Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes menschlichen Gesundheit oder der Umwelt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Informationen unmittelbar und unverzüglich verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.“ in nationales Recht umgesetzt. Einer der Hintergründe dieser besonderen Informationspflicht war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1998 (Fall Guerra u. a. /Italien), nach dem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt sein kann, wenn die Öffentlichkeit nicht über das private Wohlbefinden nachteilig beinflussende Verschmutzungen der Umwelt – hier Freisetzung großer Mengen brennbarer Gase und anderer Chemikalien, vor allem Arsentrioxid – informiert wird: „Das Gericht unterstreicht, daß schwerwiegende Umweltverschmutzung das Wohlergehen von Individuen beeinflussen und sie am Genuß ihres häuslichen Lebens so hindern kann, daß ihr Privat- und Familienleben beeinträchtigt wird …. Im vorliegenden Fall warteten die Ast. bis zur Einstellung der Düngemittelproduktion 1994 umsonst auf wesentliche Informationen, die ihnen ermöglicht hätten, die Risiken einzuschätzen, die sie und ihre Familien eingingen, indem sie in Manfredonia wohnen blieben, einer im Fall eines Unfalls in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzten Ortschaft.Das Gericht befindet also, daß in einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK der bekl. Staat seine Verpflichtung nicht eingelöst hat, das Recht der Ast. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu sichern.“ 1248 Auch der Aarhus Implementation Guide betont unter Verweis auf Industrieunfälle in Bhopal/Indien, Seveso/Italien und Chernobyl/Ukraine die Wichtigkeit schneller und 1249 akkurater Informationen in Katastrophenfällen. Die Informationspflicht gilt sowohl bei unmittelbaren Bedrohungen aufgrund menschlicher Tätigkeiten als auch solchen aufgrund natürlicher Ursachen, die über 1250 die Umweltschiene veranlasst sind. Dass auch Gefahren für die Gesundheit genannt werden, wird wegen der insoweit eingeschränkten Regelungskompetenz der EU so interpretiert, dass nur über die Umweltschiene vermittelte 1251 Gesundheitsgefahren erfasst seien. Andererseits hat aber der nationale Gesetzgeber die Aarhus-Konvention umzusetzen und ist insoweit nicht beschränkt. Letztlich kann diese Frage dahinstehen, denn es können nur Bedrohungen gemeint 1252 sein, denen durch Umweltinformationen begegnet werden kann. Eine die Informationspflicht nach § 10 Abs. 5 UIG notwendigerweise betroffene Mindestzahl an Personen wird nicht genannt. Art. 2 Nr. 6 UIRL definiert als „„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen…“ Damit wird auch die Bedrohung einer einzelnen Person insoweit ausreichen, wobei 1253 aber dann eine Einzelbenachrichtigung genügen dürfte. 1248 EGMR, Urteil vom 19.02.1998 - 116-1996-735-932, NVwZ 1999, 57, 58. 1249 UNECE, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Auflage 2014, S. 99. 1250 Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 52. 1251 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 10 Rn. 42. 1252 Guckelberger, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 10 UIG Rn. 79. 294
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Welche Informationen genau bereitzustellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu können Sicherheitsratschläge, Prognosen, Informationen über 1254 Gegenmaßnahmen etc. zählen. Der Aarhus Implementation Guide gibt Ratschläge, wie bei solchen Bedrohungen zu verfahren ist: “Implementation guidance for immediate dissemination in the event of an imminent threat Obligation triggered by any imminent threat to human health or environment — harm need not have occurred for the immediate dissemination of information to be required./ Dissemination without delay./ Release of all information that could enable the public to take measures to prevent or lessen harm./As a minimum, dissemination to all members of the public who may be affected by the imminent threat. To facilitate implementation: Designate which public authority is responsible for the dissemination of which type of information in which circumstances; Require public authorities, especially localities, to develop emergency preparedness plans; Establish a system for the notification of local governments, hospitals and fire and emergency medical services that can be immediately implemented; Establish a system for the immediate notification of the public, including through the use of local radio, newspapers, television, and public announcement systems.Conduct training for emergency personnel, especially in the handling of hazardous substances.” 1255 Schrader/Kroll haben bzgl. der aktiven Informationspflicht bestimmte Prüfschritte vorgeschlagen: „a) Anhaltspunkte für die unmittelbare Bedrohung b) Ermittlung der möglicherweise durch die Bedrohung gefährdeten Rechtsgüter c) Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes d) Ermittlung einer Informationsveröffentlichung entgegenstehenden Ablehnungsgründe nach §§ 8 und 9 UIG e) Gegebenenfalls Mitteilung an und Anhörung der von einer Informationsweitergabe Betroffenen, sofern nach Lage der Dinge möglich. f) Ermittlung der Erheblichkeit von bestimmten, mit Ablehnungsgründen behafteten Informationen für die Schadensabwehr g) Abwägung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Je-Desto-Formel/Relation.“ 1256 Die Informationen müssen unmittelbar und unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, verbreitet werden, wobei die informationspflichtige Stelle einen 1257 Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Vorgehensweise haben muss. § 10 Abs. 5 Satz 2 UIG verlangt eine Abstimmung, wenn mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen verfügen. Hierbei ist insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu beachten. So 1253 So auch: Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 53. 1254 Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 54. 1255 UNECE, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl. 2014, S. 99. 1256 Schrader/Kroll, Risikokommunikation im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, Teil I, Gutachten zur Kommunikation gemäß Umweltinformationsgesetz, Texte des Umweltbundesamts 33/07, S. 144. 1257 Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 55. 295
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes kann es aufgrund einer Landeskompetenz eine Sperrwirkung für den Bund geben, die aber dann enden muss, wenn eine mehrere Länder umfassende Bedrohung oder eine 1258 solche von außerhalb des Bundesgebiets eintritt. Spezielle Regelungen zur Information in Katastrophenfällen gehen dem § 10 Abs. 5 UIG vor. Dies gilt z. B. für § 112 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zur Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen: „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Notfall. (2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unterrichten bei überregionalen und regionalen Notfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer Katastrophe geführt haben oder führen können, unverzüglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicherweise betroffene Bevölkerung über den eingetretenen Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten in diesem Notfall. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich bei überregionalen und regionalen Notfällen die möglicherweise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Notfall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrichtung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen zuständig sind. (4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhaltensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind.“ Informationspflichten können sich in Katastrophenfällen auch aus anderen Bestimmungen ergeben. So hat der Betreiber nach § 8a der 12. BImSchV im Vorwege die Öffentlichkeit über Katastrophenschutzmaßnahmen zu informieren. Hierbei handelt es sich Betreiberpflichten, aber nicht um Pflichten aufgrund des UIG. Auch die Informationspflichten aus § 11 der 12. BImSchV sind keine Pflichten der 1259 Behörden, sondern des Betreibers. Kommt es wegen einer unterbliebenen Information der Öffentlichkeit zu Schäden, sind Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG möglich. Insoweit bestehen gegenüber den von der Bedrohung betroffenen Personen drittschützende 1260 Amtspflichten. Auf der anderen Seite können solche Ansprüche auch entstehen, wenn fehlerhafte Informationen erteilt wurden und dadurch Dritte geschädigt wurden, etwa weil der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht 1261 genügend beachtet wurde. Ein solcher Anspruch war erfolgreich im sog. Birkel- 1262 Fall durchgesetzt worden. 1258 Schrader/Kroll, Risikokommunikation im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, Teil I, Gutachten zur Kommunikation gemäß Umweltinformationsgesetz, Texte des Umweltbundesamts 33/07, S. 44 f; s. auch: Schomerus, Informationsansprüche im Atom- und Strahlenschutzrecht, 2010, S. 295 f. 1259 Zu den Unterschieden s. Schrader/Kroll, Risikokommunikation im Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, Teil I, Gutachten zur Kommunikation gemäß Umweltinformationsgesetz, Texte des Umweltbundesamts 33/07, S. 144. 1260 Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 57. 1261 Hierzu ausführlich: Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 257 ff.; s. auch: Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 48 f. 1262 S. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.1990, 1 U 132/89, NJW 1990, 2691. 296
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2.11.2 Rechtsfragen Da es keinen Anspruch auf die Erfüllung der aktiven Informationspflicht nach § 10 UIG gibt, gibt es nur wenig Streitfragen und Rechtsprechung zu diesem Thema. Rechtsfragen ergeben sich aber u. a. aus dem Zusammenhang mit übergeordnetem Recht wie der Aarhus-Konvention und anderen Gesetzen, z. B. dem EGovG und dem BImSchG. 2.11.2.1 Fehlen einer ausdrücklichen Informationserhebungspflicht im UIG Eine Pflicht der informationspflichtigen Stellen zur Erhebung von Informationen ist im UIG nicht vorgesehen. Das Fehlen einer solchen Pflicht in einschlägigen Bestimmungen wie § 7 und § 10 UIG könnte daher gegen die Aarhus-Konvention und/ oder die UIRL verstoßen. Art. 5 Abs. 1 der Aarhus-Konvention sieht eine grundsätzliche Pflicht der Vertragsparteien vor, sicherzustellen, dass Behörden über relevante 1263 Umweltinformationen verfügen und entsprechende verbindliche Systeme schaffen. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die informationspflichtigen Stellen (im Aarhus-Kontext als „Behörden“ bezeichnet) über ausreichende und aktuelle Informationen verfügen und entsprechende Systeme vorhalten, die eine 1264 kontinuierliche Sammlung von Informationen ermöglichen. Fraglich ist, ob hierin eine Pflicht zur Erhebnung der relevanten Informationen gesehen werden kann. Nach Art. 5 Abs. 1 der Aarhus-Konvention müssen die Behörden Sorge tragen, dass 1265 sie über die für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen. Die Behörden müssen Daten über sich auf die Umwelt auswirkende geplante oder laufende 1266 1267 Tätigkeiten erheben. Dazu gehören z. B. Umweltverträglichkeitsstudien. Noch deutlicher werden Art und Umfang der zu erhebenden Informationen mit Blick auf Art. 6 Abs. 6 der Aarhus-Konvention, der diese für die 2. Säule, die Beteiligung an umweltrelevanten Verwaltungsverfahren, gesondert auflistet: „Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit - auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt - gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4 a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen; b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt; 1263 S. oben unter 2.11.1.1. 1264 Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 2017, Art. 5 Rn. 2; s. auch den Überblick bei: Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 10, Rn. 3 f. 1265 Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 2017, Art. 5 Rn. 4. 1266 Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 2017, Art. 5 Rn. 7. 1267 S. etwa: ACCC/C/2005/15 (Romania), Rn. 27. 297
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen; d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen; e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.“ Allerdings bleibt die Datenerhebungspflicht letztlich vage, so dass den Vertragsparteien der Aarhus-Konvention ein erheblicher Gestaltungsspielraum 1268 zukommt. Ein Spezialfall der Erhebungspflicht stellt Art. 5 Abs. 9 der Aarhus- Konvention mit dem Schadstoffemissionsregister dar (pollutant release and transfer 1269 1270 register – PRTR), dessen Mindestinhalte im PRTR-Protokoll festgehalten sind. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung nach Art. 5 Abs. 1 der Aarhus-Konvention korrespondiert nicht mit Anträgen auf bestimmte Informationen, d. h., daraus folgt nicht, dass Antragsteller einen Anspruch auf Beschaffung einer begehrten 1271 Information haben. In Art. 7 UIRL ist eine solche Informationserhebungspflicht ohnehin nicht enthalten. Hierin ist lediglich eine Pflicht zur Aufbereitung der vorhandenen Informationen vorgesehen. Zwar enthält § 7 UIG bestimmte Pflichten der informationspflichtigen Stellen, ihre 1272 Daten in bestimmter Weise und aktuell, exakt und vergleichbar vorzuhalten. Dass die Datenerhebungspflicht des Art. 5 Abs. 1 der Aarhus-Konvention sich nicht ausdrücklich im UIG wiederfindet, wird nicht als Verstoß hiergegen angesehen werden können. Zum einen ist die Pflicht wie ausgeführt relativ unbestimmt gehalten, zum anderen bestehen behördliche Erhebungspflichten nach diversen anderen Gesetzen. 2.11.2.2 Sanktionen und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Nichtbeachtung der aktiven Informationspflicht Das UIG sieht keine unmittelbaren Sanktionen bei Verletzungen des § 10 vor. Zuständig sind insoweit bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG die jeweiligen Aufsichtsbehörden. Bei privaten informationspflichtigen Stellen ist die nach § 13 UIG zuständige Behörde gehalten, die Erfüllung der aktiven Informationspflicht 1273 durchzusetzen. Allerdings sind diesbezügliche Verfahren, weder auf Seiten der verwaltungsbehördlichen Aufsicht noch der Gerichte, bekannt geworden. Dies kann darauf hindeuten, dass die aufsichtlichen Befugnisse nicht genügend wahrgenommen 1274 werden. In der Literatur ist weiter streitig, ob ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Bürgers auf eine korrekte Umsetzung der aktiven Veröffentlichungspflicht besteht. Nach der wohl herrschenden Ansicht sind die Pflichten des § 10 UIG nur objektiver 1268 Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, 2017, Art. 5 Rn. 8. 1269 S. dazu das: Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. 05. 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 06.06.2007 (BGBl. I S. 1002). 1270 Näher: Bünger, What´s up and What´s Next in the Arena of Pollution Control? The New E-PRTR as a Tool towards Innovative Climate and Environmental Conservation Approaches, JEEPL 2010, 177. 1271 Vgl. dazu oben unter 2.3.1.1. 1272 Dazu oben unter 2.7. 1273 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 10 Rn. 47. 1274 Näher unten unter 2.14. 298
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Natur und sind im öffentlichen, nicht auch im privaten Interesse Dritter, erlassen worden. Dies soll auch für den Fall einer unmittelbaren Bedrohung im Sinne des § 10 Abs. 5 UIG gelten: „Der Adressatenkreis ist nicht derart abgrenzbar, dass zweifelsfrei erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber die Interessen einer bestimmten Personengruppe schützen wollte. Schadensersatzansprüche – sei es im Wege der Amtshaftung, sei es privatrechtlicher Natur – scheiden ebenfalls aus. Eine Drittbezogenheit der Amtspflicht fehlt ebenso wie ein Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden […]. Diese Auslegung ist mit Unionsrecht vereinbar. Art. 7 Abs. 1 UIRL verpflichtet die Mitgliedstaaten nur sicherzustellen, dass Behörden Umweltinformationen aufbereiten, damit eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann. Die Formulierung lässt nicht auf einen mit der objektiv-rechtlichen Verpflichtung korrespondierenden Anspruch des Bürgers schließen. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu Art. 3 Abs. 1 UIRL, der die Behörden verpflichtet, die Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen. Schon der Wortlaut der Vorschrift lässt auf ein subjektives Recht der Antragsteller schließen. Nach dem 8. Erwägungsgrund der UIRL muss zudem gewährleistet sein, dass jede Person ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen hat. Zugang korrespondiert mit Art. 3 UIRL, der gemäß der amtlichen Überschrift den Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag regelt. Art. 7 UIRL hat dagegen die „Verbreitung von Umweltinformationen“ zum Inhalt. Im Umkehrschluss zum 8. Erwägungsgrund besteht ein subjektives Recht auf Verbreitung der Informationen nicht.“ 1275 Auch nach § 12a Abs. 1 Satz 2 EGovG wird kein Anspruch auf Bereitstellung der Daten begründet. Nach anderer Ansicht ist § 10 Abs. 5 UIG „...drittschützend ausgestaltet. Der eventuell betroffenen Öffentlichkeit soll es ermöglicht werden können, eigene Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen. Der Begriff „Schäden“ wird in der Rechtssprache so verwandt, dass damit eine Einbuße an rechtlich geschützten Gütern gemeint ist. Zweck des § 10 Abs. 5 UIG ist es demnach, Einbußen an privaten Rechtsgütern abzuwehren oder zu vermindern. Ferner muss der Kreis der geschützten Personen hinreichend abgrenzbar und bestimmbar sein. § 10 Abs. 5 UIG zielt auf einen Ausschnitt der Gesamt- Öffentlichkeit. Nur zugunsten der „eventuell betroffenen“ Öffentlichkeit muss die Selbstschutzmöglichkeit erleichtert werden. Die eventuell betroffene Öffentlichkeit ist abgrenzbar anhand der Quelle der Bedrohung, ihres Ausmaßes, der Windrichtung oder der Wirkungsbedingungen der Bedrohung. Diese Einstufung als drittschützende Norm ist in aller Regel jedoch ohne reale Rechtsschutzmöglichkeiten. Denn die unmittelbare Bedrohung wird im Regelfall von einer Explosion, einem Unfall oder einem anderen kurzfristigen Ereignis hervorgerufen und die Auswirkungen werden meist so schnell verweht sein, dass selbst das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren für die Klage auf Realisierung einer Informationsverbreitung zu spät käme.“ 1276 Damit bleibt dieser Streit eher akademischer Natur. In der Praxis spielt ein möglicher Anspruch auf aktive Information der Öffentlichkeit keine Rolle. 1275 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 10 Rn. 48; so auch, allerdings ohne nähere Begründung: Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 10 Rn. 2; ähnlich zu § 11 IFG: Schnabel, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 20. Ed. 01.02.2018, IFG § 11 Rn. 3. 1276 Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 263. 299
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2.11.2.3 Verhältnis zu den Open-Data-Prinzipien, zum E-Government- Gesetz und zu § 11 IFG In der Literatur wurde bereits kritisiert, dass in § 10 UIG „kein Bezug zu den Open-Data-Prinzipien genommen [wurde] wonach Informationen vollständig, aktuell, dauerhaft, leicht zugänglich, unter Verwendung offener technischer Standards maschinenlesbar, diskriminierungsfrei und möglichst im Rohzustand verbreitet werden sollten…“ 1277 Seitdem 2017 mit dem neu in das EGovG eingefügten § 12a eine eigene Open-Data- Regelung für die unmittelbare Bundesverwaltung eingeführt wurde, stellt sich das Verhältnis zwischen § 10 UIG und dem EGovG erst recht als klärungsbedürftig heraus. Nach der Grundnorm des § 12a Abs. 1 EGovG stellen „die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung […] unbearbeitete Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf die Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies dazu beitragen, einen „ Kulturwandel“ hin zu „mehr Öffentlichkeit und Weiterverwendung durch jedermann“ zu erzielen. „Dieser Kulturwandel wird durch die gesetzlich veranlasste Bereitstellung der in den Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung vorliegenden Daten als offene Daten („Open-by-Default“) erreicht.“ 1278 Die bereitzustellenden Daten werden in § 12a Abs. 2 EGovG aufgeführt: „Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die 1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen, 2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen, 3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung sind, 4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und 5. nicht für Forschungszwecke erhoben worden sind.“ § 12a Abs. 3 EGovG nennt Ausnahmen von der Bereitstellungspflicht: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn 1. an den Daten a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde, 1277 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 10 Rn. 5. 1278 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes, BT-Drs. 18/11614 vom 22.03.2017, S. 11. 300
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt werden oder 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden.“ Vergleicht man § 12a EGovG mit § 10 UIG, ist festzustellen, dass das UIG im Hinblick auf den Kreis der zu veröffentlichenden Informationen weiter gefasst ist. Dies ist etwa daran erkennbar, dass nach § 12a Abs. 2 Nr. 1 EGovG nur elektronisch gespeicherte Daten zu veröffentlichen sind. Eine solche Einschränkung enthält § 10 UIG nicht. Auf der anderen Seite enthält etwa § 12a Abs. 4 ff. EGovG wesentlich genauere Angaben über die Art und Weise der Bereitstellung, z. B. über das nationale 1279 Metadatenportal GovData. So findet sich in GovData auch eine Rubrik über die 1280 Umwelt mit zur Zeit 4767 Eintragungen. Dieses könnte dazu geeignet sein, das 1281 2014 eingestellte Portal U zu ersetzen. Eine bessere Verknüpfung der aktiven Informationspflichten mit den allgemeinen Informationspflichten nach dem EGovG erscheint jedenfalls geboten. Etwas anders stellt sich dies im Verhältnis zu § 11 IFG dar. Nach dieser Regelung bestehen nur aktive Veröffentlichungspflichten für behördliche Pläne und Verzeichnisse: „(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. (2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. (3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.“ Hinter den Bereitstellungspflichten nach § 10 UIG bleibt diese Regelung weit 1282 zurück. Etwaige Anpassungserfordernisse an das IFG, vergleichbar mit dem EGovG, sind daher insoweit nicht erkennbar. 2.11.2.4 Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten im Internet nach § 52 a Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 10 UIG § 52a Abs. 5 BImSchG enthält eine spezielle Vorschrift über die Veröffentlichung eines Berichts über die Vor-Ort-Besichtigung für Anlagen, die der Industrieemissions- Richtlinie 2010/75/EU unterfallen: „Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der 1279 S. https://www.govdata.de (letzter Zugriff am 10.08.2018); dazu: Wiebe/Ahnefeld, Zugang zu und Verwertung von Informationen der öffentlichen Hand, CR 2015, 127. 1280 S. https://www.govdata.de (letzter Zugriff am 10.08.2018). 1281 Vgl. oben unter 2.11.1.1. 1282 Vgl. Schnabel, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 20. Ed. 01.02.2018, IFG § 11 Rn. 20. 301
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“ Diese Veröffentlichung hat nach den Regeln des UIG zu erfolgen. Unklar ist, ob damit die aktive Veröffentlichungspflicht nach § 10 UIG gemeint ist. So wird einerseits vertreten, dass eine passive Zugänglichmachung auf Antrag ausreichend sei: „Aus der Industrieemissionen-RL (RL 2010/75/EU) und insbesondere ihrem Art. 23 Abs. 6 RL 2010/75/EU lässt sich eine rechtliche Verpflichtung zur aktiven Zugänglichmachung nicht herleiten, sodass aus europarechtlicher Sicht ein Zugänglichmachen auf Nachfrage ausreichend sein dürfte.“ 1283 Das OVG Münster hat 2014 die Auffassung vertreten, dass die zuständige Behörde jedenfalls zur aktiven Veröffentlichung des Inspektionsberichts befugt sei: „Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52a V 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a V 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen § 2 S. 3 NRWUIG iVm § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind – anders als das VG meint – auch zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a V 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Veröffentlichung auch mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a V 3 BImSchG in Einklang stehen […].“ 1284 Dasselbe Gericht hat dies kurz darauf bestätigt: „Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten; § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.“ 1285 Offen bleibt danach aber die Frage, ob die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Inspektionsberichte aktiv zu veröffentlichen, oder ob dies in ihrem Ermessen steht. Der Wortlaut des § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG „Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“ spricht jedenfalls dafür, dass eine Veröffentlichung auf Antrag nicht ausreichen dürfte. 2.11.2.5 Weiterentwicklung in Richtung von Informationspflichten von Betreibern und über Produkte Die Informationspflichten des UIG und der UIRL betreffen das vertikale Verhältnis zwischen informationspflichtigen Stellen wie Behörden und Bürgern. 1283 Schwertner, in: BeckOK UmweltR, 46. Ed. 01.04.2018, BImSchG § 52a Rn. 5d; ähnlich: Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, BImSchG § 52a Rn. 17-18. 1284 OVG Münster, Beschluss vom 06.11.2014 – 8 B 1101/14, NVwZ 2015, 996. 1285 OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2014 – 8 B 721/14, juris, Leitsatz 2. 302
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Informationspflichten zwischen Bürgern sind dort nicht vorgesehen; auch die Pflichten privater Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG stellen insoweit keine Ausnahme dar, denn diese sind nur informationspflichtig, soweit sie öffentliche 1286 Aufgaben mit Umweltbezug wahrnehmen. Dagegen enthält die Aarhus-Konvention in Art. 5 Abs. 6 eine Regelung, nach der Betreiber die Öffentlichkeit über ihre umweltrelevanten Tätigkeiten informieren sollen: „Jede Vertragspartei ermutigt die Betreiber, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten und Produkte zu informieren, soweit angemessen im Rahmen freiwilliger Systeme wie des Umweltzeichens, des Öko-Audits oder sonstiger Maßnahmen.“ Dies steht allerdings nicht im Zusammenhang mit den Informationspflichten der Behörden im Sinne der Aarhus-Konvention, sondern betrifft freiwillige Systeme wie Umweltzeichen (z. B. der Blaue Engel) oder das EMAS. Für das UIG ist diese Maßgabe daher nicht relevant. Weiterentwicklungspotential der ersten Säule der Aarhus-Konvention wird zudem im Bereich der Produktinformationen gesehen. Art. 5 Abs. 8 der Aarhus-Konvention sieht entsprechende Maßgaben vor: „Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen, um sicherzustellen, daß der Öffentlichkeit ausreichende Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche die Verbraucher in die Lage versetzen, eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl zu treffen.“ Der Aarhus-Implementation Guide und die Ausschüsse der Konvention haben sich mit diesem Thema befasst: “Paragraph 8 requires Parties to develop mechanisms to ensure that sufficient product information is available to the public. The information must be made available — whether by Parties, producers, or sellers — in a manner that enables consumers to make informed environmental choices. This is a potentially far-reaching provision that could be further developed by Governments when implementing it. Consumer protection has been a core EU policy since 1993. To this end, the EU has developed a body of consumer law, including provisions on access to information, public participation and access to justice. One common tool for providing consumer information is eco-labelling (see article 5, para. 6). Eco-labels can contain information concerning the origins of the product and its contents, the effects of the product’s contents, the impact of the product on health or the environment during and after use and consumer guidelines for using the product in as environmentally friendly a manner as possible. Mechanisms for product information may be established through codes of conduct that ensure consistency and reliability. In addition, public authorities that embrace the ISO 14021 standard on self-declared environmental claims can also translate this standard into practical guidelines that can be used by both manufacturers in avoiding misleading advertising and by their own review bodies in the adjudication of complaints. Other implementation options are discussed below. Implementation options for product information Countries have developed a variety of mechanisms to ensure that sufficient product information is available to the public. These include both voluntary and regulatory mechanisms, including: 1286 S. oben unter 2.2.2.2. 303