Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Weiter wurde erörtert, ob eine Sonderregelung zur Vertraulichkeit der Beratung in der Geschäftsordnung einer informationspflichtigen Stelle Vorrang gegenüber der allgemeinen Auslegung des Begriffs nach Maßgabe der Rechtsprechung genießt. Die Gerichte haben unterschiedlich entschieden, ob eine Geschäftsordnung – hier insbesondere die des Bundesrates – zu einer Bereichsausnahme führen kann. Letztere Auffassung ist wegen abschließenden Ablehnungsgründe in der Aarhus- Konvetion und der UIRL und der abschließenden Regelung der Vertraulichkeit der Beratungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG abzulehnen. Eine Klarheit schaffende Entscheidung des BVerwG steht noch aus. Streitig ist zudem, ob der Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von informations-pflichtigen Stellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG automatisch bei Beratungsende entfällt. Nach dem BVerwG ist gemäß dem Gebot der engen Auslegung der Ablehnungsgründe der Abschluss der Beratung für die Beurteilung ein wesentliches Kriterium. Im Regelfall kann dann nicht mehr mit einer Beeinflussung der Entscheidungsfindung gerechnet werden Über den Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen hinaus ist ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als eigenständiger Ablehnungsgrund nicht anzuerkennen Dieser ist im UIG als solcher nicht normiert, und angesichts der gebotenen engen Auslegung und des abschließenden Charakters der Ausnahmetatbestände des § 8 UIG nicht zu akzeptieren. Der Aspekt kann aber im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG berücksichtigt werden. Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Schutz der Rechtspflege und von bestimmten Verwal-tungsverfahren, die eine Sanktionserteilung zum Ziel haben. Im Wesentlichen entfaltet der Ableh-nungsgrund daher Bedeutung für solche Daten, die bei anderen informationspflichtigen Stellen überlaufende Gerichtsverfahren vorhanden sind. Die Bedeutung des Ausnahmetatbestands wird vor allem im Strafverfahren gesehen, insbesondere in Bezug auf Umweltstraftaten. Verwaltungsverfahren zählen nicht zu den Gerichtsverfahren, auch wenn sie wie das Widerspruchsverfahren einem Gerichtsverfahren vorausgehen können. In der Literatur wurde die Frage aufgeworfen, ob der Ablehnungsgrund in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Alt. UIG (Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren) für den Antragsteller als ein subjektives Recht anzusehen ist. Letztlich kommt es aber auf diese Frage nicht an, denn der Anspruch auf ein faires Verfahren ist ohnehin rechtsstaatlich verankert, so etwa in Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta. Zutreffend wird aber entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG ein Anhörungsrecht für den Fall gefordert, dass einem Informationsantrag trotz möglicher nachteiliger Auswirkungen auf den Anspruch auf ein faires Verfahren stattgegeben werden soll. Wenig Relevanz hat das Schutzgut des Schutzes von Umweltbelangen in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UIG erlangt. Eine Ablehnung kommt hiernach etwa in Betracht, wenn es um Informationen über Nistplätze seltener Vögel, oder im Falle eines „Abfalltourismus“, bei dem es um „wilde“ Mülldeponien geht. Problematisch ist insoweit, dass es auf die Person und Motivationslage des jeweiligen Antragstellers ankommen kann. Nach § 3 Abs. 1 UIG besteht aber der Anspruch auf Informationszugang voraussetzungslos, so dass keine Verpflichtung des Antragstellers besteht, sein Interesse darzulegen. 339
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 3.8.4 Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher Belange nach § 8 Abs. 2 UIG Schutzgüter des § 8 Abs. 2 UIG sind vor allem die Arbeitsfähigkeit der informationspflichtigen Stellen und die Funktionsfähigkeit der dort ablaufenden internen Verfahren. Im Unterschied zu den Ableh-nungsgründen nach § 8 Abs. 1 UIG wird keine Prognose bzgl. der nachteiligen Auswirkungen verlangt. Grund hierfür ist, dass § 8 Abs. 2 UIG an die Erfüllung bestimmter Tatbestände anknüpft, nicht an die Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter. Auch hier ist eine Interessenabwägung erforderlich, während keine Rückausnahme bzgl. der Informationen über Emissionen normiert wird. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, vorbehaltlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses abzulehnen. In Literatur und Rechtsprechung wird zwischen einem behörden- und einem verwendungsbezogenen Missbrauch unterschieden. Ersterer ist anzunehmen, wenn der Antragsteller ausschließlich das Ziel verfolgt, mit dem Informationsbegehren die Arbeitskraft der Behörde zu binden, z. B. wenn der Antragsteller bereits über die Umwel-tinformationen verfügt oder eine Verzögerungsabsicht hinter dem Antrag steht. Allein der mit einer Vielzahl von Anträgen und umfangreichen Bearbeitungen verbundene Arbeitsaufwand informations-pflichtiger Stellen ist aber kein Grund für einen behördenbezogenen Missbrauch. Ein verwendungsbe-zogener Missbrauch wird angenommen, wenn der Antragsteller erlangte Daten ausschließlich für Zwecke nutzen will, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel haben. Kein Missbrauch liegt vor, wenn die Motivation des Antragstellers kommerzielle Ziele verfolgt, aber zum Teil auch auf die Ziele des UIG ausgerichtet ist. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG verlangt die Offensichtlichkeit des Missbrauchs, wobei problematisch ist, dass die Motivationslage des Antragstellers angesichts der Voraussetzungslosigkeit des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG nicht bekannt sein muss und in vielen Fällen auch nicht bekannt sein wird. Die Darlegungslast für einen offensichtlichen Missbrauch liegt bei der informationspflichtigen Stelle. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ist ein Antrag grundsätzlich auch dann abzulehnen, wenn er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht. Schutzgut dieses Ausnahmetatbestands ist der interne Datenaustausch und die Effektivität der Arbeitsabläufe innerhalb einer informationspflichtigen Stelle. Wegen der gebotenen engen Auslegung sind von dem Begriff keine Fakten, sondern Verwaltungs- und Organisationsabläufe, politische Bewertungen, Abwägungen und Einschätzungen erfasst. Als intern werden auch nur Mitteilungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle verstanden. Nur solche Mitteilungen sind als intern zu verstehen, die für die jeweilige informationspflichtige Stelle selbst, aber nicht für Dritte bestimmt sind; sobald sie nach außen gelangen, sind sie nicht mehr intern. Streitig war, ob der Begriff der internen Mitteilungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG auch den Informationsaustausch zwischen verschiedenen informationspflichtigen Stellen umfasst. Das BVerwG hat klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte findet dieser Ablehnungsgrund nur für die Dauer des behördlichen Entscheidungsprozesses Anwendung. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, der bei einer Stelle, die nicht über die Umweltin-formationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 340
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 3 weitergeleitet werden kann. Der Ablehnungsgrund, der an sich eine Selbstverständlichkeit wiedergibt, korrespondiert mit § 4 Abs. 3 Satz 1 UIG, wonach eine nicht über die begehrte Information verfügende Stelle den Antrag an eine andere Stelle weiterzuleiten hat, die darüber verfügt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG ist ein Antrag grundsätzlich auch dann abzulehnen, wenn er sich auf die Zu-gänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht. Schutzgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle und der Effektivität ihrer Handlungen. Der Ablehnungsgrund wird durch § 5 Abs. 1 Satz 3 2. HS UIG ergänzt, nach dem die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen sind. Der Ablehnungsgrund gilt daher nur temporär, d. h. solange, bis das Material vervollständigt, das Schriftstück abgeschlossen oder die Daten aufbereitet sind. Für die Vervollständigung von Material kommt es darauf an, ob der hierauf gerichtete Arbeitsvorgang innerhalb der informationspflichtigen Stelle beendet ist. Dabei kommt es nicht allein auf die Sicht der informationspflichtigen Stelle an, sondern es muss ein „verobjektivierter Maßstab“ angelegt werden. Unter die abgeschlossenen Schriftstücke fallen alle schriftlichen Mitteilungen und Aufzeichnungen, sei es in Papier-, elektronischer oder sonstiger Form. Diese sind noch nicht abgeschlossen, solange sie sich noch im Entwurfsstadium befinden. Daten sind grundsätzlich dann als nicht aufbereitet anzusehen, wenn sie inhaltlich unvollständig sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Informationsanspruch grundsätzlich auch im Hinblick auf Rohdaten besteht, er gilt nicht erst für Daten nach erfolgter Aufbereitung. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG ist ein Antrag grundsätzlich abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird. Da der Antragsteller den Inhalt der begehrten Information noch nicht kennt, müssen die Anforderungen an die nötige Bestimmtheit so niedrig wie möglich gehalten werden. Das UIG kennt keine Quantitätsschwelle, d. h. die Tatsache, dass eine erhebliche Menge an Informationen begehrt wird, macht den Antrag nicht unbestimmt. Für die Bemessung der in § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG bezeichneten Frist kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, vor allem von der Art und vom Umfang der beantragten Informationen. § 8 Abs. 2 UIG ist insofern teleologisch zu reduzieren, als die Abwägungsklausel denklogisch keine Anwendung finden kann. 3.9 § 9 UIG § 9 UIG richtet sich wesentlich auf den Schutz der individuellen privaten Belange, die regelmäßig auf Grundrechten wie der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG oder dem aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht basieren. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG nennt drei Ausnahmegründe, den Schutz personenbezogener Daten (Nr. 1), des geistigen Eigentums (Nr. 2) und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (Nr. 3). Sie können auch kumulativ vorliegen, was ggf. dazu führen kann, dass sie in der gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht erhalten. § 9 UIG enthält materielle Regelungen, wobei Absatz 1 Sätze 3 – 5 UIG auch verfahrensrechtliche Vorgaben machen. Die Ablehnungsgründe des § 9 UIG stehen im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an der Informationserteilung und dem privaten Interesse an der 341
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Geheimhaltung. Der gebotene Ausgleich muss dann über die Abwägung der widerstreitenden Belange erfolgen. 3.9.1 Ablehnungsgrund Datenschutz § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG nennt als ersten Ablehnungsgrund den Datenschutz. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG geht als bereichsspezifische Regelung dem allgemeinen Datenschutzrecht vor. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar anzuwenden. Diese ist für die Auslegung heranzuziehen. Dass das Datenschutzrecht nur den Schutz natürlicher Personen betrifft, ergibt sich bereits aus Art. 1 DSGVO. Bei einer sog. Ein-Mann-GmbH kann allerdings auf die natürliche Person geschlossen werden. Auch bei einer nur aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist leicht festzustellen, welche natürlichen Personen dahinterstehen, so dass der Ausnahmegrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG einschlägig sein kann. Der Schutz personenbezogener Daten wird nach dem Volkszählungsurteil von 1983 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das ist der Fall, wenn sie sich auf persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person beziehen oder sie zumindest geeignet sind, einen Bezug zu dieser Person herzustellen. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen Angaben über die Betroffenen selbst, wie der Name, die Anschrift, Familienstand, Beruf etc. Sachliche Verhältnisse bezeichnen den auf einen Betroffenen beziehbaren Sachverhalt, z. B. einer betroffenen natürlichen Person zuordnenbare Grundstücksdaten. Ist die natürliche Person nicht bestimmbar, ist der Ausnahmegrund des Datenschutzes nicht anwendbar. Dies ist z. B. bei zu statistischen Ergebnissen aggregierten Einzelangaben der Fall. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG muss durch die Herausgabe der begehrten Information mit personenbezogenen Daten eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen bewirkt werden. Grundsätzlich nicht schutzwürdig sind der Name, Beruf und die Dienststellung von Behördenmitarbeitern. Demgegenüber besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von persönlichen Daten wie Gehaltsauszügen, Kontoverbindungen, Reisekosten und Mitteilungen über persönliche Verhältnisse. Zwischen der Bekanntgabe der Information und der Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen muss eine Kausalität bestehen. Beruft sich die informationspflichtige Stelle auf datenschutzrechtliche Gründe für die Verweigerung der Herausgabe, muss sie dies substantiiert darlegen. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet zur vorherigen Anhörung Betroffener. Wie bei anderen Ausnahmetatbeständen auch erfordert § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG am Ende eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe. Weiter kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf Gründe des Datenschutzes abgelehnt werden. Datenschutz und Informationsfreiheit ergänzen einander. So sieht Art. 86 DSGVO ausdrücklich vor, dass personenbezogene Daten offengelegt werden können, wenn das Informationsfreiheitsrecht dies gestattet. Diese Komplementarität wird in Deutschland auch dadurch deutlich, dass die Aufgaben des Bundesbeauftragten für 342
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes die Informationsfreiheit nach § 12 Abs. 2 IFG vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Eine entsprechende Stelle gibt es im Bereich des UIG nicht. Nach wie vor nicht geklärt ist die Frage, ob die Herausgabe von Informationen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG nur verweigert werden darf, wenn durch eine Offenlegung über den durch das Datenschutzrecht gewährten Schutz hinaus zusätzliche erhebliche Beeinträchtigungen hinzukommen. Nach einer Auffassung sind zwei Tatbestandsmerkmale zu erfüllen, die Offenbarung der Information und zusätzlich die erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen. Nach anderer Auffassung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass personenbezogene Daten schutzwürdig sind, so dass die Offenlegung personenbezogener Daten immer als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen sei. Hier wird argumentiert, dass nach dem UIG einmal erlangte Daten zweckfrei weitergegeben werden könnten, so dass die im Datenschutzrecht vorgesehene Zweckbindung und Beschränkung der weiteren Datennutzung entfalle. Dies bedeutet, dass z. B. die besonderen Zweckbindungen des Datenschutzrechts zu beachten sind. Im Ergebnis sollte eher der erstgenannten Auffassung gefolgt werden. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG („und“) setzt nicht nur das Vorliegen personenbezogener Daten voraus, sondern zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen. Die letztgenannte Auffassung steht nicht mit dem Wortlaut im Einklang, und sie verkennt auch, dass der Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist. 3.9.2 Ablehnungsgrund Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformati-onen verletzt würden. Das geistige Eigentum ist als Oberbegriff von Schutzrechten an immateriellen Gütern anzusehen. Neben dem Urheberrecht zählt auch der gewerbliche Rechtsschutz zum Begriff des geistigen Eigentums. Hierzu gehören das Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmuster-sowie das Wettbewerbsrecht. Allerdings ist der gewerbliche Rechtsschutz praktisch kaum relevant, weil sich aus dem gewerblichen Rechtsschutz wegen der Registeröffentlichkeit in aller Regel keine Restriktionen im Hinblick auf den Informationszugang ergeben. Das Urheberrecht ergibt sich wesentlich aus dem Urhebergesetz (UrhG), das nach § 2 Abs. 1 UrhG unter anderem Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme schützt. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen. Diese können sich aus der Gedankenformung und –führung sowie aus der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs ergeben. Erwartet wird eine bestimmte „schöpferische Mindesthöhe“ des Werks, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch für Datensammlungen bestehen kann, sofern das Werk eine gewisse Originalität aufweist. Anwaltsschriftsätze unterfallen regelmäßig nicht dem Schutz des Urheberrechts, ausnahmsweise aber dann, wenn sie eine eigene geistige Leistung enthalten, weil sie sich durch überdurchschnittliche individuelle Eigenart und Originalität auszeichnen. Dagegen enthalten allgemeine Antragsunterlagen regelmäßig keine solchen persönlichen geistigen Schöpfungen. Anders ist dies bei Sachverständigengutachten, Plänen und Ausarbeitungen, die von einer überdurchschnittlichen individuellen Eigenart geprägt sind. Das Know-How, das das 343
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes nicht durch ein Schutzrecht geschützte technische und kaufmännische Wissen eines anderen umfasst, unterfällt regelmäßig nicht dem Schutz des geistigen Eigentums, sondern ggf. dem der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Forschungsgutachten fallen ebenfalls unter den Urheberrechtsschutz. Allerdings fallen Gutachten nur unter den Schutz des Ausnahmetatbestands nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, wenn eine Vervielfältigung oder sonstige Nutzung der Information im Rahmen der behördlichen Tätigkeit nicht gestattet ist. Die Frage, ob ein Fachgutachten im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG eine Erstveröffentlichung nach § 12 Abs. 1 UrhG darstellt und damit der Offenlegung der Information gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG entgegensteht ist zur Zeit beim BVerwG anhängig. Die Problematik ist von hoher Praxisrelevanz, weil die Gutachten in immissionsschutzrechtlichen Verfahren für Dritte, z. B. die interessierte Öffentlichkeit oder betroffene Nachbarn von geplanten Windparks bedeutende Informationen enthalten. Besteht ein Urheberrecht, hat der Urheber grundsätzlich nach § 12 UrhG das Erstveröffentlichungsrecht. Hieraus ergibt sich für den Urheber ein „Informationsrestriktionsrecht“; das Erstveröffentlichungsrecht gehört zum Urheberpersönlichkeitsrecht und unterfällt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es kommt für den Schutz des Ausnahmetatbestands darauf an, ob das Werk bereits veröffentlicht ist. Dies ist nach § 6 Abs. 1 UrhG der Fall, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die Übergabe eines Gutachtens an eine Behörde stellt noch keine Veröffentlichung dar, weil die pauschale Annahme einer Zustimmung der hohen Bedeutung des Urheberechtsschutzes in den Ablehnungsgründen widersprechen würde. Nicht unter den urheberrechtlichen Schutz fallen amtliche Werke nach § 5 Abs. 1 UrhG, d. h. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Ebenso sind nach § 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie Werke der bildenden Künste, wissenschaftliche Ausgaben oder Lichtbilder, vom Urheberrecht ausgenommen. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG normiert zwei Rückausnahmen: zum einen ist der Ablehnungsgrund des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum nicht anzuwenden, wenn die Betroffenen zugestimmt haben. Zum anderen gilt auch hier die Abwägungspflicht. Die Rückausnahme bzgl. der Emissionen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG gilt jedoch nicht im Falle des Ablehnungsgrunds des Schutzes des geistigen Eigentums. Letztlich wird in aller Regel das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht durch den Ausnahmetatbestand in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG verdrängt. Nicht geklärt ist auch die Frage, ob Behörden sich auf ein eigenes Urheberrecht berufen können. Eine Rolle spielt dies z. B. bei wissenschaftlichen Gutachten oder bei der Zusammenstellung und Aufbereitung von Daten, etwa für den Wetterdienst. In der Rechtsprechung wurde vertreten, dass sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf den Urheberrechtsschutz berufen könne, weil diese nur Rechte Privater schützten. Nach anderer, vorzuziehender Ansicht unterscheidet das UIG aber nicht zwischen öffentlichen (§ 8) und privaten, sondern sonstigen Belangen (§ 9). Letztere könnten daher auch solche sein, die nicht ausschließlich öffentliche Belange seien. § 5 Abs. 1 und 2 UrhG, die bestimmte amtliche Werke wie Gesetze etc. vom Urhebrrecht ausnehmen, führen zu keinem vollständigen Ausschluss behördlicher Urheberrechte. 344
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Die Informationsansprüche nach den Informationszugangsgesetzen wie dem UIG stellen keine nach § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse erfolgte Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme dar. Allerdings wird in der Literatur und zum Teil in der Rechtsprechung die Berufung von Behörden auf Urheberrechte eingeschränkt. Danach können sich Behörden nur auf Verwertungs- und Vergütungsrechte berufen, nicht aber auf das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG. Dieses resultiert aus dem nicht auf Behörden anwendbaren, aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Erstveröffentlichungsrecht wird wiederum durch das Recht auf freien Informationszugang nach § 3 UIG verdrängt. Andernfalls würde der Ablehnungsgrund des Schutzes der Urheberrechte zu weit ausgedehnt, was auch dem Grundsatz der engen Auslegung der Ausnahmetatbestände widersprechen würde. 3.9.3 Ablehnungsgründe Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuer- und Statistikgeheimnis § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG enthält die grundsätzliche Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle, den Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. Das Steuer- und Statistikgeheimnis wird zwar in der UIRL, nicht aber in der Aarhus-Konvention als Ablehnungsgrund aufgeführt. Bei einem weiteren Verständnis können das Steuer- und Statistikgeheimnis als Unterfall der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden. Bei dem Steuer- und Statistikgeheimnis handelt es sich daher nicht um eigenständige Ausschlussgründe, sondern sozusagen um Annexe des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Der Ablehnungsgrund der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dient dem Schutz der dahinter stehenen Grundrechte, insbesondere Art. 12 und Art. 14 GG, aber auch Art. 15 – 17 der EU-Grundrechtecharta. Unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen werden alle nicht offenkundigen, nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen, auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse beziehen sich vorwiegend auf technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich. Ein Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ist gegeben, wenn das Unternehmen über die jeweiligen Informationen verfügt und diese für den Betrieb wirtschaftlich nutzbar sind. Typische Daten sind solche über Produktionsmethoden oder die Finanzlage eines Unternehmens. Offenkundigkeit ist z. B. anzunehmen, wenn die jeweiligen Informationen in irgendeiner Weise veröffentlicht wurden, etwa im Rahmen einer Patentanmeldung, oder diese in Fachkreisen allgemein bekannt sind. Das betroffene Unternehmen muss ein berechtigtes Interesse an der Zurückhaltung der Information haben. Dies ist der Fall, wenn die Offenbarung der Information die Wettbewerbsposition des betroffenen Marktteilnehmers negativ beeinflusst, sie also für den Wettbewerb von Relevanz ist. Dabei ist seitens der informationspflichtigen Stelle eine Prognose erforderlich, und es muss nachvollziehbar und plausibel sein, dass die Herausgabe der Information zu einem Schaden für einen Wettbewerber führt. Die informationspflichtige Stelle hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, so dass eine vollständige gerichtliche Überprüfung gegeben ist. Das Interesse an der Geheimhaltung von Daten im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen kann eingeschränkt sein, weil eine entsprechende Offenlegung im Widerspruch zu den 345
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Zielen des UIG steht. Unter den Schutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG fallen grundsätzlich auch sog. Rückschlussinformationen. Zu Recht wird aber gefordert, dass die Informationen für sich genommen Rückschlüsse auf die Geheimnisse ermöglichen oder insoweit von erheblicher Bedeutung sind. Zwar stellt § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG die Regelvermutung auf, dass bei entsprechender Kennzeichnung vom Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses auszugehen ist. Dennoch müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses geprüft werden und vorliegen. Eine fehlende Kennzeichnung soll aber nach der Gesetzesbegründung die Vermutung begründen, dass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis anzunehmen ist. Das BVerwG hat der Kennzeichnung lediglich eine Indizwirkung zugesprochen. Art. 2 der Richtlinie Richtlinie (EU) 2016/943 enthält eine dreigliedrige, von dem bisher üblichen Begriffsverständnis abweichende Definition der Geschäftsgeheimnisse, nach der die drei Elemente „Geheimnis“, „kommerzieller Wert“ und „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ für den Begriff konstitutiv sind. Diese Regelung ist auf das UIG und andere Informationszugangsgesetze nicht anzuwenden, denn nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 gehen öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vor. Das Steuergeheimnis ergibt sich aus § 30 AO, in dessen Absatz 1 eine eindeutige Aufforderung an Steuerverwaltung enthalten ist. § 30 Abs. 2 AO normiert Fälle von Verletzungen dieses Geheimnisses. Das UIG und andere Informationsfreiheitsgesetze wie das IFG sind neben der Abgabenordnung anwendbar. Das Statistikgeheimnis ergibt sich aus § 16 BStatG. Streitfälle hierzu sind bislang nicht bekannt geworden. Vergleichbar mit der Frage, ob sich Behörden auf Urheberrechte berufen können, ist die nach der möglichen Berufung juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. In der Vergangenheit wurde dies regelmäßig abgelehnt, da der Schutz nur für Grundrechtsträger, die sich auf Art. 12 und 14 GG berufen können, gelte. Dies sei bei Behörden eben nicht der Fall. Ein Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2017 hat jedoch eine gewisse Klärung herbeigeführt. Danach kann sich die DB Netz AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen. Dies gilt auch dann, wenn sich das öffentliche Unternehmen nicht auf Grundrechte berufen kann. Das BVerwG stellt dabei auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ab. Wesentliche Voraussetzung ist danach, dass das öffentliche Unternehmen ähnlich wie private Gesellschaften am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Diese vom BVerwG gezogene Linie wurde später auch vom BVerfG in der Entscheidung über die Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten auf parlamentarische Anfragen, u. a. bzgl. der Deutschen Bahn AG, bestätigt. Angesichts der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte geklärt sein, dass sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den dort genannten Voraussetzungen auf den Ausnahmetatbestand des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen können. § 9 Abs. 1 Sätze 3 – 5 UIG sehen ein spezielles Anhörungsverfahren vor, wenn Informationen bekanntgegeben werden sollen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Anhörung des Betroffenen durch die 346
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes informationspflichtige Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG ist obligatorisch. Hiermit sollen zum einen die Interessen der Betroffenen geschützt werden, zum anderen soll die informationspflichtige Stelle hierdurch die notwendigen Kenntnisse erhalten, ob eine Geheimhaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG durchzuführende Abwägung (den Public-Interest-Test). Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG kann die informationspflichtige Stelle ohnehin eine ins Einzelne gehende Darlegung des Betroffenen verlangen. Erforderlich ist die Anhörung nur für den Fall, dass die informationspflichtige Stelle die beantragten Daten herausgeben möchte. Gegenstand der Anhörung ist die Ermittlung der Tatsachen, die die informationspflichtige Stelle für ihre Entscheidung über die Offenlegung benötigt. Für die Anhörung ist zwar keine Frist vorgegeben. Jedoch gilt für die Bearbeitung und Beantwortung des Informationsantrags nach § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG die Monatsfrist, bzw. bei umfangreichen und komplexen Anträgen die Zwei-Monats-Frist. Auch letztere Frist ist bei Anträgen mit Drittbetroffenheit ohnehin kaum einzuhalten, da auch die betroffenen Unternehmen häufig Nachforschungen anstellen müssen, um ihre Betroffenheit darzulegen. Auch eine bestimmte Form ist für die Anhörung nicht vorgeschrieben, wobei aber regelmäßig die Schriftform zweckmäßig sein dürfte. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sieht vor der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen eine Anhörung des betroffenen Dritten vor. Streitig ist insofern, ob dem Dritten auf sein Verlangen hin Namen und Anschrift des Antragstellers bekanntgegeben werden müssen. Nach einer Ansicht gebiete dies der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Waffengleichheit. Nach anderer Ansicht sollen, jedenfalls auf Verlangen des Antragstellers, dessen Namen und Anschrift vor der Übersendung an den Dritten unkenntlich gemacht werden. Begründet wird dies mit grundsätzlichen Erwägungen zum Schutz von Antragstellern. Weiter wird auf eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV verwiesen. Da es für die Abwägung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG grundsätzlich nicht auf die persönlichen Interessen des Antragstellers, sondern auf das öffentliche Interesse an der Offenbarung ankommt, ist der letztgenannten Ansicht der Vorzug zu geben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat die informationspflichtige Stelle in der Regel von einer Betroffenheit auszugehen, soweit übermittelte Informationen bereits als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Will die informationspflichtige Stelle diese dennoch herausgeben, muss sie das betroffene Unternehmen in der Anhörung darauf hinweisen. Die Regelvermutung einer Betroffenheit bei vorheriger Kennzeichnung der Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis birgt die Gefahr in sich, dass betroffene Dritte so viele Informationen wie möglich kennzeichnen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG kann die informationspflichtige Stelle verlangen, dass Betroffene das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Einzelnen darlegen. Dies befreit allerdings nicht von der Durchführung einer Anhörung, und auch bei einer fehlenden oder unvollständigen Darlegung muss die informations-pflichtige Stelle aufgrund der ihr bekannten Informationen beurteilen, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt und eine entsprechende Prognose hinsichtlich der nachteiligen Wettbewerbsauswirkungen anstellen. § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UIG regeln zwar Anforderungen an das Verfahren, wie weit die informationspflichtige Stelle dabei auf die Belange des Betroffenen eingehen muss, ist aber nicht normiert. Durch die Rechtsprechung wurde deutlich gemacht, 347
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes dass für die Anhörung nicht zwingend die Übersendung der den Antrag auf Informationszugang betreffenden Akten erforderlich ist. Eine Verletzung der Anhörungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG ist nicht ausdrücklich sanktioniert. Insoweit gilt allerdings, soweit es sich um Behörden handelt, § 46 VwVfG. Hiernach kann die Aufhebung des Verwaltungsakts – hier die Entscheidung über die Herausgabe der Information – nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Mögliche Folge einer unterbliebenen Anhörung ist weiter ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ungeklärt ist, ob bzw. welche haftungsrechtlichen Folgen die Verletzung der Anhörungspflicht durch eine private informations-pflichtige Stelle haben kann. Es ist auch nicht klar, welche Folgen es hat, wenn die informationspflich-tige Stelle die begehrten Daten an den Antragsteller herausgeben will, obwohl der betroffene Dritte widersprochen hat. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG macht, die Herausgabe von Umweltinformationen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt wurden, grundsätzlich von der Einwilligung des Dritten abhängig. Schutzzweck ist die Sicherung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der informationspflichtigen Stelle mit Dritten, die Informationen freiwillig zur Verfügung gestellt haben. Solche Informationsgeber können z. B. Betreiber industrieller Anlagen sein, soweit diese nicht immissionsschutzrechtlich zur Übermittlung verpflichtet sind. Darüber hinaus sollen auch die Interessen des Informationsgebers geschützt werden. Beliehene oder Verwaltungshelfer zählen nicht zu den privaten Dritten. Nicht erfasst sind solche Informationen, die durch andere Personen als den jeweiligen privaten Dritten oder über die Medien an die informationspflichtige Stelle gelangt sind, oder auch anonym zugegangene Daten. Rechtliche Verpflichtungen können durch Vorschriften, Verwaltungsakte oder Verträge der informationspflichtigen Stelle mit dem Dritten begründet werden. Verpflichtungen auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags mit Dritten sollen nicht darunter fallen. Die Variante in § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, nach der grundsätzlich Daten nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese einer informationspflichtigen Stelle übermittelt wurden, ohne dass ein privater Dritter rechtlich dazu verpflichtet werden kann, soll eine Verhinderung der Herausgabe durch vorzeitige freiwillige Übermittlung verhindern. Weitere Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG ist, dass die Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte. Dabei geht es um individuelle, nicht schon durch § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG geschützte Belange. Ein typischer Fall nachteiliger Auswirkungen auf private Dritte ist der des Whistleblowers. § 9 Abs. 2 UIG sieht dann den Fall der Einwilligung des betroffenen Dritten vor. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG ist vor Offenbarung der Information eine Abwägung erforderlich. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UIG ist die Berufung auf den Ausnahmetatbestand im Falle von Emissionen ausgeschlossen. 3.10§ 10 UIG Gemäß § 10 Abs. 1 UIG unterrichten die informationspflichtigen Stellen die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. Sie verbreiten die Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. Art. 5 Abs. 2 der Konvention nennt eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Vertragsparteien die Information der Öffentlichkeit 348
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