8-relaunch-zusatzbedingungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zum Redesign der Bundestags-Webseite

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ZT 6- Vergaben                     Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages beitern der AG keine derartigen Belohnungen, Geschenke cider sonstigen Vorteile anzubieten und/oder an diese zu erbringen. Der AN verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhand­ lung gegen diese Antikorruptionsklausel eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto­ gesamtauftragssumme an die AG zu zahlen. Bei schweren Verstößen gegen die Klausel steht der AG das Recht der fristlosen Kündigung zu. Die AG weist zudem darauf hin, dass schwere Verfehlungen dazu führen können, dass der AN von der Teilnahme am Wettbewerb bei der Vergabe künftiger Leistungen ausgeschlossen werden kann. 8   Wettbewerbsbeschränkungen Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu­ lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 % der Nettogesamtauftragssumme an die AG zu zahlen, sofern der AN nicht einen geringeren Schaden nachweist. Ist der tatsächli­ che Schaden höher, ist dieser zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird/wurde oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüch e der AG, insbesondere solche aus§ 8 Absatz 4 VOB/B bei Bauleistungen oder aus§ 8 Nummer 2 VOLIB, bleiben unberührt. 9   Sonstige Regelungen 9.1 Änderung der Kontaktdaten Der AN verpflichtet sich, der AG u,nverzüglich Änderungen seiner Anschrift, Telefonnum­ mern und sonstigen Kontaktdaten mitzuteilen. 9.2 Sicherheit, Geheimschutz, Datenschutz Der AN verpflichtet sich, Forderungen der AG hinsichtlich der Sicherheit sowie des Geheim­ und Datenschutzes nachzukommen. Zum Betreten der betreffenden Liegenschaft(en) oder der Außenbereiche des Deutschen Bun­ destages erhalten die betreffenden Personen je nach zeitlichem und räumlichem Umfang der auszuführenden Leistungen entweder Bundestagsausweise, die nach Beendigung der Arbei­ ten zurückzugeben sind, oder sie werden in die Zutrittsliste aufgenommen. Den in die Zu­ trittsliste aufgenommenen Personen wird im Rahmen des "täglichen Ausweistausches" der Einlass gewährt. Der entsprechende Antrag ist spätestens fünf Werktage vor Arbeitsaufnahme zu stellen. Antragsformulare werden von der AG zur Verfügung gestellt. Es wird ein Perso­ nalausweis oder ein Reisepass (mit Meldebescheinigung) benötigt. Details sind mit dem je­ weils von der AG benannten Ansprechpartner zu klären. Die Hausordnung sowie die Zu­ gangs-, Zufahrts- und Verhaltensregeln sind zu beachten. Auf Verlangen der/des Geheimschutzbeauftragten des Deutschen Bundestages müssen sich Personen, die von dem AN mit der Durchführung des Vertrages betraut sind, vor ihrem ersten Einsatz einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen. Wenn es die Leitung des für den Polizei- und Sicherungsdienst zuständigen Referates oder die beziehungsweise der Geheimschutzbeauftragte des Deutschen Bundestages verlangt, sind bestimmte Personen für die Auftragserfüllung nicht einzusetzen. Dadurch bedingte Kosten können der AG nicht in Rechnung gestellt werden. Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzrechts einzuhalten. Er verpflich- Seite 6 von 8
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ZT 6- Vergaben                      Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages tet sich, alle Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder dem Vertrag aus dem Bereich der AG erlangt, vertraulich zu behandeln, soweit es sich nicht um offenkun­ dige Tatsachen handelt. Die Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen (insbesondere die Weitergabe von Unterlagen oder elektronisch gespeicherten Daten) ist nur mit Einwilli­ gung der AG zulässig. Der AN hat alle Personen, die von ihm mit der Vertragsdurchführung betraut sind, entsprechend zu verpflichten. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn der AN Personal von Unterauftragnehmern einsetzt. Werden von dem AN personenbezogene Daten im Auftrag der AG erhoben, verarbeitet oder genutzt, verpflichtet sich der AN mit der AG eiJ:ie schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die den Anforderungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht. Gleiches gilt in einem bestehenden Auftragsverhältnis, wenn sich Inhalt, Umfang oder Zweck der Datenver­ arbeitung ändern. 9.3 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Werbung Der AN darf Veröffentlichungen über die Lieferung oder Leistung nur nach schriftlicher Ein­ willigung der AG vornehmen. Der AN ist nicht befugt, ohne Einwilligung der AG mit dem Auftrag oder dem Namen der AG zu werben. Dies gilt nicht für die Benennung der AG als Re­ ferenzkunden, soweit diese nicht öffentlich erfolgt und die Verpflichtungen zur Vertraulich­ keit beachtet werden. Die AG darf die von dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Durchführung des Ver­ trages sowie zur Erhaltung und Nutzung der Leistungen verwenden und mit Zustimmung des AN vervielfältigen (gegebenenfalls auch durch Dritte). Auf Verlangen sind Unterlagen, die dem AN von der AG im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt wurden ­ einschließlich Vervielfältigungen - zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht des AN be­ steht nicht. Werbung in und an den Liegenschaften der AG sowie auf den Baustellen ist unzulässig. An­ gemessen große Hinweisschilder in Baustellenbereichen sind mit vorheriger Zustimmung der AG zulässig. 9.4 Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung Nach der "Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten" (Mitteilungsverordnung - MV) vom i. September 1993 in der jeweils gültigen Fassung hat die AG den Finanzbehörden unter bestimmten Vo­ raussetzungen Mitteilungen über Zahlungen an den AN zu machen. In den Mitteilungen über Zahlungen werden die anordnende Stelle, die Bezeichnung des Zahlungsempfangers (Name, Vorname, Firma, Anschrift) und, wenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsda­ tum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), die Höhe der Zahlung, der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung angegeben. Der AN wird hiermit auf seine steuerlichen Auf­ zeichnungs- und Erklärungspflichten hingewiesen. Er verpflichtet sich, auf Anforderung der AG die für die Durchführung der Mitteilungsverordnung erforderlichen Angaben auf dem da­ für vorgesehenen Vordruck der AG zu machen. 9.5 Vertragssprache Vertragssprache ist deutsch. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der Seite 7 von 8
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ZT 6- Vergaben                     Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages Leistung jederzeit ein deutsch sprechender Ansprechpartner zur Verfügung steht. 9.6 Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 9.7 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Rechts­ streitigkeiten ist Berlin. 9.8 Salvatorische Klausel Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­ gen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien ge­ wollt haben. Zur Ausfüllung der Lücke gilt diejenige angemessene Regelung, die die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei seinem Abschluss diesen Punkt bedacht hätten. Seite 8 von 8
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