urteil-vgberlin-senuvk.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

/ 8
PDF herunterladen
Beglaubigte Abschrift vG 2 K 168.18 Schriftliche Entscheiduno Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Bev. am b) Bekl. am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN T]RTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 1 01 79 Berlin, Klägers, Verfahrensbevollmächtiote(r): Rechtsanwalt Fadi El-Ghazi, Schönstedtstraße 7, 12M3 Berlin, gegen das Land Berlin, vertreten durch die SenatsveMaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Am Kölnischen Park 3, 10179 Berlin, Beklagten, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Jeremias als Einzelrichter im Wege schriftlicher Entscheidung am 1 5. Februar 20'l9 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. voll- die darf Der Kläger vollstreckbar. vorläufig Kosten wegen der ist Das Urteil Urteils des aufgrund 110 % des von in Höhe durch Sicherheitsleistung streckung -2-
1

-2- vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre- ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand a Der Kläger begehrt noch die Offenlegung der im Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Wall GmbH über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung unter S 13 Abs. 1 geregelten Nettoum- satzbeteilig ung. Dieser am 9. Januar 2018 geschlossene Vertrag enthält in g 22 Satz 3 folgende Klausel: ,,Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthä|t." Vor Vertragsschluss hatte der Beklagte der Firma Wall angeboten, mehrere Ver- tragsklauseln noch einmal anzupassen. Die Klausel in S 22 Satz 3 des Vertrages sollte wie folgt geändert werden: ,,Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages mit Ausnahme der in $ 13 Abs. 1 genannten Prozentzahl keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthä|t." Da es zu kei- ner Einigung hinsichtlich der übrigen vorgeschlagenen Anderungen kam, sahen die Ver- tragsparteien insgesamt von einer Anderung des Vertrages ab. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 beantragte der Kläger Einsicht in die Verträge zu den Rechten auf Außenwerbung im Land Berlin. Auf Nachfrage des Beklagten präzisierte der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2018, dass er auch Einsicht in den zwischen dem Land Berlin und der Wall GmbH geschlossenen Vertrag begehrt. Mit Bescheid vom 23. Mai 2018 gewährte der Beklagte Einsicht u.a. in den mit der Firma Wall GmbH geschlossenen Vertrag, allerdings mit Ausnahme der in $ 13 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages enthaltenen Angabe der Höhe der prozentualen Nettoumsatzbeteili- gung, die die Wall GmbH an das Land Berlin entrichtet. Diese Angabe stelle ein Be- triebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Der Kläger erhob unter dem 29. Mai 2018 widerspruch. In g 22 satz 3 des Vertrages zwischen dem Land Berlin und der wall GmbH sei ausdrücklich festgestellt, dass der Inhalt dieses Vertrages keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthalte. Auch sei nicht ersichflich, dass die prozentuale umsatzbeteiligung - anders als ggf. die tatsächliche Höhe der umsatzbeteiligung - ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstelle. lm daraufhin durchgeführten Drittbe- -3-
2

-3- teiligu ngsverfahren teilte die wall GmbH mit, dass, sie mit einer Veröffenflichung der prozentualen umsatzbeteiligung nicht einverstanden sei. Die Kenntnis über die von ihr abzuführenden umsätze ermögliche es wettbewerbern, Kalkulationen anzustel- len, um so Angebote mit hohen Rabatten auf den Markt zu bringen, die ihr aufgrund der zu leistenden prozentualen Umsatzbeteiligung nicht möglich seien. lhr drohe .,1 damit ein nicht unwesentlicher Schaden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 wies der Beklagten den Wider- spruch zurück, weil die Höhe der Umsatzbeteiligung ein Geschäftsgeheimnis darstel- le und das Informationsinteresse nicht das Geheimhaltungsinteresse des Unterneh- mens überwiege. Mit seiner am 26. September 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begeh- ren weiter. Angesichts der Vereinbarung im Vertrag, dass der Inhalt dieses Vertrages keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informatio- nen enthalte, könne sich die Wall GmbH nicht mehr auf schutzwürdige Betriebsge- heimnisse berufen. Die Wall GmbH habe gerade nicht geboten - - obwohl vom Beklagten an- die Klausel dahingehend geändert, dass die prozentuale Nettoumsatzbe- teiligung ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Daher sei die Unterzeichnung (der ur- sprünglichen Fassung) des $ 22 Satz 3 des Vertrages als konkludente Einwilligung zur Offenbarung der Umsatzbeteiligung zu werten. Die Argumentation des Beklagte stelle sich als widersprüchliches Verhalten (,,venire contra factum proprium") dar. Ferner überwiege das Informationsinteresse des Klägers im Hinblick auf das Volks- begehren ,,Berlin Werbefrei" das schutzwürdige Interesse der Wall GmbH an der Ge- heimhaltung der Höhe der prozentualen Umsatzbeteiligung des Landes Berlin. Denn ohne diese Kenntnis sei für den Abstimmungsberechtigten nicht nachvollziehbar, ob die in einer Pressemitteilung des Landes Berlin genannten Einnahmen für Berlin von einer realistischen Prognose ausgingen; gerade die Frage der finanziellen Auswir- kungen eines Volksbegehrens auf den Haushalt sei für die Entscheidung der Ab- stimmungsberechtigten von hoher Relevanz. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 zu verpflichten, ihm umfassende Einsicht in den Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Wall GmbH über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, -4-
3

4- die Klage abzuweisen. Ergänzend führt er aus: Vor dem Hintergrund der Vertragsentstehung mit dem Angebot des Beklagten, den Passus in $ 22 Satz 3 des Vertrages zu ändern, könne für die Frage, ob tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorlägen, die schließlich untezeich- nete Formulierung des $ 22 Satz 3 des Vertrages nicht maßgeblich sein, vielmehr sei dies nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Denn die Klausel habe keine drittschützende Wirkung; sie diene nur dazu, dem Beklagten das Vorgehen unter anderem bei Anfragen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz im Verhältnis zur Wall GmbH zu erleich- tern. Überdies könne die Offenbarung der betreffenden Prozentzahl das vom Kläger dar- gelegte lnformationsinteresse nicht befriedigen, weil die bloße Kenntnis der prozentualen Umsatzbeteiligung keine Schlüsse auf die tatsächlichen Einnahmen aus dem Vertrag zu- ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Venrvaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Ge- genstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. E ntscheidu nEsqründe Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhand- lung, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß $ 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung über- tragen hat und sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch ihn im schriftlichen Ver- fahren gemäß $ 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 201g, mit dem der Beklagte dem Kläger den Zugang zur Information über die konkreten prozentualen Höhe der umsatzbeteiligung im vertrag zu den Rechten auf Außenwerbung im Land Ber- lin verwehrt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Klä- ger hat keinen Anspruch auf Zugang zu dieser lnformation (vgl. 1i 3 Abs. 5 VwGO). $ 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist $ 3 Abs. 1 Satz 1 des Geset- zes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfrei- heitsgesetz - IFG Bln). Danach hatjeder Mensch gegenüber den in S 2 IFG Bln ge_ nannten öffentlichen stellen nach seiner wahl ein Recht auf Einsicht in oder Aus- 5- 'l'
4

-5- kunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Diese Voraus- setzungen sind hier gegeben. 2. Gemäß $ 4 Abs. 1 IFG Bln ist die Akteneinsicht in dem beantragten Umfang zu gewäh- ren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 des Gesetzes geregelten Ausnahmen findet An- wendung. Der Beklagte.beruft sich mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des $ 7 Satz 1 IFG Bln. Danach besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder dem Betroffenen ein nicht nur unwesentlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutz- würdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. a) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind und die nach dem den Willen des Geheimnisträgers geheim gehalten werden sollen (Schoch, lFG, 2. Aufl. 2016, $ 6 Rn. 89); dabei muss das Fehlen eines Geheimhaltungswillens zweifelsfrei feststehen (dazu Schoch, lFG, 2. Aufl. 2016, S 6 Rn. 89 und 90 a.E.). Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Nichtverbreitung der lnformationen voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirt- schaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 2.09 - - BVerwG 7 C juris Rn. 55). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ge- nügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nach- teil, der keinen Bezug zur grundrechtlich geschützten Teilnahme des unternehmens am betref- der Wettbewerbsrelevanz einer Vielmehr ist das Erfordernis aufweist. Wettbewerb (vgl. immanent Geschäftsgeheimnisses Betriebs- und fenden Information dem Begriff des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januat 2014 12 B 50 -OVG juris Rn. 49). 13 2 K 221 2014 VG vom 19. Juni VG Berlin, Urteil - - 09- juris Rn.48; han- Es ein Geschäftsgeheimnis. um es sich handelt Bei der Höhe der umsatzbeteiligung delt sich insoweit um eine nicht offenkundige Tatsache. 6-
5

-6- Die Wall GmbH hat auch einen entsprechenden Geheimhaltungswillen. Zwar hatten die Wall GmbH und das Land Berlin in g 22 Satz 3 des Vertrages vereinbart, ,,dass der Inhalt dieses vertrages keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertrau- lichen Informationen enthä|t". Allerdings hat sich die wall GmbH zwischenzei ich im Laufe des Drittbeteiligungsverfahrens ausdrücklich gegen die Veröffentlichung der be- gehrten lnformation gewandt und damit ihren aktuell bestehenden Geheimhaltungswillen manifestiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie damit widersprtlchlich oder treuwidrig gehandelt hätte. Denn die in g 22 Satz 3 des Vertrages geregelte Kennzeichnung bzw. Fehlanzeige von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im vertragswerk hat lediglich ln- dizwirkung und dient der leichteren Feststellung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis- sen etwa bei späteren informationsfreiheitsrechtlichen Anfragen. Diese Kennzeichnung lässt hingegen die alleinige Verantwortung der informationspflichtigen stelle unberührt, über das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu entscheiden (s. dazu Schoch, lFG, 2. Aufl. 2016, S 6 Rn. 111 f.). lst die Kennzeichnung bzw. Fehtanzeige von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen indes in die eine wie die andere Richtung für die Entscheidung der informationspflichtigen Behörde letztlich unverbindlich, ist der Inhaber des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch nicht gehindert, seine Einschätzung vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu ändern und jedezeit seinen Geheimhaltungswillen (erstmals) zu manifestieren. Es obliegt dann der Prüfung durch die informationsverpflichtete Behörde, ob neben diesem subjektiven Geheimhaltungswillen ein (objektives) berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat der Beklagte zu Recht bejaht. Denn die offenlegung der Höhe der vereinbarten umsatzbeteiligung wäre geeignet, exklusives kaufmännisches wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die wett- bewerbsposition der wall GmbH nachteilig zu beeinflussen; insoweit wird gemäß 1 17 s Abs. 5 VwGo auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im widerspruchsbe- scheid vom 23. August 2018, S. 2, letzter Absatz - Seite 3, 4. Absatz verwiesen, denen das Gericht folgt. b) schließlich überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nicht das schutzwürdige Interesse der wall GmbH an der Geheimhaltung. Der Kläger beruft sich darauf, dass in Bezug auf den volksentscheid ,,Berlin werbefrei" und die damit verbundene Diskussion um die werbenutzungsvertfäge ein besonders hohes lnteresse an der Veröffen ichung der prozentualen Nettoumsatzbeteiligung bestehe. Für die für den einzelnen Abstimmungsberechtigten ggf. interessanten finanziellen Aus- wirkungen des Volksentscheides ist die Höhe der prozentualen Nettoumsatzbeteiligung -7
6

-7 - möglF die allein Zahl dieser anhand weil jedoch ohne erhebliches Informationsinteresse, verträge derartige dass Fall, für den chen finanziellen Einbußen für den Landeshaushalt Überdies können. werden nachvollzogen nicht nicht mehr abgeschlossen werden dürften, vom mit Pressemitteilung Klimaschutz und hat die senatsverwaltung für umwelt, Verkehr geschlossenen 2018 Anfang drei den aus g. Januar 2018 die prognostizierten Einnahmen in nur dass beruft, darauf sich Kläger der werbenutzungsverträgen veröffentlicht. soweit Kenntnisderprozentua|enUmsatzbeteiligungnachzuvo||ziehensei,obdieinderPres. semitteiIunggenanntenZah|envoneinerrea|istischenPrognoseausgingen,hatderKlä- erforderlichen ebenfalls Prognose dieser für die Überprüfung ger nicht dargelegt, dass die Nettoumsätze ohne weiteres bekannt wären. Inte- unerhebliches ein nicht steht Klägers des Diesem nur geringen Informationsinteresse die of- Denn entgegen. Geschäftsgeheimnisses resse der wall GmbH am Schutz ihres Erklärungen nachvollziehbaren gemäß den könnte fenbarung der Nettoumsatzbeteiligung Mitbe- weil führen, sie für Nachteil der wall GmbH zu einem schweren wettbewerblichen ho- mit Angebote ihrerseits werber in Kenntnis der vereinbarten Nettoumsatzbeteiligung zu ihr von der aufgrund wall GmbH die die könnten, hen Rabatten auf den Markt bringen kann' anbieten wirtschaftlich mehr nicht Umsatzbeteiligung leistenden vorläufi- die über Ausspruch der VWGO; 1 Abs. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 i.V.m. 167 VwGO aus sich ergibt $ ge Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis S 708 Nr. 1 1, S 71 1 ZPO. Rechtsmittel belehrunq GegendiesesUrtei|StehtdenBetei|igtendieBerufungzu'wennsievondemober- verwaltungsgericht zugelassen wird. urteils des zustellung nach Monats eines Die Zulassung der Berufung ist innerhalb Verwaltungsgerichtsordnung der gemäß 55a Form S ode-r in elektronisiher Kirchstra- Berlin, verwattungsgericht dem ""f'riftfi"t' ist-bei Antrag Der beantragen. iü*ööi =, bezeichnen. Urteil das.angefochtene Er miuss ä" Z, iöSSZ Berlin iu stellen. schriftlich Gründe die sind urteils des lnnerhalb von zwei Monaten nach zustellung Die ist'. zuzulassen Berufung die d"nen darzulegen, Form elektronischer oder in b^ei ",i worden-ist' vorgelegt Antrag ä"örunJrng ist, soweit sie nicht beöits mit dem Ber- 10623 31, Hardenbergstraße o"i-, ou"ruär*"ltungsgericht Berlin-Brandenburg, lin, einzureichen. Vordemoberverwa|tungsgerichtmüssenSichdieBeteiIigtendurchProzessbevo||. Beru- der Zulassu.ng auf Antrag den für gilt auch Dies lassän. vertreten ,ä.f,iigt" staatlichen einer an Rechtslehrer und g"uo mächtigte sind Räntsan*älte iunö. nj, -8-
7

-8- oder staatlich anerkannten Hochschure eines Mitgrieds,"",". o/#r$trischen uni- on, eines anderen vertragsstaates des Abkommeln. un", aln iIiro;;-iJ;;; schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum RictrteiamlaunkäJJäi.'däiiiu., hinaus können au.ch die in g 67 Abs. z salz rur. o ur. z sonen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter ter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische perso Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfuliung inrer ofenitictrei deten zusammen."r'ru"." [äni'";'.'ä' teramt vertreten rassen; das Beschäftig ungsverhärtnis känn aucn zu einer anderen Behörde, juristischen person des öffenflicien Rechts oder einem der sammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, enränamtticne Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. \;;"' f oiJ#iff v*cffiÄf$iäJ,-päil :lffidl""iliiÄ:äffi;"$:; g";";;i;;:;- -- Dr. Jeremias BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß SS 39 ff., 52 f. des Gerichtskostenge- setzes auf 5.000.00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehruno Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das oberverwartungsgericht Ber- lin-Brandenburg, zurässig, wenn der wert des Beschwerdegegenstanaäs-ioo,öo grro -" übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwartungsgerichi eärrin, Ki;;-"tr;ii;;, 10557 Berlin, schriftrich oder in erektronischer F-orir g ss"'d;,. v"r;;itr;ö"- iemäß gerichtsordnung (vwGo) oder zu protokoll der Gesciaftsstelle einzutegen. s," i""i innerhalb von sechs Monaten einzuregen, nachdem die Entscheiduns i;;ä, H"ir;t- sache Rechtskraft errangt oder das VÄrfahren sich ande*eitig erteoigt rrat. o"i rier_ prozessbevollmächtigten tretung durch einen bedarf es nicht. Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
8