung für die Erhaltungsmaßnahme vorzulegen. Für im Jahr 2007 beginnende bauliche Erhaltungsmaßnahmen gilt abweichend hiervon eine Flist von 14 Tagen für die Vorlage des Terminplans Erhaltung. 34.3    Der     Konzessionsnehmer       verpflichtet  sich,  während     des    Konzessionszeitraums    die Standsicherheit,       Gebrauchstauglichkeit        und      Verkehrssicherheit     sowie       die Funktionsanforderungen und die Betriebssicherheit der Konzessionsstrecke regelmäßig zu überprüfen und zu diesem Zweck Kontrollfahrten und Funktionsinspektionen durchzuführen und für den      Fahrbahnoberbau      die   notwendigen   Zustandsaufnahmen      nach   Maßgabe    der
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DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungs· und -bau GmbH                                                     Seite 52 von 125 Betreibermodell BAB A 4·Hörsefberge (A·Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1, Kapitel 8 • Konzessionsvertrag .d ---   „~ ..................... Verdingungsunterlagen (Leistungsheft für die Straßenerhaltung auf der Konzessionsstrecke; Leistungsbereich Obernau} vorzunehmen. 34.4     Der Konzessionsnehmer hat regelmäßig Bauwerksprüfungen und Überwachungen nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen (Leistungsheft für die Straßenerhaltung auf der Konzessionsstrecke; Leistungsbereich Ingenieurbau} vorzunehmen. Der Konzessionsgeber erhält unaufgefordert die Prüfbenchte.        Bauwerksdaten      und   Bauwerksbuch     sind           vom Konzessionsnehmer fortzuschreiben. 34.5     Ergeben     die   Überprüfungen,    dass    die  Warnwerte      für   einzelne   Zustands-           oder Schadensmerkmale erreicht oder überschritten sind, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, unverzüglich nach Kenntniserlangung die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen an der Konzessionsstrecke zu planen und zeitnah durchzuführen. Ergeben die Überprüfungen, dass die geforderten Sicherheitsstandards nicht mehr erfüllt oder die Schwellenwerte für einzelne Zustands- oder Schadensmerkmale erreicht oder überschritten sind, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, unverzüglich nach Kenntniserlangung die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen an der Konzessionsstrecke durchzuführen. Soweit bereits zum Zeitpunkt des Konzessionsbeginns die geforderten Sicherheitsstandards nicht mehr erfüllt oder die Schwellenwerte für einzelne Zustands- oder Schadensmerkmale erreicht oder überschritten sind, gelten die zu ergreifenden Erhaltungsmaßnahmen noch als unverzüglich ergriffen, wenn sie bis spätestens 30.09.2008 durchgeführt, fertig gestellt und übergeben werden. Zur unmittelbaren Sicherung des Verkehrs beantragt     der   Konzessionsnehmer     unverzüglich    die    erforderlichen   vorübergehenden verkehrsregelnden Maßnahmen bei der zuständigen Behörde. 1 34.6    Der Konzessionsgeber übernimmt die Kosten für Maßnahmen, die zur konstruktiven Ertüchtigung oder Erneuerung des Tragwerks der Werratalbrücke notwendig werden und nicht darauf beruhen, dass der Konzessionsnehmer seine Erhaltungspflichten oder seine Betliebspflichten verletzt hat. Das Tragwerk umfasst die Teile des Brückenüberbaus, die die Lasten auf den Unterbau übertragen. Nicht zum Tragwerk gehören die Fundamente und Widerlager. der Unterbau, die Lager, die Fahrt>ahnübergänge, die Kappen, der Anprallschutz und die Leiteinrtchtungen,    die      Geländer   und    Sicherheitseinrichtungen,    die   Fahrbahn              mit Straßenausstattung, die Abdichtung, die Entwässerung und die Installationseinrichtungen (Hohlkasten). Das Tragwerk der Werratalbrücke ist in der Zeichnung in Anlage 6 blau umrandet. Ertüchtigungsmaßnahmen sind konstruktive Maßnahmen, die nicht nur der Erhaltung der vorhandenen        Tragwerkskonstruktion    dienen,    sondern      zu   einer    Verstärkung             der Tragwerkskonstruktion führen, Insbesondere die unter Ziffer 1 der Anlage 6 genannten Maßnahmen, nicht dagegen die unter Ziffer 2 der Anlage 6 genannten Maßnahmen. Die
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DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                   Seite 53 von 125 Betreibermodell BAB A 4-Hörselberge (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1, Kapitel 8 - Konzessionsvertrag Notwendigkeit der Ertüchtigungs- oder Erneuerungsmaßnahme am Tragwerk muss im Rahmen einer Brückenprüfung festgestellt werden. Der Konzessionsnehmer hat auf der Basis der Feststellungen bei der Brückenprüfung Vorschläge zu unterbreiten. Die zu ergreifenden Maßnahmen und der Zeitpunkt ihrer Durchführung werden vom Konzessionsgeber festgelegt, ohne dass er dabei an die Vorschläge des Konzessionsnehmers gebunden ist. Über die Art und Weise der Durchführung, einschließlich der tageszeitlichen Abwicklung, und eine angemessene Frist der Durchführung der vom Konzessionsgeber festgelegten Maßnahmen entscheidet der Konzessionsgeber im Benehmen mit dem Konzessionsnehmer. Dabei ist das gemeinsame Ziel der Parteien, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich zu behindern, im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen zu berücksichtigen. 34.7     Für die Ermittlung der nach § 34.6 vom Konzessionsgeber zu tragenden Kosten gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Konzessionsnehmer zur Preisermittlung die Angebote von mindestens drei Fachfirmen einholt und er dem Konzessionsgeber Einsicht in sämtliche Unterlagen geben muss. insbesondere in Unterlagen Ober die Einholung von Angeboten oder sonstige Maßnahmen zur Preisermittlung. Bei Meinungsverschiedenheiten Ober sonstige Fragen im Zusammenhang mit der § 34.6, insbesondere zu der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 34.6 Satz 1 vortiegen, entscheidet ein Bausachverständiger, der besondere Erfahrung und Expertise mit der Begutachtung von Brücken aufweisen muss. Im Übrigen gilt § 24.6 entsprechend. 34.8    Die Erhaltungspflicht des Konzessionsnehmers für die Teile der Konzessionsstrecke, die gemäß § 25.1 i.V.m. der Leistungsbeschreibung Teil A Neubau auszubauen sind, ist bis zur tatsächlichen Fertigstellung der Ausbaumaßnahme. spätestens bis zu dem Fertigstellungstermin für den Bau gemäß § 26.2.1 dahingehend eingeschränkt, als der Konzessionsnehmer auf dem jeweiligen Streckenabschnitt nur noch in dem Umfang Erhaltung durchzuführen hat, dass ein verkehrssicherer Zustand und die Standfestigkeit, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von der zuständigen Behörde angeordneter verkahrsregalnder Maßnahmen, gewährleistet sind. 34.9    Für Teile des Konzessionsgegenstandes, für die die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungen durch andere Auftragnehmer des Konzessionsgebers noch nicht abgelaufen ist, gilt: 34.9.1        Unabhängig      von   der    Erhaltungs-     und   Betriebspflicht für   diese   Teile   des Konzessionsgegenstandes hat der Konzessionsnehmer die Mängelbeseitigungsmaßnahmen und die Brückenhauptprüfungen durch den Konzessionsgeber zu dulden. 34.9.2        Der Konzessionsgeber informiert den Konzessionsnehmer über die Ergebnisse der Schlussbegehungen und der Brückenhauptprüfungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der .....--------------------------------~
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DEGES Deutsche Einheit Femstraßenplanungs· und -bau GmbH                                                Seite 54 von 125 Betreibermodell BAB A 4-Hörselberge (A·Modell) Vergabeunterlagen, Teil I, Kapitel 8 • Konzessionsvertrag jeweiligen Verjährungsfrtst sowie über alle Feststellungen und Vereinbarungen, die er gegenüber dem Auftragnehmer vornimmt.                                                            1 1 34.9.3       Der Konzessionsnehmer informiert den Konzessionsgeber unverzüglich, wenn er Mängel               l1 feststellt, die unter Umständen vom oben genannten Auftragnehmer im Rahmen der                   !,, f Mängelbeseitigungspflicht zu beseitigen sind. 34.9.4       Mehrkosten des Konzessionsnehmers, die ihm infolge der Mängelbeseitigung durch den Konzessionsgeber oder Dritte an den oben genannten Teilen des Konzessionsgegenstandes entstehen. sind ihm als unvorhersehbare Mehrkosten zu erstatten. Die diesbezüglichen Kosten und eventuell notwendigen zeifüchen Verschiebungen sind dem Konzessionsgeber in einem     schrtftlichen Bericht bis   spätestens 20 Kalendertage    nach Abschluss      der Mängelbeseitigungsarbeiten an den betroffenen Teilen des Konzessionsgegenstandes mitzuteilen. 34.9.5       Der Kostenerstattungsanspruch ist auf die in dem Bericht angegebenen Kosten beschränkt. Die zeitiichen Auswirkungen werden durch eine Anpassung der Fristen in § 26.2 abgegolten. 34.9.6       § 34.9.4 und § 34.9.5 gelten nicht im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen nach § 48. ~ §35     Nachträgliche Änderung technischer Nonnen < :_;:,   35.1    Der Konzessionsnehmer informiert den Konzessionsgeber vorab über etwaige unvorhersehbare •.."" t               Mehrkosten, die ausschließlich darauf beruhen, dass '·: ! ~. 1; 35.1.1       nach der letzten Aktualisierung des Angebots die auf den Betrieb oder die Erhaltung nach     •I,, § 32.1.1 oder § 34.1 anzuwendenden Bestimmungen oder Regeln neu geschaffen oder geändert werden und 35.1.2       diese Änderung dem Konzessionsnehmer bis zur letzten Aktualisierung des Angebots nicht '                 bekannt war und auch nicht bekannt sein musste und mit dieser Änderung auch nicht gerechnet warden musste. Mit der Änderung oder Schaffung einer anerkannten Regel der Technik muss gpätestens dann gerechnet werden, wenn ein Entwurf oder eine Vornorm der betreffenden Norm veröffenUicht wurde. Der Konzessionsnehmer hat dem Konzessionsgeber detailliert die dadurch entstehenden und vom Konzessionsnehmer erwarteten unvorhersehbaren, notwendigen und angemessenen Mehrkosten darzulegen. Die damit verbundenen Einsparungen oder sonstigen Vorteile sind zu _;;r:           berücksichtigen, darzulegen und zu begründen. r'· \'r
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DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                                  Seite 57 von 125 Betreibennodell BAB A 4-Hörselberge (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1, Kapitel 8 - Konzessionsvertrag .! Verkehrsführung auf 6-streifiger Autobahn (mit Standstreifen) 5s+O          3n+2              3n+1 Verkehrsbeeinträchtigungs- 1 17.900,-       8.000,-           20.500,- kosten [EurofTag) Verkehrsführung auf 6-streifiger Autobahn (ohne Standstreifen - im Bereich der Werratalbrücke) 3+1            4+0                  -                 - Verkehrsbeeinträchtigungs- 1 kosten [EurofTagJ 2.550,-       2.550,-                 -                 - 1)   Sollten die VerKehrsbeeinträchtigungskosten der Umsatzsteuer unterliegen, handelt es sich um Brutto-Beträge. n:   Normalfahrstreifen. s:   Unter Mitbenutzung des Standstreifens. 37.2     Mit Ausnahme der Verkehrsführungen 5s+O und 3n+2 und im Bereich der Werratalbrücke der Verkehrsführungen 3+1 und 4+0 ist eine Reduzierung der Fahrstreifen nur von Montag bis Donnerstag und dann auch nur nachts jeweils zwischen 20:00 und 06:00 Uhr des folgenden Tages zulässig, sofern dies kein Feiertag ist. 37.3     Der Konzessionsnehmer hat für bauliche Erhaltungsmaßnahmen, bei denen der Verkehrsfluss durch Einschränkung des Fahrbahnquerschnitts einschließlich des Standstreifens behindert \\ird, Verkehrsbeeinträchtigungskosten nach der Tabelle in§ 37.1 zu zahlen. Diese werden mit seinen Ansprüchen aus § 43 verrechnet. 37.4     Dies gilt nicht für Verkehrsbeeinträchtigungen, die auf höhere Gewalt oder Drittgewalt oder nachweislich auf eine konkrete Sondernutzung der Konzessionsstrecke zurückzuführen sind. 37 .5    Bei Beschränkungen durch Tagesbaustellen (von 6:00 bis 20:00 Uhr) oder Nachtbaustellen (von 20:00 bis 6:00 Uhr) für Erhaltungsmaßnahmen von kürzerer Dauer (ohne Reduzierung der Fahrstreifen) sind die Verkehrsbeeinträchtigungskosten mit entsprechenden Teilbeträgen (Dauer der Beschränkung pro 24 Stunden) der nach § 37.1 bzw. § 37.6 maßgeblichen Beträge anzusetzen.
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DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                  Seite 58 von 125 Betreibennodell BAB A 4-Hörselberge (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil I, Kapitel 8 ·Konzessionsvertrag 37.6     Für Baustellen, die den Verkehr ausschließlich nachts (von 20:00 bis 6:00 Uhr) beschränken und von     denen    tagsüber     keine    Beeinträchtigungen    des  Verkehrs   ausgehen,     werden Verkehrsbeeinträchtigungskosten in Höhe von einem Drittel der in § 37.1 genannten Beträge erhoben und bei den Verkehrsführungen 3n+2 und Ss+O werden für solche Baustellen keine Verkehrsbeeinträchtigungskosten erhoben. 37.7     Die Höhe der Verkehrsbeeinträchtigungskosten wird ab dem fünften Kalenderjahr nach Beginn des Konzessionszeitraums alle drei Jahre bis zum 31. Januar des entsprechenden Jahres unter Zugrundelegung des Preisindexes angepasst. 37.8    Für Baustellen zur Durchführung von Maßnahmen zur konstruktiven Ertüchtigung oder Erneuerung des Tragwerks der Werratalbrücke, für die der Konzessionsgeber nach § 34.6 die Kosten trägt, werden keine Verkehrsbeeinträchtigungskosten erhoben. Im Bereich solcher Baustellen können in der Regelung der Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 34.6 Abweichungen von § 37 .1 und § 37 .2 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht mehr, sobald      1 der Konzessionsnehmer die gemäß § 34.6 im Benehmen mit dem Konzessionsnehmer                       1~ festgelegte Frist für die Durchführung der Maßnahmen nicht mehr einhält. Werden gemäß § 37.8 Satz 2       abweichende         Verkehrsführungen      zugelassen,     sind    ab     Fristablauf Verkehrsbeeinträchtigungskosten in Höhe von 2.550,- Euro/Tag - gegebenenfalls angepasst gemäß§ 37.4 bis§ 37.7 - zu erheben. §38     Vertragsstrafe                                                                                     ! 1 !1' 38.1    Verletzt der Konzessionsnehmer eine oder mehrere der in § 38.2 genannten Betriebs- oder Erhaltungspflichten, schuldet er dem Konzessionsgeber eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt ! zusammensetzt: 38.1.1        pro Vertetzungshandlung in Höhe von Euro 5.000,00 (fünftausend Euro), 38.1.2        zuzüglich für Verletzungshandlungen nach § 38.2.1 bis § 38.2.6, soweit diese länger als einen Tag andauert, Euro 1.000,00 (eintausend Euro) pro Tag, 38.1.3        zuzüglich für Verletzungshandlungen nach § 38.2.7, wenn der Dokumentations- oder Vorlagepflicht trotz schriftliche Aufforderung mit Einräumung einer angemessenen Frist auch nicht innerhalb dieser Frist nachgekommen wird, jeweils Euro 5.000,00 (fünftausend Euro). Die Vertragsstrafe wird pro Monat auf maximal 5 % der Vergütung Maut zuzüglich etwaiger Zahlungen nach § 45 für den jeweiligen Monat beschränkt.
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