Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit.“ Erfasst werden nur die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung wie Bundesministerien, andere oberste Bundesbehörden und nachgelagerte unmittelbare Bundesbehörden, so dass der Anwendungsbereich enger ist als der der übrigen 615 Regelungen des EGovG oder des IFG. Das Umweltbundesamt fällt z. B. hierunter. 616 Mit dieser sog. „Open-Data-Regelung“ sollen noch elektronisch verarbeitbare Daten transparent gemacht werden, um u. a. „mehr Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden mit diesen“ zu erreichen, und es sollen „Impulse für neue Geschäftsmodelle und Innovationen“ 617 erzeugt werden.            Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 EGovG wird „ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten … hierdurch nicht begründet.“ Dies bedeutet, dass Ansprüche nach dem UIG oder dem IFG mit der Open-Data- Regelung nicht ersetzt werden. In den folgenden Absätzen des § 12a EGovG sind eine Reihe von Ausnahmen enthalten, u. a. wenn ein Zugangsrecht nach dem IFG besteht: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn 1. an den Daten a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, 2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden oder 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden.“ Das UIG wird hier nicht ausdrücklich erwähnt. Aus dem Wort „insbesondere“ lässt sich aber entnehmen, dass auch die Ausnahmetatbestände der §§ 8 und 9 UIG erfasst 618 werden. Weiter lässt sich dies auch aus § 1 Abs. 4 EGovG ableiten. Danach gilt das EGovG nur soweit, wie nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Weitere Regelungen des EGovG betreffen die Georeferenzierung, d. h. die Verwendung von bundesweit einheitlich festgelegten Koordinaten bei Daten mit 615 Richter, „Open Government Data“ für Daten des Bundes, NVwZ 2017, 1408, 1409. 616 Richter, „Open Government Data“ für Daten des Bundes, NVwZ 2017, 1408. 617 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes, BT-Drs. 18/11614 vom 22.03.2017. 618 S. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes, BT-Drucks. 18/11614 vom 22.03.2017, S. 20. 147
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Bezug zu inländischen Grundstücken (§ 14 EGovG) oder die Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 16 EGovG). 2.7.2.1.2          Rechtliches Verhältnis von EGovG und § 7 UIG Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen dem EGovG und der Unterstützungspflicht nach § 7 UIG, insbesondere im Hinblick auf die in § 7 Abs. 2 UIG aufgeführten praktischen Vorkehrungen wie die Veröffentlichung von Verzeichnissen und die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken. Allerdings sind die Pflichten nach dem EGovG, so etwa die Open-Data- Regelung des § 12a EGovG, vor allem für die aktiven Informationspflichten nach § 10 619 UIG von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 4 EGovG tritt § 12a EGovG hinter das UIG als 620 subsidiär zurück. Jedoch sind die Anwendungsbereiche ansonsten klar zu trennen: der Anspruch auf Zugang zu bei den Bundesbehörden vorhandenen Informationen wird durch die Informationsfreiheitsgesetze wie das IFG oder das UIG begründet. Das EGovG begründet keinen solchen Anspruch. Dies ergibt sich für die sog. „open data“ 621 ausdrücklich aus § 12a Abs. 1 Satz 2 EGovG. Auch aus anderen Regelungen lässt sich diese Trennung erkennen. So heißt es nach § 8, dass Behörden des Bundes Akteneinsicht in der dort bestimmten Weise gewähren können, „soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht.“ Das EGovG normiert dann die Art und Weise der Zugangsgewährung. Hier lässt sich erkennen, dass eine Reihe von Unterstützungspflichten in ihrer Detailliertheit erheblich über die Anforderungen nach § 7 UIG hinausgehen. Das gilt etwa für die Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen nach § 3 EGovG, die ab 2020 geltende grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Aktenführung nach § 6 EGovG, für die erwähnte Akteneinsicht nach § 8 EGovG, oder die Anforderungen nach §§ 12 und 12a EGovG zu „open data“. 622 Wie oben bereits beschrieben, gehen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen in anderen Gesetzen dem EGovG vor (§ 1 Abs. 4 EGovG). Es handelt sich jedoch bei § 7 UIG nicht um solche inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Besttimmungen. Das EGovG geht mit den oben aufgeführten Verpflichtungen bzgl. elektronischer Zugäng über das UIG hinaus, weil es erheblich detailliertere Pflichten vorsieht. Dahinter bleibt die Unterstützungspflicht nach § 7 UIG zurück, die nur allgemein auf Mittel der elektronischen Kommunikation verweist. Ein Vorrang des UIG nach § 1 Abs. 4 EGovG kann daraus nicht abgeleitet werden. Das UIG kann mit seinen allgemeinen, teilweise unbestimmten Formulierungen („wirken sie darauf hin“) die speziellen Vorgaben zur elektronischen Kommunikation des EGovG nicht verdrängen. Das EGovG ist das speziellere Gesetz, weil es sich ausschließlich mit der 623 Materie und dem Ziel der elektronisch arbeitenden Verwaltung befasst. Zum anderen ist es auch das zeitlich jüngere Gesetz. Dass dem Gesetzgeber das Vorhandensein und die Bedeutung der Informationsfreiheitsgesetze bewusst waren, 624 ergibt sich aus deren Erwähnung in der Gesetzesbegründung.                              Letztlich sind die 619 Vgl. den: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 17/11473 vom 14.11.2012, S. 44. 620 Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 59. 621 Richter, „Open Government Data“ für Daten des Bundes, NVwZ 2017, 1408, 1410. 622 S. oben unter 2.7.2.1.1. 623 Vgl. Ramsauer/Frische, Das E-Government-Gesetz, NVwZ 2013, 1505. 148
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Vorgaben des § 7 UIG so vage, dass das EGovG zumindest teilweise als eine Konkretisierung dieser Maßgaben zu verstehen ist. 2.7.2.2             Verhältnis zum Online-Zugangsgesetz 625 Das am 18.8.2017 in Kraft getretene Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet nach § 1 Bund und Länder, bis spätestens 2023, „ ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. “ Das Gesetz wurde auf der Kompetenzgrundlage des Art. 91c GG erlassen, nach dem „ Bund und Länder … bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken“ können. Das                           626 Gesetz zielt auf einen Onlinezugang zu Verwaltungsdienstleistungen, zu denen auch 627 der freie Zugang zu Umweltinformationen zählt. Über einen Portalverbund von Bund und Ländern soll nach § 3 Abs. 1 OZG sichergestellt werden, „ dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten.“ Mehr noch als das EGovG führt das OZG damit zu einer Konkretisierung der eher vagen Unterstützungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UIG, wonach Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken 628 gespeichert werden und darüber abrufbar sein sollen. 2.7.2.3             Ergänzende Beratungspflicht? § 7 UIG enthält keine ausdrückliche Normierung einer Beratungspflicht für die informationspflichtigen Stellen. Allerdings haben die informationspflichtigen Stellen nach § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG die Informationssuchenden bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen. Nach einer Auffassung in der Literatur soll die Unterstützungspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG über die allgemeine 629 Beratungspflicht nach § 25 VwVfG hinausgehen. Dies ist jedoch angesichts der Reichweite des § 25 VwVfG, der Beratungs-, Auskunfts- und Erörterungspflichten umfasst, nicht nachvollziehbar. Vielmehr bleibt § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG demgegenüber eher rudimentär. Es ist daher nicht eindeutig, ob hierin auch eine Pflicht zur Beratung der Antragsteller enthalten ist. 630 Denkbar wäre daher, nach dem Muster des § 26 Abs. 3 UVwG BW                                 klarstellend eine Beratungspflicht in § 7 Abs. 3 UIG aufzunehmen: „Die informationspflichtigen Stellen unterstützen den Informationszugang durch Beratung…“         631 Auch Art. 3 Abs. 5 Satz 2 UIRL besagt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden die Öffentlichkeit angemessen über die ihr aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unterrichten und hierzu in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung bieten.“ 624 S. den: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 17/11473 vom 14.11.2012, S. 35, 44. 625 Onlinezugangsgesetz vom 14.08.2017, BGBl. I S. 3122, 3138. 626 Dazu Hermann/Stöber, Das Onlinezugangsgesetz des Bundes, NVwZ 2017, 1401. 627 Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 52. 628 Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 52. 629 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 4 Rn. 6. 630 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) vom 25.11.2014, GBl. 2014, 592. 631 Vgl. Guckelberger, Geschichte des Umweltinformationsrechts, NuR 2018, 378, 379. 149
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Durch den direkten Kontakt zwischen informationspflichtiger Stelle und Antragsteller lässt sich viel Konfliktpotential reduzieren, indem etwa der Antrag auf die wirklich benötigten Informationen beschränkt wird und Verständnis auf beiden Seiten für die jeweiligen Interessen und Anliegen geschaffen werden kann. Zwingend wäre die Aufnahme einer ausdrücklichen Beratungspflicht in das UIG vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG und des § 25 VwVfG jedoch nicht. 2.7.2.4            Pflicht zur Erstellung von Leitfäden o.ä.? (§ 7 Abs. 1 und 2 UIG) § 7 UIG besagt zwar in Absatz 1 generell, dass Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen getroffen werden müssen, und in Absatz 2 werden Beispiele für entsprechende praktische Vorkehrungen genannt. Eine eindeutige Verpflichtung, auch Leitfäden für die Anwendung des UIG zur Verfügung zu stellen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr steht die Auswahl der praktischen 632 Vorkehrungen im Ermessen der informationspflichtigen Stellen. Die Erstellung von 633 Leitfäden wie der des BMUB zum UIG ist damit freiwillig. Jedoch sind derartige Hinweise, gerade wenn sie von Seiten der informationspflichtigen Stellen selbst stammen, für den Anwender sehr hilfreich. Dies zeigt etwa das Beispiel des oben angeführten britischen „guide to the environmental 634 information regulations“. Primär könnte daher die Erstellung solcher Leitfäden, Arbeitshilfen o.ä zur Pflicht gemacht werden, was durch Aufnahme einer entsprechenden Norm in § 7 UIG erfolgen könnte. Zumindest könnten die Anwendungshinweise aber in § 7 Abs. 2 UIG explizit aufgeführt werden. 2.7.2.5            Pflicht zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen (§ 7 Abs. 3 UIG) § 7 Abs. 3 UIG verpflichtet die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, die Daten aktuell, exakt und vergleichbar zu halten. Bereits oben wurde dargelegt, dass eine Pflicht zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen nicht besteht, weil sie dem Grundgedanken des UIG, das einen Anspruch auf die bei einer 635 informationspflichtigen Stellen vorhandenen Daten gewährleistet, widerspricht. Auch wenn der Wortlaut des § 7 Abs. 3 UIG eine Pflicht zur inhaltlichen Richtigkeit nahelegen könnte („exakt“), folgt auch hieraus keine derartige Pflicht. Nach der Gesetzesbegründung folgt hieraus „keine generelle Prüfpflicht der informationspflichtigen Stelle betreffend die inhaltliche Richtigkeit der Informationen. Die Bürger haben keinen Anspruch, dass die informationspflichtigen Stellen die Richtigkeit der vorliegenden Informationen überprüft, sondern, wie sich bereits aus § 3 Abs. 1 UIG n. F. ergibt, nur einen Anspruch auf Informationen, über die die Stelle verfügt.“                636 Vielmehr soll eine Information dann exakt sein, 632 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 7 Rn. 8. 633 UIG-Leitfaden, Entscheidungshilfe für BMUB-Mitarbeiter/innen bei der Anwendung des Umweltinformationsgesetzes (UIG), 02.11.2010 - Fortgeschriebene Fassung - vom 24. 06. 2015, https://fragdenstaat.de/files/foi/76492/UIG-Leitfaden_Fortschreibung2015.pdf (letzter Zugriff am 10.08.2018). 634 S. oben unter 2.7.1; https://ico.org.uk/for-organisations/guide-to-the-environmental-information-regulations/what- are-the-eir/ (letzter Zugriff am 10.08.2018). 635 S. oben unter 2.3.1.2.4. 636 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406 vom 21.06 2004, S. 18. 150
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „wenn sie den mit ihr verfolgten Informationszweck erfüllen kann. Begehrt etwa der Antragsteller Auskunft zu Lärmemissionen einer bestimmten Industrieanlage, so reicht es nicht aus, wenn die Stelle ihm die Tendenz der Emissionen in den letzten Jahren mitteilt.“  637 Allerdings ist der Wortlaut in § 7 Abs. 3 UIG insoweit nicht eindeutig, denn landläufig wird unter der Exaktheit einer Information durchaus deren inhaltliche Richtigkeit verstanden. Laut Duden bezeichnet „exakt“ Eigenschaften einer Information wie „in sachgerechter Weise genau, präzise.“             638 Der Ausruf „exakt!“ etwa wird mit „stimmt genau“ gleichgesetzt. Dies kann in der        639 Tat zu Verwirrung führen, weil sich hier ein zumindest scheinbarer Widerspruch zu den Grundgedanken des Anspruchs auf freien Zugang zu Umweltinformationen ergibt. Daher wird zum Teil auch angenommen, dass die informationspflichtige Stelle jedenfalls objektiv zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit verpflichtet sei: „Bei der Beurteilung ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob und inwieweit die Behörden objektiv zur Informationsrichtigkeit verpflichtet sind, und der Frage nach subjektiven Rechten der Betroffenen auf Informationsrichtigkeit, welche die Grundlage staatlicher Einstandspflichten bilden könnten. Zunächst begründet § 7 Abs. 3 UIG im Ausgangspunkt eine objektive Pflicht zur Richtigkeit der zugänglich gemachten Umweltinformationen, die über § 10 Abs. 6 UIG auch für die aktive behördliche Verbreitung gilt. Es dürfen also grundsätzlich nur richtige Umweltinformationen zugänglich gemacht werden; und dies setzt die Pflicht der Behörden zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten voraus. […] Diese Richtigkeitspflicht überzeugt zunächst vor dem Hintergrund, dass die Zwecke des Umweltinformationsrechts, die Teilhabe der Öffentlichkeit an Umweltfragen und die Verbesserung des Umweltschutzes, letztlich nur durch im Wesentlichen zutreffende Informationen erreicht werden können.“             640 Dann wird diese Prüfungspflicht aber unter Hinweis auf die Möglichkeitsschwelle in § 7 Abs. 3 UIG relativiert: „Sie wird aber in § 7 Abs. 3 UIG unter den Vorbehalt des Möglichen gestellt und hat damit keine absolute, uneingeschränkte Reichweite. … Datenrichtigkeit kann insofern immer nur ein Zielwert sein; und die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit zu veröffentlichender Daten darf nicht so weit gehen, dass der Zweck des freien Informationszugangs unterlaufen würde, indem die informationspflichtigen Stellen aufgrund einer Überforderung durch überspannte Prüfpflichten kaum mehr Umweltinformationen verbreiten könnten.“               641 Diese Argumentation geht im Ansatz fehl. Es besteht weder eine objektive Pflicht der Behörden, richtige Informationen vorzuhalten, noch besteht ein subjektiver Anspruch auf solche Daten, unabhängig davon, ob die Gewährleistung möglich ist. Der 637 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 7 Rn. 10-12 638 S. https://www.duden.de/rechtschreibung/exakt (letzter Zugriff am 10.08.2018). 639 So https://www.duden.de/rechtschreibung/exakt (letzter Zugriff am 10.08.2018). 640 Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 397, 399 f. 641 Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 397, 401. 151
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Anspruch richtet sich vielmehr auf die Daten, so wie sie bei der 642 informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Die Verwendung Begriffs „exakt“ in § 7 Abs. 3 UIG lässt sich leicht mit der 643 Wortgleichheit mit Art. 8 Abs. 1 UIRL erklären. Dass die Richtlinie den Begriff vorgibt, führt aber noch nicht zu der Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, genau diesen Begriff zu verwenden. Der Gesetzgeber kann durchaus von dem durch die Richtlinie eingeräumten Spielraum Gebrauch machen und unklare begriffliche Vorgaben interpretieren und korrigieren. Dem Gesetzgeber steht es daher frei, in § 7 Abs. 3 UIG deutlich zu machen, was eigentlich mit der Anforderung der Exaktheit der Information gemeint ist. Dies ist auch zu empfehlen, denn Antragsteller könnten durch das Wort „ exakt“ in § 7 Abs. 3 UIG zu der fälschlichen Annahme verleitet, sie hätten einen Anspruch auf eine inhaltlich richtige Information. 2.7.2.6           Haftung für inhaltliche Richtigkeit der Information aus § 7 Abs. 3 UIG Daraus, dass kein Anspruch auf eine inhaltlich richtige Information besteht, folgt auch, dass die informationspflichtige Stelle nicht für die Richtigkeit der Information haftet. Es besteht keine dem Dritten (dem Antragsteller) gegenüber, der informationspflichtigen Stelle obliegende Amtspflicht nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Gewährleistung dieser Richtigkeit. Für die Drittgerichtetheit einer Amtspflicht ist auf deren Schutzzweck abzustellen, der auch und gerade das im 644 Einzelfall berührte Interesse umfassen muss. Dieser Schutzzweck richtet sich aber nicht auf die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der übermittelten Daten: „Für den Zugang zu Umweltinformationen ergibt sich aber aus Zielsetzung und Funktion des Umweltinformationsrechts eine andere Beurteilung hinsichtlich des amtshaftungsrechtlichen Schutzzwecks: Die Richtlinie 2003/4/EG will ausweislich ihres 1. Erwägungsgrundes durch den Informationszugang das Umweltbewusstsein schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilhabe der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen zu Umweltfragen ermöglichen und somit letztlich den Umweltschutz verbessern. … Diese Zielsetzung teilt – trotz abweichenden Wortlauts in § 1 Abs. 1, der lediglich auf einen „rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen“ verweist – auch das UIG; das folgt bereits aus dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung. … Der Antragsteller des Umweltinformationsanspruchs fungiert vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung allein als Repräsentant der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Zugangs- und Verbreitungsmöglichkeit hinsichtlich der betreffenden Umweltinformationen; der Umweltinformationsanspruch dient nicht etwa der Befriedigung privater Informationsinteressen. …Das Umweltinformationsrecht möchte dem Antragsteller also lediglich im überindividuellen Interesse des freien Meinungsaustausches und des Umweltschutzes die behördlich verfügbaren Informationen zugänglich machen, nicht aber ihn vor persönlichen Schäden, z. B. einem unvorteilhaften Grundstücksgeschäft, bewahren. Vor diesem Hintergrund sind Drittgerichtetheit resp. Schutzzweck der Amtspflicht zur Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen zu verneinen.“          645 642 S. auch oben unter 2.3.1.2.4. 643 S. oben unter 2.7.1. 644 Ausführlich dazu: Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395. 152
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Damit sind im Regelfall aufgrund der Übermittlung unrichtiger Daten nach dem UIG keine Haftungsansprüche verbunden. Anders ist dies dann, wenn, wie Kümper zutreffend ausführt, „wenn zu der Unrichtigkeit der erteilten Informationen weitere Umstände treten, die einen amtshaftungsrechtlichen Schutz des Bürgers angemessen erscheinen lassen. So besteht etwa die allgemeine Amtspflicht, den Bürger nicht „sehenden Auges in ein Unglück laufen zu lassen“, wenn der Amtswalter ihn mit einem kurzen Hinweis oder einer bloßen Belehrung vor Schaden bewahren kann. …Danach lässt sich im Einzelfall eine Hinweispflicht bei erkannt unrichtigen Informationen auch gegenüber Informationsempfängern annehmen. … Eine weitere Ausnahme bildet ferner das Verbot des Amtsmissbrauchs; auch gegenüber Informationsempfängern verbietet sich etwa eine bewusste Verfälschung von Informationen durch die Behörde. … Insofern geht es allerdings um allgemeine, unabhängig von einer besonderen Vertrauenshaftung und insbesondere auch unabhängig von Zielsetzung und haftungsrechtlicher Bedeutung des Umweltinformationsrechts geltende Amtspflichten, welche die Amtswalter im Rahmen jeder Tätigkeit stets zu beachten haben.“                            646 2.7.2.7            Anforderung der Vergleichbarkeit von Umweltinformationen (§ 7 Abs. 3 UIG) § 7 Abs. 3 UIG fordert zudem die Vergleichbarkeit der Informationen. Dies soll z. B. der Fall sein, wenn sie barrierefrei verfügbar seien. Die Anforderung sei erfüllt, „wenn die Informationen maschinenlesbar und suchfähig zur Verfügung gestellt werden“.    647 Diese Interpretation überzeugt nicht, stellt sie doch nur auf die Art und Weise der Übermittlung ab. Besser nachvollziehbar ist die Erläuterung, die Vergleichbarkeit von Daten sei gegeben, „wenn sie auf herkömmlichen wissenschaftlichen und üblicherweise verwendeten Bemessungsparametern beruhen.“                648 Dieser Auslegung ist der Vorzug zu geben. Es kommt dem Zweck dieser Vorschrift entsprechend darauf an, dass ein Antragsteller in die Lage versetzt wird, die von einer informationspflichtigen Stelle erhaltenen Daten inhaltlich mit anderen Daten vergleichen zu können. Dies ist nur der Fall, wenn die verwendeten Parameter identisch sind. Dies erlaubt es Antragstellern zu beurteilen, welchen Aussagewert die Informationen haben, wie er diese etwa in einem wissenschaftlichen Diskurs einzuschätzen hat, ob er sie für Forschungsarbeiten verwenden kann etc. Nach § 7 Abs. 3 UIG sind daher informationspflichtige Stellen angehalten, ihre Daten auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter und anerkannter Parameter vorzuhalten. 645 Ausführlich dazu: Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 397. 646 Ausführlich dazu: Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 403 f.; s. auch: Britz/Eifert/Groß, Verwaltungsinformation und Informationsrichtigkeit, DÖV 2007, 717, 725. 647 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 7 Rn. 8. 648 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 7 Rn. 10. 153
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2.7.2.8            Gewährleistung aktueller, exakter und vergleichbarer Daten „soweit möglich“ § 7 Abs. 3 UIG stellt die Gewährleistungspflicht zur Vorhaltung aktueller, exakter und vergleichbarer Daten unter den Vorbehalt des Möglichen. Was als „möglich“ anzusehen ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt und bedarf der Interpretation am Maßstab der Zweckbestimmung des UIG, einen freien Zugang zu Umweltinformationen zu garantieren. Das heißt, dass die Vorhaltungspflicht nicht einfach daran scheitern darf, dass dafür keine Finanzmittel zur Verfügung gestellt 649 werden. Befindet sich eine informationspflichtige Stelle aber in einer finanziell nachweisbar prekären Situation, könnte auch eine knappe Kassenlage die Vorhaltungspflicht nach § 7 Abs. 3 UIG einschränken. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist jedoch schwer festzumachen. Nach dem Willen des Europäischen Parlaments als Gesetzgebers der UIRL sollten u. a. historische Gründe und solche des jeweiligen Stands von Forschung und Messmöglichkeiten zu 650 berücksichtigen sein. Daher wird angenommen, dass „die Grenze der Gewährleistungspflicht … dort erreicht [sei], wo der informationspflichtigen Stelle ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde, um die Informationen zu aktualisieren oder den neuesten wissenschaftlichen Methoden anzupassen.“          651 Letztlich bleibt aber eine gewisse Unsicherheit bestehen, die die Norm des § 7 Abs. 3 UIG nur schwer fassbar und deren Umsetzung kaum kontrollierbar erscheinen lässt. Es ist auch kaum vorstellbar, dass die vorgesetzten Aufsichtsbehörden bzw. die für die Kontrolle der privaten informationspflichtigen Stellen zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung gemäß § 13 UIG insoweit entsprechende Überwachungsaktivitäten entfalten. Ebenso wenig sind die Pflichten nach § 7 Abs. 3 UIG durch Antragsteller einklagbar. Damit bleibt § 7 Abs. 3 UIG praktisch nicht viel mehr als ein Programmsatz. 2.8 Vorbemerkungen zu den Ablehnungsgründen der §§ 8 und 9 UIG Die Ausnahmetatbestände der §§ 8 und 9 UIG folgen gemeinsamen, vor allem in Art. 4 UIRL, aber auch in Art. 3 Abs. 4 der Aarhus-Konvention niedergelegten Vorgaben. 2.8.1 Gemeinsame Elemente der Ablehnungsgründe 2.8.1.1            Gesetzgeberisches Ermessen bei der Umsetzung der Ausnahmetatbestände nach Art. 4 UIRL Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 UIRL stellen die Umsetzung der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände in das Ermessen des Mitgliedstaats: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird“ Die Mitgliedstaaten sind daher nicht verpflichtet, jeden der Ablehnungsgründe exakt so in nationales Recht umzusetzen wie er in Art. 4 UIRL niedergelegt ist. Das 649 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 7 Rn. 12. 650 Bericht vom 28.02.2001, A5–0074/2001 endgültig, S. 31 f., zitiert nach Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 7 Rn. 12. 651 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 7 Rn. 12. 154
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes BVerwG hat dies 2016 in einem Rechtsstreit bzgl. der Einsicht in sicherheitstechnische Unterlagen eines Pharmaunternehmens anhand des Missbrauchstatbestands deutlich gemacht: „Denn dem nationalen Gesetzgeber ist ausweislich des Wortlauts der einleitenden Formulierung ("Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird:" - Art. 4 Abs. 1 UIRL) eine bestimmte Regelung nicht abschließend vorgegeben; vielmehr wird ihm eine Gestaltungsoption eröffnet, von der er in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen kann […]. Der Entscheidungsspielraum ist bei den in Art. 4 Abs. 2 UIRL aufgeführten Versagungsgründen eingeschränkt, soweit es um den Schutz von Interessen geht, die wie insbesondere die Belange Dritter in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c Alt. 2, Buchst. d, e und f UIRL von der Unionsrechtsordnung auch anderweitig geschützt sind […]. Bei den Versagungsgründen nach Art. 4 Abs. 1 UIRL sind solche Schranken indes nicht zu beachten. Dem nationalen Gesetzgeber kommt daher eine Wahlfreiheit zu, ob er den gemäß Art. 3 Abs. 1 UIRL grundsätzlich zu gewährenden Zugangsanspruch nach Maßgabe der in Art. 4 Abs. 1 UIRL aufgeführten Gründe beschränkt. Er bewegt sich demnach auch dann innerhalb der vom Unionsrecht gesetzten Grenzen, wenn er einen Missbrauchstatbestand schafft, der in der Vollzugspraxis weitgehend leerläuft. … Zudem geht die Wahlmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers nicht allein dahin, den Ablehnungsgrund in seiner Gesamtheit zu übernehmen oder darauf zu verzichten. Vielmehr kann er den Versagungsgrund, selbst wenn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b UIRL gemäß der englischen Sprachfassung weit zu verstehen sein und generell unzumutbare Zugangsbegehren umfassen sollte, auch in einem engen Verständnis als Missbrauchstatbestand normieren und damit im Sinne einer Teilmenge des Merkmals "unangemessen oder unzumutbar" im Sinne von "unreasonable". Außerdem ist der Gesetzgeber frei, den Ausnahmetatbestand so auszugestalten, dass er nicht nur die ausschließliche, sondern - jedenfalls - auch die weit überwiegende Verfolgung sachfremder, also den Zielen der Umweltinformationsrichtlinie zuwiderlaufender Intentionen umfasst. Dass ausschließlich sachfremde Zwecke verfolgt werden, wird sich so gut wie nie belegen lassen. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Richtliniengeber die den Mitgliedstaaten eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht derart einschränken wollte.“      652 2.8.1.2             Regelungsstruktur Die Regelungsstruktur der Ausnahmetatbestände folgt großenteils einem Muster von Regel – Ausnahme – Rückausnahme. Danach gilt zunächst die Regel des freien Informationszugangs nach § 3 Abs. 1 UIG. In den §§ 8 und 9 UIG werden dann die einzelnen Ausnahmetatbestände aufgeführt. Diese sind dann im Wege einer potenziellen Rückausnahme gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen (Einzelfallabwägung). Liegt ein Ablehnungsgrund vor, muss die informationspflichtige Stelle grundsätzlich die Herausgabe verweigern, es sei denn eine Rückausnahme aufgrund der Abwägungsklausel ist gegeben. Damit handelt es sich hier um eine Kombination aus gebundener Entscheidung, verbunden mit einer 653 Abwägungsklausel. Der gleichen Struktur von Regel – Ausnahme – Rückausnahme folgt die den Ablehnungsgründen immanente Vorgabe bzgl. der Behandlung von Daten über Emissionen. 652 BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 – 7 C 7/14, juris, Rn. 21 f. 653 Vgl. Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 8 und 9, Rn. 2. 155
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Die Regelungsstruktur erfordert eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu ermitteln, ob Ablehnungsgründe vorliegen, und auf der zweiten Stufe ist die auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem Ablehnungsgrund bzw. auch mehreren Ablehnungsgründen und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe 654 durchzuführen. Ggf. ist auch die Rückausnahme des Vorliegens einer Emission zu prüfen. Näheres zur Regelungsstruktur findet sich unten unter 2.8.1.2. 2.8.1.3             Abwägungsklausel (Einzelfallabwägung) Die Abwägungsregel findet sich bereits in Art. 4 Abs. 4 UAbs. 2 der Aarhus- Konvention „…wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe … zu berücksichtigen…“ sowie in Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 UIRL mit einer wortgleichen Formulierung. Die Abwägungsklausel wird hier aber noch präzisiert: „In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen.“ Diese Vorgaben werden in den einzelnen Regelungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger (privater) Belange umgesetzt, so in § 8 Abs. 1 UIG, „ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt“ fast wortgleich in § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG umgesetzt. 655 Bei der in jedem Einzelfall gebotenen Abwägung können gegenüber dem Interesse an der Bekanntgabe auch mehrere Ablehnungsgründe berücksichtigt werden: Artikel 4 Absatz II der Richtlinie 2003/4/EG ... ist dahin auszulegen, dass eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt oder für die solche bereitgehalten werden, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Antrags, der dahin geht, dass diese Informationen einer natürlichen oder juristischen Person zugänglich gemacht werden, mehrere der in dieser Bestimmung genannten Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe kumuliert berücksichtigen kann.                        656 Das bedeutet, dass dann, wenn jeder einzelne gegen die Herausgabe der Information sprechende Belang in der Abwägung alleine nicht ausreicht, um eine Ablehnung zu begründen, die Belange zusammengenommen dennoch eine Verweigerung der 657 Informationserteilung rechtfertigen können. Dies verpflichtet die informationspflichtige Stelle auch dazu, alle relevanten Aspekte in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung stehen sich das öffentliche Interesse an der Informationserteilung und die öffentlichen bzw. privaten Interessen an der Verweigerung der Informationsherausgabe gegenüber. Für ersteres kommt es grundsätzlich nicht auf die privaten Interessen des jeweiligen Antragstellers an, sondern auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Information. Dies folgt auch daraus, dass 654 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 8 Rn. 2. 655 Zur Pflicht zur Abwägung s.: Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 8 Rn. 4. 656 EuGH, Urteil vom 28.07.2011 − C-71/10, NVwZ 2011, 1060, Leitsatz. 657 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 8 Rn. 3. 156
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