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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin

durch hinterleuchtete und digitale Werbung -

zwischen

dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und

Klimaschutz

. - im Folgenden: Land Berlin -
und

der Wall GmbH
vertreten durch die Geschäftsführung, Friedrichstraße 118, 10117 Berlin

.. - im Folgenden: Werbeunternehmen -
- gemeinsam: Vertragspartner -

$1

Vertragsgegenstand

(1) | Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist die Sondernutzung der
öffentlichen Straßen i.S.v. $ 2 des Berliner Straßengesetzes und $ 1 des
Bundesfernstraßengesetzes im Land Berlin durch die Neuerrichtung von Werbeanlagen

und deren Betrieb. Nicht erfasst sind sonstige Grundstücksflächen, insbesondere

K
1

_Privatgrundstücke, auch wenn sie im Eigentum des Landes Berlin stehen, oder |
Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Zwecken dienen, jedoch nicht dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind (z. B. öffentliche Parkanlagen).

(2) Für die Sondernutzung gelten ergänzend die Vorschriften des Berliner -Straßengesetzes .
und des Bundesfernstraßengesetzes sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften
in der jeweils geltenden Fassung.

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Begriffe

(1) Werbeanlagen im Sinne dieses Vertrages sind Anlagen, die zur Aufnahme und/oder

Darstellung von hinterleuchteter oder digitaler Werbung bestimmt sind.

(2) Hinterleuchtete Werbung im Sinne dieses Vertrages sind Werbeplakate, die in

Vitrinen mit Hintergrundbeleuchtung gezeigt werden.

(3) Digitale Werbung im Sinne dieses Vertrages sind digitale -Werbebilder, die in der

Regel von einem Bildschirm einer Werbeanlage ausgestrahlt werden.

(4) Werbeseiten im Sinne dieses Vertrages sind die für das Zeigen von Werbeplakaten
oder digitalen Werbebildern geeigneten Seiten einer Werbeanlage.

(5) Werbeflächen im Sinne dieses Vertrages sind die in einer Werbeanlage gleichzeitig
oder in wiederkehrender Folge gezeigten Werbeplakate oder digitalen Werbebilder.

(6) Errichtung im Sinne dieses Vertrages ist die erstmalige oder ersatzweise Aufstellung
einer Werbeanlage einschließlich ihres jeweiligen Anschlusses an die erforderlichen

Versorgungseinrichtungen. _

(7) Betrieb im Sinne dieses Vertrages ist die Nutzung von Werbeanlagen für die
Anbringung oder Darstellung von hinterleuchteter oder digitaler Werbung.

(8) Unterhaltung im Sinne dieses Vertrages ist die regelmäßige: Instandhaltung und
Reinigung von Werbeanlagen sowie ihre Versorgung mit Energie und Betriebsmitteln.

(9) Elektronische Zusatzeinrichtungen im Sinne des Vertrages sind in die Werbeanlage

integrierte Einbauten sowie An- oder Aufbauten zur Übertragung digitaler

Informationen, wie beispielsweise Beacons, Near-Field-Communications, Live-Touch,
WiFi oder WLAN. |

5 \

— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung — —ı N |
2

1)

2)

(3)

83

Vertragsbestandteile

Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind neben dem Vertragstext und seinen
Anlagen das Angebot des Werbeunternehmens vom 04.08.2017 und die
Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin in der Fassung vom 31.07.2017. Bei
etwaigen Widersprüchen und Auslegungsfragen sind diese Unterlagen in folgender
Reihenfolge maßgeblich: . |

o Vertragsurkunde,
o Vertragsanlagen,
o Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin,
o Angebot des Werbcunternehmens.
9
Werberecht

Das Werbeunternehmen erhält nach Maßgabe der folgenden Absätze und der weiteren
Regelungen dieses Vertrages und der ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen
die allgemeine Zulassung, nach Erteilung von entsprechenden
Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenland des Landes Berlin auf eigene

Kosten Werbeanlagen neu zu errichten und zu betreiben (Werberecht).

Das Werberecht ist beschränkt auf hinterleuchtete und digitale Werbeanlagen (Typen
von Werbeanlagen).

Das Werberecht ist weiterhin auf folgende Formate beschränkt:

a) für hinterleuchtete Werbung auf das Bogenformat 4/1, 8/1 (jeweils hochkant) und
18/1 (quer) sowie

b) für digitale Werbung auf entsprechende Bildschirmformate,

jeweils mit einer Gesamtwerbefläche von 2, 4 und 9 qm. (bei digitalen

Großwerbevitrinen maximal ca. 10 qm, ebenfalls quer).

3
— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
3

(4)

6)

D

Das Werberecht ist zudem beschränkt auf folgende Arten und die folgende Anzahl von

‚Werbeanlagen:

a) maximal 169 Großwerbevitrinen für Werbeflächen im 18/1 Format bzw. im

entsprechenden digitalen Format, z. B. City-Light-Boards, Mega Lights oder digitale
Boards,

b) maximal 400 Standardwerbevitrinen für Werbeflächen im 4/1 Format bzw. im
entsprechenden digitalen Format, z. B. City-Light-Poster-Vitrinen,

c) maximal-304 Ganzwerbesäulen für Werbeflächen im 4/1 bzw. 8/1 Format bzw. im
entsprechenden digitalen Format, z. B. City-Light-Säulen,

d) maximal 179 Halbwerbesäulen für Werbeflächen im 4/1 Format bzw. im

entsprechenden digitalen Format, z. B. Halbe-City-Light-Säulen.

An Stelle der Halbwerbesäulen nach Satz 1 lit. d) können auch Ganzwerbesäulen oder
Standardwerbevitrinen nach Satz 1 lit. b) oder c) errichtet werden. $ 11 bleibt unberührt.

. Die angegebene Maximalzahl der Großwerbevitrinen nach lit. a) reduziert sich um die

in $ 6 Absatz 2 und 3 aufgeführten Werbeanlagen sowie um die in Anlage 1 in der
Spalte „Anmerkungen des Landes Berlin“ aufgeführten City-Stars für die jeweils

genannten Zeiträume.

Das Werberecht nach dem. vorliegenden Vertrag umfasst nicht die Werbung in
Wartehallen des öffentlichen Personenverkehrs, die Werbung an Masten oder die
Werbung an Uhren.

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Standorte

Die Standorte, an denen sich derzeit bereits Werbeanlagen befinden und an denen für
die dort bezeichneten Arten und Typen von Werbeanlagen voraussichtlich auch kinflig
eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, sind in

Anlage 1 - Standorte hinterleuchteter und digitaler
Werbeanlagen

aufgeführt. $ 11 bleibt unberührt.

4
— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
4

2)

8)

(4)

6)

(1)

2)

‘Während der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit ist das Werbeunternehmen nur für

die in Anlage 1: genannten Standorte berechtigt, Anträge auf die Erteilung von

"Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen zu stellen und Werbeanlagen zu.

errichten. Abweichend davon . können Anträge auf Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen für nicht in Anlage 1 genannte Standorte gestellt und dort
Werbeanlagen errichtet werden,. wenn beantragte Sondernutzungserlaubnisse für
Standorte nach der Liste in Anlage 1 nicht erteilt wurden.

Das Werbeunternehmen kann die Standorte, die sich aus Anlage 1 ergeben, erst nutzen,
sobald die bisherigen Werbeanlagen dort abgebaut wurden. Die Rückbauzeiträume für
diese Werbeanlagen ergeben sich aus Anlage 1, wobei es aus witterungsbedingten oder
sonstigen Gründen zu Verzögerungen kommen kann. Das Werbeunternehmen wird mit
den bisherigen Betreibern der Werbeanlagen in Kontakt treten, um sich über eine
Koordination. des Rückbaus der alten und Aufbaus der neuen Werbeanlagen zu

verständigen.

Die Vorgaben des „Stadtbild Berlin Werbekonzept“ des Landes Berlin in der jeweils
geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014) sind bei der Durchführung des

vorliegenden Vertrages zu berücksichtigen.

Das Land Berlin übernimmt keine Gewähr für den rechtzeitigen Rückbau der derzeit
vorhandenen Werbeanlagen an den Standorten gemäß Anlage 1. Es tritt allerdings auf
gesonderte Anfrage etwaige diesbezügliche Ansprüche, einschließlich solcher auf
Schadensersatz, gegen die bisherigen Betreiber der Werbeanlagen an das

Werbeunternehmen ab.

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Ausschließlichkeit :

Das durch $ 4 dieses Vertrags eingeräumte Werberecht ist vorbehaltlich der Regelungen
in den Absätzen 2 bis 5 und der sonstigen Regelungen dieses Vertrages im Öffentlichen
Straßenland ausschließlich. Es wird daher durch das Land Berlin vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen keinem Dritten gewährt.

‚Das Ausschließlichkeitsrecht wird im Wesentlichen begrenzt durch die folgenden

Verträge für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit (in Klammern: Anzahl der auf
dieser Grundlage errichteten Werbeanlagen — Stand: 31.12.2016):

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
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a) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft und
Betriebe, und der BSR Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR mit der Wall
Aktiengesellschaft vom 20.05.1999 (vier City-Light-Boards und ein digitales City-
Light-Board auf. öffentlichem Straßenland und ein City-Light-Board auf dem
Grundstück der Berliner Stadtreinigungsbetriebe); Laufzeit bis zum 19.05.2024.

b) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Charlottenburg- .
- Wilmersdorf von Berlin, mit der Wall Aktiengesellschaft vom 27.05.2004 (ein
digitales City-Light-Board); Laufzeit bis zum 27.05.2019.

c) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
von Berlin, mit der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG vom 12./16.06.2006
(ein Mega-Light); Laufzeit bis zum 31.12.2021.

d) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin,
mit der Ströer City Marketing GmbH vom 22.12.1999 (u. a. sieben Mega-Lights,
- davon drei nicht auf öffentlichem Straßenland); Laufzeit bis zum 31.12.2019.

e) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin, mit der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG vom 27./30.11.2000 und
vom 27.10.2006 (acht Mega-Lights); Laufzeit bis zum 31.12.2025.

f) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, mit der
Ströer Media Deutschland GmbH vom 01./05.03.2013 (acht Mega-Lights, davon ein
Mega-Light nicht auf öffentlichem Straßenland); Laufzeit bis zum 31.12.2022 mit
einseitiger Option zur Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2027 zugunsten der
Ströer SE & Co. KGaA, auszuüben bis zum 30.06.2022. |

g) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, mit
der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG vom 01./08.02. 2006 (zwei Mega-
Lights); Laufzeit bis zum:31.12.2020.

h) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin,
mit der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG vom 28./29.04.2003 und vom
10.08.2005 (acht Mega-Lights); Laufzeit bis zum 30.04.2025.

i) Vertrag des Landes Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin,
mit der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG vom 13.11.2006 (zwei Mega-
° Lights); Laufzeit bis zum 31.12.2026. |

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
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(3) Das Ausschließlichkeitsrecht wird darüber hinaus begrenzt durch fünf Mega-Lights der
bpg BerlinPlakat GmbH sowie fünf Mega-Lights der Ströer Media Deutschland GmbH
& Co. KG im Bezirk Marzahn-Hellersdorf bis zu den aus Anlage 1 ersichtlichen

. Zeitpunkten.

.(4) Das Ausschließlichkeitsrecht gilt nicht für

a) Werbeanlagen für politische Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen,
Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,

b) Werbeanlagen für Museen und ihre Ausstellungen,
c) Werbeanlagen für Eigenwerbung an der Stätte der Leistung,

d) Werbeanlagen, für die. das Land Berlin aus Rechtsgründen eine
_ Sondernutzungserlaubnis erteilen oder aufrechterhalten muss, insbesondere aufgrund

einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung.

(5) Die Ausschließlichkeit gilt zudem nicht für Werbung durch Veranstalter internationaler,
einmalig oder in mehrjährigem Abstand stattfindender Großveranstaltungen, die in
Berlin durchgeführt werden (wie Weltmeisterschaften im Fußball, der Leichtathletik
oder Olympische Spiele). Diese Einschränkung gilt maximal für einen Zeitraum ab zwei
Kalenderwochen vor dem offiziellen Beginn der Veranstaltung bis zu deren offiziellem

- Ende und wird:dem Werbeunternehmen in der Regel zwölf Monate vor ihrem

!

offiziellen Beginn durch das Land Berlin angezeigt.

(6) Das Recht des Landes Berlin zur Erteilung von anderen als den in $ 4 genannten
Werberechten bleibt unberührt.

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Gestaltung und Ausstattung der Werbeanlagen und Werbung

(1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und
. technischen Ausstattung gemäß den Vorgaben in

Anlage 2 — Gestaltungsanforderungen - hinterleuchtete
und digitale Werbeanlagen

und nach Maßgabe einer der in seinem Angebot enthaltenen Designlinien, für die sich

das Land Berlin entscheidet, zu errichten und zu betreiben. Das Land Berlin wird sich

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
7

- spätestens binnen eines Monats nach Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Werbeunternehmen für eine Designlinie entscheiden. Diese wird damit

als
Anlage 3 - Designlinie der hinterleuchteten und
. digitalen Werbeanlagen
Vertragsgegenstand.

(2) Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass durch die Werbeanlagen keine .
Blendungen erfolgen. Die Leuchtintensität hat sichvorbehaltlich einer Einzelbewertung
durch die zuständige Behörde am „Stadtbild Berlin Werbekonzept“ des Landes Berlin
in der jeweils geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014, S. 74 bis 76) zu
orientieren. ' 0

(3) Von den Werbeanlagen, insbesondere von den mechanischen Bewegungsvorrichtungen
(zum Beispiel sich drehende Werbesäulen oder. Werbevitrinen mit
Wechslervorrichtung), dürfen keine störenden Betriebsgeräusche ausgehen. Unzulässig
ist zudem schall- oder geruchsbegleitete Werbung. Die Standzeit der jeweiligen

Werbeplakate hat mindestens zehn Sekunden zu betragen.

(4) Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass die Werbung den gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine
sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) entspricht.

Die Grundsätze des Deutschen Werberates sind einzuhalten.

- (5) Unzulässig ist Werbung für Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz,
Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100 m von Schulen und
Kindergärten (jeweils ab Außenbegrenzung des Schul- bzw. Kindergartengeländes).

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Allgemeine Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung
von Werbeanlagen

(1) Das Werbeunternehmen errichtet, betreibt und unterhält die Werbeanlagen gemäß den
Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verkehrssicherheit und
‘den anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten. Die Werbeanlagen sind
regelmäßig, mindestens einmal monatlich, auf Funktion, Zustand und Beschädigungen

zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen

8
— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung -
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2)

(3)

4):

6)

nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu beseitigen. Beschädigte
Werbeplakate sind unverzüglich nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu
ersetzen oder durch neutrale Medien zu ersetzen. Digitale Werbeanlagen sind, wenn
Bild- oder sonstige Funktionsstörungen eintreten, bis zur Behebung der Störung
abzuschalten. Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Das
Werbeunternehmen hat hierfür einen telefonisch und/oder ‚per E-Mail jederzeit
erreichbaren Ansprechpartner auf seiner Homepage zu benennen.

Die . Werbeanlagen werden nur vorübergehend mit dem öffentlichen Straßenland

verbunden und gehen nicht in das Eigentum des Landes Berlin über.

Sollten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Werbeanlage Aufgrabungen oder
Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden, ist eine gesonderte, gebührenpflichtige
Sondernutzungserlaubnis bzw. eine straßenverkehrsrechtliche Genehmigung beim Land
Berlin einzuholen.

Bauarbeiten sind derart durchzuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nur insoweit beeinträchtigt werden, wie dies zwingend erforderlich ist. Dabei
sind die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu

erlassenen Verwaltungsvorschriften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen

sowie die allgemein anerkannten Regeln der Straßenbautechnik zu beachten. Sofern

erforderlich, ist neben der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis eine
straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
einzuholen. Dürch die Errichtung der Werbeanlagen dürfen Einrichtungen und Sachen
Dritter nicht beschädigt werden. Aufgegrabene Wegeflächen sind durch das
Werbeunternehmen unverzüglich fachgerecht und unter Beachtung der einschlägigen
technischen Regelwerke und der Vorgaben des Landes Berlin wiederherzustellen,
sofern nicht das Land Berlin erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen.
Weitergehende Anforderungen aus dem Berliner Straßengesetz sowie den jeweiligen

Sondernutzungserlaubnissen bleiben unberührt.

Die Werbeanlagen sind stets in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten. Das
Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen regelmäßig, mindestens einmal
monatlich, zu reinigen und dabei Beklebungen, Besprühungen und Graffiti zu entfernen.
Beklebungen, Besprühungen, Graffitis oder ähnliches mit rassistischen,

" ausländerfeindlichen oder nationalsozialistischen Inhalten sind unverzüglich, spätestens

innerhalb eines Werktages nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu entfernen.
Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Absatz 1 Satz 5 gilt
entsprechend.

— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —

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(6) Die Reinigung muss mit umwelt- und gesundheitsverträglichen ‚Reinigungsmitteln, die
_ mit einem entsprechenden deutschen Umweltzeichen („Blauer Engel“), europäischen
Umweltzeichen („Euroblume“) oder “einem vergleichbaren Umweltzeichen

ausgezeichnet sind, erfolgen.

(T) Das Werbeunternehmen hat die Werbeanlagen auf eigene Kosten binnen einer Frist von
höchstens zwanzig Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch das Land Berlin
zu beseitigen oder zu verlegen, wenn dies infolge einer Änderung der öffentlichen
Wege oder. aufgrund der Verlegung, Änderung oder Entfernung von Leitungen
insbesondere des Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Rlektrizitätsnetzes oder aus anderen
rechtlichen Gründen erforderlich ist. Weitergehende hoheitliche Anordnungs-

möglichkeiten bleiben unberührt.

(8) Im Falle einer Beseitigung oder Verlegung gemäß Absatz‘ 7 kann an einem anderen
Standort gemäß Anlage 1 oder einem sonstigen Standort eine neue Werbeanlage
errichtet werden, wenn und soweit die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Beschränkungen eingehalten werden und für den ersatzweise gewählten Standort die
erforderlichen Gestattungen gemäß $ 11 erteilt werden.

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Besondere Anforderungen an digitale Werbeanlagen

(1) Bei den digitalen Werbeanlagen sind Standbilder mit punktueller Animation eines
Details oder-Elements zulässig. Unzulässig ist. das Abspielen von bewegten Bildern wie
Filmen, Filmeuts oder Trailern und von audiovisuellen Sequenzen. Unzulässig sind
außerdem blitzende und blinkende sowie akustische Effekte. Die Standzeit der

“ jeweiligen Werbebilder muss mindestens zehn Sekunden betragen. Eine Animation darf

während der Standzeit nur einmal erfolgen.

(2) Die Leuchtintensität der digitalen Werbeanlagen hat sich stufenlos an die
Umgebungshelligkeit anzupassen. $ 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

| (3) Beim Betrieb der digitalen Werbeanlagen ist auf öffentliche Belange in besonderem
Maße Rücksicht zu nehmen. Verkehrsbezogene Inhalte (Verkehrszeichen,
Lichtsignalanlagen, entgegenkommende Fahrzeuge etc.) dürfen nur dann gezeigt
werden, wenn dadurch keine Störung oder Beeinträchtigung des Straßenverkehrs

eintreten kann. Das Land Berlin ist berechtigt, dem Werbeunternehmen. für die

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