Umweltforschungsplan des

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 1: Behördentypen der teilnehmenden informationspflichtigen Stellen Für welche Behörde arbeiten Sie? (N=43) 4.7%                39.5%                   11.6%         23.3%              20.9% 0%     10%        20%     30%       40%       50%     60%     70%       80%    90%    100% Oberste Bundesbehörde         Obere Bundesbehörde            Mittlere Bundesbehörde Untere Bundesbehörde          Sonstiges (bitte benennen) © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Von den obersten Bundesbehörden nahmen zwei Stellen bis zum Ende an der Umfrage teil, von den oberen Bundesbehörden 17, von den mittleren Bundesbehörden fünf, von den unteren Behörden zehn und zudem eine rechtsfähige Bundesanstalt, eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung, eine Bundes- und Landesbehörde im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung, eine Stiftung des öffentlichen Rechts, ein Bundesgericht, zwei Hauptzollämter, ein naturkundliches Forschungsinstitut und eine „GmbH im Bundesbesitz“. Von diesen Behörden waren sechs Behörden im Kernbereich mit Umweltthemen befasst, elf auch mit Umweltthemen, weitere zehn Behörden ausnahmsweise und weitere 16 Behörden nicht mit Umweltthemen befasst. Abbildung 2: Befassung der befragten Behörden mit Umweltbelangen Ist Ihre Behörde mit Umweltbelangen... (N=43) 14.0%              25.6%                  23.3%                    37.2% 0%     10%        20%     30%       40%       50%     60%     70%       80%    90%    100% im Kernbereich befasst       auch befasst ausnahmsweise befasst        nicht befasst © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. 3.1.2 Private informationspflichtige Stellen Von den 39 angeschriebenen (potenziell) privaten informationspflichtigen Stellen meldeten sich elf auf die Umfrage zurück – sieben Mal durch Teilnahme an der Online-Umfrage und vier Mal durch E-Mail oder telefonische Kontaktaufnahme. 3.1.3 Allgemeine Öffentlichkeit Insgesamt erfolgten von der Nutzer*innen-Gruppe der „Allgemeinen Öffentlichkeit“ 81 Rückmeldungen. Dabei nahmen 79 Personen an der Online- Umfrage teil und zwei Rückmeldungen erfolgten per Post. 34
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 3.1.4 Vertreter*innen von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie Bürgerinitiativen Aus dieser Nutzer*innen-Gruppe gab es insgesamt 26 Rückmeldungen – 25 Mal durch Beantwortung des Online-Fragebogens und einmal per E-Mail. 3.1.5 Medienvertreter*innen Insgesamt meldeten sich aus dieser Nutzer*innen-Gruppe drei Personen durch Beantwortung des Online-Fragebogens. 3.1.6 Rechtsanwält*innen Insgesamt nahmen neun Rechtsanwält*innen an der Online-Umfrage teil, es erfolgten keine Rückmeldungen auf andere Art. 3.1.7 Vertreter*innen von Wirtschaftsunternehmen und Wirtschaftsverbänden Insgesamt gab es aus dieser Nutzer*innen-Gruppe 48 Rückmeldungen – 46 Mal durch Beantwortung des Online-Fragebogens und zwei Mal per Mail. Beim Online-Fragebogen beantworteten 25 Personen die Umfrage als Mitarbeiter*innen eines Wirtschaftsverbandes und 21 als Mitarbeiter*innen eines Wirtschaftsunternehmens. Abbildung 3: Aufteilung der teilnehmenden Vertreter*innen der Wirtschaft auf Verbände und Unternehmen Vielen Dank für die Teilnahme an der Befragung. Bitte teilen Sie uns vorab mit, ob Sie den Fragebogen als Mitarbeiter*in eines Wirtschaftsverbandes oder Mitarbeiter*in eines Unternehmens beantworten werden. (N=46) 1                   45.7%                                     54,3 % 0%      10%       20%      30%      40%      50%    60%      70%   80% 90% 100% Mitarbeiter*in eines Wirtschaftsunternehmens Mitarbeiter*in eines Wirtschaftsverbandes © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. 3.1.8 Drittbetroffene Der im Rahmen des Online-Fragebogens für die Vertreter*innen der Wirtschaftsunternehmen und -verbände integrierte Fragebogen zur Thematik der Beteiligung gemäß § 9 UIG wurde von 41 Personen beantwortet. 3.2 Ergänzende Interviews Im Oktober 2018 wurden ergänzende Interviews mit zwölf staatlichen informationspflichtigen Stellen geführt. Für die Auswahl wurde neben der potenziellen thematischen Betroffenheit der öffentlichen Stellen – als mit Umweltthemen betraute Einrichtung – zudem eine ausgewogene Verteilung auf die unterschiedlichen Verwaltungsebenen des Bundes berücksichtigt. Daher wurden vier oberste Bundesbehörden, sechs Bundesoberbehörden, eine Bundesmittelbehörde sowie eine Anstalt des öffentlichen Rechts – jeweils mit 35
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes einem starken thematischen Umweltbezug – ausgewählt. Elf Interviews wurden als Telefoninterviews geführt und ein Interview direkt mit einer Vertreter*in einer obersten Bundesbehörde. Die Interviews dauerten zwischen 45 min und einer Stunde und basierten auf teilstandardisierten Fragebögen, die den Interviewpartner*innen vorab elektronisch übersandt wurden. 3.3 Rechtswissenschaftliches Gutachten Mit dem Rechtsgutachten wurden über die empirische Erhebung hinausgehend Erkenntnisse über die Anwendung der Vorschriften des UIG generiert und durch die Fokussierung auf ausgewählte rechtswissenschaftlich umstrittene und offene Fragen die Analyse der bisherigen Anwendung des Umweltinformationsrechts in Deutschland unterstützt. Für die Evaluierung wurden die rechtlich ungeklärten Themen herausgearbeitet und daraufhin überprüft, ob sie sich auf den Vollzug des UIG auswirken können. Dabei stand primär das UIG des Bundes im Zentrum, wobei die Umweltinformationsgesetze der Länder mitberücksichtigt wurden. Denn da auch die Länder verpflichtet sind, für ihre jeweiligen Behörden und sonstigen informationspflichtigen Stellen die erste Säule der Aarhus- Konvention sowie die UIRL umzusetzen, sind die entsprechenden Landesgesetze zu einem großen Teil wortgleich oder zumindest inhaltsgleich mit dem UIG des Bundes. Aus der Literatur und Rechtsprechung zu den Länder- Umweltinformationsgesetzen konnten sich daher Schlüsse auch für das UIG des Bundes ziehen lassen. Zu betonen ist aber, dass die Umweltinformationsgesetze der Länder selbst nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Die rechtswissenschaftlichen Erkenntnisse wurden in zusammengefasster Form 46 dann im Rahmen der durch die Empirie erlangten Ergebnisse aufgegriffen. 3.4 Sozialwissenschaftliche Auswertung der Rechtsprechung zum UIG Neben der rechtswissenschaftlichen Analyse der noch offenen Fragen zum UIG wurde darüberhinausgehend auch die ergangene Rechtsprechung, die zu dem novellierten UIG zwischen dessen Inkrafttreten am 14.02.2005 und dem 31.12.2017 erging, anhand von sozialwissenschaftlichen Fragen ausgewertet. Dadurch wurden bspw. Erkenntnisse darüber erlangt, welche Akteure vor den Gerichten auf Seiten der informationspflichtigen Stellen und auf Seiten der Antragsteller*innen auftreten, welche Normen des UIG in der gerichtlichen Praxis von besonderer Bedeutung sind, und inwieweit das UIG generell Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen ist. Zur Auswertung dieser UIG-Rechtsprechung wurden zunächst die ergangenen Urteile durch eine vergleichende Datenbankrecherche ermittelt: Über „BeckOnline“ wurden 355 Urteile, über „Juris“ 225, bei „OpenJur“ 205 Urteile und bei „DeJure“ ca. 360 47 Urteile durchgesehen. 46 Das rechtswissenschaftliche Gutachten ist als Anhang A angefügt und gibt die Möglichkeit, die zusammengefassten rechtswissenschaftlichen Erkenntnisse zu vertiefen. 47 Bei der ungefähren Angabe der Urteile bei DeJure ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei dieser Datenbank war nur eine Abfrage anhand der einzelnen §§ des UIG möglich. Dabei wurden insgesamt 732 Treffer angezeigt. Eine Mehrzahl der Urteile wurde also mehrfach aufgeführt. 36
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 4: Quellen ermittelter Gerichtsurteile 800                                                               732 355 400                            225                     205 52          85 0 © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Diese Urteile wurden zunächst auf Doppelungen aus den beiden Datenbankrecherchen gefiltert und anschließend um die zu den UIG der Länder ergangenen Entscheidungen bereinigt. Die so gefilterten Urteile wurden daraufhin untersucht, ob die UIG Normen für das Urteil entscheidungsrelevant waren oder die Urteile zu IFG-Anfragen ergingen und UIG Normen lediglich zur Argumentation des Gerichts hinzugezogen worden waren. Schließlich wurden die so gefilterten Urteile auf Grundlage der Urteilsangaben zum Instanzenzug nach „Verfahren“ sortiert - ein „Verfahren“ umfasst also die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung. Am Ende blieben 52 Verfahren bzw. Fälle, zu denen insgesamt 83 gerichtliche Entscheidungen gefunden wurden, übrig. Die Auswertung dieser Verfahren wurde anschließend anhand der im Folgenden als Zwischenüberschrift erkennbaren Themenkomplexe vorgenommen. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht immer alle durch diese Fragen aufgeworfenen Antworten in den in den öffentlichen Datenbanken gekürzt und unvollständig veröffentlichen Urteilen gefunden werden konnten. Teilweise wurden etwa die letztinstanzlichen Entscheidungen nicht veröffentlicht, so dass Unklarheit über den Ausgang des Verfahrens bestand. Oder es gab etwa keine genaueren Informationen zu den jeweiligen Parteien des Verfahrens. 3.4.1 Streitgegenständlichkeit der einzelnen UIG Normen 48 § 8 UIG (27 Verfahren) und § 9 UIG (17 Verfahren) gefolgt von § 2 UIG (20 Verfahren) waren am häufigsten, die §§ 1, 3 Abs. 2, 5, 6, 7, 11, 12 und 13 dagegen in keinem der Verfahren streitgegenständlich. Für die anderen §§ des UIG stellt sich die genaue Gegenständlichkeit im Rahmen der Verfahren wie folgt dar: Tabelle 1:           Streitgegenständlichkeit der einzelnen §§ des UIG Paragraph                          Absatz                             Anzahl Verfahren §2                                 Abs. 1 Nr. 1                       6 Verfahren Abs. 1 Nr. 2                       4 Verfahren Abs. 2                             1 Verfahren Abs. 3                             15 Verfahren Abs. 4                             2 Verfahren 48 Die streitgegenständlichen Normen des UIG wurden anhand der letztinstanzlichen Entscheidung (soweit verfügbar) ermittelt. Referenzgröße der Angaben ist die Gesamtzahl von 52 Verfahren. 37
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes §3                                   Abs.   1                              5 Verfahren Abs.   3                              1 Verfahren §4                                   Abs.   2                              3 Verfahren §8                                   Abs.   1                              20 Verfahren Abs.   2                              18 Verfahren §9                                   Abs.   1                              17 Verfahren Abs.   2                              1 Verfahren § 10                                                                       1 Verfahren 3.4.2 Abgrenzung zwischen UIG und anderen Informationsfreiheitsgesetzen In sieben Verfahren war die Frage, ob der Anspruch aus UIG oder aus IFG gewährt wird, streitentscheidend und wurde umfangreich geprüft und 49 voneinander abgegrenzt. In den übrigen Verfahren wurde diese Frage nicht näher betrachtet. 3.4.3 Grund des Klageverfahrens Die meisten Klageverfahren – insgesamt 32 – wurden angestrengt, da keine Information gewährt wurde. In weiteren zwölf Verfahren waren die gewährten Informationen nicht ausreichend. In einem Verfahren war die Untätigkeit der anspruchsverpflichteten Stelle der Grund für die Klage. 3.4.4 Erweiterter Zugang zu Umweltinformationen 50 In 32 der 52 Verfahren wurde der Zugang zu den Informationen durch die gerichtliche Entscheidung angeordnet oder im Vergleich zur Entscheidung der Behörde erweitert, eine Entscheidung erging dabei im einstweiligen Rechtsschutz. In einem Verfahren wurde zudem ein Vergleich über die Herausgabe bestimmter Informationen geschlossen. 3.4.5 Nutzer*innen-Gruppen Privatpersonen, in 16 Verfahren und Wirtschaftsakteure, in 14 Verfahren traten am häufigsten als Antragsteller*innen in gerichtlichen Verfahren auf. Ihnen folgten als nächstgrößte Gruppe die Umweltvereinigungen mit neun Verfahren. Rechtsanwält*innen ohne Nennung der Mandantschaft traten in einem Verfahren auf. Zudem waren in jeweils drei Verfahren Körperschaften des 51 öffentlichen Rechts und Journalist*innen die Antragsteller*innen. Die jeweiligen Anspruchssteller*innen und informationspflichtigen Stellen werden im Folgenden tabellarisch dargestellt: 49 Im Einzelnen: VG Darmstadt, Urt. v. 10.05.2017 – 6 K 695/16.DA; VG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2016 – 14 K 3933/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 – OVG 12 B 21.13; VG Köln, Urt. v. 26.09.2013 – 13 K 1541/11; VG Trier, Urt. v. 17.07.2009 – 5 L 330/09.TR; VG Hamburg, Urt. v. 22.05.2008 – 13 K 1173/07; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.11.2008 – OVG 12 B 50/07. 50 In vier Verfahren konnte nicht festgestellt werden, ob das Urteil Auswirkungen auf den Informationsanspruch hatte, da in den veröffentlichten Entscheidungen nicht über den Informationsanspruch selbst entschieden wurde: VG Berlin, Urt. v. 22.09.2011 – VG 2 K 174.10; VG Köln, Urt. v. 25.11.2008 – 13 K 4705/06 BVerwG, Urt. v. 12.06.2007 – 7 VR 1/07); BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 – 20 F 3/08). Der Ausgang des Verfahrens wurde nicht in einer der ausgewerteten Datenbanken aufgeführt. 51 Nicht bei allen Verfahren ließen sich die Antragsteller*innen identifizieren und einer Gruppe zuordnen. In sechs Verfahren waren diese nicht benennbar. 38
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Tabelle 2:           Welche Antragsteller*in begehrt Informationen von welcher Stelle? Antragsteller*in           Informationspflichtige Stelle Umweltvereinigun           8 x bei Bundesministerien gen                        1 x beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Privatpersonen             5 x bei privaten informationspflichtigen 52 Stellen 9 x bei Bundesbehörden, davon: 1 x Bundespolizeidirektion; 2 x Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; 2 x Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; 1 x Eisenbahn-Bundesamt; 3 x nicht näher bestimmt. 2 x Beliehener Wirtschaftsakteure         1 x bei teilrechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (dt. Wetterdienst) 6 x bei nicht näher benannten Bundes- ministerien 1 x beim Bundeskanzleramt 3 x beim UBA 1 x bei Beliehenen 2 x nicht benennbar Journalist*innen           2 x bei Bundesministerien 1 x bei Marktordnungsstelle Körperschaften             2 x private informationspflichtige Stelle des öffentlichen 1 x Beliehener Rechts Rechtsanwält*inne          1 x Bundesrat n 3.4.6 Die informationspflichtigen Stellen Die Anträge auf Umweltinformation nach dem UIG des Bundes wurden überwiegend bei Bundesbehörden gestellt (42 Verfahren). Dabei wurden das Bundesministerium für Umwelt (sechs Verfahren), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (fünf Verfahren) und das Umweltbundesamt (fünf Verfahren) am häufigsten angefragt. In fünf Verfahren wurden die Anträge bei privaten informationspflichtigen Stellen gestellt. Tabelle 3:           Welche informationspflichtigen Stellen wurden verklagt? Art der                     Die einzelnen verklagten Stellen informationspfli chtigen Stelle 5 x Private                 DB Netz AG: 2; Deutsche Bahn AG (Befassung mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen): 1; DB Projekt Bau GmbH (nunmehr: DB informationspflicht Engineering & Consulting GmbH): 1; Eisenbahn-Bundesamt und DB ige Stellen                 Magnetbahn GmbH: 1 42 x                        Beliehene: 3; Beliehene des UBA: 2; Bundesministerium für Umwelt: 6; Bundesbehörden              Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: 5; Umweltbundesamt: 5; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): 4; 52 Vgl. im Einzelnen die in Tabelle 3: Welche informationspflichtigen Stellen wurden verklagt? genannten Stellen. 39
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 4; Deutscher Wetterdienst (teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur): 3; Bundeskanzleramt: 2; Marktordnungsstelle im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG): 2; Bundespolizeidirektion Stuttgart: 1; Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: 2; Bundesrat: 1; 53 Bundesministerium für (unbekannt ): 1; [zuerst Bundesamt für Naturschutz (BfN), dann aber BMU: 1]; Unbenannte Stelle der öffentlichen Verwaltung: 1 5 x nicht benennbar 3.4.7 Drittbeteiligungsverfahren Unter den 52 Verfahren wurde in einem Verfahren von als Dritten am Verfahren Beteiligten Klage gegen die Veröffentlichung von Umweltinformationen 54 eingelegt. Der Klage wurde im Ergebnis nicht stattgegeben. 3.4.8 Akteurskonstellation in höheren Instanzen (BVerwG, OVG)? In Verfahren, die bis zu den Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht geführt wurden, stellte sich die Akteurskonstellation wie folgt dar: ▶    Bundesverwaltungsgericht Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insgesamt neun Verfahren geführt. Davon traten die unterschiedlichen Akteursgruppen wie folgt auf: Tabelle 4:          Verteilung der Antragsteller*innen vor dem BVerwG Antragsteller*in                                      Anzahl Verfahren Privatpersonen                                        3 Verfahren Körperschaft des Öffentlichen Rechts                  2 Verfahren Wirtschaftsakteure                                    2 Verfahren Umweltvereinigungen                                   1 Verfahren Nicht erkennbar                                       1 Verfahren ▶    Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen wurden 19 Verfahren mit folgender Akteurskonstellation geführt: Tabelle 5:          Verteilung der Antragsteller*innen vor den Oberverwaltungsgerichten/dem Verwaltungsgerichtshof Antragsteller*in                                      Anzahl Verfahren Wirtschaftsakteure                                    7 Verfahren Privatpersonen                                        4 Verfahren Journalist*innen                                      3 Verfahren Umweltvereinigungen                                   2 Verfahren 53 Das Ministerium ist in der Entscheidung nicht direkt benannt. 54 OVG NRW, Urteil v. 20.06.2005 – AZ 8 B 940/05. 40
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Drittbeteiligungsverfahren                               1 Verfahren Rechtsanwält*innen                                       1 Verfahren Nicht erkennbar                                          1 Verfahren 3.4.9 Antragsinhalte Bei den Antragsinhalten zeigte sich das folgende Bild: Tabelle 6:             Antragsinhalte Antragsinhalte                                           Anzahl Verfahren Allgemeine Informationen zur                             ------------ Organisation einer Behörde Einsatz finanzieller Ressourcen                          5 Verfahren Konzept/Strategiepapiere                                 9 Verfahren Konkrete Vorgänge (Zulassungsverfahren/                  30 Verfahren Überwachungsdaten/Verwaltungsakte) Gesundheits-/Umweltrisiken                               3 Verfahren 55 Sonstige                                                 2 Verfahren Nicht benennbar                                          3 Verfahren 3.4.10            Ablehnungsgründe Die Ablehnungsgründe aus §§ 8, 9 UIG waren in 37 der 52 Verfahren streitgegenständlich. Insgesamt wurde dabei öfter auf § 8 – in 40 Verfahren – als 56 auf § 9 – in 18 Verfahren – rekurriert. Bezüglich des § 8 Abs. 1 UIG zeigte sich, dass „nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, öffentliche Sicherheit “ (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) und die „nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen“ (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG) am häufigsten vorgebracht wurden. Innerhalb des § 8 Abs. 2 UIG wurden der „Schutz interner Mitteilungen“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG) und des „offensichtlichen Missbrauchs “ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG) am häufigsten gerichtlich diskutiert. Hinsichtlich § 9 UIG wurde die Einschlägigkeit des „Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen “ (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG) am häufigsten in den Verfahren geprüft. Im Einzelnen stellte sich die Streitgegenständlichkeit der Ablehnungsgründe wie folgt dar: Tabelle 7:             Häufigkeit der Ablehnungsgründe Paragraph                            Absatz                               Anzahl Verfahren § 8 Abs. 1                           Nr. 1                                9 Verfahren Nr. 2                                8 Verfahren Nr. 3                                4 Verfahren Nr. 4                                ----- 55 Zugang zu der "Studie des Ministeriums zur NS-Vergangenheit des Ministeriums"; Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens "Projektnummer/Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 zum Thema "Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus". 56 Für alle Daten ist zu berücksichtigen, dass teilweise in einem Verfahren mehrere Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. 41
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes § 8 Abs. 2                        Nr.  1                                6 Verfahren Nr.  2                                8 Verfahren Nr.  3                                ---- Nr.  4                                5 Verfahren § 9 Abs. 1                        Nr.  1                                4 Verfahren Nr.  2                                ---- Nr.  3                                11 Verfahren § 9 Abs. 2 S. 1                                                         1 Verfahren § 9 Abs. 2 S. 2                                                         2 Verfahren 3.4.11            Gesetzliche Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG In 25 Verfahren (davon sechs Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz) ließen sich keine Aussagen über die Fristerfordernisse und ihre Einhaltung seitens der Behörde finden. In 16 Verfahren war die Monatsfrist aus § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG nicht eingehalten worden – der Verstoß gegen die Fristen war aber nicht streitgegenständlich. In zehn Verfahren konnte den Tatbestandsschilderungen entnommen werden, dass die Monatsfrist eingehalten wurde. In einem Fall wurde die Frist aus § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UIG nicht eingehalten. 3.4.12            Aussagen zu Gebühren In keinem der ausgewerteten Verfahren wurde die Frage von Gebühren für die Informationsgewährung im Rahmen des Gerichtsverfahrens thematisiert. 3.4.13            Bestimmtheit der Anfrage In der großen Mehrzahl der der Verfahren (48) wurde die Bestimmtheit der Anträge nicht thematisiert. In den vier Verfahren, in denen dies angesprochen wurde, wurde im Ergebnis die Bestimmtheit der Anträge bejaht. 3.5 Auswertung bestehender Studien zum Umweltinformationsrecht 57 Aus vier Studien zum Umweltinformationsrecht , die sich mit Ausschnitten aus der Praxis des Umweltinformationsrechts auf Bundes- und Länderebene beschäftigt haben, wurden die zusammenfassenden Kernaussagen ermittelt, um sie der neu erlangten Empirie vergleichend gegenüber zu stellen. 3.5.1 Schmillen: Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit Eine umfangreiche Erhebung zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes auf Behördenseite wurde 2003 in der Promotion von Schmillen für die in seiner Reichweite wesentlich eingeschränkte Vorgängerversion des Umweltinformationsgesetzes durchgeführt. Denn zu diesem Zeitpunkt galt das 58 UIG nur für die Umweltverwaltungen auf Bundes- und Landesebene . In der 57 Schmillen, Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, 2003; Hayn et al., Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes, 2003; Cerny et al., Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Eine Evaluation aus Bürgersicht anhand der Methode der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, Berlin, 2008; Zschiesche et. al, Die Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Berlin, 2012. 58 Vgl. Schmillen, Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, 2003. 42
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UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Evaluation wurden 100 mit Umweltschutz beauftragte Behörden in Hessen, 59 Rheinland-Pfalz und im Saarland befragt. Er gelangte insbesondere zu den folgenden Kernaussagen: Insgesamt seien die 60 Regelungsziele des UIG verfehlt worden. Die erwünschten positiven Wirkungen des UIG – wie ein höheres Umweltbewusstsein in der Bevölkerung, eine bessere Kontrolle von Umweltverschmutzer*innen und des Vollzugs umweltrechtlicher Vorschriften oder eine verbesserte Akzeptanz von Vorhaben – 61 seien nicht eingetreten. Der Bekanntheitsgrad des UIG in der Bevölkerung sei grundsätzlich sehr gering: „Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wird nur sehr selten genutzt. Hauptursache dafür ist der geringe Bekanntheitsgrad des UIG in der Bevölkerung. Über die Hälfte der Umweltinformationsanfragen wird von Unternehmen gestellt. Bürgerinitiativen und Umweltverbände nutzen das UIG nur selten, die Medien überhaupt nicht.“          62 Das Gesetz werde vor allem durch Unternehmen genutzt, weil diese sich durch die günstig zu beschaffenden Informationen einen wirtschaftlichen Nutzen 63 versprächen. Eine Überlastung der Behörden sei entgegen manchen Erwartungen angesichts der geringen Zahl an gestellten Anträgen nicht 64 eingetreten. Es sei nicht zu einer Schädigung der Wirtschaft, etwa durch Ausforschungsanträge oder durch Preisgabe von Betriebs- und 65 Geschäftsgeheimnissen, gekommen. Die wesentlichen Problempunkte des UIG 66 seien neben der mangelnden Bekanntheit die zu hohen Gebührenforderungen 67 sowie die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände. 3.5.2 Hayn et al.: Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes Für die empirische Untersuchung des Instituts für sozialökologische Forschung 68 aus dem Jahr 2003 mit dem Titel „Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes“ wurden 37 Expert*innen aus 26 Organisationen interviewt. Auch die Autor*innen dieser Studie kommen zu einer kritischen Einschätzung. Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Nutzung des UIG sei insbesondere die Unkenntnis des Gesetzes „sowohl bei Bürger/innen als auch, was besonders problematisch ist, bei Behörden und selbst in der Fachöffentlichkeit (z.B. in Umweltorganisationen). “ Generell sei daher ein 69 „Marketing für das UIG“ durch eine „breit angelegte Kommunikation des Gesetzes“ erforderlich (…), bei dem die Zielgruppen, die zu kommunizierenden Inhalte sowie die zu verwendenden Medien einer näheren Betrachtung 59 Schmillen, S. 9. 60 Schmillen, S. 140. 61 Schmillen, S. 131 ff. 62 Schmillen, S. 42. 63 Schmillen, S. 31. 64 Schmillen, S. 122 ff. 65 Schmillen, S. 126. 66 Schmillen, S. 43 f. 67 Schmillen, S. 95 ff. 68 Hayn/Cenan/Schultz, Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes, 2003. 69 Hayn/Cenan/Schultz, S. 13. 43
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