Umweltforschungsplan des
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Darüber hinaus wurde auch in der Frage eines*einer Umweltinformationsbeauftragten auf der Tagung ein Abgleich erzielt. In den meisten Bereichen zur Praxis des UIG konnte so aus der Kombination der gewonnenen Empirie zusammen mit den rechtswissenschaftlichen Ergebnissen ein Bild zur Praxis des UIG geformt und gezeichnet werden, welches in Grundzügen Tendenzen zur Vollzugspraxis des UIG erlaubt. Überall dort, wo die Datenlage aufgrund mangelhafter Empirie zu vage oder zu gering war, sind in der Evaluation keine Aussagen gemacht worden. Die empirischen Daten identifizieren Herausforderungen ebenso wie gegenwärtige Schwierigkeiten im Umgang mit dem UIG. Für zukünftige Evaluationen des UIG wurde mit der Empirie zugleich eine wissenschaftliche Basis geschaffen, die für nachfolgende Evaluationen als Vergleichsparameter dienen kann, um Aussagen zur Entwicklung des UIG geben zu können. 49
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 4 Ergebnisdarstellung nach Themenkomplexen Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen empirischen Ergebnisse der Evaluation anhand von fünf Themenkomplexen dargestellt: Zunächst zum Anwendungsbereich und der Kenntnis, Nutzung und Bedeutung des Umweltinformationsgesetzes (4.1); dann zu ausgewählten Themen des Gesetzesvollzuges beim Zugang auf Antrag (4.2); anschließend zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen (4.3); dann folgen die Ergebnisse zur Verwaltungsorganisation und zum Ressourceneinsatz bei den informationspflichtigen staatlichen Stellen (4.4); schließlich werden Änderungsvorschläge aus Sicht der informationspflichtigen staatlichen Stellen und der Nutzer*innen-Gruppen präsentiert (4.5). Die Themenkomplexe 4.1 – 4.3 folgen dabei der jeweils gleichen Struktur: Zunächst werden einleitend die Rechtsnorm sowie rechtswissenschaftliche Diskussion zu den jeweiligen thematischen Schwerpunkten dargestellt. Anschließend werden zunächst die dazu erhobenen empirischen Ergebnisse der informationspflichtigen Stellen, gefolgt von denen der Nutzer*innen-Gruppen und der ergänzenden Empirie präsentiert, bevor eine zusammenfassende Darstellung folgt. Der Themenkomplex 4.4 stellt dann die empirischen Ergebnisse der informationspflichtigen staatlichen Stellen zu den internen Zuständigkeiten für die Bearbeitung von UIG Anfragen, den Einfluss des UIG auf die organisatorische Struktur, den Einsatz zeitlicher und persönlicher Ressourcen der UIG Bearbeiter und die Ergebnisse zu Unterstützungsangeboten, Richtlinien und Muster dar. Der letzte Themenkomplex 4.5 präsentiert die Änderungsvorschläge aus Sicht der informationspflichtigen staatlichen Stellen, der Vertreter*innen der Wirtschaftsunternehmen und -verbände, der Umweltweltvereinigungen und der „Allgemeinen Öffentlichkeit“. 4.1 Themenkomplex Nr. 1: Anwendungsbereich, Kenntnis, Nutzung und Bedeutung des Umweltinformationsgesetzes Im folgenden Abschnitt werden zunächst die Ergebnisse zu den Schwerpunkten Anwendungsbereich und Kenntnis des UIG sowie dem Kreis der Nutzer*innen und informationspflichtigen Stellen dargestellt. Anschließend werdend die Ergebnisse zu den Antragsinhalten, der Motivation für UIG-Anträge und der Bedeutung des UIG präsentiert. 4.1.1 Der Anwendungsbereich und die Kenntnis des UIG 4.1.1.1Rechtsnorm und rechtswissenschaftliche Diskussion Nach § 1 Abs. 2 UIG gilt „dieses Gesetz … für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“ Nach einer vorherigen, bis zum 13.02.2005 geltenden Regelung des Anwendungsbereichs in § 2 UIG a. F. galt das Gesetz auch für Behörden der 81 Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Mit dem UIG des Bundes sollte 81 Umweltinformationsgesetz vom 08.07.1994, BGBl. I S. 1490 i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.08.2001, BGBl. I S. 2218. 50
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 82 danach der Anwendungsbereich umfassend und einheitlich bestimmt werden. Nach streitigen Diskussionen über die Gesetzgebungskompetenz entschied sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des UIG im Jahr 2005, den 83 Anwendungsbereich auf den Bereich der Bundesverwaltung zu beschränken. Daher gilt das UIG nicht (mehr) für Behörden des Landes und der Kommunen. Auch wenn etwa Landesbehörden Bundesgesetze ausführen, ist für Anträge auf 84 Zugang zu Informationen hierüber das jeweilige Landes-UIG anzuwenden. § 1 Abs. 2 UIG erstreckt den Anwendungsbereich auf informationspflichtige Stellen und steht damit in engem Zusammenhang mit der Definition der informationspflichtigen Stellen in § 2 Abs. 1 und 2 UIG. Gemäß § 1 Abs. 2 UIG werden alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung einschließlich der obersten Bundesbehörden, der selbständigen Bundesoberbehörden und der bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden vom 85 Gesetz erfasst. Ebenso fallen die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten sowie die bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts 86 darunter. Dies gilt auch für die informationspflichtigen Stellen des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Trotz der ungenauen, die privaten informationspflichtigen Stellen nicht ausdrücklich erfassenden Formulierung des Anwendungsbereichs des UIG werden zurzeit keine wesentlichen Rechtsfragen diskutiert. Insbesondere die 87 Rechtszersplitterung im Umweltinformationsrecht, die durch die verschiedenen auf Bundes- und Landesebene bestehenden Umweltinformationsgesetze entsteht, wird nach der Rechtsprechung des 88 Bundesverwaltungsgerichts als nicht so problematisch angenommen werden können, dass sie nicht mehr hinnehmbar ist. De lege ferenda ist aber diskussionswürdig, ob unter Beachtung der Aufteilung der 89 Gesetzgebungskompetenzen eine Vereinheitlichung erreicht werden kann . Denn derzeit treten zu den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und von zwölf Ländern, ein Verbraucherinformationsgesetz des Bundes, das Geodatenzugangsgesetz, das 90 Stasi-Unterlagengesetz und noch weitere Gesetze hinzu. Insgesamt ergibt sich so eine Zahl von über 30 Gesetzen des Bundes und der Länder. Für Informationssuchende kann hierdurch der Eindruck einer Zerfaserung 91 hervorgerufen werden . Wenn so viele Gesetze für den Zugang zu Informationen gelten, kann es potenziellen Antragsteller*innen schwerfallen, das jeweils für ihren Einzelfall anzuwendende Gesetz zu ermitteln. Ein 82 Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 1. 83 S. BT-Drs. 15/3406, S. 12; Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, Vorb. Rn. 61. 84 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, § 1 Rn. 22. 85 Karg, UIG § 1 Rn. 32, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017. 86 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, § 1 1 Rn. 19. 87 Weiterführend Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 66 ff. 88 BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01, NJW 2003, 41 ff. 89 Vgl. zu Einzelheiten, Anhang A, 2.1.2.2.1. 90 Vgl. Schomerus/Tolkmitt, Informationsfreiheit durch Zugangsvielfalt? – Ein Vergleich der Informationszugangsrechte nach IFG, UIG und VIG, DÖV 2007, 985. 91 Guckelberger, Geschichte des Umweltinformationsrechts, NuR 2018, 378, 380. 51
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes übergreifendes Informationszugangsgesetz könnte daher anwenderfreundlicher 92 sein. Im Rahmen der Evaluation wurde daher zunächst untersucht, wie in der Praxis mit diesem weiten Anwendungsbereich umgegangen wird und ob das UIG des Bundes bei den verschiedenen Nutzer*innen-Gruppen bekannt ist. 4.1.1.2Empirische Ergebnisse: Informationspflichtige Stellen In der Onlinebefragung wurde die Frage „Werden in Ihrer Behörde Anfragen, die in den Anwendungsbereich des UIG fallen, systematisch erfasst (z.B. in einer Datenbank, tabellarisch etc.)?“ von 53 teilnehmenden staatlichen informationspflichtigen Stellen folgendermaßen beantwortet: Elf Stellen gaben an, dass eine systematische Erfassung aller schriftlichen und mündlichen Anfragen erfolge, 30 staatliche Stellen, dass gar keine Erfassung stattfinde. In zwölf staatlichen Stellen werden die Anfragen teilweise erfasst, beispielsweise, wenn sie „von Journalisten oder aus der Politik stammen “, „sie als solche erkannt werden“, „sie schriftlich erfolgen“ oder „Kostenberechnungen notwendig sind“. Abbildung 7: Erfassung der Anfragen nach UIG Werden in Ihrer Behörde Anfragen, die in den Anwendungsbereich des UIG fallen, systematisch erfasst (z.B. in einer Datenbank, tabellarisch etc.)? (N=53) 20.8% 56.6% 22.6% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja, alle schriftlichen und mündlichen Anfragen werden systematisch erfasst Nein, gar nicht Teilweise werden die Anfragen erfasst, wenn … © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Auf die Frage (Online-Umfrage) „Werden in Ihrer Behörde alle Informationsanfragen - auch ohne explizite Berufung auf eine Regelung eines Informationszugangsgesetzes (UIG/VIG/IFG) - daraufhin geprüft, ob sie dem Anwendungsbereich eines solchen spezialgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen?“ antworteten von 58 staatlichen Stellen 35 mit ja und 23 verneinten dies. 92 So Schomerus/Tolkmitt, Informationsfreiheit durch Zugangsvielfalt? – Ein Vergleich der Informationszugangsrechte nach IFG, UIG und VIG, DÖV 2007, 985, 994. 52
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 8: Prüfung Anwendungsbereich spezialgesetzlicher Informationsfreiheitsgesetze Werden in Ihrer Behörde alle Informationsanfragen - auch ohne explizite Berufung auf eine Regelung eines Informationszuganggesetzes (UIG/VIG/IFG) - daraufhin geprüft, ob sie dem Anwendungsbereich eines solchen spezialgesetzlichen Informationsfreiheitsgese 1 60.3% 39.7% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Die ergänzenden Interviews mit den zwölf teilnehmenden staatlichen informationspflichtigen Stellen hatten bezüglich der Frage nach einer zentralen Erfassung von UIG-Anfragen zum Ergebnis, dass in der Mehrheit der informationspflichtigen Stellen grundsätzlich ein systematisches Vorgehen verfolgt wird. Die für die Beantwortung der Frage dabei kurz skizzierten Vorgehen variieren allerdings erheblich. Zudem wurden von verschiedenen Interviewten, die telefonischen Anfragen – etwa durch den Bürgerservice – von der systematischen Erfassung ausgeklammert - diese werden im Regelfall nicht erfasst. Ein Sonderfall stellen Presseanfragen dar. Diese werden trotz des möglichen UIG-Anspruches grundsätzlich nicht als solche gekennzeichnet und behandelt. In den Interviews wurde die Frage, „Treten in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Informationsfreiheitsansprüchen auf?“ unterschiedlich beantwortet. Die meisten informationspflichtigen Stellen beschrieben einen eher pragmatischen Umgang mit möglichen Abgrenzungsfragen. Die Spannbreite der Antworten reichte daher von „Ja, das ist bei uns auch ein Problem, …“ bis zu „Meistens ist das eher unkritisch.“ Wenn es Abgrenzungsschwierigkeiten gibt, dann in der Regel zwischen IFG und UIG, nicht zwischen VIG und UIG. Teilweise verursache dies dann regelmäßig „richtig Arbeit, weil die Kommentare gewälzt werden müssten “. Von anderen Teilnehmer*innen wurde berichtet, dass man „das ja auch in juristischer Hinsicht dahinstehen lassen (könne), wenn gleichermaßen ein Informationsanspruch nach IFG oder UIG besteht.“ In einem anderen Interview wurde erläutert, dass „im weit überwiegenden Fall dann als Ergebnis wohl das transparenzfreundlichere Gesetz - das UIG – herangezogen “ werde. 4.1.1.3Empirische Ergebnisse: Nutzer*innen Der Bekanntheitsgrad des UIG für die einzelnen Nutzer*innen-Gruppen wurde in der Online-Umfrage im Rahmen der Frage „Was sind die Gründe, dass von Ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 keine UIG-Anträge gestellt wurden?“ abgefragt. Ein vorgegebener Grund aus einer Palette verschiedener Antworten lautete hier, dass dies auf die Unkenntnis über die Möglichkeit der Informationserlangung über das UIG zurückzuführen sei. Die Antworten der Nutzer*innen-Gruppen auf die Beantwortung der Frage nach der Bekanntheit des UIG fielen unterschiedlich aus. Bei der Nutzer*innen- 53
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Gruppe „Allgemeine Öffentlichkeit“ beteiligten sich 40 Personen. Von ihnen antworteten 70,6 %, also eine überwiegende Mehrheit, dass die Unkenntnis über das UIG ursächlich dafür sei, dass sie das UIG im Zeitraum nicht genutzt haben. Abbildung 9: Unkenntnis der allgemeinen Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Informationserlangung über das UIG Was sind die Gründe, dass von Ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 keine UIG-Anträge gestellt wurden?Bitte äußern Sie sich aus technischen Gründen zu allen möglichen Antwortoptionen. (N=40) Unkenntnis über die Möglichkeit der 70.6% 29.4% Informationserlangung über das UIG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 % % % % % % % % % % 0 % Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Die gleiche Frage wurde auch den Vertreter*innen der Wirtschaftsunternehmen und -verbänden gestellt und von 28 beantwortet. Ein Drittel gab hier die Unkenntnis des UIG als Grund an, es nicht zu nutzen. Abbildung 10: Unkenntnis der Wirtschaft über die Möglichkeit der Informationserlangung über das UIG Was sind die Gründe, dass von Ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 keine UIG-Anträge gestellt wurden? Bitte äußern Sie sich aus technischen Gründen zu allen möglichen Antwortoptionen. (N=28) Unkenntnis über die Möglichkeit der Informationserlangung 33.3% 66.7% über da... 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90%100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Bei den Umweltvereinigungen, also gemeinhin mit der Umweltthematik bestens vertrauten Spezialisten, antworteten insgesamt nur 16 Vereinigungen auf die Frage nach der Bekanntheit des UIG. Von diesen bestätigten ebenfalls 40 %, dass sie aus Unkenntnis das UIG nicht genutzt haben. 54
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 11: Unkenntnis der Umweltvereinigungen über die Möglichkeit der Informationserlangung über das UIG Was sind die Gründe, dass von Ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 keine UIG-Anträge gestellt wurden? Bitte äußern Sie sich aus technischen Gründen zu allen möglichen Antwortoptionen. (N=16) Unkenntnis über die Möglichkeit der 40.0% 60.0% Informationserlangung über das UIG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 % % % % % % % % % % 0 % Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. 4.1.1.4Ergänzende Empirie In den Gerichtsverfahren zum UIG gab es zahlreiche Verfahren, die auch Abgrenzungsfragen zwischen IFG und UIG adressierten. In sieben der 52 Verfahren war die Frage, ob der Anspruch aus UIG oder aus IFG gewährt wird, streitentscheidend und wurde umfangreich geprüft und voneinander 93 abgegrenzt. 4.1.1.5Zusammenfassende Ergebnisse Die Anfragen nach dem UIG werden nur teilweise von den informationspflichtigen Stellen des Bundes systematisch erfasst. In der Praxis werden durch den allgemeinen Bürgerservice viele an die informationspflichtigen Stellen gerichtete Anträge beantwortet, ohne dass eine Prüfung erfolgt, ob das UIG einschlägig ist. In dem absolut überwiegenden Teil der an der Online-Umfrage teilnehmenden Stellen werden nur solche Anfragen, die schriftlich und sich ausdrücklich auf das UIG beziehen, als UIG Anfragen erfasst und beantwortet. In den ergänzenden Interviews mit den zwölf Vertreter*innen informationspflichtiger Stellen trat zutage, dass überwiegend ein systematisches Vorgehen hinsichtlich der Erfassung von UIG-Anfragen erfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Transparenzvorschriften – insbesondere hinsichtlich UIG und IFG – wurden auch hier bestätigt. Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass das UIG nach wie vor in der breiten Öffentlichkeit wenig bekannt ist. Wenig überraschend wurde festgestellt, dass bei den Umweltverbänden das UIG deutlich bekannter ist, wenngleich – bei allerdings niedriger Beteiligung der Umweltverbände zu dieser Frage – auch bei Umweltverbänden das UIG nicht durchgängig präsent ist (40 % sagen, es sei unbekannt, bei allerdings nur 16 Antworten). Bei den Vertreter*innen der Wirtschaftsunternehmen und -verbände gaben nur 33 % an, das UIG nicht zu kennen, bei immerhin 28 Teilnehmer*innen an der Umfrage. 93 Im Einzelnen: VG Darmstadt, Urt. v. 10.05.2017 – 6 K 695/16.DA; VG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2016 – 14 K 3933/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.01.2015 – OVG 12 B 21.13; VG Köln, Urt. v. 26.09.2013 – 13 K 1541/11; VG Trier, Urt. v. 17.07.2009 – 5 L 330/09.TR; VG Hamburg, Urt. v. 22.05.2008 – 13 K 1173/07; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.11.2008 – OVG 12 B 50/07. 55
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 4.1.2 Kreis der Nutzer*innen 4.1.2.1Rechtsnorm und rechtswissenschaftliche Diskussion Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat „jede Person … nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen... “ Anspruchsberechtigt sind demnach zunächst natürliche Personen (Menschen); zudem privatrechtliche Personenmehrheiten wie beispielsweise eingetragene Vereine (§ 21 BGB), GmbHs (§ 13 GmbHG), Aktiengesellschaften (§ 1 AktG) oder eingetragene 94 Genossenschaften (§ 1 GenG). Geschäftsfähigkeit ist für die Antragsberechtigung nicht erforderlich, da durch die Antragstellung keine 95 insoweit relevanten Nachteile ersichtlich sind. In der Vergangenheit bestehende Rechtsfragen zur Antragsberechtigung sind mittlerweile gelöst 96 worden. Die Frage, welche Nutzer*innen das UIG nutzen, ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber besonders intendierten Nutzer*innen-Gruppen von Interesse. Hierzu wurde die Frage sowohl in der Online-Umfrage als auch in den zwölf Interviews an die Vertreter*innen informationspflichtiger Stellen adressiert. Die Frage lautete: „Wer stellte bei Ihrer Behörde Anfragen, die in den Anwendungsbereich des UIG fallen?“ 4.1.2.2Empirische Ergebnisse: Informationspflichtige Stellen Abbildung 12: Anfragen im Anwendungsbereich des UIG – Informationspflichtige Stellen Wer stellte bei Ihrer Behörde Anfragen, die in den Anwendungsbereich des UIG fallen? Bitte beziehen Sie sich auch hier auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Juli 2017. (N =12) 11 9 7 5 3 1 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Anträge gestellt von Privatpersonen in % Anträge gestellt von Unternehmen in % Anträge gestellt von Umweltverbänden in % Anträge gestellt von Bürgerinitiativen in % Anträge gestellt von Journalist*innen in % Anträge gestellt von Rechtsanwält*innen in % © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Ebenso wie bei der Online-Umfrage zeigte sich auch bei der Beantwortung der Frage durch die zwölf staatlichen informationspflichtigen Stellen in den 94 Karg, in: BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 1.2.2017, UIG § 3 Rn. 6. 95 Karg, in: BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 1.2.2017, UIG § 3 Rn. 7. 96 Vgl. Anhang A, 2.3.1.2. 56
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Interviews ein vielfältiges Bild. Genannt wurden Privatpersonen, Pressevertreter*innen, Unternehmen und Wirtschaftsverbände, Rechtsanwält*innen, Abgeordnete, Umweltverbände, Vertreter*innen von Bürgerinitiativen, Tierschutzverbände, Forschungseinrichtungen, staatliche Einrichtungen sowie Blogger*innen. In der Mehrzahl der Fälle wurden Privatpersonen als die Personengruppe genannt, die die meisten Anfragen stellen. Vertreter*innen von Umweltverbänden, Journalist*innen und Vertreter*innen von Bürgerinitiativen wurden ebenfalls als regelmäßige Absender von Anfragen benannt. Nicht wenige Anfragen kämen darüber hinaus auch von Rechtsanwält*innen. Es gab bei den Anfragen sowohl zahlenmäßig aber auch hinsichtlich der Akteursgruppen je nach informationspflichtiger Stelle und Zeitraum große Schwankungen. So wurde in einer informationspflichtigen Stelle von hauptsächlichen Anfragen von Umwelt- und Tierschutzverbänden berichtet, während in einer anderen Behörde im nachgefragten Zeitraum hauptsächlich Anfragen von Unternehmen gestellt wurden. 4.1.2.3Empirische Ergebnisse: Nutzer*innen Von den Nutzer*innen wurde die Frage, ob im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 mündliche oder schriftliche Anträge auf Umweltinformationen nach dem UIG des Bundes gestellt wurden, folgendermaßen beantwortet: Die Teilnehmer*innen der „Allgemeinen Öffentlichkeit“ bejahten dies überwiegend. Bei 79 Teilnehmer*innen gaben 68 % der Personen an, dass im Erhebungszeitraum Anträge gestellt wurden. Abbildung 13: Anträge auf Umweltinformationen nach UIG der befragten Vertreter*innen allgemeinen Öffentlichkeit Haben Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 mündliche oder schriftliche Anträge auf Umweltinformationen nach dem UIG des Bundes gestellt? (N=79) 31.7% 68.4% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Ein anderes Bild zeigte sich dagegen bei den Teilnehmer*innen der Wirtschaftsunternehmen und -verbände: Hier gaben bei 34 Teilnehmer*innen nur 6 % an, im Erhebungszeitraum einen UIG Antrag gestellt zu haben. 57
UBA-Texte: Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Abbildung 14: Anträge auf Umweltinformationen nach UIG der befragten Vertreter*innen der Wirtschaft Haben Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 mündliche oder schriftliche Anträge auf Umweltinformationen nach dem UIG des Bundes gestellt? (N=34) 5.9% 94.1% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. Auch bei den Umweltvereinigungen zeigte sich eine eher geringe Anfragebereitschaft: Von den 24 Teilnehmer*innen stellten nur 33 % im Erhebungszeitraum eine UIG Anfrage. Abbildung 15: Anträge auf Umweltinformationen nach UIG der befragten Umweltvereinigungen Haben Sie im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Juli 2017 mündliche oder schriftliche Anträge auf Umweltinformationen nach dem UIG des Bundes gestellt? (N=24) 33.3% 66.7% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ja Nein © Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. 4.1.2.4Ergänzende Empirie Auch die Auswertung der Rechtsprechung zeigte, dass es einen unterschiedlichen Akteurskreis bei der Nutzung des UIG gibt: Privatpersonen, in 16 Verfahren und Wirtschaftsakteure, in 14 Verfahren traten am häufigsten als Antragsteller*innen in gerichtlichen Verfahren auf. Ihnen folgten als nächstgrößte Gruppe die Umweltvereinigungen mit neun Verfahren. Rechtsanwält*innen traten in einem Verfahren auf. Dabei konnte nicht nachvollzogen werden, welcher Akteursgruppe die Mandant*in zuzuordnen ist. Zudem waren in jeweils drei Verfahren Körperschaften des öffentlichen Rechts und Journalist*innen die Antragsteller*innen. 4.1.2.5Zusammenfassende Ergebnisse Der UIG-Anspruch wird von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteursgruppen genutzt: Von den an der Umfrage teilnehmenden informationspflichtigen Stellen wurde für die erfassten Anträge mehrheitlich die Akteursgruppe der privaten Nutzer*innen genannt. Insgesamt zeigte sich aber, wie in den flankierenden Interviews mit den informationspflichtigen Stellen, ein stark differenziertes Bild hinsichtlich der Akteursgruppen in der jeweiligen Stelle. Genannt wurden insgesamt folgende Nutzer*innen-Gruppen: Privatpersonen, Pressevertreter*innen, Wirtschaftsunternehmen und - verbände, 58