Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Näheres zur Aufsicht findet sich unten unter Rechtsfragen, 2.6.2.6. § 6 Abs. 4 UIG enthält Verfahrens- und Formvorschriften für das Überprüfungsverfahren der privaten Stelle: „Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.“ Die Frist für die Geltendmachung des Überprüfungsanspruchs beträgt wie die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO einen Monat. Anders als beim Widerspruchsverfahren ist nach § 6 Abs. 4 Satz 2 UIG allerdings für die Bearbeitung durch die private Stelle ebenfalls eine Frist von einem Monat vorgesehen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, wie sie beim Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 3 VwGO zu erfolgen hat, erübrigt sich hier, weil das Überprüfungsverfahren nicht Voraussetzung für die Klageerhebung ist. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Klage daran gehindert wäre, das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Bearbeitungsfrist sind nicht vorgesehen und wegen der ohnehin gegebenen 535 Möglichkeit der Klageerhebung auch nicht erforderlich. Nach § 6 Abs. 5 UIG wird den Ländern freigestellt, ob sie nach dem Muster von § 6 Abs. 1 UIG auch für Klagen gegen private Stellen den Verwaltungsrechtsweg eröffnen wollen: „Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.“ Diese Regelung war notwendig, weil die Zuweisung des Rechtswegs vorrangig in der 536 Kompetenz des Bundesgesetzgebers liegt. Für die Klagen gegen private informationspflichtige Stellen haben alle Länder entsprechende Zuweisungen an die 537 Verwaltungsgerichte normiert. Damit sind sechs verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten denkbar. Zum einen kann sich der Rechtsschutz auf die Durchsetzung des Zugangsanspruchs richten. Dann kann sich ► der Antragsteller gegen eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG (Behörde), ► der Antragsteller gegen einen privaten Informationsverpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UIG oder ► die Aufsichtsbehörde gegen einen privaten Informationsverpflichteten (Durchsetzung der Aufsicht nach § 13) wenden. 535 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 13. 536 Ziekow/Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 33. 537 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 25. 127
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Der Rechtsschutz kann auch auf die Verhinderung des Zugangs gerichtet sein. Dann kann sich ► ein betroffener Dritter gegen eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG (Behörde), ► ein betroffener Dritter gegen einen privaten Informationsverpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. Abs. 2 UIG (in diesem Fall streiten sich zwei Personen des Privatrechts vor dem Verwaltungsgericht) oder ► ein privater Informationsverpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UIG gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde (§ 13 UIG), mit der eine Verpflichtung zur Herausgabe von Informationen an einen Antragsteller ausgesprochen wird, wenden. Eine Klage des Antragstellers gegen die Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 UIG ist dagegen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 UIG ausgeschlossen. 2.6.2 Rechtsfragen 2.6.2.1            Drittschutz 2.6.2.1.1          Ausgangslage Insbesondere in Verfahren, bei denen die Erteilung von Umweltinformationen in § 9 UIG bezeichnete Ausnahmetatbestände berühren können, stellen sich häufig Fragen im Hinblick auf den Rechtsschutz der Drittbetroffenen. Die Grundkonstellation besteht in einem Dreiecksverhältnis: ein Antragsteller begehrt die Herausgabe bestimmter Informationen von einer informationspflichtigen Stelle. Diese hat die Daten vorher von einem Dritten, z. B. einem Industrieunternehmen, erhalten. Letzteres setzt sich gegen die Herausgabe zur Wehr, weil hierdurch nach dessen Auffassung private Belange im Sinne des § 9 Abs. 1 UIG wie der Schutz personenbezogener Daten, Urheberrechte oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt würden. § 9 Abs. 1 und 2 UIG sehen für derartige Fälle materiell- und vor allem verfahrensrechtliche Regelungen wie etwa eine Pflicht zur Anhörung des Dritten vor. Näheres zur Anhörung des Dritten findet sich unten unter 2.10.2.7. Für den Dritten kann die erforderliche Sichtung und ggf. Kennzeichnung der jeweiligen Unterlagen sowie die Teilnahme am Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu erheblichem Aufwand führen, insbesondere in Fällen von Massenanträgen, in 538 denen eine Vielzahl von Daten begehrt wird. § 6 UIG enthält zum Rechtsschutz Drittbetroffener dagegen keine expliziten 539 Aussagen. Nach § 6 Abs. 1 UIG sind auch insoweit ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig, und nach § 6 Abs. 2 UIG ist auch in Drittbeteiligungsfällen, soweit eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 540 UIG Antragsgegner ist, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ansonsten ist aber eine Reihe von Fragen nicht eindeutig geklärt. 2.6.2.1.2          Erneute Anhörung vor Herausgabe 538 Dazu: Fischer/Fluck, Informationsfreiheit versus Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, NVwZ 2013, 337. 539 Fluck, Verwaltungstransparenz durch Informationsfreiheit, DVBl. 2006, 1406, 1412; Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 16. 540 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 16. 128
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes So ist im UIG nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die informationspflichtige Stelle entschieden hat, die Information nach dessen Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 UIG gegen den Willen des Dritten herauszugeben. Insoweit wird aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gefordert, dass nicht nur vor der Entscheidung über die Informationserteilung, sondern auch danach, bevor die Daten tatsächlich an den Antragsteller übermittelt werden sollen, eine Anhörung des Dritten erfolgt. Dem Dritten soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, über einen Drittwiderspruch nach § 6 Abs. 2 UIG, bzw., im Falle von privaten informationspflichtigen Stellen, über ein Überprüfungsverfahren nach § 6 Abs. 3 UIG 541 und/oder eine Klage gegen die beabsichtigte Herausgabe vorzugehen. Ggf. kann von dem Dritten dann auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 1 VwGO (bei Verwaltungsakten) bzw. nach § 123 VwGO (bei privaten informationspflichtigen Stelle als Antragsgegner) beantragt werden. Die Übermittlung darf nach dieser Auffassung erst nach Abschluss dieser (erneuten) Anhörung erfolgen. Statt einer erneuten Anhörung wird aber auch erwogen, dem Dritten vor der Herausgabe der 542 Daten ausreichend Zeit einzuräumen, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. 2.6.2.1.3          Einstweiliger Rechtsschutz in Drittbeteiligungsfällen Anders als bei Klagen des Antragstellers auf Erteilung einer Information ist die richtige Klageart in Drittbeteiligungsfällen die auf die Kassation des Verwaltungsakts gerichtete Anfechtungsklage, sofern es sich um Klagen gegen eine 543 informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG handelt. Für den einstweiligen Rechtsschutz gelten dann die Regeln der §§ 80 ff. VwGO. So kann der Begünstigte (der Antragsteller nach § 3 Abs. 1 UIG) einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (hier: Übermittlung der Information) stellen, um hierdurch entgegen der Stellungnahme des Dritten an die begehrten Daten zu gelangen. Dies hat das VG Schleswig in einer Entscheidung betr. Akteneinsicht in Vorgänge über das Kernkraftwerk Brunsbüttel ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Vollzugsanordnung ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenen Bürgern und Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes im Vordergrund, vielmehr ist - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt - auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz des Einzelnen gegenüber dem Staat tritt im vorliegenden Dreiecksverhältnis zurück. Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der streitigen Regelung Betroffenen. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre […] . Kann 541 Ziekow/Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 27; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 17. 542 Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 17. 543 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 18. 129
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes bei summarischer Überprüfung nicht festgestellt werden, dass der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, ergeht die gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind die Nachteile für den Antragsteller, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, zu vergleichen mit den Nachteilen, die für die Beigeladene entstünden, wenn der Sofortvollzug angeordnet würde, die Anfechtungsklage in der Hauptsache aber Erfolg hätte.“  544 In diesem Fall fiel die Interessenabwägung zugunsten des beigeladenen Kernkraftwerksbetreibers aus, unter anderem weil nicht klar gewesen sei, ob es für den Informationsantrag eine Rechtsgrundlage gegeben habe. Mangels Anwendbarkeit des UIG des Bundes und des zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen schleswig-holsteinischen IFG sei es auf die noch ungeklärte Frage 545 der unmittelbaren Anwendbarkeit der UIRL angekommen. Wenn, anders als im geschilderten Fall bzgl. des Kernkraftwerks Brunsbüttel geschehen, das Gericht sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten des die Information begehrenden Antragstellers entscheidet, muss bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedacht werden, dass die Entscheidung nicht mehr rückgängig zu machen ist. Die beantragte Information würde dann erteilt. Das bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung der Hauptsache stattfinden darf, sondern die Interessen des Dritten wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes besondere Beachtung finden müssen. Dies hat das OVG Münster in einem die Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais betreffenden Verfahren 2005 entschieden: „Das Beschwerdevorbringen stellt den angefochtenen Beschluss des VG im Ergebnis nicht in Frage. Der Senat beschränkt sich insoweit nicht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG sind die Gerichte gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können […] . Die Voraussetzungen sind hier gegeben, weil sich die durch die sofortige Vollziehung des Bescheides entstehenden Folgen nach einem etwaigen Klageverfahren nicht rückgängig machen lassen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides, durch den die Antragsgegnerin entschieden hat, die Studie nach § 17a GenTG nicht als vertraulich zu behandeln.“      546 Das Gericht kam hier anders als der vorher behandelte Beschluss des VG Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass die Informationen herauszugeben seien. Allerdings war die Rechtslage wegen des § 17a GenTG, der den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erheblich einschränkt, auch eine 547 andere. Hier war nach Auffassung des Gerichts eindeutig der Informationsanspruch gegeben, weil Ausschlussgründe nicht in Frage kamen. 544 Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13. 02. 2007 – 12 B 85/06, juris, Rn. 29. 545 Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 13. 02. 2007 – 12 B 85/06, juris, Rn. 30 ff. 546 OVG Münster, Beschluss vom 20.06.2005 - 8 B 940/05, ZUR 2005, 420. 547 Dazu Anmerkung von: Neubert/Wollenteit/Gebauer, ZUR 2005, 424. 130
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Bei informationspflichtigen privaten Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UIG fehlt für den Fall, dass ein Dritter gegen eine Herausgabe der Information durch die Stelle vorgehen möchte, eine Regelung wie in § 6 Abs. 3 UIG über ein Überprüfungsverfahren. Ein Widerspruchsverfahren kommt hier ohnehin nicht in 548 Betracht, da keine Behörde handelt. Dies bedeutet, dass hier nur Rechtsschutz durch eine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage beim 549 Verwaltungsgericht möglich ist. Das Fehlen eines Überprüfungsverfahrens vor Anrufung des Gerichts verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 UIRL, weil danach eine solche Rechtsschutzmöglichkeit ausdrücklich nur für den Fall verlangt wird, dass einem Antragsteller die begehrten Informationen verweigert werden, nicht aber für den Dritten. Ein prozessuales Problem stellt sich, wenn die informationspflichtige private Stelle entgegen der vom Dritten erhobenen Unterlassungsklage die Information an den Antragsteller herausgeben möchte. Will der Dritte dies verhindern, ist er mangels aufschiebender Wirkung der Klage gezwungen, einen Antrag auf Erlass einer 550 einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen. Es bleibt die Erkenntnis, dass die Informationserteilung an den Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der bei einer ihn begünstigenden Entscheidung regelmäßig erfolgenden Vorwegnahme der Hauptsache in der Praxis die Ausnahme bleibt. Das UIG macht insoweit keine spezifischen Vorgaben. Jedoch muss bei der Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nicht als Vertreter eigener Interessen, sondern als Repräsentant des Interesses der Öffentlichkeit an der Übermittlung der 551 Informationen auftritt. Dieses öffentliche Interesse muss gegen die privaten Belange gemäß § 9 UIG bzw. die öffentlichen Belange gemäß § 8 UIG abgewogen werden. 2.6.2.1.4          Drittschützender Charakter von Normen des UIG Für den Rechtsschutz ist in der Zulässigkeitsstation die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis des Betroffenen von essentieller Bedeutung. Für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO von vornherein gegeben, da dieser Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. Für den Dritten dagegen kommt es darauf an, ob dieser sich auf eine drittschützende Norm berufen kann. Allgemein wird den Ausnahmetatbeständen des § 9 UIG ein solcher drittschützender Charakter zugesprochen. Dies hat das VG Hamburg 2004 grundsätzlich anerkannt: „Die Beklagte macht zwar geltend, dass die Klage deswegen teilweise unzulässig sei, weil sich die Klägerin zur Begründung auf Normen, insbesondere §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 und Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG stützt, die ihrer Ansicht nach keine drittschützende Wirkung entfalten. Damit kann die Beklagte nicht gehört werde. Zur Begründung der Klagebefugnis reicht es aus, dass die Klägerin die mögliche Verletzung einer Vorschrift geltend machen kann, die ihrem Schutz dient. Da die Bestimmung des § 8 UIG dem Schutz privater Belange dient und ohne Zweifel 548 Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 21. 549 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 21; Ziekow/Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 59. 550 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 22; Ziekow/Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 60. 551 Vgl. oben unter 2.3.1.2.3. 131
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes drittschützende Wirkung entfaltet […], ist es unerheblich, ob darüber hinaus auch den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 und Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG drittschützende Wirkung zukommt.“                552 Unklar ist, ob Drittschutz auch durch § 9 Abs. 2 UIG zu gewähren ist. Hiernach dürfen von privaten Dritten ohne rechtliche Verpflichtung an eine informationspflichtige Stelle übermittelte Umweltinformationen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Dritten dem Antragsteller zugänglich gemacht werden. Nach einer Auffassung wird insoweit ein Drittschutz im Hinblick auf den Schutzzweck der 553 Norm, den Schutz der Informationsquellen der Behörden, verneint. Nach anderer Ansicht diene die Bestimmung aber auch dem Schutz der Interessen privater 554 Dritter. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der Gesetzesbegründung zum UIG 2004: „Er dient dem Schutz der Interessen privater Dritter, die Umweltinformationen an eine informationspflichtige Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein oder hierzu rechtlich verpflichtet werden zu können und entspricht insoweit im Hinblick auf das Schutzgut § 7 Abs. 4 UIG a. F.“                   555 Daher ist auch insoweit ein Drittschutz anzunehmen. Anders sieht dies im Hinblick auf die dem Schutz öffentlicher Interessen dienenden Ausnahmetatbestände des § 8 UIG aus. Hier wird ein drittschützender Charakter 556 weitgehend abgelehnt. Für § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG, der den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren als Grund für die Ablehnung eines Informationsantrags anführt, muss dagegen ein 557 drittschützender Charakter angenommen werden. Zwar hatte das VG Hamburg dies für das UIG a. F. noch anders gesehen: „Im Übrigen würde ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG ebenso wenig zur Begründetheit der Anfechtungsklage führen wie ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 UIG. Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG entfaltet keine drittschützende Wirkung, da sie Ausnahmetatbestände normiert, die alleine dem Schutz öffentlicher Belange dienen […].“                 558 Jedoch ist mit der jetzigen Fassung dieses Ausnahmetatbestands deutlich gemacht worden, dass die Gewährleistung eines fairen Gerichtsverfahrens auch und gerade 559 dem Schutz des einzelnen Bürgers dient. 552 VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 – 7 VG 1422/2003, juris, Rn. 50 (§ 8 UIG a. F. entsprach im Wesentlichen dem § 9 UIG jetziger Fassung); s. auch: Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 131; Ziekow/Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 50. 553 So von: Wegener, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 4 Rn. 54, zum vergleichbaren § 7 Abs. 4 UIG a.F. 554 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 19. 555 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406 vom 21.06.2004, S. 20. 556 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 19a; Ziekow/Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 51. 557 So ausdrücklich: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 19a; Ziekow/ Debus, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 6 UIG Rn. 51; s. aber: Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus- Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 148. 558 VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 – 7 VG 1422/2003, juris, Rn. 71. 559 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 19a, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG, z. B.: BVerfG, Urteil vom 13.11.1979 – 1 BvR 1022/78, BVerfGE 52, 380, 389. 132
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Dass die Verfahrensregelungen der §§ 4 und 5 UIG keinen Drittschutz gewähren, liegt in deren Zweck begründet, das Prozedere der Informationserteilung bzw. – ablehnung klarzustellen, zu beschleunigen und zu erleichtern. Für den Dritten sind insoweit keine Schutzzwecke ersichtlich. Auch die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG geforderte Bestimmtheit des Antrags dient dem Zweck der Verfahrenserleichterung, 560 nicht dem Schutz von Drittbetroffenen. Dies hat das VG Hamburg 2004 herausgestellt: „Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UIG dient alleine dem Zweck, spezifische Voraussetzungen für Form und Verfahren der Informationserteilung zu schaffen, mit denen sowohl für den Antragsteller als auch für die Behörde Klarstellungen und Erleichterungen verbunden sind […]. Drittschützende Wirkung kommt ihr deshalb nicht zu […].“        561 2.6.2.2             Frist zur Bescheidung des Widerspruchs § 6 Abs. 2 UIG sieht keine Frist für die informationspflichtige Stelle vor, innerhalb derer der Widerspruch zu bescheiden ist. Dies ist grundsätzlich zwar nicht erforderlich – auch in anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts werden für die Erteilung von Verwaltungsakten keine Fristen vorgegeben. Jedoch ist für private informationspflichtige Stellen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 UIG eine Frist für die Übermittlung des Ergebnisses eine Frist von einem Monat einzuhalten. Guckelberger hat dies deutlich gemacht: „Wenig plausibel ist, dass für die Selbstüberprüfung der privaten informationspflichtigen Stellen eine einmonatige Entscheidungsfrist festgelegt wird, für das Widerspruchsverfahren vor den öffentlichen Stellen dagegen kein Entscheidungszeitraum vorgegeben wird.“                 562 Daher wurde angedacht, die Frist von einem Monat für den Widerspruchsbescheid 563 entsprechend anzuwenden. In der Tat ist kein Grund ersichtlich, warum die privaten informationspflichtigen Stellen insoweit schlechter gestellt werden sollten als Stellen der öffentlichen Verwaltung. Jedoch wird sich dies allenfalls als Richtschnur ohne unmittelbare Verbindlichkeit anwenden lassen. Hinzu kommt, dass die Fristversäumung auch im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 2 UIG keine Sanktionsmöglichkeiten nach sich zieht. 2.6.2.3             Klagefrist für die allgemeine Leistungsklage Während für die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Information durch eine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG nach § 74 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Monat gilt, ist die allgemeine Leistungsklage (bzw. die Unterlassungsklage) gegen Entscheidungen privater informationspflichtiger Stellen nach § 2 Abs., 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UIG an keine Frist gebunden. Dies wird in der Literatur zu Recht kritisiert: „Auch wenn gemäß § 6 Abs. 4 UIG der Antrag auf nochmalige Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durch die private informationspflichtige Stelle innerhalb eines Monats zu stellen ist, kann bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist nicht auf die Unzulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage geschlossen werden. Das Selbstüberprüfungsverfahren ist ein zusätzlicher Rechtsbehelf, der keine notwendige 560 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 20. 561 VG Hamburg, Urteil vom 14.01.2004 – 7 VG 1422/2003, juris, Rn. 60. 562 Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89. 563 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 18. 133
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Voraussetzung für die Klageerhebung ist. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit hätte der Gesetzgeber eine Befristung der Klage explizit normieren müssen. Ist ein längerer Zeitraum zwischen der Antragsablehnung und der Klage verstrichen, scheitert diese unter Umständen am Verwirkungseinwand.“                564 2.6.2.4            Überprüfungsverfahren parallel zur Klage Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UIG ist die Überprüfung durch die private informationspflichtige Stelle keine Voraussetzung für die Klageerhebung. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller nicht gehindert ist, Klage zu erheben ohne das Ergebnis der Überprüfung abzuwarten. Er kann auch beide Rechtsmittel gleichzeitig einlegen. Damit können Überprüfungsverfahren und Klage parallel durchgeführt 565 werden. Allerdings wird in so einem Fall in Frage gestellt, ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Daher wird vertreten, der Bürger müsse die Entscheidung der privaten informationspflichtigen Stelle erst einmal abwarten, bevor 566 er Klage erhebt. Dies entspricht jedoch nicht dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 UIG, der die Klageerhebung gerade nicht vom Ausgang des Überprüfungsverfahrens abhängig macht. Beide Verfahren sind daher nicht voneinander abhängig. Wird aufgrund der Überprüfung die Information erteilt, erledigt sich die Klage mit der Folge, dass gemäß § 161 VwGO über die Kosten zu entscheiden ist. Die Entscheidung ergeht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen, wobei regelmäßig die 567 voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Denkbar, wenn auch wohl in der Praxis noch nicht vorgekommen, ist ein Fall, in dem der Antragsteller im Überprüfungsverfahren unterlegen ist, im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren jedoch obsiegt. Das Verwaltungsgericht ist aber dann nicht gehalten, die Entscheidung der privaten informationspflichtigen Stelle aufzuheben. Dies ist insofern unproblematisch, als beide in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen. Möglich ist auch der umgekehrte Fall: der Antragsteller unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, obsiegt aber (anschließend) im Überprüfungsverfahren. Unklar ist, ob er dann verpflichtet ist, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Nicht geregelt ist auch, ob ein Überprüfungsverfahren nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch begonnen werden kann. § 6 Abs. 3 Satz 2 UIG besagt lediglich, dass die Durchführung des Überprüfungsverfahrens keine Voraussetzung für die Klageerhebung ist. Damit ist der umgekehrte Fall eines Antrags auf Überprüfung nach Abschluss eines Klageverfahrens dem Wortlaut nach möglich, Zu denken wäre hier ggf. an einen Rechtsmissbrauch, indem eine Gerichtsentscheidung bewusst umgangen wird. Allerdings dürfte das Überprüfungsverfahren in der Praxis dann zu keinem anderen Ergebnis als die Gerichtsentscheidung führen. 564 Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89. 565 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 6 Rn. 20. 566 Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89. 567 Vgl. Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 44. Ed. 01.01.2018, VwGO § 161 Rn. 14. 134
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2.6.2.5            In-Camera-Verfahren Nach § 99 Abs. 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage der prozessrelevanten Unterlagen an das Gericht verpflichtet: „Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.“ Will die Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus den dort genannten Gründen die Aktenvorlage verweigern, muss sie die Gründe dafür substantiiert darlegen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat 2012 in einem das IFG betreffenden Beschluss ausgeführt, dass auch Personalakten o. ä. nicht immer zwingend geheim zu halten sind, und dass auch eine auszugsweise Vorlage in Betracht gezogen werden muss: „Für die von der Beklagten geheim gehaltenen Vorgänge ist ein rechtlich derart zwingend vorgezeichnetes Ergebnis indes nicht ersichtlich. Aus dem grundsätzlichen Gebot, Personalakten Bediensteter bzw. personenbezogene Daten von ... geheim zu halten, folgt nämlich nicht zwangsläufig, dass sie stets und bezüglich jedes Teiles ihres Inhalts geheim gehalten werden müssten. Auskünfte aus den Personalakten sind, wie bereits ausgeführt, mit Einwilligung des Betroffenen möglich, ferner, wenn ihre Erteilung in seinem wohlverstandenen Interesse liegt oder soweit nach den Umständen des Einzelfalles dem schutzwürdigen privaten Interesse an der Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten an der Auskunftserteilung gegenübersteht […]. In diesem Lichte bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung der Beklagten als oberster Aufsichtsbehörde, ob sie die Sonderprüfberichte veröffentlicht oder nicht. In Betracht kommt dabei auch eine teilweise Veröffentlichung, falls etwa die Beklagte zu dem Ergebnis kommen sollte, nach Vornahme von Schwärzungen seien Rückschlüsse auf die Identität von Betroffenen nicht mehr möglich.“           568 Nach dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen: „Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.“ Hiervon werden grundsätzlich sämtliche vom Gericht geführten oder diesem 569 vorgelegte Akten erfasst. Diese Regelung ist jedoch bei Streitigkeiten über Informationsansprüche problematisch, denn bei Einsicht in die Akten der Gegenseite hätte der 570 informationsbegehrende Kläger sein Begehren erreicht. Dies hätte die Erledigung 568 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2012 - OVG 95 A 1.12, BeckRS 2013, 45192. 569 Posser, in: BeckOK VwGO, 44. Ed. 01.01.2018, VwGO § 100 Rn. 7. 570 Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89; Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 6 Rn. 6. 135
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 571 der Streitsache zur Folge.              Daher sieht § 99 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit eines In- Camera-Verfahrens vor: „Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.“ Vor dem Beginn des eigentlichen In-Camera-Verfahrens muss das Gericht der 572 Hauptsache die Unterlagen auch als entscheidungserheblich ansehen.                                    Für dieses Zwischenverfahren ist nicht das Gericht der Hauptsache zuständig, sondern ein besonderer Fachsenat gemäß § 189 VwGO (§ 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Nach dem Wortlaut des § 99 VwGO sind die Regelungen für das In-Camera-Verfahren nicht auf alle Fälle des § 2 Abs. 1 UIG anwendbar. Z. B. fehlt eine Aufsichtsbehörde über die Regierung, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO verlangt wird. Ebenso sind diese Bestimmungen auf Organe privatrechtlich organisierter Rechtsträger dem Wortlaut nach nicht anwendbar, da es insoweit keine oberste 573 Aufsichtsbehörde gibt. Allenfalls könnte daran gedacht werden, die Überwachungsbehörde nach § 13 UIG hier für zuständig anzusehen. Vorgeschlagen 571 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 6 Rn. 6; OVG für das Land Schleswig- Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 – 4 LB 2/06, juris, Rn. 6; Fischer/Fluck, Informationsfreiheit versus Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, NVwZ 2013, 337, 339. 572 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2012 - OVG 95 A 1.12, BeckRS 2013, 45192. 573 Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89 m. w. N. 136
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