2018_geschwrzt_Berlin-Wall_hinterleuchteteunddigitaleWerbung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

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‚Betriebsweise einzelner oder aller digitalen. Werbeanlagen . weitere Vorgaben oder
Anforderungen aufzugeben.

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Smart City

(1) Das Wetbeunternehmen unterstützt die Smart City Strategie des Landes Berlin. Hierfür
“ ergreift es insbesondere die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 benannten
Maßnahmen.

(2) Das Werbeunternehmen beteiligt sich aktiv im Smart City Netzwerk des Landes Berlin
unter besonderer Berücksichtigung von Digitalisierung, Klimaschutz,

Energieeinsparung und den Anforderungen der Energiewende.

(3) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, jederzeit (0 - 24 Uhr) auf Verlangen des Landes
Berlin Warnungen und Informationen der Bevölkerung bei vorliegenden oder
drohenden Katastrophen, anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung sowie im Verteidigungsfall in geeigneter Weise in den digitalen
Werbeanlagen kostenfrei zu senden. Zu diesem Zwecke benennt das

. Werbeunternehmen dem Land Berlin einen Ansprechpartner.

(4): Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, in digitalen Werbeanlagen auf Verlangen des
Landes Berlin kostenfrei. verkehrsbezogene Informationen, insbesondere Hinweise auf
aktuelle oder zukünftige verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen oder Ereignisse (zZ. B.
Baumaßnahmen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen), zu senden. Hinweise auf
Verkehrsbeeinträchtigungen werden — je nach Einzelfall — in der Regel spätestens drei
Tage vor deren Beginn sowie während deren gesamter Dauer gesendet. Die
Informationen sind an allen Werbeseiten digitaler Werbeanlagen zu senden, die sich im
Umkreis von bis zu 300 Metern in Fahrtrichtung zu dem Ort befinden, auf den sich die
Verkehrsinformation bezieht. Im Einvernehmen mit dem Land Berlin können auch
abweichende Werbeanlagenstandorte und Werbeseiten festgelegt werden. Das Land
Berlin stellt dem Werbeunternehmen die Inhalte je digitaler Werbeseite auf eigene
Kosten zur Verfügung. Dem Land Berlin steht je digitaler Werbeseite eine Sendelänge
von mindestens 10 Sekunden alle 90 Sekunden zu. Bei geplanten Maßnahmen oder
Ereignissen meldet das Land Berlin die zu sendenden Informationen und den Ort der
Verkehrsbeeinträchtigung frühzeitig, nach Möglichkeit spätestens vier Wochen im

‘Voraus beim Werbeunternehmen. an. Bei ungeplanten Maßnahmen oder Ereignissen,

11
— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —

—
11

6)

(1)

2)

3)

a

insbesondere bei Gefahr i im Verzug, bedarf es keiner Anmeldung. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.

Das Werbeunternehmen darf nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des
Landes Berlin die Werbeanlagen mit elektronischen Zusatzeinrichtungen ausstatten. Ein
Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Das Werbeunternehmen teilt dem Land Berlin
die Art und Funktionsweise der vorgesehenen elektronischen Zusatzeinrichtungen sowie
die voraussichtlich zu erzielenden mittelbaren oder unmittelbaren Umsätze mit.

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Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sowie sonstige Erlaubnisse und

Genehmigungen

Für die Errichtung und den Betrieb der von diesem Vertrag erfassten Werbeanlagen und
elektronischen Zusatzeinrichtungen ist für den konkreten Standort jeweils eine
Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das Gleiche gilt für den Ersatz einer
Werbeanlage durch eine Werbeanlage anderen Typs (hinterleuchtet/digital).

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse sind Verwaltungsgebühren nach der

Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung für die
Errichtung und den Betrieb der Werbeanlagen und der elektronischen

Zusatzeinrichtungen sind mit der Zahlung nach $ 13 dieses Vertrags abgegolten.

Die. Erteilung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse
richtet sich :nach den Bestimmungen des Berliner - Straßengesetzes bzw. des
Bundesfernstraßengesetzes einschließlich aller'hierbei zu berücksichtigenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Das ‚Land Berlin
übernimmt keine Garantie dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder
Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnisse für die in $ 4 Absatz 4 genannten

‘ Werbeanlagen oder die in $ 3 Absatz 1 aufgeführten. Standorte auch in Zukunft

vorliegen.

Durch diesen Vertrag wird die etwaige gesetzliche Verpflichtung des
Werbeunternehmens, weitere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen im
Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der _Werbeanlagen oder
elektronischen Zusatzeinrichtungen einzuholen, nicht berührt. Absatz 3 gilt dafür

entsprechend.

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
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(1)

(2)

3)

(4)

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Eigenwerbung in und außerhalb Berlins; Stadtinformation

Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin an den Werbeanlagen, die unter den
vorliegenden Vertrag fallen, sowie außerhalb Berlins an seinen Werbeanlagen und an
Werbeanlagen, die von konzernverbundenen Unternehmen betrieben werden, ab dem:
01.01.2019 Werbeflächen für Eigenwerbung des Landes Berlin zur Verfügung, und
zwar innerhalb des Landes Berlin mit einem Mediawert von 2.000.000 EUR pro

Kalenderjahr und außerhalb des Landes Berlin mit einem Mediawert von 4.000.000

EUR pro Kalenderjahr. Von dem jährlichen Mediawert: innerhalb des Landes Berlin

“sind im ersten Vertragsjahr nur 33 %, im zweiten Vertragsjahr nur 66 % zur Verfügung

zu stellen. Das Werbeunternehmen trägt zudem die Aushang-, Abhang- und
Entsorgungskosten. Das Land Berlin stellt die Plakate auf eigene Kosten zur Verfügung.
Für digitale Werbung gilt dies entsprechend.

"Der in Absatz 1 vereinbarte Mediawert für Eigenwerbung des Landes Berlin verändert |
..sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie der durchschnittliche Mediawert

(Listenpreis) der von diesem Vertrag erfassten unterschiedlichen Typen und Arten von

"Werbeanlagen des Werbeunternehmens. Das Werbeunternehmen teilt dem Land Berlin

eine Veränderung des durchschnittlichen Mediawertes der von diesem Vertrag
betroffenen Typen und Arten von Werbeanlagen spätestens bis zum Ende. des dritten
Kalendervierteljahres für das Folgejahr schriftlich mit. Die Veränderung des
Mediawerts für Eigenwerbung nach Absatz I erfolgt automatisch zum 01.01, für das
Kalenderjahr, für das die Mitteilung erfolgt.

Das Land Berlin stellt in Abstimmung mit dem Werbeunternehmen bis Dezember für
das jeweilige Folgejahr einen vorläufigen Mediaplan auf. Das Werbeunternehmen kann
bis spätestens einen Monat vor dem vom Land Berlin gebuchten Beginn der

Werbemaßnahme diese für den vorgesehenen Zeitraum ablehnen, wenn die

_ vorgesehenen Werbeflächen in dem betreffenden Zeitraum für: anderweitige

(kommerzielle) Werbemaßnahmen gebucht wurden und das Werbeunternehmen einen
Ersatztermin anbietet. . .

Das Werbeunternehmen weist dem Land Berlin jeweils vier Wochen nach Abschluss
einer für Eigenwerbung gebuchten Kampagne die Art und Anzahl der für die Werbung
des Landes Berlin nach Absatz 1 Satz 1 eingesetzten Werbeanlagen sowie den
entsprechenden Mediawert nach.

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
13

6)

(6).

m)

‘a

Eigenwerbung im Sinne von Absatz | ist jede Werbung des Landes Berlin oder

öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Stiftungen des Landes Berlin für eigene

Zwecke sowie Werbung für ‚Unternehmen, die mit-dem Land Berlin im Sinne der 88 15
ff. AktG verbunden sind, soweit

a) die Werbung vom Land Berlin oder von der vom Land Berlin beauftragten Stelle in
Auftrag gegeben wird,

b) die Werbung das Image des Landes Berlin fördern soll, und

c) nicht für. den unmittelbaren Absatz von Waren oder kommerzielle Dienstleistungen
oder für Handelsmarken geworben wird.

Die Eigenwerbung darf auf den entsprechenden Werbeflächen Hinweise auf Sponsoren

oder Kooperationspartner der entsprechenden Veranstaltungen ‘oder der . jeweiligen. |
Werbeaktion in einer Sponsorenleiste am unteren Plakatrand enthalten. Die Hinweise

auf ein Sponsoring dürfen nicht größer als 10 % der Gesamtwerbefläche des jeweiligen
Werbeplakates für. einen Sponsor oder Kooperationspartner und insgesamt nicht größer: -
als 15. % der Gesamtwerbefläche des Werbeplakates für mehrere ‚Sponsoren oder
Kooperationspartner sein.

Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin an den in Anlage 1 gekennzeichneten
Standorten je, nach Anforderung des jeweiligen Bezirks jeweils eine Seite der
Standardwerbevitrinen für Stadtpläne dauerhaft zur Verfügung. Für die gezeigten
Inhalte sind die ‚Bezirke verantwortlich. Sie liefern dem Werbeunternehmen die
entsprechenden Plakate oder: digitalen Inhalte. |

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 Zahlungspflichten

Das Werbeunternehmen zahlt an das Land Berlin eine Umsatzbeteiligung in Höhe von
MR % des jährlichen Nettoumsatzes aus dem Betrieb der Werbeanlagen einschließlich
der elektronischen Zusatzeinrichtungen, mindestens aber jährlich 11.000.000 EUR,

soweit gesetzlich erforderlich jeweils : zuzüglich Mehrwertsteuer. Von .dem

Mindestbetrag sind im ersten Vertragsjahr nur 33 %,-im zweiten Vertragsjahr nur 66 %
zu entrichten.

14
..- Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung - _ >,
14

2)

8)

a)

a):

2)

Der Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages berechnet sich aus dem Mediawert (gemäß
Preisliste, ohne Umsatzsteuer) hinsichtlich sämtlicher Vermarktungshandlungen
abzüglich

a) Kundenrabatte,

b) marktüblicher Provisionen für mit dem Werbeunternehmen nicht gesellschaftlich
verbundene Agenturen und Spezialmittler sowie

- c) marktüblicher Skonti

und aus allen sonstigen Einnahmen und geldwerten Vorteilen (ebenfalls jeweils ohne
Umsatzsteuer), die das Werbeunternehmen für sich selbst und/oder für andere durch

Nutzung der nach diesem Vertrag gewährten Rechte unmittelbar erzielt.

Auf die Zahlungen gemäß Absatz 1 leistet das Werbeunternehmen jeweils zum Ende

eines jeden Kalendervierteljahres einen Abschlag. Dieser beläuft sich auf % des für das

jeweilige Vorjahr nach Maßgabe der jährlichen Schlussabrechnung zu zahlenden
Gesamtbetrages gemäß Absatz 1, mindestens jedoch auf “4 des zu entrichtenden .
Mindestbetrages. Mit der ersten Abschlagszahlung des laufenden Jahres sind Über- oder
Unterzahlungen, die sich im Vergleich zwischen den Abschlagszahlungen gemäß den
Sätzen 1 und 2 und der Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr gemäß $ 14

ergeben, zu verrechnen bzw. nachzuzahlen.

Die Zahlungen sind auf ein vom Land Berlin noch zu benennendes Bankkonto zu

leisten.

s14
Schlussabrechnung und Buchführung

Das Werbeunternehmen erstellt jeweils bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres
eine Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr; letztmalig im Jahr 2034. -

Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin mit der Schlussabrechnung prüffähige
Unterlagen in schriftlicher Zusammenfassung und bearbeitbarer elektronischer Form
(Excel) zu übermitteln, anhand derer eine Überprüfung der Berechnung der erfolgten
Zahlungen gemäß $ 13 Absatz 1 ohne Schwierigkeiten möglich: ist. Für die Richtigkeit
der Abrechnungen ist mit der Schlussabrechnung die Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung -
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3)

1)

Die Buchführung -des ‚Werbeunternehmens muss eine gesonderte Feststellung der
getätigten Umsätze einschließlich’ aller Einnahmen und sonstiger geldwerter Vorteile
ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land

Berlin alle betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege auf

"Verlangen offenzulegen sowie sachdienliche Auskünfte ‘zu geben. Das Land Berlin ist

berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung selbst oder durch einen zur
Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten in den Geschäftsräumen des
Werbeunternehmens die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen und Belege

‚einzusehen und zu prüfen. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Umsätze nicht

vollständig abgerechnet wurden, so ist das Werbeunternehmen bei einer Abweichung

_ von mehr als 5 % p.a. verpflichtet, alle Kosten, die dem Land Berlin im Zusammenhang

mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten.

815 |
Dokumentations- und Nachweispflichten.

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine elektronische Dokumentation im Excel-

Format für jedes Kalenderjahr mit mindestens folgenden Parametern zu führen:

.a) Standortlisten aller Werbeanlagen, einschließlich

o der Bezeichnung der vorhandenen Werbeanlagen nach Identifikationsnummer,

Typ (8 4 Absatz 2), Format ($ 4 Absatz 3), Art und Anzahl‘ ($ 4 Absatz 4),

- Ausführung (Anzahl der Werbeseiten, $ 2 Absatz 4, und der Seiten für Stadtpläne,
'& 12 Absatz 7) und Anzahl der Werbeflächen, $ 2 Absatz 5,

o der Bezeichnung der in den .Werbeanlagen vorhandenen elektronischen

Zusatzeinrichtungen (Beacons etc.),

o der Lage der einzelnen Werbeanlagen nach Bezirk, Straßenname, Hausnummer
und GPS-Koordinaten, einschließlich des PpS-Wertes oder eines etwaigen
Nachfolgewertes als Qualitätskennzahl des Standortes,

o einer gesonderten Ausweisung der im jeweiligen Kalenderjahr neu errichteten,
versetzten und zurückgebauten Werbeanlagen nebst Datum der Errichtung, der
Versetzung bzw. des Rückbaus (je nach Art und Typ der Werbeanlagen)

sowie eine zusammenfassende Übersicht über die Anzahl der Werbeanlagen
. (aufgeschlüsselt nach Typ, Art, Format, Ausführung) und der Werbeflächen.

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung- nn
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2)

(1)

(2)

3)

b) getätigte Umsätze als Nettoumsatz gemäß $ 13 Absatz 2, aufgeschlüsselt jeweils
nach Art, Typ, Ausführung, Format und Werbeflächenanzahl der Werbeanlagen

sowie die prozentuale Entwicklung des Mediawerts im Vergleich zum Vorjahr,
c) getätigte Nettoumsätze durch die Nutzung von elektronischen Zusatzeinrichtungen,

d) in aufgeschlüsselter Form gewährte Rabatte (einschließlich Freiaushänge),

Provisionen und Skonti i.S..v. $ 13 Absatz 2 je Art und Typ der Werbeanlage

einschließlich elektronischer Zusatzeinrichtungen — auch im Vergleich zum
° Bundesdurchschnitt des Werbeunternehmens,

€) Auslastung je Ärt und Typ der Werbeanlagen.

Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin mit Stichtag zum 31.12. jährlich
unaufgefordert bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres die Informationen
nach Absatz 1 in elektronisch verarbeitbarer Form gemäß den Vorgaben des Landes
Berlin kostenfrei zur Verfügung, darüber hinaus auch jeweils binnen zwei Wochen nach
einer schriftlichen Anfrage des Landes Berlin. Anhand der vorzulegenden Unterlagen
muss eine Überprüfung der Schlussabrechnung ‘und der mit dieser vorgelegten

Unterlagen gemäß $ 15 dieses Vertrages ohne Schwierigkeiten möglich sein.

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Verantwortlichkeit und Haftung

Das Werbeunternehmen ist für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen,

technischen und sonstigen Vorschriften verantwortlich.

Das Werbeunternehmen trägt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der

Werbeanlagen und der elektronischen Zusatzeinrichtungen.

Das Werbeunternehmen stellt das Land Berlin von allen Ansprüchen Dritter frei, die
aufgrund von Werbeanlagen, des Inhaltes der: Werbung oder der elektronischen

‚Zusatzeinrichtungen sowie im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von
. Verkehrssicherungspflichten gemäß Absatz 2 gegen das Land Berlin geltend gemacht

werden. Dies gilt auch für die Kosten für die Abwehr derartiger Ansprüche,

insbesondere Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten. Das Land Berlin wird sich mit

dem Werbeunternehmen über die Abwehr derartiger Ansprüche und ein geeignetes

Vorgehen abstimmen:

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
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‚Sicherheitsleistung, Versicherungsschutz

(1) Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin eine unbedingte, unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, einer deutschen
Sparkasse oder Volksbank zur Absicherung der in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen in Höhe von 10 Mio. EUR. Diese Bürgschaft ist dem Land Berlin bis
zum 30.11.2018 zu übergeben. Sie ist durch das Land Berlin freizugeben, wenn
sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Ansprüche des Landes Berlin
gegen das Werbeunternehmen erfüllt sind. Die Bürgschaft kann, durch eine
Hinterlegung im Sinne von 8$ 372 ff. BGB ersetzt werden. Eine Umwandlung der einen

Sicherheitsleistung in die andere ist während der Vertragslaufzeit möglich.

(2) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine Personen- und Sachhaftpflichtversicherung.
in angemessener Höhe vorzuhalten und dem Land Berlin auf Anforderung
nachzuweisen.

$ 18°

Ersatzvornahme, Schadensersatz

Das Land Berlin ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen des
Werbeunternehmens selbst zu erbringen oder erbringen zu lassen und die entsprechenden
Kosten dem Werbeunternehmen in Rechnung zu stellen, falls dieses seinen vertraglichen
Pflichten nach schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Das Land Berlin ist
berechtigt, auf diese Kosten 15 % als Vertragsstrafe aufzuschlagen.

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Vertragslaufzeit

(1) Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Das Werberecht gemäß $ 4
beginnt mit dem 01.01.2019.

(2) Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2033.

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1)

2)

3)

Gy

©

820.
Kündigungsrecht

Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund durch das Land Berlin besteht

insbesondere dann, wenn

-a) das Werbeunternehmen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und

trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung die Verletzung nicht
beseitigt,

'b) das Werbeunternehmen mit Zahlungen gemäß $ 13 dieses Vertrages länger als einen

Monat nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder
c) über das Werbeunternehmen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

Die Mahnung nach Satz 1 lit. a) und b) ist jederzeit nach Überschreitung der sich aus

diesem Vertrag ergebenden Leistungstermine zulässig.

Im Fall einer Kündigung ist zudem der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen für
Werbeanlagen, die unter den vorliegenden Vertrag fallen, zulässig. Das
Werbeunternehmen verzichtet auf _ Rechtsmittel gegen _ derartige

Widerrufsentscheidungen.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der Vertrag mit Wirkung zum Ende
des nächsten Halbjahres beendet. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten bei
Vertragsbeendigung unberührt. Unberührt bleiben ferner etwaige weitergehende

Ansprüche eines der Vertragspartner aufgrund einer außerordentlichen Kündigung.

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Pflichten bei Vertragsende

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem
Vertragsende sämtliche Werbeanlagen auf eigene Kosten vollständig einschließlich

Fundamenten; Stromanschlüssen u.s. w. zurückzubauen, wobei die Hälfte der .

Werbeanlagen innerhalb der ersten drei Monate zurückzubauen ist. Im Übrigen gilt $ 11

Absatz. 6 . BerlStrG, auch soweit Bundesfernstraßen betroffen sind. Das
Werbeunternehmen übermittelt dem Land Berlin spätestens zwölf Monate vor:

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung -
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0)

3)

(4)

Vertragsbeendigung einen Plan, aus dem Reihenfolge und Termine der geplanten
Rückbauten hervorgehen. Auf Verlangen des Landes Berlin müssen Fundamente
und/oder Stromanschlüsse ganz oder teilweise im öffentlichen Straßenland verbleiben.

Wechselseitige Zahlungsansprüche resultieren daraus nicht. Das Werbeunternehmen ist

. verpflichtet, dem Land Berlin auf Verlangen jederzeit eine aufgeschlüsselte Aufstellung

darüber vorzulegen, welche Werbeanlagen es bereits zurückgebaut hat.

Werbeanlagen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertragsende noch nicht
zurückgebaut sind, kann das Land Berlin selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des
Werbeunternehmens zurückbauen oder zurückbauen lassen (einschließlich Einlagerung
bzw. Entsorgung).

Sollte das Land Berlin für die Zeit nach Ende der Laufzeit des vorliegenden Vertrages
die vertragsgegenständlichen Werberechte ganz oder teilweise neu ausschreiben und das
Werbeunternehmen die Werberechte. dann erneut erhalten, kann das Land Berlin das

Werbeunternehmen von der Pflicht zum Rückbau der Werbeanlagen gemäß Absatz I

‚ganz oder teilweise befreien, wenn diese nach Typ, Format, Art, Ausführung,

Gestaltung und Standort dem neu abzuschließenden Vertrag entsprechen. Das

Werbeunternehmen hat dem Land Berlin in diesem Fall binnen eines Monats nach

“ Vertragsschluss die betroffenen Werbeanlagen und Standorte schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung muss eine aufgeschlüsselte Aufstellung dieser Werbeanlagen mit den in

$ 15 Absatz 1 lit. a) genannten Daten umfassen.

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin eine Zahlung in Höhe des aus
der Befreiung nach Absatz 3 für das Werbeunternehmen entstehenden Vorteils zu

leisten. Die Höhe des Zahlungsbetrages bemisst sich insbesondere nach

a) den ersparten Aufwendungen für den Rückbau; hierzu gehören insbesondere die
Aufwendungen für die Demontage, den Abtransport und ggf. die Entsorgung der
Werbeanlagen, ggf. den Rückbau der Stromanschlüsse sowie den Deckenschluss,
etwaige Gebühren z. B. für die Einrichtung einer Baustelle und die ersparten
Personalkosten;

b) den ersparten Aufwendungen für die Neuerrichtung; hierzu gehören insbesondere die
Aufwendungen für die Anlieferung und den Aufbau der: Werbeanlagen, ggf. die
Herstellung der Stromanschlüsse sowie den Deckenaufbruch mit anschließendem

. entsprechenden Deckenschluss, etwaige Gebühren und die ersparten Personalkosten;

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