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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung zu Amsterdamer Str. 141, Malplaquetstr. 25“
Vereinbarung über die Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwischen Rn EEE: - nachfolgend „Erwerberin‘“ genannt- und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit, Herrn Ephraim Gothe Müllerstraße 146, 13353 Berlin - nachfolgend „Land Berlin“ genannt- Vorbemerkung Mit Grundstückskaufvertrag ı nn, " das Giumusiuck ıım der postalischen Anschrift Amsterdamer Str. 14/ / Malplaquetstr. 25 mit einer grundbuchmäßigen Größe von 857 m?, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Berlin-Wedding, Blatt 8299 (nachfolgend „Kaufgrundstück“ genannt, an mm _ 1 verkauft. Es ist mit einem Mietswohnhaus bebaut und hat 30 Wohneinheiten sowie » nicht Wohnzwecken dienende Einheiten. ‚ Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß 8 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „Leopoldplatz“ vom 24. Mai 2016 (GVBl. S. 270). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach 8 172 Abs. 1 Sätz T’Nr. 2 BauGB (Umwandlungsverordnung) vom 03.03.2015 (GVBl. S. 42) Anwendung. .Die Verordnungen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen. Ahwannıı AAeeEINBArUNG Seite 1 von 2
Dem Land Berlin steht gemäß $& 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zu. Nach $ 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er in der Lage ist, das Grundstück entsprechend den Erhaltungszielen zu nutzen, und er sich hierzu vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß & 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet. Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung: 81 Unterlassungsverpflichtung (1) Die Erwerberin verpflichtet sich, 1. auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück einschließlich des in & 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB geregelten Falles zu verzichten. 2. a) b) auf den Rückbau der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück, auf Änderungen der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energetischer Sanierungsmaßnahmen, sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung besteht, zu verzichten. 3. zur Anerkennung und Einhaltung der kiezspezifischen Verordnungsmieten (Anlage 1), soweit die durchzuführenden Maßnahmen folgende Kriterien überschreiten: a) b) c) d) 4. umgehend und unaufgefordert nach Abschluss der Baumaßnahmen die Einhaltung der Ersteinbau einer modernen Sammelheizung (inclusive Warmwasserversorgung) Ersteinbau eines Bades mit folgenden Ausstattungsmerkmalen: ein WC, ein Handwaschbecken, eine Einbaubadewanne oder eine Dusche Erneuerung bestehender einfach verglaster Fenster als Doppel- oder Isolierglasfenster mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten in Anlehnung an die jeweils geltende EnEV Mindestanforderungen an die energetische Nachrüstungspflicht nach der jeweils geltenden EnEV Verordnungsmieten gegenüber dem Bezirksamt, Stadtplanung, durch Vorlage von Modernisierungsvereinbarungen und/oder Neuvermietung nachzuweisen. (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten, solange die Erhaltungsverordnung „Leopoldplatz „ in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anschließend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung‘ (wieder) e- Anwendung. (3) Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug .auf £4\ derzeit oder später nicht vermietete bzw. leerstehende Wohnungen. Abwendungsvereinbarung RZLIIIT SeiteZ2 von4 Mietverrägen nach erstmaliger ' w | (8) (6)
ar k ur ück en. stalt ihrer je 1), ng) ‚, ein oder an die eweils ıng der je von maliger \dplatz „ hlusses. (wieder) zug auf (4) (5) (6) (1) (2) 8) 1) (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 lassen die etwaige Verpflichtung der Erwerberin zur ‘Beantragung einer Genehmigung für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen unberührt. Die 'Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus, das Grundstück nur so zu nutzen, dass es mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Einklang steht und keinerlei Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die diesem Zweck zuwiderlaufen. Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Begünstigten auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen. 82 Dingliche Sicherung Die Erwerberin verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen nach Eigentumsübergang beim Grundbuchamt zur Sicherung der in $ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a), genannten Verpflichtungen die Eintragung einer beschränkten persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin zu beantragen und zu bewilligen. Die Eintragung ist dem Land Berlin unverzüglich durch Vorlage eines Grundbuchauszugs nachzuweisen. Die Kosten der Eintragung trägt die Erwerberin. 83 Vertragsstrafe Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus & 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung, hat er/sie dem Land Berlin je betroffene Wohnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,00 € (in Worten: (in Worten: einhunderttausend Euro) zu zahlen. Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus & 1 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Verstößt die Erwerberin gegen die Verpflichtungen aus $ 1 Abs. 1 Nr. 3 dieser Vereinbarung beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). Verstößt die Erwerberin gegen die Bekanntgabeverpflichtungen aus $ 1 Abs. 1 Nr. 4 dieser Vereinbarung beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes Ahwendunasvereinbarung Seite3 von 4
5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). (5) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtung aus 8 2 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe 50.000,00 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). (6) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig. (7) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehenden Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. 84 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach $ 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen. 85 Schlussbestimmungen (1) Sämtliche Anlagen werden Bestandteil der Vereinbarung und liegen ihr bei. (2) Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. (3) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen. nn nn mn | Berlin, den Lo IRr Berlin, den Ana Land Berlin BA Mitte von Berlin
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