Anhang A Rechtsgutachten 20200923_konvertiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes „Seinem Begehren steht jedoch entgegen, dass die von ihm gewünschte Akteneinsicht mit einem erheblichen und nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand der Ag. verbunden wäre und zudem einer antragsgemäßen Einsichtnahme Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG und der Schutz personenbezogener Daten i.S. des § 5 IFG und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.S. des § 6 IFG entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auszugehen, wenn der einschlägige Aktenbestand der Ag. mehrere tausend Seiten umfasst und in nicht nur unwesentlichem Ausmaß geheimhaltungs- und schutzbedürftige Informationen enthält […]. In einem solchen Fall scheidet zudem eine Kompensation des erforderlichen höheren Verwaltungsaufwands durch eine entsprechende Gebührenbemessung nach den Vorgaben der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung) vom 2. 1. 2006 (BGBl I, 6) aus.“ 402 Auch wenn ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand angenommen werden kann, unterliegt die Entscheidung, ob der begehrten Art des Zugangs entsprochen wird, immer noch dem Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Dieses ist im Sinne eines freien Informationszugangs auszuüben: „Die Zielsetzung der Richtlinie begründet nicht nur einen Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung, sondern stellt überdies in ermessensbindender Weise die inhaltlichen Maßstäbe bereit, an denen sich die Auswahl des Informationsmittels orientieren muß. Da der Anspruch auf Information materiell uneingeschränkt ist, sofern nicht die in §§ 7, 8 UIG aufgeführten Tatbestände erfüllt sind, dürfen die Ermessenserwägungen nicht zu dem Ergebnis führen, daß die von der Behörde gewährte Information diesen Anspruch nicht oder nur unzulänglich erfüllt. Das Auswahlermessen besteht somit nur zwischen solchen Informationsmitteln, die im wesentlichen die gleiche Informationseignung besitzen. So darf der für einen bestimmten Informationszugang zu erwartende Verwaltungsaufwand nicht ins Feld geführt werden, wenn die weniger aufwendige Informationsgewährung den freien und umfassenden Zugang zu den vom Antragsteller in seinem Antrag bezeichneten Umweltinformationen nicht erreichen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit ein bestimmtes Informationsmittel einen unverhältnismäßigen, den wirksamen Informationszugang gefährdenden Aufwand für den Antragsteller nach sich zieht. So mag für einen entfernt wohnenden Antragsteller die Einsicht in die Behördenakten unzumutbar sein, so daß sich eine Auskunft oder die Übersendung von Aktenauszügen anbieten kann. … Über die Eignung eines Informationsmittels entscheidet zwar grundsätzlich die Behörde. Allerdings kommt mit Blick auf den Zweck der Umweltinformationsrichtlinie den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung bei der Ermessensausübung zu, sofern nicht der Mißbrauchstatbestand des § 7 Abs. 3 Satz 1 UIG eingreift. Beantragt ein Bürger ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, darf die Behörde dies nur dann zugunsten eines anderen (im wesentlichen gleich geeigneten) Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestehen.“ 403 2.3.3.2.2 Verhältnis zum Akteneinsichtsrecht nach dem E-Government- Gesetz 402 VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2009 - 7 L 676/09, NVwZ 2009, 1182. 403 BVerwG, Urteil vom 06.12.1996, 7 C 64/95, BVerwGE 192, 281 = NJW 1997, 753, Rn. 15 f.; s. auch: Schoch, IFG, § 7 Rn. 75. 96
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Oben wurden bereits mehrere Rechtsfragen zum Verhältnis zwischen UIG und 404 EGovG angesprochen. Neben den dort behandelten möglichen Überschneidungen bzgl. der Unterstützungspflichten kann es aber auch zu Unklarheiten in Bezug auf die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts kommen. § 3 Abs. 2 UIG sieht vor, dass der Informationszugang u. a durch Akteneinsicht gewährt werden kann. § 8 EGovG wiederum normiert zum Akteneinsichtsrecht bestimmte Regeln: „Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Bundes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.“ Allerdings betrifft § 8 EGovG nicht den Zugangsanspruch als solchen, sondern spezifische Anforderungen an die Ausgestaltung des Zugangs für den Fall der 405 elektronischen Aktenführung. Daher ist § 8 EGovG als – zu beachtende – Ergänzung zu § 3 Abs. 2 UIG zu verstehen, für den Fall, dass die Informationsbereitstellung durch Akteneinsicht erfolgt und die Akten bei der informationspflichtigen Stelle elektronisch geführt werden. 2.3.3.3 Zwischenergebnis zu Art und Weise der Zugangsgewährung Rechtsstreitigkeiten zur Art und Weise der Zugangsgewährung sind in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden. Insbesondere erscheint der Begriff des deutlich höheren Verwaltungsaufwands als Grund für die Wahl einer anderen als der gewünschten Zugangsart keine rechtlichen Probleme mehr zu bereiten. § 4 Abs. 4 UIG komplettiert die Regelung zur Art des Informationszugangs, indem dann, wenn eine andere Art von der informationspflichtigen Stelle beabsichtigt ist, dies dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UIG unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist. 2.3.4 Einzuhaltende Frist für die Zugangsgewährung (§ 3 Abs. 3 UIG) 2.3.4.1 Beschreibung der Regelung § 3 Abs. 3 UIG normiert die für die Zugangsgewährung einzuhaltenden Fristen. Absatz 3 Satz 1 bestimmt hierbei die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Fristen: „Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen.“ Absatz 3 Satz 2 konkretisiert die Fristen, wobei die Regelfrist zur Zugangsgewährung einen Monat, in besonderen Fällen zwei Monate beträgt: „Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet 404 S. unter 2.7.2.1. 405 Zu den diesbezüglichen Anforderungen s. VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016 - 6 K 332/16.WI, BeckRS 2016, 112634. 97
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 1. mit Ablauf eines Monats oder 2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.“ Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in Art. 3 Abs. 2 der Aarhus-Konvention für die Zur-Verfügung-Stellung der begehrten Informationen: „Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.“ Auch Art. 3 Abs. 2 UIRL gibt entsprechende Fristen vor: „Umweltinformationen sind dem Antragsteller vorbehaltlich des Artikels 4 und unter Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angegebener Termine wie folgt zugänglich zu machen: a) sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde nach Absatz 1 oder b) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Behörde, falls die Information derart umfangreich und komplex ist, dass die unter Buchstabe a) genannte einmonatige Frist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist dem Antragsteller die Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist, mitzuteilen.“ Da diese Fristbestimmungen sich wie gezeigt unmittelbar aus der Aarhus-Konvention und der UIRL ergeben, sind die Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber zwingend Näheres zu möglichen Folgen bei Fristverletzungen findet sich unten unter 2.3.4.2.1 f. 406 407 Die Frist ist nach Maßgabe der §§ 187 bis 193 BGB zu berechnen. Für die Bearbeitung ist das Beschleunigungsgebot zu beachten (§ 10 Satz 2 VwVfG). Auch Art. 3 Abs. 2 a) UIRL („so bald wie möglich“) fordert, dass der Antrag 408 schnellstmöglich bearbeitet wird. Nach Möglichkeit sollte die Bearbeitung daher noch vor Fristablauf beendet werden. Insbesondere müssen hierbei, soweit möglich, elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Dauer möglicher Rechtsschutzverfahren (Widerspruch und Klage) ist bei der Fristberechnung nicht mit zu berücksichtigen. Die Monats- bzw. Zweimonatsfrist 409 nach § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG gilt daher nur für das eigentliche Verwaltungsverfahren. Dies spielt insbesondere bei Anträgen mit Beteiligung Dritter eine Rolle. Näheres zu Anträgen mit Beteiligung Dritter findet sich unten unter 2.3.4.2.2. § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG verlangt, dass Wünsche des Antragstellers bzgl. der Frist zu berücksichtigen sind („unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte“). Danach ist nach Möglichkeit auf das Verlangen einer kürzeren als der 406 EuGH (2. Kammer), Urteil vom 21.04.2005 - C-186/04 (Pierre Housieaux/Délégués du conseil de la Région de Bruxelles-Capitale), Rn. 23 ff. 407 Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR/Karg, 23. Ed. 1.11.2018, UIG § 3 Rn. 39. 408 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 26. 409 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 25. 98
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 410 Monatsfrist einzugehen. Umgekehrt kann der Antragsteller aber auch von sich aus eine längere Frist einräumen; auch dies ist zu berücksichtigen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der beantragten Informationen beim 411 Antragsteller bzw. der Ablehnung des Antrags erforderlich. Die Verlängerung der Regelfrist von einem auf zwei Monate stellt einen Ausnahmefall dar. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG liegt die einzig mögliche Begründung für eine Verlängerung in dem Umfang und der Komplexität der begehrten Umweltinformationen. Umfangreiche Informationen in diesem Sinne liegen etwa vor, wenn Daten in hoher Quantität begehrt werden, die mit erheblichem Aufwand zusammengestellt werden müssen. Ein hoher Grad an Komplexität ist häufig in Drittbeteiligungsfällen gegeben, denn hier sind regelmäßig Anhörungen potenziell 412 Betroffener nach § 9 Abs. 1 UIG durchzuführen. Näheres zu Drittbeteiligungsfällen findet sich unten unter 2.3.4.2.2. Nach § 4 Abs. 5 UIG ist dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG unter Angabe der Gründe die Geltung der längeren Zwei-Monats- Frist mitzuteilen Die Mitteilung muss die wesentlichen zu der Verlängerung 413 führenden Tatsachen und Erwägungen plausibel machen. Für die Ablehnung des Antrags gilt die Spezialregelung des § 5 Abs. 1 UIG, die auf die Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG verweist. Näheres zur Ablehnung des Antrags findet sich unten unter 2.5.1. 2.3.4.2 Rechtsfragen 2.3.4.2.1 Sanktionslosigkeit der Verletzung von Fristvorschriften Die Regelfrist endet wie beschrieben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG mit Ablauf eines Monats. Es gilt grundsätzlich ein Beschleunigungsgebot, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Wert einer Information im Laufe der Zeit abnehmen kann: „Den gesetzlichen Fristenregelungen kann aber die Wertung entnommen werden, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren.“ 414 Die Fristregeln sind daher nicht nur verfahrensmäßig, sondern auch für den Inhalt und Wert der Information von großer Bedeutung. Allerdings enthält das UIG keine Sanktionierungen bei einer Fristüberschreitung. Die einzige verfahrensrechtliche Regelung trifft insoweit § 4 Abs. 5 UIG. Danach ist aber auch keine Sanktion vorgesehen, sondern nur eine Mitteilungspflicht unter Angabe der Gründe, wenn von der regulären Monatsfrist zugunsten der Zwei-Monatsfrist abgewichen werden soll. Denkbar wäre etwa eine Ablehnungsfiktion bei Verstreichen der Frist. Dem steht 415 allerdings § 5 UIG entgegen, der die Ablehnungsgründe abschließend bestimmt. Im 410 Fluck/Gündling, in: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 3 UIG Rn. 219. 411 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 25. 412 Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 88. EL September 2018, UIG § 3 Rn. 25. 413 Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR/Karg, 23. Ed. 1.11.2018, UIG § 3 Rn. 40. 414 OVG Münster, Beschluss vom 23.05.2011 − 8 B 1729/10, NVwZ-RR 2011, 855. 415 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 42. 99
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes französischen Umweltinformationsrecht war eine solche Ablehnungsfiktion vorgesehen. Diese wurde aber vom EuGH für unvereinbar mit der UIRL gehalten, weil keine Begründung für die Ablehnung gegeben wurde: „Der Gerichtshof hat aber auch die Ansicht vertreten, dass bei einer stillschweigenden Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt die Gründe für diese Ablehnung innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des ursprünglichen Antrags mitzuteilen sind, auch wenn dies nach dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung geschieht, da diese Mitteilung in diesem Fall als „Antwort” i.S. von Art. 3 Absatz IV der Richtlinie anzusehen ist […]. 33. Nur eine solche Auslegung des Art. 3 Absatz IV der Richtlinie erlaubt es, dieser Bestimmung, nach deren Wortlaut die Behörde verpflichtet ist, jede Entscheidung über die Ablehnung eines Informationsersuchens zu begründen, praktische Wirksamkeit zu sichern. 34. Anders als die nationale Regelung, die Gegenstand des Urteils Kommission/Frankreich war und nach der ein einmonatiges Schweigen der Behörde auf das Informationsersuchen als stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung dieses Ersuchens galt, bestimmt die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelung, dass nach einem Schweigen von zwei Monaten nach der Einreichung des Ersuchens eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung vorliegt. 35. Aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergibt sich folglich, dass die Richtlinie 90/313/EWG zwar im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß ihrem Art. 4 der Fiktion einer stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen nach einem zweimonatigen Schweigen nicht entgegensteht, dass aber Art. 3 Absatz IV dieser Richtlinie es verbietet, dass eine solche Entscheidung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zwei-Monats-Frist nicht mit einer Begründung versehen ist. Unter diesen Umständen stellt die stillschweigende Ablehnungsentscheidung zwar eine „Antwort” im Sinne der letztgenannten Bestimmung dar, sie ist aber als rechtswidrig anzusehen.“ 416 Weiter wurde diskutiert, ob die Verweigerung der Information, die z. B. durch das Verstreichenlassen der Frist entstehen kann, Amtshaftungsansprüche nach sich 417 ziehen könnte. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG können durchaus gegeben sein, zumal da die rechtswidrige Nichterfüllung des Anspruchs nach dem UIG die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht darstellen kann. Fraglich ist dabei aber, „ob die Amtspflicht auch darauf abzielt, den Geschädigten vor dem konkret erlittenen Schaden zu bewahren.“ 418 Dies wird für das UIG und die UIRL abgelehnt: „Für den Zugang zu Umweltinformationen ergibt sich aber aus Zielsetzung und Funktion des Umweltinformationsrechts eine andere Beurteilung hinsichtlich des amtshaftungsrechtlichen Schutzzwecks: Die Richtlinie 2003/4/EG will ausweislich ihres 1. Erwägungsgrundes durch den Informationszugang das Umweltbewusstsein schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilhabe der 416 EuGH, Urteil vom 21.04.2005 - C-186/04, NVwZ 2005, 792, 794. 417 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 3 Rn. 42. 418 Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 396. 100
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen zu Umweltfragen ermöglichen und somit letztlich den Umweltschutz verbessern. ... Der Antragsteller des Umweltinformationsanspruchs fungiert vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung allein als Repräsentant der Öffentlichkeit und des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Zugangs- und Verbreitungsmöglichkeit hinsichtlich der betreffenden Umweltinformationen; der Umweltinformationsanspruch dient nicht etwa der Befriedigung privater Informationsinteressen. Das Umweltinformationsrecht möchte dem Antragsteller also lediglich im überindividuellen Interesse des freien Meinungsaustausches und des Umweltschutzes die behördlich verfügbaren Informationen zugänglich machen, nicht aber ihn vor persönlichen Schäden, z. B. einem unvorteilhaften Grundstücksgeschäft, bewahren. Vor diesem Hintergrund sind Drittgerichtetheit resp. Schutzzweck der Amtspflicht zur Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen zu verneinen.“ 419 Jedenfalls ist die praktische Geltendmachung eines solchen Anspruchs bislang nicht bekannt geworden. Als Möglichkeit bleibt noch die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Diese ist grundsätzlich zulässig, wenn „über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Ein zureichender Grund wird etwa darin gesehen, dass in einem UIG-Verfahren mit Drittbeteiligung die Stellungnahmen des Dritten und eventuelle 420 Rechtsschutzverfahren abgewartet werden müssen. Näheres zu Drittbeteiligungsfällen findet sich unten unter 2.3.4.2.2. § 75 VwGO sieht eine Drei-Monatsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage vor: „Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.“ Die Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO ist nur eine „ Regelwartefrist“, die verhindern 421 soll, dass Klagen verfrüht erhoben werden. Nach § 75 S. 2 2. HS VwGO kann wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten sein. Nach der Rechtsprechung soll jedoch die Nichteinhaltung der Monatsfrist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG keinen solchen besonderen Umstand darstellen, der eine kürzere Frist gebietet: „Die Frist des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG, auf die sich der Kläger hier beruft, stellt keinen besonderen Umstand dar, der eine kürzere Frist gebietet. Zwar sind, soweit spezialgesetzliche Fristen für die Behördenentscheidung existieren, diese als „besondere Umstände“ i.S.d. § 75 Satz 2 VwGO anzusehen …. Die Regelung des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG stellt jedoch keine starre Entscheidungsfrist dar, die die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO für Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf einen Monat verringert. Vielmehr handelt es sich bei § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG um eine bloße Regelfrist. Hierfür spricht 419 Kümper, Zur Frage einer Staatshaftung beim Zugang zu Umweltinformationen, ZUR 2012, 395, 397. 420 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 25. 421 BeckOK VwGO/Brink, 48. Ed. 1.1.2018, VwGO § 75 Rn. 9. 101
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes bereits der Wortlaut dieser Vorschrift. Zwar „hat“ die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, nach § 9 Abs. 1 IFG innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Ablehnung zwingend innerhalb eines Monats bekannt zu geben ist. Denn in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG heißt es, dass der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen „soll“; § 9 Abs. 1 IFG nimmt die Soll-Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG ohne jede Einschränkung in Bezug. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 IFG ändert mithin nichts an dem Charakter der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG als bloßer Regelfrist.“ 422 In der Literatur wird, wie vom VG Berlin ausgeführt, allgemein angenommen, dass spezialgesetzliche Fristen für die Behördenentscheidung als „ besondere Umstände“ 423 im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO anzusehen sind. Dies wird auch für das UIG so gesehen. Zur Begründung wird insoweit der 13. Erwägungsgrund der UIRL angeführt: „Umweltinformationen sollten Antragstellern so rasch wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, wobei vom Antragsteller genannte Fristen berücksichtigt werden sollten.“ 424 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das Urteil des VG Berlin zum IFG lässt sich nicht ohne weiteres auf das UIG übertragen, denn § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG enthält nur eine Regelfrist („soll“), während die Monatsfrist nach § 3 Abs. 3 UIG zwingend ist („spätestens jedoch mit Ablauf der Frist … zugänglich zu machen “). Es lässt sich gut vertreten, die Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage in UIG- Fällen auf zwei Monate zu verkürzen. Bei umfangreichen und komplexen Verfahren ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. UIG ohnehin eine Zweimonatsfrist vorgesehen. Eine Untätigkeitsklage vor Ablauf dieser Frist, etwa nach einem Monat, als zulässig anzuehen, würde zu unpraktikablen Ergebnissen führen, zumal es sich in derartigen Fällen häufig um umfangreichere Informationsbegehren handeln dürfte. Es entspricht weiter der Verwaltungspraxis des BMU, von einer Verkürzung der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage auf zwei Monate auszugehen, soweit es um einen Antrag auf Erlass des Widerspruchsbescheids geht. 2.3.4.2.2 Nichtbeachtung der Fristvorschriften bei Drittbeteiligungsfällen Problematisch kann die Einhaltung der Fristen des § 3 Abs. 3 UIG in Einzelfällen werden, wenn etwa viele Dritte beteiligt werden müssen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG sind Dritte, deren Geheimhaltungsinteressen (Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Rechte des geistigen Eigentums) berührt sind, vor einer Offenbarung anzuhören. Sie können Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UIG), und in diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle in der Regel von der Betroffenheit des Dritten auszugehen (§ 9 Abs. 1 Satz 5 UIG), kann aber verlangen, dass das Vorliegen dieses Geheimnisses im Einzelnen dargelegt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 6 UIG). Häufig schließen sich in derartigen Fällen Rechtsschutzverfahren an, die erfahrungsgemäß bis zu 425 mehreren Jahren dauern können. 422 VG Berlin, Urteil vom 27.06.2016 – 2 K 534.15, juris, Rn. 16. 423 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12. 424 Guckelberger, Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Umweltinformationsanspruchs, UPR 2006, 89; s. auch: Kollmer, Klage auf Umweltinformation nach dem neuen Umweltinformationsgesetz (UIG), NVwZ 1995, 858, 859; Wegener, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 4 Rn. 40; a. A. Engel, Der freie Zugang zu Umweltinformationen nach der Informationsrichtlinie der EG und der Schutz von Rechten Dritter, NVwZ 1992, 111, 112; Turiaux, UIG, § 5 Rn. 34. 425 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 25. 102
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Dass bei umfangreichen und komplexen Drittbeteiligungsverfahren die Monatsfrist 426 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UIG kaum einhaltbar ist, liegt auf der Hand. Dagegen steht aber die Annahme des Gesetzgebers, dass solche Verfahrenserfordernisse keine Fristverlängerung zulassen: „Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung auf zwei Monate liegen nur vor, wenn die Informationen selbst zu umfangreich und komplex sind, um sie innerhalb der Einmonatsfrist zur Verfügung zu stellen. Komplexe oder umfangreiche Begleitumstände oder Verfahrenserfordernisse, wie etwa die Anhörung eventuell betroffener Dritter, erfüllen die Voraussetzungen nicht.“ 427 Dies steht in deutlichem Spannungsverhältnis zu den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Reidt/Schiller halten hierzu fest: „Den Betroffenen kann zwar eine Anhörungsfrist gesetzt werden…. Da diese zwar kurz, gleichwohl aber noch angemessen sein muss, wird es der informationspflichtigen Stelle oftmals unmöglich sein, in solchen Fällen die Regelfrist einzuhalten. Gesetzlich gebotene Anhörungserfordernisse können daher zu einer Fristverlängerung Anlass geben.“ 428 Auch wenn in solchen Drittbeteiligungsfällen entgegen der Ansicht des Gesetzgebers eine Verlängerung der Frist auf zwei Monate nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UIG zulässig wäre, würde dies häufig immer noch nicht ausreichen, eine ordnungsgemäße 429 Anhörung mit ggf. folgendem Widerspruchs- und Gerichtsverfahren durchzuführen. In der Setzung der in Drittbeteiligungsfällen bisweilen faktisch nicht einhaltbaren Frist ist ein innerer Widerspruch im UIG zu sehen, der als strukturelles Defizit bezeichnet werden kann. Wie oben beschrieben, sind die Fristbestimmungen 430 aufgrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der UIRL jedoch zwingend. Der nationale Gesetzgeber ist nicht in der Lage, durch Änderung des UIG, etwa durch Einfügung einer Klausel zur weiteren Fristverlängerung in Drittbeteiligungsfällen, zur Konfliktlösung beizutragen. Es bleibt daher dabei, dass die Fristanforderungen in § 3 Abs. 3 UIG im Gegensatz zu den Verfahrensanforderungen in § 9 Abs. 1 S. 3 UIG stehen. Die zuständige informationspflichtige Stelle befindet sich in einem Konflikt, weil sie in vielen Fällen nicht beide jeweils zwingenden Verfahrensvorschriften einhalten kann. Nach derzeitigen Erkenntnissen erscheint dieser Widerspruch nicht auflösbar. In der Praxis wird es häufig dazu kommen, dass wegen der möglichen Folgen bei einer nicht oder unvollständig durchgeführten Anhörung Dritter, insbesondere in Form von Schadenersatzforderungen aufgrund behaupteter Amtspflichtverletzungen) die Interessen des Antragstellers zurückgestellt werden. Die Fristüberschreitung hat dagegen regelmäßig kaum Folgen für die zuständige Stelle. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO besteht zwar, wegen des Rechtsschutzverfahrens des Drittbeteiligten wird aber ein zureichender Grund i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO 426 Vgl. auch Guckelberger, Ablehnung von Umweltinformationsanträgen zum Schutz sonstiger Belange, NuR 2018, 508, 512. 427 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG, BT-Drs. 15/3406 vom 21.06.2004, S. 16. 428 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 27. 429 Vgl. zur Dauer solcher Verfahren: Kersandt, Das „Drittbeteiligungsverfahren“ gemäß § 9 UIG, Thesenpapier, Berlin 23.02.2018. 430 S. oben unter 2.3.4.1. 103
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes 431 angenommen. Der Konflikt darf nicht einseitig auf Kosten der Antragsteller gelöst werden. Zumindest muss der Antragsteller entsprechend § 4 Abs. 5 UIG im Einzelnen über die Gründe der Fristüberschreitung informiert werden, und es sollte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Problem der oftmals nur schwermöglichen Fristeinhaltung kann in der Praxis durch weitere Digitalisierung gemindert werden. Weiter kann die informationspflichtige Stelle in Kooperation mit dem Antragsteller darauf hinwirken, dass auf bestimmte, für Dritte sensible Daten verzichtet und die Information gemäß § 5 Abs. 3 UIG nur teilweise übermittelt wird. 432 2.3.4.3 Zwischenergebnis zur Frist für die Zugangsgewährung § 3 Abs. 3 UIG normiert zwingende Fristen für die Zugangsgewährung. Hierfür sollen vom Antragsteller angegebene Zeitpunkte berücksichtigt werden, und im Regelfall spätestens nach Ablauf eines Monats soll die Information erteilt werden. Bei umfangreichen und komplexen Informationen beträgt die Frist zwei Monate. Die Geltung dieser längeren Frist ist dem Antragsteller nach § 4 Abs. 5 UIG innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Hier stellt sich zum einen das Problem der Sanktionslosigkeit der Verletzung dieser Fristvorschriften. Insbesondere gibt es keine Ablehnungsfiktion, und auch zivilrechtliche Haftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sind wegen der Notwendigkeit einer drittgerichteten Amtspflicht zur Schadensabwehr problematisch. Wegen des zwingenden Charakters der Fristen nach § 3 Abs. 3 UIG ist aber davon auszugehen, dass sich die Drei- Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO entsprechend verkürzt. Problematisch und praktisch in vielen Fällen kaum möglich ist die Einhaltung der Fristen in Drittbeteiligungsfällen. § 9 Abs. 1 UIG schreibt bei der Betroffenheit von Datenschutzbelangen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein Anhörungsverfahren vor. Sicher kann, und das zeigt auch die Praxis, durch eine straffe und geschickte Durchführung des Verfahrens auch in Drittbeteiligungsfällen zumindest die Zweimonatsfrist gewahrt werden. Dennoch dürfte es in vielen Fällen nicht möglich sein, dieses in einem Monat oder in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 UIG in zwei Monaten durchzuführen. Eventuelle Rechtsschutzverfahren sind aber bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Lösung dieses strukturellen Defizits des Gesetzes ist de lege lata nicht in Sicht, zumal der nationale Gesetzgeber wegen der zwingenden Vorgaben in der Aarhus- Konvention und der UIRL an die Ein- bzw. Zweimonatsfrist gebunden ist. Allenfalls werden die praktische Folgen dieses Defizits durch die weitgehende Sanktionslosigkeit von Fristverstößen gemildert. 2.4 Antrag und Verfahren (§ 4 UIG) 2.4.1 Beschreibung der Norm § 4 UIG regelt Anforderungen an den Antrag und das Verfahren und setzt damit Art. 433 3 Abs. 3 und Abs. 4 UIRL um. Im engen Zusammenhang dazu ist § 5 UIG mit 434 Regelungen über die Ablehnung des Antrags zu sehen. 431 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 3 Rn. 25; s. im Einzelnen oben unter2.3.4.2.1. 432 Vgl. Guckelberger, Ablehnung von Umweltinformationsanträgen zum Schutz sonstiger Belange, NuR 2018, 508, 512. 433 Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 4 Rn. 1. 434 Dazu unten unter 2.5. 104
Anhang A: Rechtsgutachten zur Evaluation des Umweltinformationsgesetzes Vorgaben für § 4 UIG finden sich auch in der Aarhus-Konvention. So sieht Art. 4 Abs. 5 eine Pflicht zur Mitteilung an den Antragsteller über die Behörde vor, bei der die gewünschte Information vorhanden ist, bzw. eine Weiterleitungspflicht. 435 In § 4 Abs. 1 UIG wird das generelle Antragserfordernis normiert. „Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.“ Die Regelung korrespondiert mit § 3 Abs. 1 UIG: während dort der materielle Anspruch auf Informationszugang bestimmt wird, sieht § 4 Abs. 1 UIG vor, dass formell ein Antrag erforderlich ist, um den materiellen Anspruch auszulösen. Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Vielmehr gilt insoweit 436 der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 10 VwVfG. In Betracht kommt jede Art menschlicher Kommunikation, einschließlich der social 437 media. Nach § 10 Satz 2 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren „einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.“ Trotz der Formfreiheit wird Antragstellern geraten, eine dokumentierbare Form wie Schriftform, E-Mail o. ä. zu wählen. Dies ist auch im Hinblick darauf von Bedeutung, dass nach § 5 Abs. 2 UIG bei einem schriftlich gestellten Antrag auf Verlangen des 438 Antragstellers eine schriftliche Antwort erforderlich ist. Ob der Antragsteller 439 identifizierbar sein muss, ist umstritten. Näheres zur Identifizierbarkeit des Antragstellers findet sich unter 2.4.2.2. § 4 Abs. 2 UIG stellt Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags. Es muss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG klar sein, welche Informationen zugänglich gemacht werden sollen. „Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird.“ Dies bedingt die Benennung und Konkretisierung der gewünschten Daten im Hinblick 440 auf deren Art, den Zeitraum, die beteiligten Akteure und ggf. weiterer Umstände. Insbesondere für die informationspflichtige Stelle können Ausforschungsanträge, mit denen ein breites Spektrum von Informationen abgefordert wird, problematisch sein. Näheres zu Ausforschungsanträgen findet sich unter 2.4.2.1. § 4 Abs. 2 Sätze 2 – 4 UIG enthalten Regelungen für den Fall einer notwendigen nachträglichen Präzisierung des Antrags: „Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf 435 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 4 Rn. 2; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 4 Rn. 3. 436 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 4 Rn. 3. 437 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 4 Rn. 3. 438 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 4 Rn. 3.1. 439 Dafür: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 85. EL Dezember 2017, UIG § 4 Rn. 5; a.A. Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 4 Rn. 5. 440 Karg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, 18. Ed. 01.02.2017, UIG § 4 Rn. 7; vgl. zur notwendigen Bestimmtheit von Auskunftsbegehren der Presse BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1/17 – juris, Rn. 9. 105