Umweltforschungsplan des
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 4; Deutscher Wetterdienst (teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur): 3; Bundeskanzleramt: 2; Marktordnungsstelle im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG): 2; Bundespolizeidirektion Stuttgart: 1; Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: 2; Bundesrat: 1; 53 Bundesministerium für (unbekannt ): 1; [zuerst Bundesamt für Naturschutz (BfN), dann aber BMU: 1]; Unbenannte Stelle der öffentlichen Verwaltung: 1 5 x nicht benennbar 3.4.7 Drittbeteiligungsverfahren Unter den 52 Verfahren wurde in einem Verfahren von als Dritten am Verfahren Beteiligten Klage gegen die Veröffentlichung von Umweltinformationen 54 eingelegt. Der Klage wurde im Ergebnis nicht stattgegeben. 3.4.8 Akteurskonstellation in höheren Instanzen (BVerwG, OVG)? In Verfahren, die bis zu den Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht geführt wurden, stellte sich die Akteurskonstellation wie folgt dar: ▶ Bundesverwaltungsgericht Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insgesamt neun Verfahren geführt. Davon traten die unterschiedlichen Akteursgruppen wie folgt auf: Tabelle 4: Verteilung der Antragsteller*innen vor dem BVerwG Antragsteller*in Anzahl Verfahren Privatpersonen 3 Verfahren Körperschaft des Öffentlichen Rechts 2 Verfahren Wirtschaftsakteure 2 Verfahren Umweltvereinigungen 1 Verfahren Nicht erkennbar 1 Verfahren ▶ Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen wurden 19 Verfahren mit folgender Akteurskonstellation geführt: Tabelle 5: Verteilung der Antragsteller*innen vor den Oberverwaltungsgerichten/dem Verwaltungsgerichtshof Antragsteller*in Anzahl Verfahren Wirtschaftsakteure 7 Verfahren Privatpersonen 4 Verfahren Journalist*innen 3 Verfahren Umweltvereinigungen 2 Verfahren 53 Das Ministerium ist in der Entscheidung nicht direkt benannt. 54 OVG NRW, Urteil v. 20.06.2005 – AZ 8 B 940/05. 40
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Drittbeteiligungsverfahren 1 Verfahren Rechtsanwält*innen 1 Verfahren Nicht erkennbar 1 Verfahren 3.4.9 Antragsinhalte Bei den Antragsinhalten zeigte sich das folgende Bild: Tabelle 6: Antragsinhalte Antragsinhalte Anzahl Verfahren Allgemeine Informationen zur ------------ Organisation einer Behörde Einsatz finanzieller Ressourcen 5 Verfahren Konzept/Strategiepapiere 9 Verfahren Konkrete Vorgänge (Zulassungsverfahren/ 30 Verfahren Überwachungsdaten/Verwaltungsakte) Gesundheits-/Umweltrisiken 3 Verfahren 55 Sonstige 2 Verfahren Nicht benennbar 3 Verfahren 3.4.10 Ablehnungsgründe Die Ablehnungsgründe aus §§ 8, 9 UIG waren in 37 der 52 Verfahren streitgegenständlich. Insgesamt wurde dabei öfter auf § 8 – in 40 Verfahren – als 56 auf § 9 – in 18 Verfahren – rekurriert. Bezüglich des § 8 Abs. 1 UIG zeigte sich, dass „nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Verteidigung, öffentliche Sicherheit “ (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) und die „nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen“ (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG) am häufigsten vorgebracht wurden. Innerhalb des § 8 Abs. 2 UIG wurden der „Schutz interner Mitteilungen“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG) und des „offensichtlichen Missbrauchs “ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG) am häufigsten gerichtlich diskutiert. Hinsichtlich § 9 UIG wurde die Einschlägigkeit des „Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen “ (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG) am häufigsten in den Verfahren geprüft. Im Einzelnen stellte sich die Streitgegenständlichkeit der Ablehnungsgründe wie folgt dar: Tabelle 7: Häufigkeit der Ablehnungsgründe Paragraph Absatz Anzahl Verfahren § 8 Abs. 1 Nr. 1 9 Verfahren Nr. 2 8 Verfahren Nr. 3 4 Verfahren Nr. 4 ----- 55 Zugang zu der "Studie des Ministeriums zur NS-Vergangenheit des Ministeriums"; Einsicht in die geschwärzten Stellen des Gutachtens "Projektnummer/Geschäftszeichen 514-33.70/05HS040 zum Thema "Entwicklung und Kriterien der Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Zeit des Nationalsozialismus". 56 Für alle Daten ist zu berücksichtigen, dass teilweise in einem Verfahren mehrere Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. 41
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes § 8 Abs. 2 Nr. 1 6 Verfahren Nr. 2 8 Verfahren Nr. 3 ---- Nr. 4 5 Verfahren § 9 Abs. 1 Nr. 1 4 Verfahren Nr. 2 ---- Nr. 3 11 Verfahren § 9 Abs. 2 S. 1 1 Verfahren § 9 Abs. 2 S. 2 2 Verfahren 3.4.11 Gesetzliche Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG In 25 Verfahren (davon sechs Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz) ließen sich keine Aussagen über die Fristerfordernisse und ihre Einhaltung seitens der Behörde finden. In 16 Verfahren war die Monatsfrist aus § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG nicht eingehalten worden – der Verstoß gegen die Fristen war aber nicht streitgegenständlich. In zehn Verfahren konnte den Tatbestandsschilderungen entnommen werden, dass die Monatsfrist eingehalten wurde. In einem Fall wurde die Frist aus § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UIG nicht eingehalten. 3.4.12 Aussagen zu Gebühren In keinem der ausgewerteten Verfahren wurde die Frage von Gebühren für die Informationsgewährung im Rahmen des Gerichtsverfahrens thematisiert. 3.4.13 Bestimmtheit der Anfrage In der großen Mehrzahl der der Verfahren (48) wurde die Bestimmtheit der Anträge nicht thematisiert. In den vier Verfahren, in denen dies angesprochen wurde, wurde im Ergebnis die Bestimmtheit der Anträge bejaht. 3.5 Auswertung bestehender Studien zum Umweltinformationsrecht 57 Aus vier Studien zum Umweltinformationsrecht , die sich mit Ausschnitten aus der Praxis des Umweltinformationsrechts auf Bundes- und Länderebene beschäftigt haben, wurden die zusammenfassenden Kernaussagen ermittelt, um sie der neu erlangten Empirie vergleichend gegenüber zu stellen. 3.5.1 Schmillen: Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit Eine umfangreiche Erhebung zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes auf Behördenseite wurde 2003 in der Promotion von Schmillen für die in seiner Reichweite wesentlich eingeschränkte Vorgängerversion des Umweltinformationsgesetzes durchgeführt. Denn zu diesem Zeitpunkt galt das 58 UIG nur für die Umweltverwaltungen auf Bundes- und Landesebene . In der 57 Schmillen, Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, 2003; Hayn et al., Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes, 2003; Cerny et al., Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Eine Evaluation aus Bürgersicht anhand der Methode der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, Berlin, 2008; Zschiesche et. al, Die Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Berlin, 2012. 58 Vgl. Schmillen, Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, 2003. 42
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Evaluation wurden 100 mit Umweltschutz beauftragte Behörden in Hessen, 59 Rheinland-Pfalz und im Saarland befragt. Er gelangte insbesondere zu den folgenden Kernaussagen: Insgesamt seien die 60 Regelungsziele des UIG verfehlt worden. Die erwünschten positiven Wirkungen des UIG – wie ein höheres Umweltbewusstsein in der Bevölkerung, eine bessere Kontrolle von Umweltverschmutzer*innen und des Vollzugs umweltrechtlicher Vorschriften oder eine verbesserte Akzeptanz von Vorhaben – 61 seien nicht eingetreten. Der Bekanntheitsgrad des UIG in der Bevölkerung sei grundsätzlich sehr gering: „Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wird nur sehr selten genutzt. Hauptursache dafür ist der geringe Bekanntheitsgrad des UIG in der Bevölkerung. Über die Hälfte der Umweltinformationsanfragen wird von Unternehmen gestellt. Bürgerinitiativen und Umweltverbände nutzen das UIG nur selten, die Medien überhaupt nicht.“ 62 Das Gesetz werde vor allem durch Unternehmen genutzt, weil diese sich durch die günstig zu beschaffenden Informationen einen wirtschaftlichen Nutzen 63 versprächen. Eine Überlastung der Behörden sei entgegen manchen Erwartungen angesichts der geringen Zahl an gestellten Anträgen nicht 64 eingetreten. Es sei nicht zu einer Schädigung der Wirtschaft, etwa durch Ausforschungsanträge oder durch Preisgabe von Betriebs- und 65 Geschäftsgeheimnissen, gekommen. Die wesentlichen Problempunkte des UIG 66 seien neben der mangelnden Bekanntheit die zu hohen Gebührenforderungen 67 sowie die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände. 3.5.2 Hayn et al.: Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes Für die empirische Untersuchung des Instituts für sozialökologische Forschung 68 aus dem Jahr 2003 mit dem Titel „Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes“ wurden 37 Expert*innen aus 26 Organisationen interviewt. Auch die Autor*innen dieser Studie kommen zu einer kritischen Einschätzung. Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Nutzung des UIG sei insbesondere die Unkenntnis des Gesetzes „sowohl bei Bürger/innen als auch, was besonders problematisch ist, bei Behörden und selbst in der Fachöffentlichkeit (z.B. in Umweltorganisationen). “ Generell sei daher ein 69 „Marketing für das UIG“ durch eine „breit angelegte Kommunikation des Gesetzes“ erforderlich (…), bei dem die Zielgruppen, die zu kommunizierenden Inhalte sowie die zu verwendenden Medien einer näheren Betrachtung 59 Schmillen, S. 9. 60 Schmillen, S. 140. 61 Schmillen, S. 131 ff. 62 Schmillen, S. 42. 63 Schmillen, S. 31. 64 Schmillen, S. 122 ff. 65 Schmillen, S. 126. 66 Schmillen, S. 43 f. 67 Schmillen, S. 95 ff. 68 Hayn/Cenan/Schultz, Nutzung und Marketing des Umweltinformationsgesetzes, 2003. 69 Hayn/Cenan/Schultz, S. 13. 43
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes bedürften. Als Nutzer*innen des UIG wurden Unternehmen, Umweltverbände 70 sowie Privatpersonen und Rechtsanwält*innen, in deren Auftrag, identifiziert. Selten genutzt werde das Gesetz dagegen von Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, in der Forschung und von Organisationen im Bereich Landwirtschaft. Gar nicht genutzt werde es von Journalist*innen und Verbraucher*innenorganisationen. Zusammenfassend wird größere 71 „Transparenz, Offenheit und Dienstleistungsorientierung “ der Verwaltung gefordert, eine Weiterbildung und Aufklärung der Behördenmitarbeiter*innen sowie ein „Checkheft“ als Hilfestellung für die Antragsbearbeitung. 72 3.5.3 Zschiesche et al.: Die Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland In zwei vom Unabhängigen Institut für Umweltfragen (UfU) e.V. in den Jahren 73 74 2008 und 2012 veröffentlichten Studien zur Praxis des UIG wurden sowohl Landes- als auch Bundesbehörden und private informationspflichtige Stellen auf Landes- und Bundesebene einbezogen. Im Ergebnis wurde in beiden Studien festgestellt, dass in der „Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland in Bund und Ländern ein großes Vollzugsdefizit – sowohl bei öffentlichen als auch privaten informationspflichtigen Stellen“ bestehe. 75 Die für die Studien erlangte Empirie wurde für die vorliegende Evaluation erneut und nur bezogen auf die informationspflichtigen Stellen auf Bundesebene soweit möglich zu den Themenkomplexen „Rücklauf und Antwortverhalten“, „Fristen“, „Rechtsbehelfsbelehrung“, „Gebühren“ und „Verbreitung von Umweltinformationen“ ausgewertet. 3.5.3.1Neuauswertung der UfU Studie 2008 Für die Studie aus 2008 wurden in der Zeit von Oktober 2007 bis Juni 2008 stichprobenartig Anträge auf Umweltinformationen gestellt: 33 inhaltlich verschiedene Anträge wurden dafür formuliert und insgesamt an 178 informationspflichtige Stellen verschickt, von denen 16 – davon sieben private informationspflichtige Stellen und neun Stellen der Verwaltung – auf Bundesebene aktiv waren. 70 Hayn/Cenan/Schultz, S. 23. 71 Hayn/Cenan/Schultz, S. 1. 72 Hayn/Cenan/Schultz, S. 24. 73 Cerny et. al, Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Eine Evaluation aus Bürgersicht anhand der Methode der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, Berlin, 2009. 74 Zschiesche et. al, Die Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Berlin, 2012. 75 Zschiesche et. al, Die Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Berlin, S. 7 und S. 48. 44
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 5: Verteilung der Anfragen auf Stellen UIG Studie 2008 Studie 2008 (Anfragen nach UIG des Bundes) Stellen der private Bundesverw information altung: 9 spflichtige Stellen auf Bundeseben e: 7 Anfragen: 178 © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. 3.5.3.1.1 Einzelauswertung zu den Stellen der Bundesverwaltung 3.5.3.1.1.1 Rücklauf und Antwortverhalten Bei neun Stellen der Bundesverwaltung wurden Umweltinformationen angefragt. Auf alle Anfragen erfolgte eine Rückmeldung ▶ Fünf Anfragen wurden inhaltlich beantwortet - zwei davon ausführlich und in drei Fällen wurde auf die Internetseite verwiesen. ▶ Einmal lagen der informationspflichtigen Stelle die angefragten Daten nicht vor. ▶ Zweimal wurde die Herausgabe der Information explizit abgelehnt. ▶ Weitere zwei Anfragen wurden an andere Stellen weitergeleitet: Von diesen wurde eine Anfrage anschließend abgelehnt, auf die andere erfolgte keine Rückmeldung. 3.5.3.1.1.2 Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 3 Abs. 3 UIG) Sechs der neun Rückmeldungen erfolgten innerhalb dieser Frist, drei Rückmeldungen erfolgten erst nach Ablauf der Frist. 3.5.3.1.1.3 Gebühren Für acht der neun Rückmeldungen wurden keine Kosten angekündigt. In einem Fall wurden für den Fall der Beantwortung Kosten bis zu 500 Euro angekündigt. 3.5.3.1.1.4 Rechtsbehelfsbelehrung Nur eine der neun Rückmeldungen beinhaltete eine Rechtsbehelfsbelehrung (bei insgesamt drei ablehnenden Rückmeldungen). 3.5.3.1.2 Einzelauswertung zu den privaten informationspflichtigen Stellen auf Bundesebene 3.5.3.1.2.1 Rücklauf und Antwortverhalten Insgesamt wurden bei sieben potenziell privaten informationspflichtigen Stellen auf Bundesebene Umweltinformationen angefragt. ▶ Auf zwei Anfragen gab es keine Rückmeldung, auf fünf Informationsanfragen erfolgte eine Rückmeldung. Zwei Anfragen wurden direkt inhaltlich 45
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes beantwortet, eine davon ausführlich, eine teilweise. Eine weitere Anfrage wurde zunächst weitergeleitet und dann von der zuständigen informationspflichtigen Stelle inhaltlich beantwortet. ▶ Bei zwei Anfragen wurde die Auskunft explizit abgelehnt, einmal, weil die Stelle sich als nicht zuständig ansah, ein anderes Mal, weil die Eigenschaft einer informationspflichtigen Stelle verneint wurde. Auf zwei Anfragen gab es gar keine Rückmeldung. 3.5.3.1.2.2 Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 3 Abs. 3 UIG) Auf vier Anfragen erfolgte innerhalb der Frist eine Rückmeldung. Eine Rückmeldung war verfristet. In zwei weiteren Fällen gab es gar keine Rückmeldung. 3.5.3.1.2.3 Gebühren und ihre Höhe In zwei Fällen gab es keine Rückmeldung. Für die Bearbeitung der weiteren fünf Anfragen wurden keine Kosten erhoben. 3.5.3.1.2.4 Rechtsbehelfsbelehrung Keine der die Anfrage ablehnenden Rückmeldungen enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. 3.5.3.1.2.5 Verbreitung von Umweltinformationen Drei der sieben privaten informationspflichtigen Stellen verbreiteten aktiv über das Internet oder Printmedien Umweltinformationen. 3.5.3.2Neuauswertung der UfU Studie 2012 76 Für die Studie aus 2012 wurden im Zeitraum von März bis Juli 2012 205 Informationsanträge an 129 öffentliche und 76 private informationspflichtige Stellen geschickt. Darunter waren 40 Bundesbehörden, die übrigen privaten und öffentlichen informationspflichtigen Stellen waren solche der Bundesländer. Abbildung 6: Verteilung der Anfragen UIG Studie 2012 Studie 2012 (UIG-Anfragen an Behörden) Ausw ertba r: 40 Anfra gen an Bund esbe hörd en: 129 © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. 3.5.3.2.1 Rücklauf und Antwortverhalten Bei 40 Hauptzollämtern wurde ein Antrag auf Umweltinformation gestellt. Davon erfolgten 13 Rückmeldungen, 27 Anfragen blieben ohne jede Reaktion. 76 Zschiesche et. al, Die Praxis des Umweltinformationsrechts in Deutschland, Berlin, 2012. 46
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes ▶ Bei den 13 Rückmeldungen kam es nur in einem Fall zur Herausgabe der angefragten Information. In einem weiteren Fall lagen die Daten der Behörde nicht vor und die Anfrage wurde abgelehnt. ▶ Von den elf anderen Rückmeldungen wurden fünf Anfragen abgewiesen, fünf an eine andere Behörde weitergeleitet, jeweils unter dem Hinweis, dass eine andere Behörde zuständig sei. Eine Anfrage wurde ohne nähere Begründung weitergeleitet. ▶ Nach der Weiterleitung blieben vier Anfragen unbeantwortet. 3.5.3.2.2 Einhaltung der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 3 Abs. 3 UIG) Alle 13 Rückmeldungen der Hauptzollämter erfolgten innerhalb der Einmonatsfrist. 27 weitere Anfragen blieben ohne Reaktion. 3.6 Bewertung der Empirie Eine Vollerhebung der UIG-Informationspraxis konnte nicht erfolgen. Aufgrund der nicht vorhandenen statistischen Erfassung der UIG-Anfragen in den informationspflichtigen Stellen wäre das zwar wünschenswert gewesen, überstieg jedoch den Umfang und Möglichkeiten des Forschungsvorhabens bei 77 weitem. Die erlangte Empirie bildet daher keine vollständige oder repräsentative Darstellung der UIG Praxis auf Bundesebene ab. Jedoch werden mit der für die Evaluation erlangten Empirie (Online-Umfrage, Telefoninterviews, Sozialwissenschaftliche Auswertung der Rechtsprechung) in Kombination mit dem Rechtsgutachten sowie der Policy-Transfer-Studie Aussagen ermöglicht, die die Realität des Vollzugs des UIG in Grundzügen abbildet, wesentliche Defizite erfasst und dadurch eine bis dato noch nicht gelieferte Bestandsaufnahme zum UIG vorlegt. Das Kernstück der Empirie bildete die Online-Umfrage. Diese wurde sowohl an die informationspflichtigen Stellen als auch an die relevanten Nutzer*innen- Gruppen gerichtet. Hier musste eine zeitliche Begrenzung erfolgen, um die zumeist aus dem Erinnerungsvermögen der teilnehmenden Mitarbeiter*innen informationspflichtiger Stellen gespeisten Angaben einerseits nicht zu stark zu verfälschen, andererseits jedoch eine hinreichende Dauer für belastbare Aussagen zu schaffen. Der gewählte Zeitraum von 30 Monaten zwischen dem 1.1.2015 und dem 30.06.2017 stellt insofern einen Kompromiss dar. Die zweite Begrenzung des empirischen Materials bei der Online-Umfrage lag im Rücklauf, der erwartungsgemäß nicht annähernd alle angeschriebenen 423 informationspflichtigen Stellen des Bundes sowie 39 private 78 informationspflichtige Stellen umfassen konnte. Bei den öffentlichen informationspflichtigen Stellen lag die Rücklaufquote bei 17 %, bei den privaten informationspflichtigen Stellen bei etwa 28 %. Im Allgemeinen war die Qualität der Antworten auf die Online-Umfrage gut, drei Viertel der Rückläufe waren sogar vollständig. Dennoch führten die teilweise beantworteten Fragen zu unterschiedlichen Stichproben. Auch dadurch sind Aussagen tangiert worden. 77 Siehe auch Ausführungen unter 2.1 f. 78 Im Gegensatz zur Untersuchung von Schmillen aus 2002, der eine Erhebung in drei Ländern (Saarland, Hessen, Rheinland-Pfalz) bei allen Umweltbehörden durchführte und hohe Rückläufe erhielt, war allein aufgrund des deutlich erweiterten Anwendungsbereichs des UIG auf alle Behördenbereiche und auf privaten informationspflichtige Stellen nicht damit zu rechnen, ähnlich hohe Rückläufe zu generieren. 47
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Das Manko teilweiser geringer Rückläufe in speziellen Bereichen des Online- Fragebogens wurde zumindest durch die anschließende telefonische Befragung bei den öffentlichen informationspflichtigen Stellen „ausgeglichen“. Ähnliche Ergebnisse zur auszuwertenden Empirie sind auch bei den Nutzer*innen festzustellen. Relativ gute Rückläufe wurden bei Vertreter*innen der allgemeinen Öffentlichkeit sowie Wirtschaftsvertreter*innen und den Umwelt- und Naturschutzverbänden erzielt. Bei den Journalist*innen sowie den Rechtsanwält*innen hingegen war die Rücklaufquote auf die Online-Umfrage zu niedrig, um eigenständige Aussagen zu diesen Gruppierungen vornehmen zu können. Insgesamt flossen daher in die Evaluation aus der Online-Umfrage 238 Rückmeldungen ein, die sich folgendermaßen zuordnen lassen: ▶ 72 öffentliche informationspflichtige Stellen ▶ 11 private informationspflichtige Stellen ▶ 81 Personen der „Allgemeinen Öffentlichkeit“ ▶ 26 Vertreter*innen von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ▶ 48 Vertreter*innen von Wirtschaftsverbänden/ -unternehmen Zu den aus der Online-Befragung verwertbaren Antworten kamen weitere zwölf Antworten aus den Leitfragen gestützten ca. einstündigen Telefoninterviews mit den öffentlichen informationspflichtigen Stellen aus verschiedenen Bereichen hinzu. Die Telefoninterviews wurden transkribiert und anonymisiert. Neben den Daten aus der Empirie standen für die Evaluation weiterhin die Erkenntnisse des umfangreichen Rechtsgutachtens (Anhang A) und auch die sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse aus allen Klageverfahren zum UIG im Zeitraum 2005 bis 2017 (sozialwissenschaftliche Auswertung der Rechtsprechung) zur Verfügung. 79 Weiterhin wurden Ergebnisse und Erkenntnisse der Policy Transfer Studie eingearbeitet. Darüber hinaus wurden die bisherigen empirischen Studien und Daten zur Praxis des UIG herangezogen und teilweise einer nochmaligen Auswertung unterzogen, was bei bestimmten Ergebnissen der Online-Umfrage als Gegenüberstellung dienen konnte. Weitere empirische Diskussions- und Überprüfungsmöglichkeiten für die Evaluation des UIG waren darüber hinaus zwei gut besuchte 80 fachwissenschaftliche Tagungen sowie drei Sitzungen des für das Evaluationsprojekt eingerichteten wissenschaftlichen Beirates. Besonders durch die fachwissenschaftliche Tagung im Februar 2018 in Berlin, die Mitarbeiter*innen verschiedener Ministerien und nachgeordneter Einrichtungen sowie Expert*innen wissenschaftlicher Einrichtungen und Nutzer*innen gleichermaßen zusammenbrachte, wurden spezielle Aspekte zum UIG vertiefend erörtert. So wurde ausführlich die Praxis der Drittbeteiligungsverfahren aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet und in der Diskussion ein Austausch zur Häufigkeit von querulatorischen Anfragen zwischen den Ressorts hergestellt. 79 vgl. 2.9. 80 Nationale Tagung im Februar 2018 und internationale Tagung im Dezember 2018 jeweils in Berlin. 48
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Darüber hinaus wurde auch in der Frage eines*einer Umweltinformationsbeauftragten auf der Tagung ein Abgleich erzielt. In den meisten Bereichen zur Praxis des UIG konnte so aus der Kombination der gewonnenen Empirie zusammen mit den rechtswissenschaftlichen Ergebnissen ein Bild zur Praxis des UIG geformt und gezeichnet werden, welches in Grundzügen Tendenzen zur Vollzugspraxis des UIG erlaubt. Überall dort, wo die Datenlage aufgrund mangelhafter Empirie zu vage oder zu gering war, sind in der Evaluation keine Aussagen gemacht worden. Die empirischen Daten identifizieren Herausforderungen ebenso wie gegenwärtige Schwierigkeiten im Umgang mit dem UIG. Für zukünftige Evaluationen des UIG wurde mit der Empirie zugleich eine wissenschaftliche Basis geschaffen, die für nachfolgende Evaluationen als Vergleichsparameter dienen kann, um Aussagen zur Entwicklung des UIG geben zu können. 49