Umweltforschungsplan des

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 6.2.2 Vorschläge zu speziellen rechtlichen Fragen zum UIG Im Rechtsgutachten sind eine Reihe von Vorschlägen sowie Klarstellungen in Details ausgeführt worden, die hier zusammenfassend wiedergegeben 295 werden. § 1 UIG besteht aus zwei eigenständigen Regelungen, der Zweckbestimmung in Absatz 1 und dem Anwendungsbereich in Absatz 2. Nach der Regelung des § 1 Abs. 2 UIG über den Anwendungsbereich gilt das Gesetz für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Informationspflichtige Stellen der Länder werden aufgrund einer engeren Interpretation der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes nach der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG seit der UIG-Novelle von 2005 nicht mehr erfasst. Dies trägt zur Rechtszersplitterung im Informationsfreiheitsrecht bei. Im Rahmen einer wiederaufzunehmenden Diskussion eines umfassenden Informationsgesetzbuchs (IGB) könnte diese Interpretation überdacht werden. Der Anwendungsbereich des UIG beschränkt sich nicht auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, sondern deckt auch die fiskalische Tätigkeit von Behörden mit ab. Dass die privaten informationspflichtigen Stellen in § 1 Abs. 2 UIG nicht aufgeführt sind, ist als Versehen des Gesetzgebers zu werten. In § 2 UIG fehlt eine Legaldefinition der Gremien. Da das unionsrechtliche und das nationale Verständnis dieses Begriffs nicht einheitlich sind, wäre eine Legaldefinition zur Klarstellung hilfreich. Das Problemfeld der Informationspflicht von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UIG stellt eine offene Flanke des Gesetzes dar, die bisher durch Rechtsprechung und Literatur nur unzureichend geklärt ist. Dies liegt insbesondere an der Unklarheit der Definition dieser informationspflichtigen Stellen. Letztliche Klarheit kann nur anhand der jeweiligen Einzelfälle gewonnen werden. Hierzu bedarf es einer größeren Zahl an Anträgen und der Bereitschaft, Streitfragen gerichtlich klären zu lassen. Dass das Interesse der möglicherweise betroffenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts daran wenig ausgeprägt sein dürfte, liegt auf der Hand. Ein Beitrag zur inhaltlichen Klärung könnte durch den Informationsfreiheitsbeauftragten mit Zuständigkeit auch für das UIG geleistet werden. Die in § 3 geregelten Tatbestände betreffen Antragsberechtigung (Abs.1), Zugangsgewährung (Abs.2) sowie Fristen (Abs.3). Problematisch ist die Fristenregelung für Drittbeteiligungsverfahren. Praktisch kaum möglich ist in vielen Fällen die Einhaltung der Fristen in Drittbeteiligungsfällen. § 9 Abs. 1 UIG schreibt bei der Betroffenheit von Datenschutzbelangen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein Anhörungsverfahren vor. Es ist praktisch so gut wie unmöglich, dieses in einem Monat durchzuführen. Die Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren unter Wahrung der Zweimonatsfrist stellt derzeit die einzige Option dar, wenngleich sie in manchen Fällen auch nicht ausreicht. Eine Lösung dieses strukturellen Defizits des Gesetzes ist de lege lata nicht in Sicht. Allenfalls werden dessen praktische Folgen durch die weitgehende Sanktionslosigkeit von Fristverstößen gemildert. 295 Siehe Schomerus, Rechtsgutachten, Anhang A, S. 311f. 175
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes § 4 UIG normiert Anforderungen an den Antrag auf Umweltinformationen und das Verfahren. Eine für die Praxis wesentliche Rechtsfrage liegt darin, wie angesichts des Fehlens einer „Mengen-schwelle“ im UIG mit sog. Ausforschungsanträgen, die eine Vielzahl von Daten umfassen, umgegangen werden soll. Derartige Anträge können, aber müssen nicht unbestimmt sein. Die Bitte um Präzisierung nach § 4 Abs. 2 UIG setzt aber die Feststellung der Unbestimmtheit voraus. Diese Anträge sind nur dann als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG anzusehen, wenn eindeutig ist, dass das „Lahmlegen“ der informationspflichtigen Stelle bezweckt wird. Ebenso wenig ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 12 UIG als mögliches Korrektiv geeignet, die notwendige Arbeitslast der informationspflichtigen Stellen zu reduzieren. Ob Antragsteller*innen Namen und Anschrift nennen müssen, oder ob auch anonyme Anträge bearbeitet werden müssen, gibt das UIG nicht vor. Angesichts dessen, dass die Antragsteller*in nach § 3 Abs. 1 UIG kein eigenes Interesse an dem Informationsbegehren kundtun muss, kommt es nicht darauf an, wer genau einen solchen Antrag stellt. In Zeiten neuer Kommunikationsmedien ist es vielfach üblich geworden, anonym oder unter Pseudonym aufzutreten. Dies mag in „normalen“ Verwaltungsverfahren wie etwa bei der Beantragung einer Baugenehmigung undenkbar sein. Nach dem UIG tritt aber die Antragsteller*in als Repräsentant*in der Öffentlichkeit auf, für die ein generelles Interesse an dem Bekanntwerden von Umweltdaten vorausgesetzt wird. Daher ist, soweit dies verwaltungsmäßig machbar und auch eine eventuelle Gebührenerhebung durchführbar ist, eine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Anträge 296 anzunehmen. § 5 UIG enthält spezielle Regelungen für die Ablehnung von Anträgen auf Informationszugang. Ungewöhnlich ist die Rechtsbehelfsbelehrung bei ablehnenden Bescheiden von informationspflichtigen privaten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, da hier kein Widerspruchsverfahren, sondern nach § 6 Abs. 3 UIG ein Überprüfungsverfahren sui generis vorgesehen ist. Die Belehrung muss sich auch darauf erstrecken. In der Belehrung muss die genaue Klageart (hier: allgemeine Leistungsklage) nicht bezeichnet werden, so dass es ausreicht, wenn allgemein die Möglichkeit der Klageerhebung erwähnt wird. § 5 Abs. 4 UIG geht insofern fehl, als hier als notwendiger Inhalt der Belehrung auch eine Information über die Rechtsschutzfrist bezeichnet wird. Jedoch ist für die allgemeine Leistungsklage keine Frist vorgeschrieben. Eine analoge Anwendung der Monatsfrist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO verbietet sich hier, weil die Antragsteller*in benachteiligt würde. § 6 UIG regelt den Rechtsschutz bei Streitigkeiten über den Informationszugang. Rechtsfragen des Rechtsschutzes stellen sich vor allem im Hinblick auf den Schutz Drittbetroffener, insbesondere von Unternehmen. Die Grundkonstellation besteht aus einem Dreiecksverhältnis aus Antragsteller*in, einer informationspflichtigen Stelle und dem Dritten, der die Herausgabe der Daten an die Antragsteller*in verhindern möchte. Zwar sieht § 9 Abs. 1 UIG einige Vorschriften für die informationspflichtigen Stellen wie eine Anhörungspflicht vor, der Rechtsschutz ist aber nicht näher geregelt. Aus § 6 Abs. 1 und 2 UIG ergibt sich lediglich, dass immer die Verwaltungsgerichte 296 Vgl. Ausführungen S. 66. 176
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes zuständig sind und dass, soweit es um öffentliche Stellen geht, immer ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Diese gilt auch für den Drittschutz. Nicht geregelt ist z.B., wie zu verfahren ist, wenn die informationspflichtige Stelle entschieden hat, die Information nach dessen Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 UIG gegen den Willen des Dritten herauszugeben. Aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG wird gefolgert, dass vor der tatsächlichen Übermittlung der Informationen an die Antragsteller*in eine Anhörung des Dritten erfolgen muss. Damit wird dem Dritten ermöglicht, über einen Drittwiderspruch nach § 6 Abs. 2 UIG, bzw., im Falle von privaten informationspflichtigen Stellen, über ein Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs. 3 UIG und/oder eine Klage, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, gegen die beabsichtigte Herausgabe vorzugehen. Bei informationspflichtigen privaten Stellen fehlt für den Fall, dass ein Dritter gegen eine Herausgabe der Information durch die Stelle vorgehen möchte, eine Regelung wie in § 6 Abs. 3 UIG über ein Überprüfungsverfahren. Rechtsschutz ist hier durch eine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage beim Verwaltungsgericht möglich. Will ein betroffener Dritter die Herausgabe der Information verhindern, muss er mangels aufschiebender Wirkung der Klage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO stellen. Eine Frist für die Bescheidung des Widerspruchs ist in § 6 Abs. 2 UIG anders als bei privaten informationspflichtigen Stellen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 UIG (Frist für die Übermittlung des Ergebnisses eine Frist von einem Monat) nicht vorgesehen. Daher ist anzudenken, auch im Widerspruchsverfahren eine Monatsfrist vorzugeben. Vergleichbar ist auch für die allgemeine Leistungsklage (bzw. die Unterlassungsklage) gegen Entscheidungen privater informationspflichtiger Stellen keine Frist vorgesehen. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird insoweit eine entsprechende Befristung gefordert. Das In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO dient dazu, eine vorzeitige Erledigung der Hauptsache durch Bekanntgabe der begehrten Informationen, die wegen der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO und des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO ansonsten eintreten würde, zu vermeiden. Jedoch sind die Regelungen für das In-Camera-Verfahren nicht auf alle Beteiligten des § 2 Abs. 1 UIG anwendbar. So fehlt eine Aufsichtsbehörde über die Regierung, und auch für Organe privatrechtlich organisierter Rechtsträger gibt es keine oberste Aufsichtsbehörde. Vorgeschlagen wird, das UIG um eine Regelung zu ergänzen, nach der ein In-Camera-Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache durchgeführt werden kann. § 6 Abs. 3 Satz 3 UIG schließt im Falle der Ablehnung durch eine private informationspflichtige Stelle eine Klage der Antragsteller*in gegen die Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 UIG, d. h. die Behörde, die für die Kontrolle nach § 2 Abs. 2 UIG zuständig ist, aus. Es ist nicht ersichtlich, warum die ansonsten übliche Möglichkeit des Vorgehens gegenüber der Aufsichtsbehörde kategorisch ausgeschlossen werden muss. Eine eindeutige Begründung hierzu findet sich weder in der Literatur noch in den Gesetzesmaterialien. 177
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Rechtsfragen zur Unterstützungspflicht nach § 7 UIG stellen sich nicht vor dem Hintergrund von gerichtlichen Entscheidungen und auch kaum aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur, sondern vor allem im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und Geeignetheit der Regelung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele. Das gilt für die Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen nach § 3 EGovG, die ab 2020 geltende grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Aktenführung nach § 6 EGovG, für die erwähnte Akteneinsicht nach § 8 EGovG, oder die Anforderungen nach §§ 12 und 12a EGovG zu „open data“. Insoweit ist das EGovG gegenüber der Unterstützungspflicht nach § 7 UIG vorrangig, weil es das speziellere, zeitlich jüngere Gesetz ist. Letztlich sind die Vorgaben des § 7 UIG so vage, dass das EGovG teilweise als deren Konkretisierung zu verstehen ist. Eine Pflicht zur Erstellung solcher Anwendungshinweise könnte in § 7 UIG aufgenommen werden. Zumindest könnten derartige Leitfäden in § 7 Abs. 2 UIG explizit als praktische Vorkehrungen zur Unterstützung des Informationszugangs aufgeführt werden. In der Literatur wurde bereits kritisiert, dass in § 10 UIG kein Bezug zu den Open-Data-Prinzipien genommen wurde. Seitdem 2017 mit dem neu in das EGovG eingefügten § 12a eine eigene Open-Data-Regelung für die unmittelbare Bundesverwaltung eingeführt wurde, stellt sich das Verhältnis zwischen § 10 UIG und dem EGovG erst recht als klärungsbedürftig heraus. Nach der Grundnorm des § 12a Abs. 1 EGovG stellen die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung unbearbeitete Daten zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies dazu beitragen, einen „Kulturwandel“ hin zu „mehr Öffentlichkeit und Weiterverwendung durch jedermann“ zu erzielen. Vergleicht man § 12a EGovG mit § 10 UIG, ist festzustellen, dass das UIG im Hinblick auf den Kreis der zu veröffentlichenden Informationen weiter gefasst ist. Dies ist etwa daran erkennbar, dass nach § 12a Abs. 2 Nr. 1 EGovG nur elektronisch gespeicherte Daten zu veröffentlichen sind. Eine solche Einschränkung enthält § 10 UIG nicht. Auf der anderen Seite enthält etwa § 12a Abs. 4 ff. EGovG wesentlich genauere Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung, z.B. über das nationale Metadatenportal GovData. So findet sich in GovData auch eine Rubrik 297 über die Umwelt mit zur Zeit 4767 Eintragungen. Dieses könnte dazu geeignet sein, das 2014 eingestellte Portal U zu ersetzen. Weiterentwicklungspotential der ersten Säule der Aarhus-Konvention wird zudem im Bereich der Produktinformationen gesehen. Art. 5 Abs. 8 der Aarhus- Konvention sieht entsprechende Maßgaben vor. Der Aarhus-Implementation Guide und die Ausschüsse der Konvention haben sich mit diesem Thema befasst. Ggf. wird künftig eine Erweiterung der aktiven Informationspflichten des § 10 UIG auf den Bereich der umweltbezogenen Produktinformationen erforderlich werden. § 13 enthält eine Sonderregelung für die Überwachung der privaten informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Es ist nicht erkennbar, dass eine Kontrolle über das Verhalten der privaten informationspflichtigen Stellen überhaupt stattfindet. Die Bestimmung scheint daher in der Praxis leerzulaufen. Dies zeigt sich etwa daran, dass es zu § 13 UIG 297 Stand Dezember 2019. 178
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes keine Gerichtsentscheidungen und offenbar auch keine streitigen Verfahren gegeben hat. Von größerer Effizienz wäre möglicherweise die Übertragung der Überwachungsaufgaben auf eine zentrale Stelle. Dabei wäre anzudenken, nicht nur die Tätigkeit der privaten informationspflichtigen Stellen auf eine solche Stelle zu übertragen, sondern auch die der öffentlichen Stellen einzubeziehen. Für diese zentrale Aufgabe bietet sich das Amt des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach § 12 IFG an, dessen Aufgaben nach § 12 Abs. 2 IFG vom Bundesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen werden. § 13 Abs. 4 UIG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die Aufgabe der Überwachung auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen werden können. Eine solche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden. § 14 UIG enthält einen speziellen Ordnungswidrigkeitentatbestand für Verstöße gegen Anordnungen der Überwachungsbehörden gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 UIG. Die praktisch bislang nicht relevante Vorschrift soll die Aufsichtsbehörde unterstützen, indem die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen sanktioniert wird. Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgelds ist eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschrift kann nur Bedeutung erlangen, wenn die Informationspflichten privater Stellen ernster genommen werden, was einer besseren Aufsicht nach § 13 UIG, besserer Unterstützung im Sinne des § 7 UIG, und allgemein einer veränderten, nicht nur von Abwehr geprägten Einstellung der privaten Stellen zu ihren Pflichten nach dem UIG bedarf. 6.3 Optimierungspotentiale des UIG grundsätzlicher denken Das UIG mit seiner Transparenzkonzeption ist vornehmlich in den 1980er und 1990er Jahren entwickelt worden. Seitdem hat sich die Welt deutlich weiterentwickelt und gewandelt. Ansprüche an den Schutz der Umwelt stellen sich heute vielfältiger dar. So modern das UIG in weiten Teilen immer noch ist, seine Wirksamkeit wird künftig daran gemessen, ob es sich in größere gesellschaftliche Wandlungs- und Transformationsprozesse weiterhin effektiv einbringen kann. 6.3.1 Verknüpfung mit den Sustainable Development Goals (SDGs) Das UIG in seiner heutigen Gestalt ist durch die Aarhus-Konvention, die 1998 verabschiedet wurde, wesentlich geprägt. Die Aarhus-Konvention ist ein internationaler Vertrag aus den 1990er Jahren. In diesem Jahrzehnt wurde stärker als danach auf internationale Kooperation und Zusammenarbeit gesetzt. Ein Meilenstein für die internationale Weiterentwicklung von anstrebenswerten Leitbildern der internationalen Politik stellen nunmehr die Sustainable Development Goals (SDGs) dar, die auch für die Prinzipien der Aarhus- Konvention und die auf dieser Konvention fußenden rechtlichen Regelungen neue Impulse darstellen. Auf Basis der Vereinten Nationen wurden 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals - SDGs) aufgestellt, 298 die am 1. Januar 2016 mit einer Laufzeit bis 2030 in Kraft getreten sind. Das 298 S. UN Resoultion 66/288, The future we want, A/RES/66/288. 179
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Ziel Nr. 16, Peace, Justice and Strong Institutions, umfasst auch die Informationsfreiheit. Das Unterziel 16.10 adressiert u.a. die Informationsfreiheit: “Ensure public access to information and protect fundamental freedoms, in accordance with national legislation and international agreements” Dies wird durch den Indikator 16.10.2 näher dargelegt: “Number of countries that adopt and implement constitutional, statutory and/or policy guarantees for public access to information” Die Aarhus Working Group hat die Bedeutung dieses SDG mittlerweile aufgegriffen und betont: “The Working Group of the Parties:… iv. Reiterated that effective public access to environmental information supports the achievement of target 16.10 of Sustainable Development Goal 16 and underpins the implementation of other relevant Sustainable Development Goals and targets (for example, SDGs 3 (health), 6 (water), 12 (sustainable consumption and production) and others);”              299 Das Umweltinformationsrecht sollte demnach bewusst mit diesem SDG-Ziel verknüpft werden, um die internationale Verankerung des freien Informationszugangs zu betonen. Dies kann z.B. in der Zielbestimmung des § 1 UIG erfolgen. Die SDGs bieten insofern auch einen Anknüpfungspunkt, die in Deutschland vorhandenen, aber nur ressortbezogen umgesetzten Transparenzvorschriften zu vereinheitlichen, denn die Bundesrepublik 300 Deutschland hat sich zur Umsetzung der SDGs verpflichtet. 6.3.2 Transparenzkultur weiterentwickeln Die Verbesserung von einzelnen Details im Vollzug – so notwendig sie sind - wird bestimmte Zielhorizonte des UIG und auch die der anderen 301 Informationszugangsgesetze nicht grundlegend stärken. Nur wenn es gelingt, das UIG als Instrument attraktiver zu machen und es einerseits an die Erfordernisse der gesellschaftlichen Herausforderungen hin zu einem offeneren und transparenteren Handeln staatlicher Organe anzupassen und dies einhergeht mit der Bereitschaft der aktiven Umsetzung in den Behörden, dies auch zu wollen, kann ein Kulturwandel hin zu einem Open-Government gelingen. In der Policy-Transfer-Studie werden eine Reihe von Voraussetzungen und Herausforderungen genannt, die notwendig sind, um das UIG in die 302 Richtung von Open Government zu entwickeln.                          Hierbei sind einige Erfolgsfaktoren, die auch im Kontext des UIG relevant sind, herausgearbeitet worden, um wirksame Impulse in die Gesellschaft hinein zu setzen: 303 ▶    Politischer Wille und politische Führung 299 https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/wgp/WGP-22/WGP- 22_List_of_outcomes_21_June_as_adopted.pdf (letzter Zugriff am 28.10.2019). 300 Siehe 6.2.1. 301 Siehe hierzu die empirischen Ergebnisse in den Kapiteln 4 und 5. 302 Siehe Anhang B: Policy-Transfer Studie unter 2.4 f. 303 Ebenda unter 2.4.1.1. 180
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 304 ▶   Rechtliche und politische Mehrebenenkoordination 305 ▶   Einbindung von Bereitsteller*innen, Nutzer*innen und Zivilgesellschaft 306 ▶   Institutionelle Verankerung und organisatorische Unterstützung Die Herausforderungen für die Entwicklung hin zu Open Government sind vielfältig und komplex. Mit einer fehlenden Wahrnehmung der Vorzüge von Open Data bei den Adressat*innen (Verwaltungsakteure und Öffentlichkeit), Datenschutzbedenken in der Öffentlichkeit, dem Problem zunehmender Schwierigkeiten bei der Auslegung von Gesetzesregelungen bis hin zu der Befürchtung der Arbeitsüberlastung für Verwaltungen sind die unmittelbaren 307 Fragen adressiert. Was offensichtlich hilft, den kulturellen Wandel zu beschleunigen, sind sichtbare Änderungen im Vergleich zur Verwaltungspraxis vorher. So wurde in der Evaluation des Transparenzgesetzes in Hamburg die Schaffung eines Transparenzportals als ausschlaggebend für die Veränderung der 308 Verwaltungskultur angesehen. In Österreich wurde neben den hier bereits angesprochenen Maßnahmen wie Leitfäden, Schulungs- und Austauschveranstaltungen auch die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für einen Kulturwandel und für Open Government vorgeschlagen. Dieses Open-Government-Kompetenzzentrum sollte dann als ressourcensparende, ressortübergreifende "virtuelle Organisationseinheit", in enger Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträger*innen, Verwaltungsmitarbeiter*innen und Bürger*innen aufgebaut werden und in seiner Funktion als internes Koordinations-, Weiterbildungs- und 309 Beratungszentrum sowie externe Anlaufstelle dienen. In den Katalog der Maßnahmen gehören auch wertschätzende Aktivitäten, solange Open Data noch keine Selbstverständlichkeit darstellt. Hier könnten besondere Open Data Initiativen im Kontext UIG eine öffentliche Würdigung erfahren, um zum einen für rasche Verbreitung zu sorgen und zum anderen sichtbar eine Anerkennungskultur zu implementieren. In der Schweiz beispielsweise gibt es 310 seit 2019 einen open data award für Student*innen. Neben Student*innen mit ihren Projekten könnte ein solcher Preis darüber hinaus auch für weitere Zielgruppen in diesem Bereich Anwendung finden. Um die Verwaltungskultur hinsichtlich Open Data und UIG zu verbessern, sollte auch die Öffentlichkeitsarbeit intensiviert werden. Es braucht eine Verdeutlichung, warum eine offene Verwaltung sinnvoll und zweckmäßig ist und welche Vorteile mit ihr verbunden sind. Erfahrungen aus dem Open- Government-Vorreiterland Großbritannien zeigen, dass selbst dort das öffentliche Bewusstsein und Wissen zu Open Data noch gering ist und teilweise 304 Ebenda unter 2.4.1.2. 305 Ebenda unter 2.4.1.3. 306 Ebenda unter 2.4.1.4. 307 Ebenda unter 2.4.2. 308 Ebenda 2.4.2.4. 309 Siehe Ebenda 2.4.2.3. 310 https://opendata.ch/2019/05/open-data-student-award-2019/ (letzter Zugriff am 26.10.2019). 181
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 311 in der Bevölkerung Bedenken zu Datenschutz bestehen. Eine mangelnde Kenntnis besteht auch in Deutschland in Bezug auf das UIG, wie die empirische Erhebung ergab. Um einen Kulturwandel in den Behörden und den privaten informationspflichtigen Stellen herbeizuführen, bedarf es eines schrittweisen Vorgehens. Dieses sollte stetig verfolgt und von der obersten Regierungsstelle prioritär verfolgt werden. Wenn die Vorteile von Open Data im Bereich UIG allen Beteiligten (den Stellen genauso wie den Bürger*innen) verdeutlicht werden, kann sich die Transparenzkultur weiterentwickeln und dort, wo sie 312 noch nicht vorhanden ist, entstehen. 311 Vgl. Ebenda 2.3.1. 312 Vgl. Ebenda 3. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen. 182
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes A Anhang: Rechtsgutachten Das Rechtsgutachten ist separat veröffentlicht worden: Schomerus, Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen, Rechtsgutachten, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau, 2020. 183
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes B Anhang: Policy-Transfer Studie Die Policy-Transfer ist separat veröffentlicht worden: Beermann & Tews, Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen, Policy-Transfer Studie, Umweltbundesamt, Dessau- Roßlau, 2020. 184
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