urteil-vgberlin-senuvk.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
-8- oder staatlich anerkannten Hochschure eines Mitgrieds,"",". o/#r$trischen uni- on, eines anderen vertragsstaates des Abkommeln. un", aln iIiro;;-iJ;;; schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum RictrteiamlaunkäJJäi.'däiiiu., hinaus können au.ch die in g 67 Abs. z salz rur. o ur. z sonen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter ter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische perso Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfuliung inrer ofenitictrei deten zusammen."r'ru"." [äni'";'.'ä' teramt vertreten rassen; das Beschäftig ungsverhärtnis känn aucn zu einer anderen Behörde, juristischen person des öffenflicien Rechts oder einem der sammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, enränamtticne Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. \;;"' f oiJ#iff v*cffiÄf$iäJ,-päil :lffidl""iliiÄ:äffi;"$:; g";";;i;;:;- -- Dr. Jeremias BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß SS 39 ff., 52 f. des Gerichtskostenge- setzes auf 5.000.00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehruno Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das oberverwartungsgericht Ber- lin-Brandenburg, zurässig, wenn der wert des Beschwerdegegenstanaäs-ioo,öo grro -" übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwartungsgerichi eärrin, Ki;;-"tr;ii;;, 10557 Berlin, schriftrich oder in erektronischer F-orir g ss"'d;,. v"r;;itr;ö"- iemäß gerichtsordnung (vwGo) oder zu protokoll der Gesciaftsstelle einzutegen. s," i""i innerhalb von sechs Monaten einzuregen, nachdem die Entscheiduns i;;ä, H"ir;t- sache Rechtskraft errangt oder das VÄrfahren sich ande*eitig erteoigt rrat. o"i rier_ prozessbevollmächtigten tretung durch einen bedarf es nicht. Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle