Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)

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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes sind, zur Aufbewahrung von Umweltinformationen bedient, sondern insbesondere Fälle, in denen Unternehmen aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder eines Verwaltungsaktes Messberichte oder andere Umweltinformationen für einen bestimmten Zeitraum für die informationspflichtigen Stellen aufbewahren und auf entsprechende Anforderung herauszugeben haben.“                       306 Das Bereithalten setzt einen Übermittlungsanspruch der informationspflichtigen Stelle voraus: „Es liegt ebenfalls auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass § 2 Absatz IV 2 SchlHUIG den Begriff des Bereithaltens, soweit es für den hier zu entscheidenden Fall auf ihn ankommt, nicht enger definiert, als Art. 2 Nr. 4 der Umweltinformationsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgibt. Für eine Behörde bereitgehalten werden jedenfalls nicht die Informationen, auf die diese keinen Übermittlungsanspruch hat. „Für eine Behörde” werden Informationen schon nach dem Wortlaut bereitgehalten, wenn sie auch in Erfüllung einer ihr gegenüber bestehenden Pflicht gesammelt und aufbewahrt werden. Das OVG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Umweltinformationen nicht stets von der an sich zuständigen Behörde selbst erhoben und bei ihr aufbewahrt werden. Die Behörde bedient sich vielmehr in zahlreichen Fällen zur Selbstüberwachung verpflichteter Unternehmen, die die Informationen selbst erheben und aufbewahren. In diesen Fällen sind die Informationen bei der zuständigen Behörde unmittelbar nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund erstreckt sowohl die Umweltinformationsrichtlinie in Art. 1 lit. a als auch § 2 Absatz IV SchlHUIG den Anspruch auf Gewährung von Umweltinformationen auf Dritte, die selbst keine informationspflichtige Stelle sind, die Informationen aber für die Behörde bereithalten und ihr jederzeit herauszugeben oder zur Verfügung zu stellen haben.“          307 Aus § 2 Abs. 4 UIG, auch nicht aus dem Begriff der Bereithaltung, ergibt sich kein Anspruch auf eine Beschaffung nicht vorhandener Informationen: „Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen die beantragte Umweltinformation erst aufgrund einer Aufsichtsmaßnahme für die Stelle der öffentlichen Verwaltung erstellt oder an die Stelle herausgegeben werden müsste.                    “308 Die begehrten Informationen müssen tatsächlich und dauerhaft vorliegen und zum 309 jeweiligen Verwaltungsvorgang gehören. Erfasst werden alle vorliegenden Daten, 310 unabhängig davon, ob diese in Haupt- oder Beiakten gespeichert sind. Ggf. besteht eine Wiederbeschaffungspflicht, wenn die informationspflichtige Stelle Umweltinformationen vor Zugangsgewährung an eine andere Stelle weitergegeben 311 hat. 306 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406 vom 21.06.2004, S. 15. 307 BVerwG, Beschluss vom 01. 11. 2007 - 7 B 37/07, NVwZ 2008, 80, Rn. 20. 308 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.06.2004, Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, S. 15; s. auch oben unter 2.1.1.2.7. 309 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 2 Rn. 120; vgl. auch zum IFG: BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 – 7 B 43/12, NJW 2013, 2538, Rn. 8, sowie zum schleswig-holsteinischen IFG: OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2005 - 4 LB 26/04, NordÖR 2005, 208. 310 Vgl. zum Berliner IFG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 - 12 B 12/07, BeckRS 2008, 36762. 311 VG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 - 12 B 9.07, 12 B 9/07, BeckRS 2008, 32298; s. zum Fall, dass die Wiederbeschaffung unmöglich ist: VG Berlin, Urteil vom 20.11.2008 - 2 A 57/06, NVwZ 2009, 856; sowie: Hartleb, Der behördlicherseits vereitelte IFG-Anspruch, NVwZ 2009, 825, 826, zum IFG. 75
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Auf das Verfügen über die begehrten Informationen wird auch in anderen Regelungen des UIG abgestellt, so dass § 2 Abs. 4 UIG im Zusammenhang mit §§ 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 Nr. 3 sowie 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 UIG zu sehen ist. Näheres zum Begriff des Verfügens findet sich unten unter 2.2.4.2.1 ff. 2.2.4.2            Rechtsfragen 2.2.4.2.1          Rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt Ungeklärt war, ob für das Verfügen im Sinne des § 2 Abs. 4 UIG die tatsächliche Verfügungsgewalt ausreicht, oder ob eine rechtliche Verfügungsbefugnis hinzutreten muss. Letzteres war 2003 vom OVG Münster vertreten worden: „1. Anspruchsverpflichtete Behörde eines auf § 4 UIG § 4 Absatz I UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem Anspruch nach § 29 NWVwVfG - die jeweils aktenführende, d.h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen über die Umwelt hat. 2. Hierbei verbleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, etwa an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.“         312 Diese Auffassung beinhaltet einen zu engen Begriff des Verfügens. Denn nach Art. 2 Nr. 3 UIRL sind solche Informationen bei einer Behörde vorhanden, „die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind.“ Es kommt danach nur auf die tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis an: „Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet…“                    313 Stehen rechtliche Gründe wie z. B. solche des Datenschutzes entgegen, berührt dies 314 das Vorhandensein nicht. Da es auf die tatsächliche Seite ankommt, sind auch rein 315 zufällig erlangte Informationen im Sinne des § 2 Abs. 4 UIG vorhanden. Auch wenn es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt, dürfte diese Rechtsfrage 316 als geklärt gelten. 2.2.4.2.2          Aufbereitungspflicht Die Frage, ob Daten auch dann vorhanden sind, wenn sie noch aufbereitet werden müssen, ist unterschiedlich beantwortet worden. So hatte das VG Saarlouis die 312 OVG Münster, Beschluss vom 15.08.2003 - 21 B 1375/03, NVwZ-RR 2004, 169, Leitsätze, mit abl. Anmerkung Schomerus. 313 VG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2016 – 14 K 3933/14 –, juris, Rn. 27; s. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16.10.2014 – 10 S 2043/14 –, juris, Rn. 4. 314 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 2 Rn. 53. 315 Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 2 Rn. 13. 316 Vgl. auch Guckelberger, Geschichte des Umweltinformationsrechts, NuR 2018, 378, 382. 76
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Auffassung vertreten, dass Daten, die in analoger Form bei einer informationspflichtigen Stelle vorliegen, nicht in eine digitale Form gebracht werden müssten: „Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner sei verpflichtet, die von ihr gewünschten Informationen bei der Beigeladenen auch in digitaler Form anzufordern, um diese dann an sie weiter zu leiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz nicht. Denn dieses Gesetz gibt nur einen Anspruch darauf, dass bereits bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandene oder für sie bereit gehaltene Informationen an Auskunftsbegehrende weiter geleitet werden. Das Gesetz gibt aber keinen Anspruch darauf, dass bei Dritten zwar vorhandene, aber von der auskunftspflichtigen Stelle nicht benötigte Informationen bzw. Informationsformate nur deshalb dort angefordert werden, weil auskunftsbegehrende Betroffene dies wünschen. Im vorliegenden Fall ist in keiner Weise offensichtlich, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin begehrten Informationen entgegen seiner Aussage auch in digitaler Form benötigen könnte. Dies führt aber dazu, dass nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene diese Informationen in digitaler Form für den Antragsgegner i. S. des § 2 Absatz 4 Satz 1 SUIG bereit hält.“                 317 Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht auf die Form des Vorhandenseins der Daten ankommt, sondern auf den materiellen Gehalt. Auch wenn die Daten nur in analoger Form von der informationspflichtigen Stelle geführt werden, sind sie im Sinne des § 2 318 Abs. 4 UIG vorhanden. Im Übrigen stellen insoweit § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UIG ein mögliches Korrektiv dar. Hiernach darf ein Zugang zu Informationen in einer bestimmten gewünschten Form nur aus gewichtigen Gründen, insbesondere wegen eines höheren Verwaltungsaufwands, auf andere Art eröffnet werden. Eine informationspflichtige Stelle muss daher grds. auch verstreut bei ihr befindliche Daten zu der gewünschten Form zusammenstellen: „Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass bei der Beklagten keine Aufstellung oder Liste mit den Namen, Adressen und Jahressummen derjenigen 50 Empfänger mit den höchsten Agrarsubventionszahlungen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 vorhanden ist. Daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass die Beklagte nicht gem. § 3 Abs. 1 UIG über diese Umweltinformation verfüge. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Auch wenn bei der Beklagten noch keine Zusammenstellung der Namen dieser 50 Subventionsempfänger existiert, heißt dies aber nicht, dass diese noch nicht vorhanden seien. Eine informationspflichtige Stelle verfügt vielmehr auch dann über die Umweltinformation, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss. Eine Grenze dürfte insoweit - was hier aber keiner Entscheidung bedarf - dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.“.                    319 Diese Pflicht zur Aufbereitung darf nicht mit einer Beschaffungspflicht verwechselt werden, wie das VG Schleswig ausgeführt hat: 317 VG Saarlouis, Beschluss vom 03.11.2008 - 5 L 873/08, BeckRS 2008, 41104, zum SUIG. 318 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 2 Rn. 53. 319 VG Köln, Urteil vom 25.11.2008 - 13 K 4705/06, BeckRS 2008, 41008; s. aber: Fluck/Gündling, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 3 UIG Rn. 53. 77
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „Dem Vorhandensein der Information steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, es existiere keine Liste in dieser konkreten Form, sondern es müsste zunächst aus 96.000 Datensätzen herausgefiltert werden, ob der Subventionsempfänger eine natürliche oder juristische Person sei, und des Weiteren sei aus verschiedenen Listen zusammenzutragen, welcher Subventionsempfänger in der Summe mindestens 50.000,- € pro Jahr an Subventionen erhalten habe. Grundsätzlich gilt, dass die Behörde weder zur anderweitigen Beschaffung von Informationen noch zur Rekonstruktion von bestimmten Dokumenten verpflichtet ist […]. Vorliegend geht es jedoch um Daten, die dem Beklagten in isolierter Form zur Verfügung stehen, die aber der Trennung bzw. Zusammenfügung bedürfen, um dem Informationsanspruch gerecht zu werden. Dieser Fall ist nicht gleichzusetzen mit einer Beschaffung von Daten von einer außerhalb der Behörde gelegenen Stelle. Vom vorliegenden Fall ist auch der derjenige der Rekonstruktion zu unterscheiden, in dem Daten ehemals vorhanden waren, dann aber gelöscht wurden und zur Auskunftserteilung erneut beschafft bzw. erzeugt werden müssen. Durch die bloße Addition der vorhandenen Daten werden keine neuen erzeugt, sondern existente Daten nur aufbereitet“.      320 Die Pflicht zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen steht einer solchen Pflicht zur Aufbereitung nicht entgegen: „Die Zusammenfügung von Daten stellt Datenverarbeitung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LDSG) dar, wonach Datenverarbeitung die Verwendung personenbezogener Daten ist. Die Datenverarbeitung ist jedoch im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG erlaubt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist. Vorliegend ist sie erforderlich, um einen Informationsanspruch nach dem UIG-SH erfüllen zu können..“   321 2.2.4.2.3         Pflicht zur Aufbewahrung von Daten Eine andere Frage geht dahin, ob nach dem UIG eine Pflicht besteht, vorhandene Umweltinformationen aufzubewahren. Eine solche Pflicht lässt sich dem UIG explizit nicht entnehmen. Verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, hat sie es in der Hand, den Zustand des Verfügens durch Vernichtung, durch Weitergabe der Daten o. ä zu beenden. Aus dem Vorhandensein im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG lässt sich daher keine Aufbewahrungspflicht ableiten. Vergleichbares gilt für die Unterstützungspflicht nach § 7 UIG. So beinhaltet die dort geforderte Speicherung keine Pflicht zur Aufbewahrung. Derartige Pflichten können sich aber aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. So gibt es nach §§ 18 und 19 ReGR für die Bundesministerien bestimmte 322 Aufbewahrungspflichten und -fristen. Bestehen keine derartigen spezifischen Pflichten, kann sich unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium auch aus dem UIG eine Aufbewahrungspflicht ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine informationspflichtige Stelle nicht nach anderen Vorschriften aufbewahrungspflichtige Daten zu dem Zweck vernichtet, diese nicht auf Antrag herausgeben zu müssen. Dies wäre ein dem Zweck des Gesetzes 320 VG Schleswig, Urteil vom 29.11.007 - 12 A 37/06, BeckRS 2008, 34682. 321 VG Schleswig, Urteil vom 29.11.2007 - 12 A 37/06, BeckRS 2008, 34682. 322 Näher dazu oben unter 2.1.1.2.7. 78
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes widersprechendes Verhalten. Unter Umständen können sich für Betroffene daraus Amtshaftungsansprüche ergeben. Denkbar sind disziplinarrechtliche Maßnahmen aufgrund einer eventuellen Dienstpflichtverletzung. 2.2.4.2.4          Bereithalten aufgrund einer speziellen Rechtspflicht In der Literatur war umstritten, ob unter das Bereithalten nicht nur vertragliche begründete Pflichten, sondern auch entsprechende öffentlich-rechtliche Pflichten fallen. § 2 Abs. 4 Satz UIG setzt insoweit einen Übermittlungsanspruch voraus. Die herrschende Auffassung geht davon aus, dass ein solcher Anspruch sich auch aus öffentlich-rechtlichen Pflichten ergeben kann. Demnach liegt ein Bereithalten auch vor, wenn ein Unternehmen im Rahmen der Selbstüberwachung zur Aufbewahrung 323                                                   324 von Messberichten o. ä. verpflichtet ist. Dies sieht offenbar auch das BVerwG so. Die Gegenansicht von Fluck/Theuer versteht unter dem Übermittlungsanspruch 325 lediglich private Ansprüche, die sich aus speziellen Verträgen ergeben. 2.2.4.2.5          Bereithalten durch andere Behörde Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG liegt kein Bereithalten vor, wenn die Informationen durch eine andere Stelle aufbewahrt werden, die selbst informationspflichtig im Sinne des 326 UIG ist. Informationen können aber z. B. auch im Intranet einer anderen informationspflichtigen Stelle vorgehalten werden, so z. B. Daten des BMU im Intranet des Bundes, das durch das BMI betrieben wird. Es ließe sich vertreten, dass nach § 2 Abs. 4 UIG dann das BMI als die das Intranet betreibende Stelle für solche Daten informationspflichtig sei, nicht dagegendas BMU. Die Daten würden dann im Herrschaftsbereich des BMI aufbewahrt. Ein Bereithalten läge nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG nicht vor, denn das BMI ist selbst informationspflichtige Stelle. Dies ist aber wenig praktikabel; geht eine Anfrage beim BMU bzgl. Daten ein, die im Intranet des Bundes gespeichert sind, müsste das BMU diese an den BMI weiterleiten, obwohl sie selbst Zugriff auf die Daten hätte. Ggf. wäre hier eine gesetzliche Klarstellung sinnvoll. 2.2.4.3            Zwischenergebnis zum Begriff des Verfügens über Umweltinformationen Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten dieser Informationen wird nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG dann angenommen, wenn eine nicht selbst informationspflichtige natürliche oder juristische Person Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Hiermit soll der zunehmenden Verpflichtung von Unternehmen zur Selbstüberwachung Rechnung getragen werden, die dazu führt, dass Aufbewahrungspflichten über ein Outsourcing auf Dritte übertragen werden. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen sind begrenzt und im Wesentlichen auch gelöst. So kommt es für das Verfügen der informationspflichtigen Stelle nicht auf die rechtliche, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten an. Auch Daten, die noch aufbereitet werden müssen, sind nach weit überwiegender Auffassung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG 323 S. die Aufzählung entsprechender Pflichten bei: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 2 Rn. 54. 324 BVerwG, Beschluss vom 01.11.2007 - 7 B 37/07, NVwZ 2008, 80, Rn. 20; s. oben unter 2.2.4.1. 325 Fluck/Theuer, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 2 UIG Rn. 414 ff. 326 S. dazu oben unter 2.2.4.1 79
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes vorhanden. Grundsätzlich ergibt sich hieraus aber keine Aufbewahrungspflicht, es sei denn, Daten würden bewusst vernichtet, um den Informationsanspruch zu umgehen. Ein Bereithalten liegt nicht nur dann vor, wenn der Übermittlungsanspruch auf einer speziellen vertraglichen Rechtspflicht beruht, sondern auch dann, wenn ein Unternehmen öffentlich-rechtlich, etwa im Rahmen der Selbstüberwachung zur Aufbewahrung von Messberichten o. ä. verpflichtet ist. 2.3 Zugangsanspruch (§ 3 UIG) Mit der Regelung in § 3 UIG über den Zugangsanspruch beginnt der 2. Abschnitt des Gesetzes über den Informationszugang auf Antrag. § 3 wird auch als „ Herzstück des UIG“ bezeichnet. Die Regelung enthält zum einen die Grundnorm zur 327 Antragsberechtigung und zu den Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1 Satz 1), zum Verhältnis zu anderen Zugangsregelungen (Absatz 1 Satz 2) sowie zu Vorschriften über die Art und Weise der Zugangsgewährung (Absätze 2 und 3). 2.3.1 Antragsberechtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG) 2.3.1.1            Beschreibung der Regelung Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat „jede Person … nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.“ Die Bestimmung enthält drei wesentliche Inhalte: Erstens wird die Anspruchsberechtigung geregelt: anspruchsberechtigt sind natürliche Personen (Menschen) sowie rechtsfähige privatrechtliche Personenmehrheiten wie eingetragene Vereine (§ 21 BGB), GmbHs (§ 13 GmbHG), 328 Aktiengesellschaften (§ 1 AktG) oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 GenG). Geschäftsfähigkeit ist für die Antragsberechtigung nicht erforderlich, da durch die 329 Antragstellung keine insoweit relevanten Nachteile ersichtlich sind. Näheres dazu findet sich unten unter 2.3.1.2.1 Zweitens wird hierin deutlich gemacht, dass sich der Anspruch nur auf bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Daten erstreckt, so dass keine 330 Beschaffungspflicht begründet wird. 331 Und drittens wird ein voraussetzungsloser Popularanspruch normiert, der unabhängig von der Person des Antragstellers, seinem Wohnsitz und seiner Nationalität und sonstigen Eigenschaften, und auch unabhängig von dem hinter dem 332 Informationsbegehren stehenden Interesse begründet wird. Näheres dazu findet sich unten unter 2.3.1.2.3. 327 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3. 328 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 6. 329 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 7. 330 S. dazu oben unter 2.1.1.2.7. 331 Guckelberger, Das Umweltinformationsrecht in Deutschland: Stand und offene Fragen, Thesenpapier, Berlin 23.2.2018. 332 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 3. 80
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 2.3.1.2            Rechtsfragen 2.3.1.2.1 Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts Der Gesetzgeber hatte wohl ursprünglich nur die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts im Blick gehabt: Wie § 4 Abs. 1 UIG a. F. begründet § 3 Abs. 1 UIG n. F. für jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, unabhängig von ihrer Nationalität, einen Informationsanspruch.        333 Auch in der Literatur wurde eine Anspruchsberechtigung jur. Personen des öff. Rechts zum Teil grundsätzlich abgelehnt, da hierdurch das Kompetenzgefüge 334 zwischen Bund, Ländern und Kommunen gestört würde und es für die öffentlichen Stellen andere Möglichkeiten zur Einholung von Informationen, etwa über die 335 Amtshilfe, gebe. Durch die Rechtsprechung des BVerwG wurde aber mittlerweile klargestellt, dass jur. Personen des öff. Rechts immer dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sind, wenn ihr Informationsbedürfnis dem von Privaten vergleichbar ist. Dies hat das Gericht in der Entscheidung zur DB-Netz AG aus dem Jahr 2017, in der eine Stadt Zugang zu Informationen über ein Planfeststellungsverfahren begehrte, nochmals ausführlich begründet. Dieser Entscheidung lag die fast schon kuriose, den ursprünglich mit dem UIG verbundenen Ansatz umkehrende Situation begründet, dass eine Person des öffentlichen Rechts (Gemeinde) Informationen von einer Person des Privatrechts (DB Netz AG) begehrte: Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt sein, soweit sie sich in einer mit "Jedermann" vergleichbaren Informationslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen […] Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, nach dem "jede Person" einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, differenziert nicht nach der Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen und des Privatrechts. Zwar war der Anspruch nach der Begründung der Ursprungsfassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UIG a.F. auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts beschränkt (BT-Drs. 12/7138 S. 12). Auch der Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes bezeichnet ausschließlich natürliche und juristische Personen des Privatrechts als anspruchsberechtigt (BT-Drs. 15/3406 S. 15). Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen - AK) (BGBl. 2006 II S. 1251) gebietet es jedoch, die Anspruchsberechtigung weit auszulegen. ...Die Umweltinformationsrichtlinie dient ausweislich des 5. Erwägungsgrundes der Angleichung des Gemeinschaftsrechts an die Aarhus-Konvention, die zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehen ist. ...Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AK soll sichergestellt werden, dass der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zur Verfügung gestellt werden. Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren 333 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.06.2004, Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406, S. 15. 334 Gassner, Praxis der Kommunalverwaltung-UIG Z 1.2.2. 335 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 9; ausführlich dazu: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 7. 81
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen (Art. 2 Abs. 4 AK; ebenso Art. 2 Nr. 6 UIRL). Die Anspruchsberechtigung soll danach nicht von der rechtsförmlichen Organisation abhängen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruchsteller bezogen auf die bei staatlichen und staatlich kontrollierten Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG vorhandenen Umweltinformationen ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts hat und ob er in vergleichbarer Weise wie diese auf eine Informationsbeschaffung nach dem Umweltinformationsgesetz angewiesen ist. Das trifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - (BVerwGE 130, 223 Rn. 30) ausgeführt hat, auf Gemeinden zu, soweit sie Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Umweltaufgaben begehren. Das Vorbringen der Beklagten bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Da der einfachgesetzliche Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG voraussetzungslos ausgestaltet ist (BT-Drs. 15/3406 S. 15), besteht die von der Beklagten behauptete Verknüpfung der mit der dem "Jedermann" vergleichbaren Informationslage und der - bei einer Gemeinde fehlenden - "grundrechtstypischen Gefährdungslage" nicht. ... Über die Qualifizierung von Gemeinden als Bestandteil der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 6 UIRL lässt sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheiden. Im Urteil vom 22. Dezember 2010 (C- 524/09 [ECLI:EU:C:2010:822], Ville de Lyon - Rn. 50) hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Stadt Lyon Zugang zu Informationen unter den für die Öffentlichkeit festgelegten Bedingungen beanspruchen kann. Zwar ist die Entscheidung zu den Informationszugangsansprüchen nach der Richtlinie 2003/87/EG ...ergangen [...] Gleichwohl wird aus ihr hinreichend deutlich, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Gemeinde Teil der Öffentlichkeit sein kann.                 336 Eine enge Auslegung, die den Anspruch der Gemeinde auf ihr Gebiet belegene Planungsabschnitte begrenzt, lehnt das Gericht ab: „Ohne Verstoß gegen Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht von einer Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich aller hier streitigen Informationen aus, also auch derer, die nicht unmittelbar die Planungen des auf ihrem Gemeindegebiet belegenen Planfeststellungsabschnitts betreffen. ... Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB - den Gemeinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Aufstellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln […]. Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt […].“        337 336 BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31/15, Rn. 34 – 37. 337 BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 – 7 C 31/15, Rn. 38; zur Anspruchsberechtigung von Gemeinden s. auch die vorhergehenden Entscheidungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015 - OVG 12 B 3.13, juris, sowie: VG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 - VG 2 K 167.1, juris; s. auch: BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07, juris; VG Hamburg, Urteil vom 07.05.2010 - 19 K 974/10, juris, sowie: VG des Saarlandes vom 03.11.2008 – 5 L 873/08, ZfB 2009, 63, Rn. 8 82
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Auf die Verwaltungsebenen, denen die betroffenen jur. Personen des öff. Rechts angehören, kommt es dabei nicht an. So kann ein Anspruch zwischen Bundes- und 338 Landesebene bestehen und auch der Bundes- und der gemeindlichen Ebene. Weitere jur. Personen des öffentlichen Rechts, denen eine Anspruchsberechtigung 339 zuerkannt wurde, sind zunächst Kirchengemeinden. Aber auch Rundfunkanstalten und Universitäten als verselbständigte und grundrechtlich geschützte Verwaltungsträger wird die Anspruchsberechtigung zuerkannt. Sie seien zwar Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, das Sammeln von Informationen gehöre aber zu ihrer genuinen Tätigkeit, so dass ihr Informationsinteresse dem des Bürgers 340 vergleichbar sei. Auch Abgeordnete werden, obwohl sie eine besondere Funktion 341 als Träger eines öffentlichen Amtes ausüben, als anspruchsberechtigt angesehen. Ansprüche zwischen Organen innerhalb eines Verwaltungsträgers, z. B. zwischen zwei Referaten einer Gemeindeverwaltung, sind dagegen ausgeschlossen, wobei allerdings eine Antragstellung eines Mitarbeiters der Gemeinde als Privatperson 342 gegen die eigene Behörde grundsätzlich möglich erscheint. Auch wenn noch gewisse Zweifelsfragen bleiben, erscheint die Frage der Anspruchsberechtigung jur. Personen des öff. Rechts durch Rechtsprechung des BVerwG weitgehend geklärt. 2.3.1.2.2 Anspruchsberechtigung teil- oder nichtrechtsfähiger Vereinigungen Vereinigungen, die nur eine teilweise oder auch gar keine Rechtsfähigkeit beanspruchen können, fallen als solche nicht unter den Begriff der juristischen Person. Dies kann Bürgerinitiativen, sonstige Interessengemeinschaften, aber auch 343 nicht rechtsfähige Organisationen wie Parteien betreffen. Jedoch ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Zugang zu Umweltinformationen möglichst 344 uneingeschränkt zu gewähren ist. Daher ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Hess. UIG bei hinreichender organisatorischer Verfestigung der Vereinigung, die eine gewisse Kontinuität gewährleistet, eine Anspruchsberechtigung anzunehmen: „Nach der Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie ist der Informationsanspruch als ein Jedermann-Recht „der” Öffentlichkeit konzipiert. „Jeder” Person soll rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert der Zugang zu Informationen über die Umwelt eröffnet werden, weil damit – wie auch der Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie deutlich macht – letztendlich der Umweltschutz verbessert wird. Die weite Auslegung des Begriffs des Ast. entspricht der weiten 338 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 10. 339 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07, juris. 340 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 7; s. auch: Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 101; Wegener, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 4 Rn. 7 f.; Turiaux, Das neue Umweltinformationsgesetz, NJW 1994, 2319, 2321); Röger, UIG, 1995, § 4 Rn. 6; Scherzberg, Freedom of information - deutsch gewendet - Das neue Umweltinformationsgesetz, DVBl. 1994, 733, 736; Gurlit, Das neue Umweltinformationsrecht: Grenzverschiebungen im Verhältnis von Staat und Gesellschaft, EurUP 2006, 224, 226. 341 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 7; a.A. noch: Müller/Heuer, Problemfälle des Anspruchs auf Umweltinformationen, NVwZ 1997, 330 (331); s. auch: VG München, Urteil vom 26.09.1995 – M 16 K 934444, NVwZ 1996, 410. 342 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 12; a. A. Friedersen/Lindemann, Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH), 2000, IFG-SH § 4 Anm. 3. 343 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 15.1. 344 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 13. 83
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Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Zielsetzung des mit Gesetz vom 9. 12. 2006 in Bundesrecht transformierten Aarhus- Übereinkommens (BGBl II, 1251). ... Nach Art. 4 I 1 des Aarhus-Übereinkommens soll sichergestellt werden, dass „der” Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt – auf Antrag – zur Verfügung gestellt werden. Das Aarhus-Übereinkommen, das den Begriff des Ast. nicht kennt, umschreibt den Begriff der Öffentlichkeit in Art. 2 Nr. 4 mit Blick auf das Rechtssubjekt „natürliche oder juristische Person” und erweitert den Begriff um die nach innerstaatlichem Recht oder der innerstaatlichen Praxis anerkannten Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Dem entspricht der wortgleiche Art. 2 Nr. 6 UIRL .... Anspruchsberechtigt ist „die” Öffentlichkeit, die ungeachtet der Frage ihrer Verfasstheit wie ein „Jedermann” dem Staat gegenüber steht. Daraus folgt, dass der Begriff des Ast. nicht zwingend auf natürliche und juristische Personen beschränkt ist. Nach Sinn und Zweck der Umweltinformationsrichtlinie und der sie ausfüllenden Umweltinformationsgesetze kommen daher auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen als Anspruchsberechtigte in Betracht, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind.“             345 Eine förmliche Anerkennung der Antragsberechtigung der jeweiligen Organisation vergleichbar der Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG ist für die 346 Antragsberechtigung nicht erforderlich. Bereits 1999 wurde nach diesen Maßstäben auch eine politische Partei als anspruchsberechtigt angesehen: „Der Kl. kann als Ortsverband einer politischen Partei den im Gesetz vorgesehenen freien Zugang zu Informationen über die Umwelt beanspruchen. § 4 I UIG gewährt „jedem“ einen Anspruch auf freien Informationszugang...Der Kl. ist keine juristische Person, sondern eine örtliche Untergliederung einer politischen Partei. Die politischen Parteien sind in der Regel gleichfalls keine juristischen Personen, sondern nicht rechtsfähige Vereine […]. Aus der ausdrücklichen Erwähnung der natürlichen und juristischen Personen in der Umweltinformationsrichtlinie läßt sich indes nicht herleiten, daß der Kreis der Informationsberechtigten auf diese Rechtssubjekte begrenzt ist. Vielmehr kommen nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie und des sie ausfüllenden Umweltinformationsgesetzes auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt sind, als Anspruchsinhaber in Betracht […] ausgeführt hat, will die Umweltinformationsrichtlinie jedem Ast. rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert den Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährleisten. Damit soll ein Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewußtseins und zur Effektuierung der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaften geleistet werden. ...Diese auch dem Umweltinformationsgesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Umweltinformationsrichtlinie gebietet es, die politischen Parteien als verfassungsrechtlich privilegierte Zusammenschlüsse von Bürgern, die bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen (Art. 21 GG, § 1 PartG), in den gesetzlich garantierten Informationszugang einzubeziehen. Das gilt nicht nur für die Parteizentralen, sondern ebenso für die örtlichen Untergliederungen der Parteien, weil die Parteien auch auf der Ortsebene an der politischen Meinungs- und Willensbildung 345 BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07, juris, Rn. 22. 346 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 6; s. auch: BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 – 4 C 13.07, juris Rn. 25; Fluck/Gündling, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 3 UIG Rn. 38; Fluck/ Wintterle, Zugang zu Informationen, VerwArch 94 (2003), 437 (443); Gurlit, Das neue Umweltinformationsrecht: Grenzverschiebungen im Verhältnis von Staat und Gesellschaft, EurUP 2006, 224 (226). 84
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