Konzessionvertrag - Schwarz.pdf
~----------------------- - - - - - - - - - - -- - --, Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 20 von 150 Betreibennodell BAB A 5 (A·Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 2. Teil Regelungen für Bau, Betrieb und Erhaltung Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen -~ § 10 Grundstücksnutzung 10.1 Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, die Grundstücke des Konzessionsgegenstandes gemäß den Planfeststellungsbesch\üssen zur Konzessionsstrecke einschließlich der danach zur vorübergehenden Nutzung und zum Grunderwerb vorgesehenen Grundstocke und der zum Konzessionsgegenstand gehörigen Nutzungsrechte unentgeltlich dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für die Dauer des Konzessionszeitraums bzw. bei vorübergehender Nutzung für diesen Zeitraum (maximal 6 Jahre) zur Verfügung zu stellen. Die für den Bau eines im Terminplan Bau vorgesehenen Bauabschnitts erforderlichen und in den Planfeststellungsbeschlüssen vorgesehenen Grundstücke und Nutzungsrechte stellt der Konzessionsgeber spätestens zu den in einem Detailterminplan Bau vorgesehenen Zeitpunkten zur Verfügung. 10.2 Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass im Zusammenhang mit Grundstücken, insbesondere Flächen des vorübergehenden Bedarfs (VB-Flächen), die Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere nach Kapitel 9.9.1 bis 9.9.4 der Vergabeunterlagen, eingehalten werden. Die VB- Flächen sind an den Grundstückseigentümer zurückzugeben, sobald die jeweilige Maßnahme, für die sie in Anspruch genommen werden, gemäß den Angaben im Rahmenterminplan fertig gestellt ist 10.3 Der Konzessionsnehmer muss dem Konzessionsgeber den schriftlichen Detailterminplan Bau gemäß den Vorgaben in Kapitel 9.2.2 der Vergabeunterlagen vor Baubeginn vorlegen. Der Detailterminplan Bau ist aus dem Terminplan Bau zu entwickeln und darf nur mit Zustimmung des Konzessionsgebers vom Terminplan Bau abweichen. Der Detailterminplan ist während der Bauphase vom Konzessionsnehmer in Abstimmung mit dem Konzessionsgeber gemäß den Vorgaben in Kapitel 9.2.2 der Vergabeunterlagen zu aktualisieren. 10.4 Für die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke genügt eine Bauerlaubnis oder eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG, gegen die ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aufgrund § 18f Abs. 6a nicht mehr zulässig ist. Etwaige Entschädigungen insbesondere nach § 18f Abs. 5 und Abs. 6 FStrG hat der Konzessionsgeber zu tragen. Soweit der Konzessionsnehmer ein ihm nach § 10.1 zur Verfügung zu stellendes Grundstück aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Besitz nehmen kann, hat er dies dem Konzessionsgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Konzessionsgeber führt unverzüglich ein Besitzeinweisungsverfahren nach § 18f FStrG durch. Hierzu wird dem VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 21 von 150 --"" Betreibermodell BAB A 5 (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag Konzessionsgeber für eine rechtzeitige Zurverfügungstellung ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt. 10.5 Der Konzessionsnehmer erfüllt die sich aus den Verdingungsunterlagen hinsichtlich der - - "'"" Grundstücksnutzung ergebenden Pflichten und übernimmt, soweit Pflichten aus Rechtsgründen oder aus der Natur der Sache vom Konzessionsgeber zu erfüllen sind, in dessen Namen und auf eigene Kosten die Erfüllung der diesem als Grundstückeigentümer obliegenden Verpflichtungen. 10.6 Kommt der Konzessionsgeber seinen Verpflichtungen aus § 10.1 nicht rechtzeitig nach, so erfolgt eine Anpassung des Terminplans Bau gemäß§ 26. Der Konzessionsnehmer kann die ihm durch die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung der Grundstücke entstandenen unvorhersehbaren Mehrkosten gemäß§ 47 geltend machen. 10.7 Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionnehmer die Flächen des Konzessionsgegenstandes gemäß § 5.1 .1(b) und § 5.1.2 für die Durchführung der Erhaltung und des Betriebs zur Verfügung. 10.8 Grundstücksnutzungen, die nicht dem Vertragszweck entsprechen, sind nur nach vorheriger Zustimmung des Konzessionsgebers zulässig. § 8 FStrG bleibt unberührt. § 11 Genehmigungen und Gestattungen 11 .1 Soweit sich ergibt, dass nicht alle Genehmigungen oder Gestattungen vorliegen, hat der Konzessionsnehmer die noch fehlenden Genehmigungen und Gestattungen für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten einzuholen, soweit diese nicht vom Konzessionsgeber bereits eingeholt wurden oder von diesem aus Rechtsgründen einzuholen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in den Planfeststetlungsbeschlüssen oder in sonstigen Genehmigungen und Gestattungen festgelegt ist, dass für bestimmte Umstände eine Freigabe, Abnahme o. ä. einzuholen oder eine Abstimmung, Zustimmung oder Ähnliches vorzunehmen ist. 11.2 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen rechtzeitig zu beantragen und alle dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. 11 .3 Der Konzessionsgeber verpflichtet sich, alle von ihm einzuholenden Genehmigungen und Gestattungen nach schriftlichem Antrag durch den Konzessionsnehmer unverzüglich zu beantragen Der Konzessionsnehmer erstellt auf eigene Kosten die dafür notwendigen Unterlagen und stellt diese dem Konzessionsgeber zusammen mit dem Antrag in ausreichender Anzahl zur Verfügung. VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag fin al 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 22 von 150 Betreibermodell BAB A 5 (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 114 Stellt sich bei der Durchführung der vom Konzessionsgeber durchzuführenden Verfahren heraus. dass die von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Unterlagen unzureichend sind oder werden aus anderen Gründen Nachforderungen gestellt, so wird der Konzessionsnehmer die entsprechenden Unterlagen unverzüglich erarbeiten und dem Konzessionsgeber übergeben. Soweit der Konzessionsgeber bei der Durchfü11rung eines entsprechenden Verfahrens fachliche und/oder juristische Beratung oder Unterstützung benötigt, wird der Konzessionsnehmer auf seine Kosten alles Erforderliche und Notwendige tun. um dem Konzessionsgeber die erforderliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistung zur Verfügung zu stellen bzw. die dem Konzessionsgeber im Rahmen der Beauftragung entsprechender Berater entstandenen Kosten zu erstatten. Der Konzessionsgeber und der Konzessionsnehmer werden sich einvernehmlich auf eine angemessene Begrenzung dieser Kosten einigen . 11.5 Der Konzessionsnehmer hat alle Genehmigungen und Gestattungen zu beachten. § 12 Planungsleistungen 12.1 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, alle für den Bau. die Erhaltung und den Betrieb des Konzessionsgegenstandes nach diesem Vertrag erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen. 12.2 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich des Weiteren, alle während des Konzessionszeitraums erforderlichen Planungsleistungen so rechtzeitig zu erbringen, wie dies für einen reibungslosen und verkehrssicheren Bau, Betrieb und eine ordnungsgemäße Erhaltung des Konzessionsgegenstandes nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich ist. 12.3 Für erbrachte oder nach diesem Vertrag zu erbringende Planungsleistungen trägt der Konzessionsnehmer in vollem Umfang das Risiko von Planungsfehlern, ohne dass ein Anspruch gegenüber dem Konzessionsgeber auf irgendeine Vergütung der Mehrkosten besteht. Dies gilt auch für die vom Konzessionsgeber im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgelegte Referenzplanung, soweit der erfolgreiche Bieter sich diese zueigen gemacht hat. 12.4 Die Überlassung sämtlicher bereits erstellter Studien, Planungsunterlagen, Katasterkarten und Vermessungspläne etc., die dem Konzessionsnehmer im Rahmen der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurden, erfolgt allein in dem Umfang, wie dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. insbesondere des Datenschutzrechts und des Urheberrechts, zulässig und notwendig ist und allein für Zwecke des vorliegenden Konzessionsvertrags. Das gewerbliche und geistige Eigentum an diesen Unterlagen verbleibt beim Konzessionsgeber oder beim derzeitigen Rechtsinhaber. 12.5 Soweit zur Weitergabe von Unterlagen der vorbezeichneten Art die Zustimmung Dritter erforderlich ist oder soweit sich Unterlagen der vorbezeichneten Art nur im Besitz Dritter VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 23 von 150 Betreibermodell BAB A 5 (A·Modell) --~ Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag befinden, wird sich der Konzessionsgeber bemühen, um die Zustimmung zu erlangen bzw. die Unterlagen zu erhalten. § 13 Leistungserbringung 13.1 Der Konzessionsnehmer muss die Leistungen nach diesem Vertrag durch die Unternehmen erbringen, die der eriolgreiche Bieter im Vergabeverfahren hierfür benannt hat. 13.2 Der Konzessionsnehmer darf von der im Vergabeverfahren angegebenen Arbeitsteilung zwischen den benannten Unternehmen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Konzessionsgebers abweichen. Die Einbeziehung von Nachunternehmern, die nicht bereits im Vergabeverfahren benannt wurden, bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige durch den Konzessionsnehmer unter Angabe des von solchen Nachuntemehmern zu übernehmenden Leistungsteils. Der Konzessionsgeber kann vom Konzessionsnehmer weitere Auskünfte oder Nachweise über die von ihm nachträglich einbezogenen Nachuntemehmer verlangen. Der Konzessionsgeber darf der Beauftragung eines Nachunternehmers oder dem weiteren Einsatz widersprechen, wenn Zweifel an dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit im Hinblick auf die von ihm auszuführenden Leistungen bestehen. Das Widerspruchsrecht des Konzessionsgebers gegen die Beauftragung eines Nachunternehmers besteht bis eine Woche nach Anzeige und vollständiger Erteilung der innerhalb dieser Frist geforderten Auskünfte und Nachweise durch den Konzessionsnehmer. Soweit eine unmittelbare Beauftragung wegen Gefahr im Verzug erforderlich ist, besteht lediglich eine Pflicht des Konzessionsnehmers zur unverzüglichen Anzeige, ohne dass der Konzessionsgeber der Beauftragung widersprechen kann. 13.3 Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, bei der Nachuntemehmervergabe sicherzustellen, dass die vom Konzessionsgeber in der Leistungsbeschreibung geforderten Qualitätsstandards eingehalten werden . 13.4 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Dritte hat der Konzessionsnehmer insbesondere geltendes Vergaberecht zu beachten. Der Konzessionsnehmer hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und soll dabei auch kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligen. 13.5 Nachunternehmer des Konzessionsnehmers sind dessen Erfüllungsgehilfen. 13.6 Oer Konzessionsnehmer verwendet ein Qualitätsmanagementsystem gemäß den Anforderungen in den Vergabeunterlagen. VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 24 von 150 Betreibermodell BAB A 5 (A-Modell) Vergabeunterlagen , Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag § 14 Verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen 14.1 Der Konzessionsgeber und der Konzessionsnehmer stimmen ihre Planung der Durchführung „-- und Zulassung verl<ehrsbeeinträchtigender Maßnahmen und der Zulassung Sondernutzungen auf der Konzessionsstrecke und vor· und nachgelagerten Streckenabschnitten von möglichst langfristig miteinander ab. Sie nehmen bei den eigenen Planungen Rücksicht auf die Planung der jeweils anderen Vertragspartei. 14.2 Verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen darf der Konzessionsnehmer nur durchführen, soweit sie zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten erforderlich sind. 14.3 Bedürfen verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen des Konzessionsnehmers einer vorherigen verkehrsrechtlichen Anordnung oder einer Genehmigung oder sonstigen Gestattung, wird der Konzessionsnehmer eine solche nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen, insbesondere Kapitel 9.10.4 der Vergabeunterlagen, rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Behörde einholen. 14.4 Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Verkehrsraum haben könne:-\ jedoch keine Maßnahmen im Sinne des § 14.3 Satz 1 sind, müssen mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Durchführung der Maßnahme dem Konzessionsgeber angezeigt und mit diesem abgestimmt werden Arbeiten, die verkehrsgefährdende Mängel beseitigen und der unmittelbaren Wiedertierstellung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienen, sind dem Konzessionsgeber lediglich vorher anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug ist keine vorherige Anzeige erforderlich. Die Maßnahmen sind unverzüglich nachträglich anzuzeigen. In Anzeigen nach diesem Absatz sind insbesondere Angaben über Beginn, Art, Umfang und Dauer der Verkehrsbeeinträchtigung zu machen. 14.5 Der Konzessionsgeber oder der Koordinator für das Baustel\enkoordinierungs· und Informationssystem (= BIS - Kapitel 9.10.3 der Vergabeunterlagen) kann der Durchführung verkehrsbeeinträchtigender Maßnahmen gemäß §§ 14.3 und 14.4 durch den Konzessionsnehmer nur aus wichtigem Grund widersprechen, insbesondere wenn gleichzeitig an einer Bedarfsumleitung oder an einem anderen Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 5 eine vorher vom Konzessionsgeber angekündigte Maßnahme durchgeführt wird und die parallele Durchführung der Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Verkehrsbeeinträchtigung führen würde oder die Anforderungen der Richtlinien zur Baubetriebsplanung auf Bundesautobahnen (RBAP) nicht eingehalten sind. Der Konzessionsgeber und der Konzessionsnehmer haben im Fall des Widerspruchs des Konzessionsgebers einen neuen Termin zur Durchführung der Maßnahmen abzustimmen. Darüber hinaus hat der Konzessionsnehmer bei unvermeidbaren VGU_AS_I_OB_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 25 von 150 .~ Betreibermodell BAB A 5 (A·Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag Terminverschiebungen einen Anspruch auf Anpassung des Terminplans Bau nach Maßgabe des § 26. § 15 Verantwortliche Ansprechpartner, Umweltprojektbegleitung, Kontroll- und Notdienst 15.1 Der Konzessionsnehmer hat dem Konzessionsgeber spätestens 21 Kalendertage vor Beginn des Konzessionszeitraums verantwortliche Ansprechpartner unter Hinzufügung der Dienstpläne und der Vertretungsregelung schriftlich mitzuteilen. Der Konzessionsnehmer stellt sicher, dass während der Bauphase bzw. während Maßnahmen der baulichen Erhaltung 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen der Projektleiter (Kapitel 9.2.1 der Vergabeunterlagen) oder dessen Stellvertreter und während des gesamten Konzessionszeitraums 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen ein für die Verkehrssicherheit verantwortlicher Verkehrsingenieur (Kapitel 9.2.1 der Vergabeunterlagen) oder dessen Stellvertreter erreichbar ist und jeden Punkt der Konzessionsstrecke jederzeit innerhalb von 2 Stunden erreichen kann und dass die Liste der Ansprechpartner regelmäßig unter Hinzufügung der Kontaktdaten, Dienstpläne und der Vertretungsregelungen aktualisiert wird. Jeder Wechsel verantwortlicher Ansprechpartner ist mit einer Frist von 16 Kalendertagen im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. 15.2 Zur Sicherstellung einer fachgerechten Umsetzung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stellt der Konzessionsnehmer nach Maßgabe des Kapitel 9.3 der Vergabeunterlagen für die gesamte Konzessionsdauer eine in Umwelt- und Naturschutzsachen qualifizierte Umweltprojektbegleitung. Die Beauftragung der Umweltprojektbegleitung erfolgt durch den Konzessionsnehmer. Der Konzessionsgeber kann der Beauftragung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn er im konkreten Fall die fachliche oder gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit der Umweltprojektbegleitung als nicht gegeben ansieht, widersprechen. 15.3 Der Konzessionsnehmer hat alle während des Konzessionszeitraums eingerichteten Arbeitsstellen auch an arbeitsfreien Tagen oder bei ein- oder mehrtägigen Arbeitsunterbrechungen nach Maßgabe des Kapitels 9 der Vergabeunterlagen zu kontrollieren. 15.4 Die Kontrollen insbesondere nach § 15.3, § 32, § 33 und § 34 müssen so organisiert und eingerichtet sein, dass gefahrgeneigte Zustände erkannt werden. Sie sind durch Fachkräfte auszuführen, die in der Lage sind, gefahrgeneigte Zustände zu erkennen und zu beseitigen. Der Konzessionsnehmer hat sicherzustellen, dass bei den Kontrollen erkannte gefahrgeneigte Zustände unverzüglich beseitigt werden 15.5 Der Konzessionsnehmer richtet einen Bereitschaftsdienst ein, der 24 Stunden täglich an allen Kalendertagen verfügbar ist. Dem Bereitschaftsdienst müssen sachkundige Fachkräfte angehören, die in der Lage sind, gefahrgeneigte Zustände zu erkennen und zu beseitigen. VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag frnal 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 26 von 150 Betreibermodell BAB A 5 (A~Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 15.6 Der Konzessionsgeber teilt dem Konzessionsnehmer spätestens 16 Kalendertage vor Beginn des Konzessionszeitraums einen Ansprechpartner auf Seiten des Konzessionsgebers für die Vertragsabwicklung mit. Der Konzessionsgeber ist jederzeit berechtigt, dem Konzessionsnehmer mit einer Frist von 16 Kalendertagen einen neuen Ansprechpartner zu benennen. § 16 Leitungen Dritter und betriebstechnlsche Einrichtungen des Konzessionsgebers 16.1 Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich zur Wahrnehmung der nachfolgenden Aufgaben und zur Erfüllung der sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Pflichten und Anforderungen. 16.1.1 Der Konzessionsnehmer hat Leitungen Dritter und betriebstechnische Einrichtungen des Konzessionsgebers zu dulden und auf deren Betrieb und Erhaltung Rücksicht zu nehmen. 16.1 .2 Der Konzessionsnehmer hat die Rechte und Ansprüche des Konzessionsgebers gegenüber den Dritten im Namen des Konzessionsgebers geltend zu machen und dessen Pflichten zu erfüllen. Darüber hinaus achtet der Konzessionsnehmer darauf, dass die Dritten ihren dem Konzessionsgeber gegenüber obliegenden Pflichten im Hinblick auf den Konzessionsgegenstand nachkommen. Die Rechte und Pflichten des Konzessionsgebers und der Dritten für bestehende Leitungen ergeben sich aus den Verträgen und Verwaltungsakten, die den Verdingungsunterlagen als Ergänzende Unterlage 16.2 beigefügt sind. Soweit für Leitungen Dritter keine entsprechenden Regelungen in Verträgen oder Verwaltungsakten bestehen, gelten die jeweils anwendbaren Vorschriften in oder aufgrund von Gesetzen. 16.1.3 Der Konzessionsnehmer hat sämtliche Vorgänge und Leistungen im Bereich Leitungen Dritter und betriebstechnische Einrichtungen mit den Dritten bzw. dem Konzessionsgeber zu koordinieren und seine Planung und Leistungserbringung hierauf abzustellen. Insbesondere informiert er im Namen des Konzessionsgebers die Verantwortlichen für die Leitungen, soweit deren Leitungen von Maßnahmen des Konzessionsnehmers in Erfü~lung dieses Vertrages betroffen sind, betroffen sein können oder durch diese gefährdet sein können und fordert sie im Namen des Konzessionsgebers nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen auf, die erforderlichen Änderungen. Sicherungen oder sonstigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer die erforderlichen Bescheinigungen aus und überlässt ihm zeitnah die hierfür erforderlichen Daten, soweit sie ihm vorliegen. 16.1.4 Der Konzessionsnehmer hat bestehende Leitungen Dritter und betriebstechnische Einrichtungen des Konzessionsgebers zu planen oder umzuplanen, zu ändern, zu entfernen, zu verlegen oder zu errichten, soweit diese Leistungen nicht von Dritten zu erbringen sind oder von diesen erbracht werden. Die Koordinierungspflicht gemäß § 16.1.3 obliegt dem Konzessionsnehmer auch dann, wenn Leistungen von Dritten erbracht werden . VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 27 von 150 Betreibermodell BAB A 5 (A·Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 16.2 Der Konzessionsnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben nach § 16.1 so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine Verzögerung seiner Leistungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Verantwortlichen für Leitungen Dritter ihre Mitwirkung unterfassen oder verweigern. Kommt ein Verantwortlicher seinen ihm obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht nach. so hat der Konzessionsnehmer unverzüglich den Konzessionsgeber zu informieren. Der Konzessionsgeber wird sich mit dem Konzessionsnehmer dann über die Durchführung der notwendigen Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme im Einzelfall ins Benehmen setzen. § 46.3 findet entsprechende Anwendung. 16.3 Arbeiten des Konzessionsnehmers an Leitungen Dritter bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Konzessionsgebers, soweit nicht eine schriftliche Zustimmung des Verantwortlichen für die Leitung vorliegt. Die Zustimmung ist vor Aufnahme der Arbeiten einzuholen. 16.4 Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16.1 dürfen Maßnahmen zu Lasten des Konzessionsgebers oder der zuständigen Straßenbaubehörde nur nach vorheriger Zustimmung des Konzessionsgebers ergriffen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Abgabe verpflichtender Willenserklärungen. 16.5 Von den Aufgaben nach§ 16.1 sind der Abschluss bzw. die Fortschreibung von Verträgen sowie die finanzielle Abwicklung zwischen dem Konzessionsgeber und dem Inhaber. Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen für die Leitungen ausgenommen. Gesetzliche Kostenregelungen sowie Kostenregelungen in Verträgen und Verwaltungsakten finden im Verhältnis zum Konzessionsnehmer keine Anwendung. Kosten, die dem Konzessionsgeber von Dritten diesbezüglich in Rechnung gestellt werden, trägt der Konzessionsgeber selbst. Der Konzessionsnehmer erteilt dem Konzessionsgeber auf dessen Anforderung die Informationen, insbesondere zur Ermittlung der Kostenmasse, und stellt ihm die Unterlagen zur Verfügung. die nach Ermessen des Konzessionsgebers hierzu erforderlich sind. 16.6 Oie §§ 16.1 bis 16.5 gelten entsprechend für Leitungen Dritter, soweit deren Verlegung oder Änderung dem Konzessionsnehmer nachträglich vom Konzessionsgeber angezeigt wird. Der Konzessionsgeber stellt dem Konzessionsnehmer die vorhandenen Unterlagen und Informationen zeitnah zur Verfügung, soweit sie für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Konzessionsnehmers aus diesem Vertrag erforderlich sind. 16.7 Entstehen dem Konzessionsnehmer im Zusammenhang 16 7.1 mit bestehenden Leitungen Dritter, die ihm weder aus den Vergabeunterlagen noch aus sonstigen Quellen bis zur letzten Aktualisierung des Angebots bekannt waren oder sein mussten, oder VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 28 von 150 -- Betreibermodell BAB A 5 (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 16.7.2 mit der nachträglichen Verlegung neuer Leitungen Dritter oder Einrichtung von betriebstechnischen Einrichtungen des Konzessionsgebers, mit der er weder aufgrund der Vergabeunterlagen noch aufgrund sonstiger Quellen bis zur letzten Aktualisierung des __.. Angebots rechnen musste, oder 16.7.3 mit der nachträglichen Veränderung bestehender Leitungen Dritter oder betriebstechnischer Einrichtungen des Konzessionsgebers. die der Konzessionsnehmer nicht zu vertreten hat und mit der er weder aufgrund der Vergabeunterlagen noch aufgrund sonstiger Quellen bis zur letzten Aktualisierung des Angebots rechnen musste, oder 16.7.4 mit der Durchführung von Arbeiten an Leitungen Dritter im Rahmen einer vom Konzessionsgeber schriftlich angeordneten Ersatzvornahme gemäß§ 16.2 Mehrkosten. so sind diese vom Konzessionsgeber als unvorhersehbare MehM<osten zu erstatten, soweit es sich nicht um Kosten infolge geänderter Bauabläufe oder infolge von Beschleunigungsmaßnahmen handelt. Die Geltendmachung unvorhersehbarer Mehrkosten ist ausgeschlossen, wenn der Konzessionsnehmer seinen Pflichten insbesondere aus § 16.9 nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kostenerstattungsanspruch ist maximal auf die in dem Bericht des Konzessionsnehmers ausgewiesenen Kosten beschränkt. Die Abwicklung der unvorhersehbaren Mehrkosten erfolgt gemäß§ 47. 16.8 Der Konzessionsgeber informiert den Konzessionsnehmer unverzüglich, wenn er von einer geplanten Verlegung einer neuen Leitung Dritter Kenntnis erlangt und beteiligt den Konzessionsnehmer an der Abstimmung mit dem Inhaber, Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen für die Leitung. Satz 1 gilt entsprechend bei der geplanten Änderung einer bestehenden Leitung Dritter oder einer geplanten Unterhaltungsmaßnahme an einer Leitung Dritter, wenn diese sich auf den Konzessionsgegenstand oder dessen Nutzung. Bau, Erhaltung oder Betrieb auswirken können. Sind für die Verlegung , Anderung oder Unterhaltungsmaßnahme verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen erforderlich, kann der Konzessionsnehmer der Durchführung der verkehrsbeeinträchtigenden Maßnahme während eines zu bestimmenden Zeitraums aus wichtigem Grund widersprechen, soweit dies gegenüber dem Inhaber, Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen für die Leitung durchsetzbar ist Gleiches gilt bei der Notwendigkeit der Änderung des Bauablaufs im Rahmen des Baus. 16.9 In den Fällen des§ 16.7.1 bis§ 16.7.4 ist folgendermaßen zu verfahren : 16.9.1 Der Konzessionsnehmer informiert unverzüglich den Konzessionsgeber unter Angabe der relevanten Auskünfte, insbesondere über Art und Ort der Feststellungen. Dies gilt nicht. soweit der Konzessionsgeber den Konzessionsnehmer informiert hat. VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30.03.2009
Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 29 von 150 -~ Betreibermodell BAB A 5 (A-Modell) Vergabeunterlagen, Teil 1 Kapitel 8 - Konzessionsvertrag 16.9.2 Der Konzessionsnehmer prüft unverzüglich. welche Auswirkungen der Fund, die Verlegung oder Veränderung der Leitungen auf die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag haben, insbesondere indem er, soweit möglich. den Inhaber, Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen und dessen Planungen in Bezug auf die gefundenen Leitungen ermittelt. Der Konzessionsgeber leistet die erforderliche Unterstützung. Zugleich dokumentiert der Konzessionsnehmer die Feststellungen und Schlussfolgerungen in geeigneter Weise, z. B durch Protokollierung, Fotografien, Angabe von Zeugen und sonstige Maßnahmen. 16.9.3 Der Konzessionsgeber kann die Fundstellen oder den Ort, an dem die Leitungsmaßnahmen stattfinden, besichtigen und sonstige Untersuchungen vornehmen oder Feststellungen treffen. Hierbei leistet der Konzessionsnehmer dem Konzessionsgeber die erforderliche Unterstützung_ 16.9.4 Unverzüglich, spätestens innerhalb von 35 Kalendertagen, nachdem der Konzessionsnehmer Kenntnis vom Fund einer Leitung oder deren Verlegung oder Veränderung erlangt hat. erstellt und übersendet der Konzessionsnehmer an den Konzessionsgeber einen detaillierten schriftlichen Bericht über alle Auswirkungen, die die Leitungen auf die Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag haben. Der Bericht hat insbesondere eine detaillierte Kalkulation aller dadurch entstehenden und vom Konzessionsnehmer geltend gemachten unvorhersehbaren Mehrkosten und unvermeidbarer Terminverschiebungen zu enthalten. Ist bei der Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fund einer Leitung oder deren Verlegung oder Veränderung die Beteiligung einer Behörde oder die Zustimmung eines Verantwortlichen für die Leitung erforderlich, verlängert sich die Frist von 35 Kalendertagen um den Zeitraum, den die Behörde bzw. der Verantwortliche für die Leitung für die entsprechenden Entscheidungen braucht, unter der Voraussetzung , dass der Konzessionsnehmer die gegenüber der Behörde bzw. die gegenüber dem für die Leitung Verantwortlichen erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich vorgenommen hat 16.10 Weitergehende Ansprüche gegen den Konzessionsgeber, insbesondere auf Erstattung von Kosten infolge geänderter Bauabläufe oder infolge von Beschleunigungsmaßnahmen, bestehen in allen Fällen des § 16 nicht. Ein Anspruch des Konzessionsnehmers auf eine Anpassung des Terminplans Bau besteht nur, wenn der Konzessionsnehmer seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Die Anpassung erfolgt nach Maßgabe des § 26. § 17 Sondernutzungen 17.1 § 16 gilt sinngemäß für Sondernutzungen und sonstige Nutzungen der Konzessionsstrecke im Sinne des § 8 FStrG. die keine Leitungen Dritter sind. Dies gilt auch im Hinblick auf vor- und VGU_A5_1_08_Konzessionsvertrag final 30 .03.2009