Anhang B Policy-Transfer Studie 20200923_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“
Anhang B: Policy-Transfer Studie Open Data werden soll. Dabei soll die „Veröffentlichung von Daten […] 56 entsprechend dem Prinzip „Open by Default“ Teil des täglichen Verwaltungshandelns werden“. Weiterhin kündigt die Bundesregierung im Koalitionsvertrag u. a. die 57 Errichtung einer E‐Government‐Agentur, eine Initiative für regionale Open‐ Government‐Labore sowie den Aufbau einer Beteiligungsplattform für den 58 Gesetzgebungsprozess an. Die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Open Government werden dabei von bestehenden Gesetzen zur Regelung von Informationsfreiheit und (Daten)Transparenz gesetzt, insbesondere dem IFG, dem IWG, dem GeoZG, dem 59 UIG und dem EGovG. Das 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) regelt den individuellen Anspruch der Bürger*innen auf Informationen, die Bundesbehörden vorliegen. Auch dreizehn Bundesländer haben IFGs für die Landesbehörden verabschiedet. Mit der Einführung des IFG wurde ein „Paradigmenwechsel im Recht 60 des bürgerlichen Zugangs zu Verwaltungsinformationen“ forciert, da es erstmalig 61 einen allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch der Bürger*innen an die Verwaltung rechtsverbindlich umsetzte. Ebenfalls 2006 wurde als Umsetzung der EU-Richtlinie zur Weiternutzung öffentlicher Informationen („PSI-Richtlinie“) in nationales Recht das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) erlassen, das auf eine bessere wirtschaftliche Verwertbarkeit von öffentlichen Informationen des Bundes und der Länder abzielt. Das 2012 beschlossene Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) schreibt die unentgeltliche Nutzung von Geodaten des Bundes in Form von „Open Data“ vor. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) in seiner aktuellen Fassung von 2014 regelt die Auskunfts- und Verbreitungspflicht von Umweltinformationen. Die Bundesländer haben eigene Umweltinformationsgesetze erlassen bzw. Umweltinformationsregelungen in bestehende Informationsfreiheitsgesetze 62 integriert. Das 2013 in Kraft getretene E-Government-Gesetz (EGovG) (auch „Open-Data- Gesetz“ genannt), verpflichtet Bundesbehörden, alle Vorgänge auf elektronische Bearbeitung umzustellen und Informationen über ihre Aufgaben, 56 Die deutsche Bundesregierung (2018). Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018. Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/koalitionsvertrag-inhaltsverzeichnis.html (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 129. 57 ibid. 58 ibid. S. 45-46. 59 Die Bundesregierung (2017): Teilnahme Deutschlands an der Open Government Partnership (OGP). Erster Nationaler Aktionsplan 2017-2019. Grundsteine für offenes Regierungs- und Verwaltungshandeln. Berlin, https://www.opengovpartnership.org/sites/default/files/Germany_NAP_2017-2019_DE.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 5. 60 Eine Übersicht stellt folgende Webseite bereit: https://netzwerkrecherche.org/handwerk/informationsfreiheit-und- auskunftsrechte/ifg-guide/ifg-landesgesetze/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 61 Klessmann, Denker, Schiederdecker, Schulz (2012): Open Government Data Deutschland. Eine Studie zu Open Government in Deutschland im Auftrag des Bundesministerium des Innern. Berlin, https://www.verwaltung- innovativ.de/SharedDocs/Publikationen/eGovernment/open_government_data_deutschland_langfassung.pdf? __blob=publicationFile&v=5 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 28-29. 62 Eine Übersicht über die Umweltinformationsregelungen der Bundesländer bietet folgende Webseite: http://www.umweltinformationsrecht.de/umweltinformationsrecht/landesrecht.html (letzter Zugriff am 25.09.2018). 14
Anhang B: Policy-Transfer Studie Kontaktmöglichkeiten und Erreichbarkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das EGovG ist dabei dem UIG untergeordnet, stellt Anforderungen wie Maschinenlesbarkeit und leichte Auffindbarkeit auf, aber enthielt bis 2017 keine 63 Veröffentlichungspflicht. In der 2017 beschlossenen Änderung des EGovG wurden Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung verpflichtet, „[…] unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze“ bereitzustellen. § 12a definiert allerdings eine Reihe von 64 Ausnahmetatbeständen, auch wird ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten nicht begründet. Die meisten Bundesländer haben eigene E-Government- Gesetze erlassen bzw. bereiten diese vor oder passen ihre 65 Verwaltungsverfahrensgesetze entsprechend an. 66 Mit Blick auf die offensichtlichen Überschneidungen in den Zielsetzungen ist es überraschend, dass die Aktivitäten zu Open Government und zum UIG in Deutschland bislang kaum integriert gedacht oder umgesetzt werden. So verweist der Nationale Aktionsplan zu Open Government im Rahmen der OGP in der Einleitung nur kurz auf die im UIG geregelten offenen Daten im Umweltbereich. Im Aktionsplan finden sich darüber hinaus keine weiteren Hinweise auf das UIG, auch nicht in den oben angeführten 15 Selbstverpflichtungen. Ebenso beschäftigen sich die Nationalen Umsetzungsberichte der Aarhus-Konvention für Deutschland 2013 und 2016 kaum mit Fragen zu Open Government oder Open Data. Der einzige Verweis sind die Ausführungen im 2016er Bericht zum GovData Datenportal mit dem Hinweis, dass dort „u.a. auch Daten zu Umwelt und Klima“ zu finden seien. Dies lässt darauf 67 schließen, dass mögliche Synergien in der Umsetzung von UIG und Open Government (noch) nicht gesehen werde. Dafür könnte auch sprechen, dass das elektronische Umweltinformationsportal „PortalU“, das Deutschland zur Umsetzung des UIG eingerichtet hatte, Ende 2014 abgeschaltet wurde. Die von der Bundesregierung im Rahmen der Nationalen E- Government Strategie (s. o.) in Auftrag gegebene Open-Government-Studie von Klessmann et al. hebt das PortalU noch als „weiteres Beispiel für eine ebenenübergreifende Bereitstellung staatlicher Daten und Informationen“ in „Kooperation der Umweltverwaltungen des Bundes und aller 16 Länder" hervor, welche „einen vollkommen geldleistungsfreien Zugriff auf über 3,6 Mio. Webseiten und über 500.000 Datenbankeinträge von über 450 öffentlichen Institutionen und Organisationen auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes" gewährleiste. 68 63 Klessmann, Denker, Schiederdecker, Schulz (2012): Open Government Data Deutschland. Eine Studie zu Open Government in Deutschland im Auftrag des Bundesministerium des Innern. Berlin, https://www.verwaltung- innovativ.de/SharedDocs/Publikationen/eGovernment/open_government_data_deutschland_langfassung.pdf? __blob=publicationFile&v=5 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 54. 64 § 12a EGovG. 65 Informationen über die Regelungen zu E-Government der Bundesländer stellt folgende Webseite bereit: https://www.egovernment-computing.de/umsetzung-des-egovernment-gesetzes-a-543792/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 66 s. Kapitel 1.4. 67 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2016): Nationaler Umsetzungsbericht der Aarhus-Konvention für Deutschland (2016), https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/mop6/NIR_2017/2017_Germany_AC_NIR_DE_clean.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 20. 68 Klessmann, Denker, Schiederdecker, Schulz (2012): Open Government Data Deutschland. Eine Studie zu Open Government in Deutschland im Auftrag des Bundesministerium des Innern. Berlin, https://www.verwaltung- innovativ.de/SharedDocs/Publikationen/eGovernment/open_government_data_deutschland_langfassung.pdf? 15
Anhang B: Policy-Transfer Studie Weiter verweist die Studie darauf, dass das PortalU „die Forderung der EU-Richtlinie 2003/4/EG [erfüllt], die einen kostenfreien Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen festlegt.“ Dennoch wurde das PortalU 2014 abgeschaltet, „da 69 die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern UDK/GEIN über die Entwicklung und Pflege eines Umwelt-Datenkatalogs UDK und des Umweltinformationsnetzes Deutschland GEIN gekündigt wurde.“ 70 2.3 Aus welchen (Bundes-)Ländern kann Deutschland bei der Umsetzung von Open Government lernen? In einer internationalen Vergleichsstudie aus dem Jahr 2015 zum Stand der Umsetzung der G8 Open-Data-Charta belegte Deutschland nur den vorletzten Platz, mit deutlichem Abstand zu den im Bereich Open Data deutlich weiter 71 entwickelten Ländern Großbritannien, USA, Kanada und Frankreich. Mit Blick auf die politischen Zielsetzungen, Deutschland zum Vorreiter in der Umsetzung von Open Data zu machen, besteht also zunächst ein immenser Aufholbedarf. Lucke et al. betonen dabei die Potenziale, von Open-Data- bzw. Open-Government-Vorreiterländern zu lernen. Sie führen aus, dass die USA 72 und Großbritannien die Open- Government-Pionieransätze der skandinavischen Länder aufgriffen und sie konzeptionell weiterentwickelten (z. B. im US Freedom of 73 Information Act aus dem Jahr 1967). In Europa und Deutschland hat vor allem die Europäische Union Open-Government-Ansätze gefördert und dazu zahlreiche Positionspapiere erstellt und Direktiven „zu Umweltinformation (1990: 90/313/EWG), Governance (2001: COM(2001)428), Informationsfreiheit (2003: 2003/4/EG) und Informationsweiterverwendung (2003: 2003/98/EG)“ erlassen. 74 Diese Studie untersucht, welche Lehren aus den Open-Government-Aktivitäten der folgenden (Bundes-)Länder für die Umsetzung von Open Government und Unterstützung der Zielvorgaben des UIG in Deutschland gezogen werden können: ► Großbritannien als internationaler Vorreiter für Open Government ► Österreich als Vorbild für einen kooperativen Ansatz bei der Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung, Städten und Zivilgesellschaft im Aufbau von Open Government ► Hamburg demonstriert, dass Open-Government-Ansätze auch in Deutschland mit seiner legalistisch geprägten Verwaltungskultur realisiert werden können ► Die USA zeigen auf, welche Potenziale und Herausforderungen für die Umsetzung des Open Government Prinzips „Release to one - release to all“ bestehen __blob=publicationFile&v=5 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 302. 69 ibid. 70 Geodatenportal Niedersachsen (2014): Newsletter 2/2014 vom 12.Dezember 2014, http://www.geodaten.niedersachsen.de/gdini/gdinewsletter/newsletter-2-2014-vom-12-dezemberl-2014-129909.html, zuletzt aktualisiert am 18.12.2017 (letzter Zugriff am 25.09.2018). 71 Castro, Korte (2015): Open Data in the G8. A Review on Progress in the G8 Open Data Charta. Center for Data Innovation, http://www2.datainnovation.org/2015-open-data-g8.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018). 72 Lucke, Herzog, Heise (2014): In unserem eigenen Interesse. Replik auf Göttrik Wewer zum Beitritt Deutschlands zur Open Government Partnership (OGP), in: Verwaltung und Management 20 (4), S. 187–198, S. 195. 73 ibid., S. 191. 74 ibid. 16
Anhang B: Policy-Transfer Studie 2.3.1 Großbritannien: Open- Government-Vorreiter in Europa Großbritannien wird in der wissenschaftlichen Literatur als internationaler Vorreiter und „Musterland in Europa“ für Open Government hervorgehoben. In der oben 75 zitierten internationalen Vergleichsstudie zur Umsetzung der G8 Open-Data-Charta 76 nimmt Großbritannien Platz 1 ein und erreicht 90 von 100 möglichen Punkten. Diese Studie begründet den Spitzenplatz Großbritanniens unter anderem mit dem großen Umfang, der Qualität und der Nutzerfreundlichkeit der veröffentlichten 77 Verwaltungsdaten. Mit der Einführung des Freedom of Information Act (FOIA) im Jahr 2000 hat Großbritannien das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu allen Regierungs- und Verwaltungsinformationen rechtlich festgeschrieben, mit Ausnahme von persönlichen Daten von Individuen und Informationen von Geheimdiensten und Nationaler 78 Sicherheitsorganen. In Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit setzt die Open-Government-License Großbritanniens internationale Maßstäbe. Die Lizenz wurde 2010 eingeführt und erlaubt unbegrenzte und kostenfreie Weiternutzung von etwa drei Vierteln der auf dem Datenportal data.gov.uk veröffentlichten Regierungs- und Verwaltungsdaten, 79 solange die Weiternutzung mit Quellenangaben versehen wird. Das Datenportal data.gov.uk wurde ebenfalls 2010 bereitgestellt. Es gilt als „Flaggschiff-Portal der Regierung“ und als eines der größten Open-Data-Portale 80 weltweit. Daneben besteht eine Vielzahl weiterer Open-Data-Portale auf lokaler und 81 nationaler Ebene. Im Jahr 2012 veröffentlichte das in der Regierung für Open Government zuständige Cabinett Office die Prinzipien für öffentliche Daten (Public Data Principles) und damit die Leitlinien und Standards für die Veröffentlichung von Open Data (unter anderem 82 Maschinenlesbarkeit, offene Formate und offene Lizenzen). Großbritannien gehört nicht nur zu den weltweit führenden Ländern in der Umsetzung von Open Government, sondern bemüht sich auch aktiver als andere Länder um die Integration seiner Strategien zur Umsetzung der Aarhus-Konvention und Open Government. Bereits das 2004 verabschiedete „Environmental Information Regulations“-Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Rates (RL 2003/4) war in seinen Grundsätzen mit dem vier Jahre zuvor beschlossenen „Freedom of Information Act“ 75 Smidak, Morrison, Sinner (2016): Großbritannien. Ein Musterland in Europa. In: Tobias Wangermann (Hg.): Open Data aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Japan, Österreich, den Philippinen, Polen und den USA zum Stand von Open Data. Sankt Augustin, Berlin: Konrad- Adenauer-Stiftung e.V (Eine Veröffentlichung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V), S. 41–49, S. 41. 76 Castro, Korte (2015): Open Data in the G8. A Review on Progress in the G8 Open Data Charta. Center for Data Innovation, http://www2.datainnovation.org/2015-open-data-g8.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 5. 77 ibid. S. 26-28. 78 ibid. 79 ibid. 80 Smidak, Morrison, Sinner (2016): Großbritannien. Ein Musterland in Europa. In: Tobias Wangermann (Hg.): Open Data aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Japan, Österreich, den Philippinen, Polen und den USA zum Stand von Open Data. Sankt Augustin, Berlin: Konrad- Adenauer-Stiftung e.V (Eine Veröffentlichung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V), S. 41–49, S. 43. 81 ibid. 82 Castro, Korte (2015): Open Data in the G8. A Review on Progress in the G8 Open Data Charta. Center for Data Innovation, http://www2.datainnovation.org/2015-open-data-g8.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 26-28. 17
Anhang B: Policy-Transfer Studie 83 vergleichbar. Auch in den „Aarhus Convention Implementation Reports“ 2011 und 2014 finden sich Verweise auf Open-Goverment-Initiativen der britischen Regierung, wie z. B. das Datenportal, das „Public Sector Transparency Board“ und die Transparenzagenda der Regierung. Als Modellbeispiel für die Vorzüge der Verknüpfung beider Initiativen wird das „MAGIC“-Projekt hervorgehoben, in dem eine ressortübergreifende interaktive Karte aller Umweltinformationen der Regierung erstellt wurde: „The Public Sector Transparency Board, established in June 2010, is driving forward the Government’s transparency agenda for releasing key public datasets and setting open data standards across the public sector. Minutes of its meetings are available at https://www.gov.uk/government/policy-advisory-groups/public-sector- transparency-board). The Public Sector Transparency Board has helped to make public data available and easy to find through a single easy to use online access point (www.data.gov.uk). One example of the data set emerging from this process is MAGIC a web-based interactive map service to bring together environmental information from across government (http://www.magic.gov.uk).” 84 2.3.2 USA: Ein Open-Government-Champion auf dem Scheideweg Die USA haben die Aarhus-Konvention zwar mitverhandelt, sind ihr jedoch nicht 85 beigetreten . Aufgrund ihrer Erfahrungen in der Einführung des Prinzips „Release 86 to one - release to all“ wurden die USA dennoch in diese Studie aufgenommen. Auch die USA gehören zu den weltweit führenden Ländern in der Umsetzung von Open Government. In der internationalen Vergleichsstudie zur Umsetzung der G8 Open-Data-Charta belegen die USA (gemeinsam mit Kanada) Platz 2, mit 80 von 100 möglichen Punkten . Die Studie hebt die USA besonders als „one of the world’s 87 leaders in terms of releasing large quantities of high-quality data” hervor. 88 Bereits mehr als 30 Jahre vor Großbritannien verabschiedete die U.S.-Regierung 1966 ihr erstes Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act – FOIA), das in der Folge Vorbild für Informationsfreiheitsgesetze auf der ganzen Welt wurde. Das FOIA verpflichtet Regierungseinrichtungen, auf Anfrage Auskunft zu öffentlichen Akten zu erteilen. Das FOIA wurde seither mehrfach modifiziert, unter anderem im Privacy Act (1974), der Individuen das Recht erteilte, auf Regierungsinformationen zuzugreifen und diese zu verändern. Im Sunshine Act (1976) wurden Ausnahmen für die Auskunftspflichten unter dem FOIA festgelegt, die seither u. a. für Informationen zur nationalen Sicherheit und zu laufenden Ermittlungen gelten. Der „Electronic 83 Castro, Korte (2015): Open Data in the G8. A Review on Progress in the G8 Open Data Charta. Center for Data Innovation, http://www2.datainnovation.org/2015-open-data-g8.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 26-28. 84 Department for Environment, Food and Rural Affairs (Defra) (2014): Implementation Report Submitted by the United Kingdom, https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/NIR_2014/NIR_2014_UK_eng_trc.docx (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 14. 85 Zschiesche (2015): Öffentlichkeitsbeteiligung in umweltrelevanten Zulassungsverfahren. Status quo und Perspektiven. 1. Aufl. s.l.: BWV Berliner Wissenschafts-Verlag (Braunschweigische Rechtswissenschaftliche Studien), http://gbv.eblib.com/patron/FullRecord.aspx?p=4347302 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 82 86 s. Ausführungen in Kapitel 2.4.4 87 Castro, Korte (2015): Open Data in the G8. A Review on Progress in the G8 Open Data Charta. Center for Data Innovation, http://www2.datainnovation.org/2015-open-data-g8.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 5 88 ibid., S.29. 18
Anhang B: Policy-Transfer Studie Freedom of Information Act“ (1996) verpflichtete Regierungseinrichtungen erstmals, 89 bestimmte Informationen unter dem FIOA elektronisch verfügbar zu machen. Die USA waren damit auch ein Pionierland der Open-Government-Bewegung. Präsident Barack Obama brachte das Thema Open Government 2009 auch begrifflich 90 auf die weltweite politische Agenda. Obamas Tagesbefehl zu „Transparency and Open Government“ im Rahmen seiner Amtseinführung definierte die transparente, partizipative und kooperative Verwaltung als künftiges Leitbild der U.S. 91 Administration. 2009 veröffentlichte die Obama-Administration auch das Datenportal Data.gov, das 92 im September 2018 über 300.000 Datensätze bereitstellt. Mit der Verabschiedung der „Executive Order on Open Data“(2013) gehörten die USA auch zu den ersten Ländern weltweit, die eine offizielle nationale Open-Data- 93 Politik verfolgen. Kernpfeiler der Open-Data-Strategie ist die Umsetzung des Prinzips „Open by Default“ und verpflichtet Regierungseinrichtungen, Daten in offenen und maschinenlesbaren Formaten bereitzustellen. Das ebenfalls 2013 eingeführte „Project Open Data“ unterstützt Regierungseinrichtungen in der 94 Umsetzung eigener Open-Data-Initiativen mit Ressourcen. Das 2014 veröffentlichte „Digital Services Playbook“ bietet darüber hinaus den Regierungsverwaltungen Hilfestellung, wie eine proaktive Open-Data-Politik intern kommuniziert und 95 umgesetzt werden kann. Im Juli 2015 initiierte die Obama-Administration in mehreren Verwaltungseinrichtungen ein Pilotprojekt zur Veröffentlichung von Auskunftsanfragen unter dem „Freedom of Information Act“ (FOIA) nach dem Prinzip 96 “Release to one - release to all”. Seit der Amtsübernahme der Trump-Administration im Januar 2017 steht die Open- Government-Vorreiterposition der USA jedoch zunehmend in Frage, da die Umsetzung von Open Government nach Einschätzung von zivilgesellschaftlichen 97 Akteuren seither in vielen Bereichen stagniert . 89 ibid. 90 Lucke, Herzog, Heise (2014): In unserem eigenen Interesse. Replik auf Göttrik Wewer zum Beitritt Deutschlands zur Open Government Partnership (OGP), In: Verwaltung und Management 20 (4), S. 187–198, S. 191. 91 Klessmann, Denker, Schiederdecker, Schulz (2012): Open Government Data Deutschland. Eine Studie zu Open Government in Deutschland im Auftrag des Bundesministerium des Innern. Berlin, https://www.verwaltung- innovativ.de/SharedDocs/Publikationen/eGovernment/open_government_data_deutschland_langfassung.pdf? __blob=publicationFile&v=5 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 25. 92 https://catalog.data.gov/dataset (letzter Zugriff am 25.09.2018). 93 Castro, Korte (2015): Open Data in the G8. A Review on Progress in the G8 Open Data Charta. Center for Data Innovation, http://www2.datainnovation.org/2015-open-data-g8.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 29. 94 ibid. 95 Wangermann (Hg.) (2016): Open Data aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Japan, Österreich, den Philippinen, Polen und den USA zum Stand von Open Data. Sankt Augustin, Berlin: Konrad-Adenauer-Stiftung e.V (Eine Veröffentlichung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V), http://www.kas.de/wf/doc/kas_45742-544-1-30.pdf?160630133043 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 9. 96 Sorenson (2015): Pilot program will publicize all FOIA responses at select federal agencies, https://sunlightfoundation.com/2015/07/13/pilot-program-will-publicize-all-foia-responses-at-select-federal-agencies/ (letzter Zugriff am 25.09.2018); s. Ausführungen in Kapitel 2.4.4. 97 https://sunlightfoundation.com/2017/07/20/trump-administration-open-government-record/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 19
Anhang B: Policy-Transfer Studie 2.3.3 Österreich: Open-Government-Kooperation zwischen Bund, Städten und Zivilgesellschaft Für einen Politiktransfer im Bereich „offenes Verwaltungshandeln“ ist Österreich für Deutschland auf internationaler Ebene eines der aufschlussreichsten Vergleichsländer. Im Gegensatz etwa zu angelsächsischen Ländern, deren Verwaltungskulturen auf einem instrumentellen Staatsverständnis mit starker Serviceorientierung fußen (auch „Public-Interest-„ oder „Civic-Culture-Tradition“), ist sowohl in Österreich als auch in Deutschland die Verwaltungs- und Rechtsstaatskultur stärker legalistisch geprägt. Dies stellt eine besondere 98 Herausforderung für die Einführung von Open-Government-Ansätzen dar. Darüber hinaus ist Österreich wie Deutschland föderal aufgebaut. Dies resultiert in einer vergleichsweise starken Rolle der subnationalen, dezentralen Ebenen für die Umsetzung von Politik- und Verwaltungsreformen, wie Open-Government-Ansätze sie darstellen. Das kooperativ geprägte Vorgehen in der Umsetzung von Open Government, in dem das Bundeskanzleramt, mehrere Städte und zivilgesellschaftliche Akteure seit mehreren Jahren eng zusammenarbeiten, ist ein zentraler Grund für die Aufnahme Österreichs in diese Studie. Den Startschuss für Open Government in Österreich setzte die Stadt Wien im Mai 99 2011 mit der Veröffentlichung von 30 Datensätzen. Wenige Wochen später initiierte Wien am 13. Juli 2011 als Teil der „Koalition der Willigen“ bestehend aus dem 100 Bundeskanzleramt und den Städten Wien, Linz, Salzburg und Graz den gesamtösterreichischen Open-Government-Prozess mit der Gründung der „Cooperation Open Government Data Austria“ (OGD). Die OGD entwickelte in der Folge gemeinsam mit dem zivilgesellschaftlichen „Open Knowledge Forum Österreich“ als beratendem Beirat unter anderem einheitliche Standards für die 101 systematische Öffnung und Klassifizierung von Regierungs- und Verwaltungsdaten. 102 In den Jahren 2012 bis 2014 wurden vier Datenportale eingeführt. Zentral ist das im Mai 2012 veröffentlichte Portal data.gv.at, in das als „nationaler Single Point of Contact“ Verwaltungsdaten von allen Gebietskörperschaften (Bund, Länder und 103 Kommunen) geladen werden können. Darüber hinaus wurden drei spezialisierte Portale eingerichtet: 98 Kuhlmann, Wollmann (2013): Verwaltung und Verwaltungsreformen in Europa. Einführung in die vergleichende Verwaltungswissenschaft. Wiesbaden: Springer VS (Grundwissen Politik, 51), http://dx.doi.org/10.1007/978-3-658- 00173-5 (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 26-27; s. Ausführungen in Kapitel 2.4.2.4. 99 Krabina (2016): Offene Verwaltungsdaten: Fünf Jahre Open Government Data – eine kritische Würdigung. In: Forum Public Management (1), S. 16–18, http://kdz.eu/de/content/offene-verwaltungsdaten-f%C3%BCnf-jahre-open- government-data-%E2%80%93-eine-kritische-w%C3%BCrdigung (letzter Zugriff am 25.09.2018). 100 Tschabuschnig (2016): Österreich. Eine Koalition der Willigen. In: Tobias Wangermann (Hg.): Open Data aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Japan, Österreich, den Philippinen, Polen und den USA zum Stand von Open Data. Sankt Augustin, Berlin: Konrad-Adenauer- Stiftung e.V (Eine Veröffentlichung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V), S. 83–93, S. 84. 101 ibid., S. 84-85. 102 Krabina (2016): Offene Verwaltungsdaten: Fünf Jahre Open Government Data – eine kritische Würdigung. In: Forum Public Management (1), S. 16–18, http://kdz.eu/de/content/offene-verwaltungsdaten-f%C3%BCnf-jahre-open- government-data-%E2%80%93-eine-kritische-w%C3%BCrdigung (letzter Zugriff am 25.09.2018). 103 Tschabuschnig (2016): Österreich. Eine Koalition der Willigen. In: Tobias Wangermann (Hg.): Open Data aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Japan, Österreich, den Philippinen, Polen und den USA zum Stand von Open Data. Sankt Augustin, Berlin: Konrad-Adenauer- Stiftung e.V (Eine Veröffentlichung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V), S. 83–93, S. 86. 20
Anhang B: Policy-Transfer Studie ► offenerhaushalt.at: für Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor (veröffentlicht im November 2013) ► opendataportal.at: für Daten aus Wirtschaft, Kultur, NGO/NPO, Forschung und Zivilgesellschaft (Juli 2014) ► lodpilot.at für Linked Open Data Infrastruktur (Oktober 2014). Krabina bezeichnet es als „achtbare[n] Erfolg […] „dass sich bereits rund 900 Gemeinden in Österreich an www.offenerhaushalt.at beteiligen, um ihre Gemeindefinanzen umfassend, transparent darzustellen.“ 104 Bereits 2014 hatten die Vereinten Nationen Österreichs Initiative im Bereich „Open Data“ und Open-Data-Strategie mit dem „United Nations Public Service Award“ 105 ausgezeichnet. Internationale Sichtbarkeit hat Österreich unter anderem durch das „KDZ Open Government Vorgehensmodell“ des österreichischen Instituts Zentrum für Verwaltungsforschung hergestellt. Dieser Leitfaden wurde ursprünglich für die Stadt Wien entwickelt, mehrfach unter Einbindung von Praktikern überarbeitet und dann auch von Behörden im In- und Ausland als Grundlage für Open-Government- 106 Initiativen genutzt. Er schlägt vier (bzw. 5 inklusive der wichtigen Phase 0) Phasen der Umsetzung von Open Government vor: 0. Gestaltung des Ausgangszustands und der Rahmenbedingungen, 1. Datentransparenz, 2. Offene Partizipation externer Stakeholder, 3. Offene Kollaboration mit externen Stakeholdern, 4. Umfassende 107 Mitwirkung externer Stakeholder. Österreich ist hingegen noch nicht Mitglied in der Open Government Partnership (OGP). Zivilgesellschaftliche Initiativen fordern das zwar seit langem und die Regierung hat sich 2017 grundsätzlich dafür ausgesprochen, aber bisher ist der 108 Beitritt nicht erfolgt. Auch die Integration der Open-Government- und Aarhus-Umsetzungsstrategien ist ausbaufähig. So finden sich in den „Aarhus Implementation Reports“ 2014 und 2016 Österreichs keine detaillierten Hinweise oder Verknüpfungen zu den österreichischen 109 Open-Government- und Open-Data-Aktivitäten. 104 Krabina (2016): Offene Verwaltungsdaten: Fünf Jahre Open Government Data – eine kritische Würdigung. In: Forum Public Management (1), S. 16–18, http://kdz.eu/de/content/offene-verwaltungsdaten-f%C3%BCnf-jahre-open- government-data-%E2%80%93-eine-kritische-w%C3%BCrdigung (letzter Zugriff am 25.09.2018). 105 Tschabuschnig (2016): Österreich. Eine Koalition der Willigen. In: Tobias Wangermann (Hg.): Open Data aus internationaler Perspektive. Länderberichte aus Brasilien, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Japan, Österreich, den Philippinen, Polen und den USA zum Stand von Open Data. Sankt Augustin, Berlin: Konrad-Adenauer- Stiftung e.V (Eine Veröffentlichung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V), S. 83–93, S. 92. 106 Krabina; Lutz (2016): Open-Government-Vorgehensmodell. Umsetzung von Open Government. Version 3.0. Wien, http://www.kdz.eu/de/open-government-vorgehensmodell (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 5. 107 Krabina; Lutz (2016): Open-Government-Vorgehensmodell. Umsetzung von Open Government. Version 3.0. Wien, http://www.kdz.eu/de/open-government-vorgehensmodell (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 4. 108 Harm (2017): Plädoyer für den Beitritt Österreichs zur Open Government Partnership, https://www.open3.at/2017/11/plaedoyer-fuer-den-beitritt-oesterreichs-zur-open-government-partnership (letzter Zugriff am 25.09.2018). 109 Muner-Bretter, A. (2016): Implementation report. 4. Umsetzungsreport Aarhus Konvention Österreich, https://www.bmnt.gv.at/umwelt/eu-international/umweltpolitik_internat/aarhus-konvention/6.-Treffens-der- Vertragsstaaten-der-UNECE-Aarhus-Konvention-im-Jahr-2017-.html (letzter Zugriff am 25.09.2018). 21
Anhang B: Policy-Transfer Studie 2.3.4 Hamburg: Ein deutsches Bundesland experimentiert mit Open Government Wie in Kapitel 2.2 ausgeführt, ist Hamburg einer der Vorreiter in der Umsetzung von Open Government in Deutschland. Im „Transparenzranking Deutschland“, das durch die gemeinnützigen Vereine Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. und Mehr Demokratie e.V. erstellt wird und die Ausgestaltung und Umsetzung der Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze von Bund und Ländern vergleicht, 110 erreicht Hamburg den höchsten Gesamtwert. Im Vergleich zur Bundesebene ist zu beachten, dass sich die politischen Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Umsetzung von Open Government auf der subnationalen Landesebene des Stadtstaats Hamburg von jenen des Bundes unterscheiden. Mit Blick auf die Verwaltungskultur zeigt das Beispiel Hamburg jedoch ebenso wie Österreich, dass Open-Government-Ansätze auch in legalistisch 111 geprägten Verwaltungstraditionen realisierbar sind. Wie Maatsch und Schnabel in ihrem Kommentar zum Hamburger Transparenzgesetz (HmbTG) ausführen, gehörte Hamburg im Recht des voraussetzungslosen Zugangs zu öffentlichen Informationen bis zur Einführung des HmbTG im Juni 2012 eher zum 112 Mittelfeld der deutschen Bundesländer. Hamburg hat erst 2006 ein Verweisgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes beschlossen und 2009 die erste 113 „Vollregelung“ zum IFG umgesetzt. Das HmbTG ersetzt das Hamburger IFG und verpflichtet die öffentliche Verwaltung, 114 Daten aktiv zu veröffentlichen . Die Veröffentlichungspflicht in einem Informationsregister bzw. „Transparenzportal“ kann als zentrale Neuerung des 115 HmbTG im Vergleich zum Hamburger IFG 2009 betrachtet werden. Auslöser für das HmbTG war die Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, in der sich die drei zivilgesellschaftlichen Organisationen Transparency International Deutschland e.V., Mehr Demokratie e.V. und der Chaos Computer Club Hansestadt Hamburg e.V. in Reaktion auf das Finanz- und Planungsdesaster der Elbphilharmonie 116 der Stadt Hamburg für ein Transparenzgesetz einsetzten. Die drei Gründungsorganisationen wurden durch weitere zivilgesellschaftliche (attac) und 117 politische Bündnispartner (ÖDP, Piratenpartei, GAL, Die Linke) unterstützt. Ein erster Entwurf für ein solches Gesetz wurde durch die Initiative „per Wiki“ erstellt, die dann Unterschriften für ein Volksbegehren zur Umsetzung des Gesetzes sammelte. Nach einer Überarbeitung des Gesetzesentwurfs verkündeten Vertreter aller in der Bürgschaft vertretenen Fraktionen und der Volksinitiative am 12. Juni 110 https://transparenzranking.de/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 111 s. dazu die Ausführungen in Kapitel 2.4.2.4. 112 Maatsch, Schnabel (2015): Das Hamburgische Transparenzgesetz. Kommentar. Berlin, Brüssel: Lexxion Verlagsges., S. 4-5. 113 ibid. 114 Herr, Müller, Engewald, Piesker, Ziekow (2017): Abschlussbericht zur Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Speyer, http://www.hamburg.de/contentblob/9260362/79c550cc44d699e99b7ea37dc1c1f796/ data/abschlussbericht-evaluation-hmbtg.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 1. 115 ibid., S. 290. 116 ibid., S. 1-2; Semsrott, (2017): Evaluation der Informationsfreiheit in Hamburg: Transparenz schafft Vertrauen. https://netzpolitik.org/2017/evaluation-der-informationsfreiheit-in-hamburg-transparenz-schafft-vertrauen/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 117 Maatsch, Schnabel (2015): Das Hamburgische Transparenzgesetz. Kommentar. Berlin, Brüssel: Lexxion Verlagsges., S. 1. 22
Anhang B: Policy-Transfer Studie 118 2012 auf einer Pressekonferenz, dass das Gesetz am Folgetag beschlossen werde. Es trat im Oktober 2012 in Kraft. Das Volksbegehren wurde daraufhin nicht mehr durchgeführt. Der Zweck des HmbTG ist es nach § 1 (1), dass Informationen (nicht nur Daten, s. dazu auch § 3 HmbTG) aller veröffentlichungspflichtigen Stellen „unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich“ gemacht werden sollen. Das HmbTG verfolgt damit die steuerungspolitischen Ziele der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und der Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns. 119 Das Transparenzportal wurde 2014 veröffentlicht. Mittlerweile haben nach Informationen des Portals über 70 Behörden, Bezirke, öffentlicher Unternehmen 120 sowie Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung Daten veröffentlicht. Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Hamburger Transparenzgesetzes wurde an den „Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit“ 121 (HmbBfDI) vergeben. Maatsch und Schnabel erläutern in ihrem Gesetzeskommentar zum HmbTG, dass es in Hinsicht auf die aktive Veröffentlichung von Informationen auf dem Transparenzportal „weitgehend juristisches Neuland“ betrete, weil ein einklagbares Recht auf proaktive Veröffentlichung (§ 1 Abs. 2) - also ein „subjekives Recht“ für 122 jede Person - formuliert ist. Sie verweisen dabei darauf, dass die Veröffentlichungspflichten des UIG nicht so weit reichten, da sie „keine subjektiven Rechte auf Veröffentlichung“ verleihen. 123 Mit Blick auf eine mögliche Zusammenführung des HmbTG und des Hamburger UIG verweisen Maatsch und Schnabel darauf, dass diese noch nicht weit fortgeschritten 124 sei. Die erste Evaluation des HmbTG sieht die Integration mit dem Hamburger UIG 125 als eine Aufgabe für die Zukunft. Eine als Teil der Evaluation durchgeführte Umfrage ergab, dass es kaum Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem HmbTG 126 und anderen Informationsfreiheitsgesetzen wie dem Hamburger UIG gab wobei ein Befragter darauf verwies, dass aufgrund der medialen „Überpräsenz des HmbTG … andere Gesetze wie z. B. das UIG in Vergessenheit“ geraten würden. 127 Die Evaluation zieht insgesamt eine positive Bilanz mit Blick auf die steigende Akzeptanz des HmbTG in den Behörden und der Öffentlichkeit, da es nur zu wenig 118 Herr, Müller, Engewald, Piesker, Ziekow (2017): Abschlussbericht zur Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Speyer, http://www.hamburg.de/contentblob/9260362/79c550cc44d699e99b7ea37dc1c1f796/ data/abschlussbericht-evaluation-hmbtg.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 1-2. 119 http://transparenz.hamburg.de/transparenzportal-hamburg/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 120 http://transparenz.hamburg.de/veroeffentlichende-stellen/ (letzter Zugriff am 25.09.2018). 121 s. Kapitel 2.4.1.4. 122 Maatsch, Schnabel (2015): Das Hamburgische Transparenzgesetz. Kommentar. Berlin, Brüssel: Lexxion Verlagsges., S. 3. 123 ibid. 124 ibid., S. 65, 107. 125 Herr, Müller, Engewald, Piesker, Ziekow (2017): Abschlussbericht zur Evaluation des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Speyer, http://www.hamburg.de/contentblob/9260362/79c550cc44d699e99b7ea37dc1c1f796/ data/abschlussbericht-evaluation-hmbtg.pdf (letzter Zugriff am 25.09.2018), S. 250. 126 ibid., S. 211. 127 ibid., S. 235. 23