2018_geschwrzt_Berlin-Wall_hinterleuchteteunddigitaleWerbung.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
‚Betriebsweise einzelner oder aller digitalen. Werbeanlagen . weitere Vorgaben oder Anforderungen aufzugeben. 810 Smart City (1) Das Wetbeunternehmen unterstützt die Smart City Strategie des Landes Berlin. Hierfür “ ergreift es insbesondere die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 benannten Maßnahmen. (2) Das Werbeunternehmen beteiligt sich aktiv im Smart City Netzwerk des Landes Berlin unter besonderer Berücksichtigung von Digitalisierung, Klimaschutz, Energieeinsparung und den Anforderungen der Energiewende. (3) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, jederzeit (0 - 24 Uhr) auf Verlangen des Landes Berlin Warnungen und Informationen der Bevölkerung bei vorliegenden oder drohenden Katastrophen, anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie im Verteidigungsfall in geeigneter Weise in den digitalen Werbeanlagen kostenfrei zu senden. Zu diesem Zwecke benennt das . Werbeunternehmen dem Land Berlin einen Ansprechpartner. (4): Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, in digitalen Werbeanlagen auf Verlangen des Landes Berlin kostenfrei. verkehrsbezogene Informationen, insbesondere Hinweise auf aktuelle oder zukünftige verkehrsbeeinträchtigende Maßnahmen oder Ereignisse (zZ. B. Baumaßnahmen, Demonstrationen, Sportveranstaltungen), zu senden. Hinweise auf Verkehrsbeeinträchtigungen werden — je nach Einzelfall — in der Regel spätestens drei Tage vor deren Beginn sowie während deren gesamter Dauer gesendet. Die Informationen sind an allen Werbeseiten digitaler Werbeanlagen zu senden, die sich im Umkreis von bis zu 300 Metern in Fahrtrichtung zu dem Ort befinden, auf den sich die Verkehrsinformation bezieht. Im Einvernehmen mit dem Land Berlin können auch abweichende Werbeanlagenstandorte und Werbeseiten festgelegt werden. Das Land Berlin stellt dem Werbeunternehmen die Inhalte je digitaler Werbeseite auf eigene Kosten zur Verfügung. Dem Land Berlin steht je digitaler Werbeseite eine Sendelänge von mindestens 10 Sekunden alle 90 Sekunden zu. Bei geplanten Maßnahmen oder Ereignissen meldet das Land Berlin die zu sendenden Informationen und den Ort der Verkehrsbeeinträchtigung frühzeitig, nach Möglichkeit spätestens vier Wochen im ‘Voraus beim Werbeunternehmen. an. Bei ungeplanten Maßnahmen oder Ereignissen, 11 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung — —
6) (1) 2) 3) a insbesondere bei Gefahr i im Verzug, bedarf es keiner Anmeldung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Werbeunternehmen darf nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Landes Berlin die Werbeanlagen mit elektronischen Zusatzeinrichtungen ausstatten. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Das Werbeunternehmen teilt dem Land Berlin die Art und Funktionsweise der vorgesehenen elektronischen Zusatzeinrichtungen sowie die voraussichtlich zu erzielenden mittelbaren oder unmittelbaren Umsätze mit. 811 Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sowie sonstige Erlaubnisse und Genehmigungen Für die Errichtung und den Betrieb der von diesem Vertrag erfassten Werbeanlagen und elektronischen Zusatzeinrichtungen ist für den konkreten Standort jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das Gleiche gilt für den Ersatz einer Werbeanlage durch eine Werbeanlage anderen Typs (hinterleuchtet/digital). Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung für die Errichtung und den Betrieb der Werbeanlagen und der elektronischen Zusatzeinrichtungen sind mit der Zahlung nach $ 13 dieses Vertrags abgegolten. Die. Erteilung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse richtet sich :nach den Bestimmungen des Berliner - Straßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich aller'hierbei zu berücksichtigenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Das ‚Land Berlin übernimmt keine Garantie dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnisse für die in $ 4 Absatz 4 genannten ‘ Werbeanlagen oder die in $ 3 Absatz 1 aufgeführten. Standorte auch in Zukunft vorliegen. Durch diesen Vertrag wird die etwaige gesetzliche Verpflichtung des Werbeunternehmens, weitere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der _Werbeanlagen oder elektronischen Zusatzeinrichtungen einzuholen, nicht berührt. Absatz 3 gilt dafür entsprechend. 12 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
(1) (2) 3) (4) 812 Eigenwerbung in und außerhalb Berlins; Stadtinformation Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin an den Werbeanlagen, die unter den vorliegenden Vertrag fallen, sowie außerhalb Berlins an seinen Werbeanlagen und an Werbeanlagen, die von konzernverbundenen Unternehmen betrieben werden, ab dem: 01.01.2019 Werbeflächen für Eigenwerbung des Landes Berlin zur Verfügung, und zwar innerhalb des Landes Berlin mit einem Mediawert von 2.000.000 EUR pro Kalenderjahr und außerhalb des Landes Berlin mit einem Mediawert von 4.000.000 EUR pro Kalenderjahr. Von dem jährlichen Mediawert: innerhalb des Landes Berlin “sind im ersten Vertragsjahr nur 33 %, im zweiten Vertragsjahr nur 66 % zur Verfügung zu stellen. Das Werbeunternehmen trägt zudem die Aushang-, Abhang- und Entsorgungskosten. Das Land Berlin stellt die Plakate auf eigene Kosten zur Verfügung. Für digitale Werbung gilt dies entsprechend. "Der in Absatz 1 vereinbarte Mediawert für Eigenwerbung des Landes Berlin verändert | ..sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie der durchschnittliche Mediawert (Listenpreis) der von diesem Vertrag erfassten unterschiedlichen Typen und Arten von "Werbeanlagen des Werbeunternehmens. Das Werbeunternehmen teilt dem Land Berlin eine Veränderung des durchschnittlichen Mediawertes der von diesem Vertrag betroffenen Typen und Arten von Werbeanlagen spätestens bis zum Ende. des dritten Kalendervierteljahres für das Folgejahr schriftlich mit. Die Veränderung des Mediawerts für Eigenwerbung nach Absatz I erfolgt automatisch zum 01.01, für das Kalenderjahr, für das die Mitteilung erfolgt. Das Land Berlin stellt in Abstimmung mit dem Werbeunternehmen bis Dezember für das jeweilige Folgejahr einen vorläufigen Mediaplan auf. Das Werbeunternehmen kann bis spätestens einen Monat vor dem vom Land Berlin gebuchten Beginn der Werbemaßnahme diese für den vorgesehenen Zeitraum ablehnen, wenn die _ vorgesehenen Werbeflächen in dem betreffenden Zeitraum für: anderweitige (kommerzielle) Werbemaßnahmen gebucht wurden und das Werbeunternehmen einen Ersatztermin anbietet. . . Das Werbeunternehmen weist dem Land Berlin jeweils vier Wochen nach Abschluss einer für Eigenwerbung gebuchten Kampagne die Art und Anzahl der für die Werbung des Landes Berlin nach Absatz 1 Satz 1 eingesetzten Werbeanlagen sowie den entsprechenden Mediawert nach. 13 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
6) (6). m) ‘a Eigenwerbung im Sinne von Absatz | ist jede Werbung des Landes Berlin oder öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Stiftungen des Landes Berlin für eigene Zwecke sowie Werbung für ‚Unternehmen, die mit-dem Land Berlin im Sinne der 88 15 ff. AktG verbunden sind, soweit a) die Werbung vom Land Berlin oder von der vom Land Berlin beauftragten Stelle in Auftrag gegeben wird, b) die Werbung das Image des Landes Berlin fördern soll, und c) nicht für. den unmittelbaren Absatz von Waren oder kommerzielle Dienstleistungen oder für Handelsmarken geworben wird. Die Eigenwerbung darf auf den entsprechenden Werbeflächen Hinweise auf Sponsoren oder Kooperationspartner der entsprechenden Veranstaltungen ‘oder der . jeweiligen. | Werbeaktion in einer Sponsorenleiste am unteren Plakatrand enthalten. Die Hinweise auf ein Sponsoring dürfen nicht größer als 10 % der Gesamtwerbefläche des jeweiligen Werbeplakates für. einen Sponsor oder Kooperationspartner und insgesamt nicht größer: - als 15. % der Gesamtwerbefläche des Werbeplakates für mehrere ‚Sponsoren oder Kooperationspartner sein. Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin an den in Anlage 1 gekennzeichneten Standorten je, nach Anforderung des jeweiligen Bezirks jeweils eine Seite der Standardwerbevitrinen für Stadtpläne dauerhaft zur Verfügung. Für die gezeigten Inhalte sind die ‚Bezirke verantwortlich. Sie liefern dem Werbeunternehmen die entsprechenden Plakate oder: digitalen Inhalte. | 13 Zahlungspflichten Das Werbeunternehmen zahlt an das Land Berlin eine Umsatzbeteiligung in Höhe von MR % des jährlichen Nettoumsatzes aus dem Betrieb der Werbeanlagen einschließlich der elektronischen Zusatzeinrichtungen, mindestens aber jährlich 11.000.000 EUR, soweit gesetzlich erforderlich jeweils : zuzüglich Mehrwertsteuer. Von .dem Mindestbetrag sind im ersten Vertragsjahr nur 33 %,-im zweiten Vertragsjahr nur 66 % zu entrichten. 14 ..- Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung - _ >,
2) 8) a) a): 2) Der Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages berechnet sich aus dem Mediawert (gemäß Preisliste, ohne Umsatzsteuer) hinsichtlich sämtlicher Vermarktungshandlungen abzüglich a) Kundenrabatte, b) marktüblicher Provisionen für mit dem Werbeunternehmen nicht gesellschaftlich verbundene Agenturen und Spezialmittler sowie - c) marktüblicher Skonti und aus allen sonstigen Einnahmen und geldwerten Vorteilen (ebenfalls jeweils ohne Umsatzsteuer), die das Werbeunternehmen für sich selbst und/oder für andere durch Nutzung der nach diesem Vertrag gewährten Rechte unmittelbar erzielt. Auf die Zahlungen gemäß Absatz 1 leistet das Werbeunternehmen jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen Abschlag. Dieser beläuft sich auf % des für das jeweilige Vorjahr nach Maßgabe der jährlichen Schlussabrechnung zu zahlenden Gesamtbetrages gemäß Absatz 1, mindestens jedoch auf “4 des zu entrichtenden . Mindestbetrages. Mit der ersten Abschlagszahlung des laufenden Jahres sind Über- oder Unterzahlungen, die sich im Vergleich zwischen den Abschlagszahlungen gemäß den Sätzen 1 und 2 und der Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr gemäß $ 14 ergeben, zu verrechnen bzw. nachzuzahlen. Die Zahlungen sind auf ein vom Land Berlin noch zu benennendes Bankkonto zu leisten. s14 Schlussabrechnung und Buchführung Das Werbeunternehmen erstellt jeweils bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres eine Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr; letztmalig im Jahr 2034. - Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin mit der Schlussabrechnung prüffähige Unterlagen in schriftlicher Zusammenfassung und bearbeitbarer elektronischer Form (Excel) zu übermitteln, anhand derer eine Überprüfung der Berechnung der erfolgten Zahlungen gemäß $ 13 Absatz 1 ohne Schwierigkeiten möglich: ist. Für die Richtigkeit der Abrechnungen ist mit der Schlussabrechnung die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 15 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung -
3) 1) Die Buchführung -des ‚Werbeunternehmens muss eine gesonderte Feststellung der getätigten Umsätze einschließlich’ aller Einnahmen und sonstiger geldwerter Vorteile ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin alle betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege auf "Verlangen offenzulegen sowie sachdienliche Auskünfte ‘zu geben. Das Land Berlin ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten in den Geschäftsräumen des Werbeunternehmens die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen und Belege ‚einzusehen und zu prüfen. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Umsätze nicht vollständig abgerechnet wurden, so ist das Werbeunternehmen bei einer Abweichung _ von mehr als 5 % p.a. verpflichtet, alle Kosten, die dem Land Berlin im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten. 815 | Dokumentations- und Nachweispflichten. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine elektronische Dokumentation im Excel- Format für jedes Kalenderjahr mit mindestens folgenden Parametern zu führen: .a) Standortlisten aller Werbeanlagen, einschließlich o der Bezeichnung der vorhandenen Werbeanlagen nach Identifikationsnummer, Typ (8 4 Absatz 2), Format ($ 4 Absatz 3), Art und Anzahl‘ ($ 4 Absatz 4), - Ausführung (Anzahl der Werbeseiten, $ 2 Absatz 4, und der Seiten für Stadtpläne, '& 12 Absatz 7) und Anzahl der Werbeflächen, $ 2 Absatz 5, o der Bezeichnung der in den .Werbeanlagen vorhandenen elektronischen Zusatzeinrichtungen (Beacons etc.), o der Lage der einzelnen Werbeanlagen nach Bezirk, Straßenname, Hausnummer und GPS-Koordinaten, einschließlich des PpS-Wertes oder eines etwaigen Nachfolgewertes als Qualitätskennzahl des Standortes, o einer gesonderten Ausweisung der im jeweiligen Kalenderjahr neu errichteten, versetzten und zurückgebauten Werbeanlagen nebst Datum der Errichtung, der Versetzung bzw. des Rückbaus (je nach Art und Typ der Werbeanlagen) sowie eine zusammenfassende Übersicht über die Anzahl der Werbeanlagen . (aufgeschlüsselt nach Typ, Art, Format, Ausführung) und der Werbeflächen. 16 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung- nn
2) (1) (2) 3) b) getätigte Umsätze als Nettoumsatz gemäß $ 13 Absatz 2, aufgeschlüsselt jeweils nach Art, Typ, Ausführung, Format und Werbeflächenanzahl der Werbeanlagen sowie die prozentuale Entwicklung des Mediawerts im Vergleich zum Vorjahr, c) getätigte Nettoumsätze durch die Nutzung von elektronischen Zusatzeinrichtungen, d) in aufgeschlüsselter Form gewährte Rabatte (einschließlich Freiaushänge), Provisionen und Skonti i.S..v. $ 13 Absatz 2 je Art und Typ der Werbeanlage einschließlich elektronischer Zusatzeinrichtungen — auch im Vergleich zum ° Bundesdurchschnitt des Werbeunternehmens, €) Auslastung je Ärt und Typ der Werbeanlagen. Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin mit Stichtag zum 31.12. jährlich unaufgefordert bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres die Informationen nach Absatz 1 in elektronisch verarbeitbarer Form gemäß den Vorgaben des Landes Berlin kostenfrei zur Verfügung, darüber hinaus auch jeweils binnen zwei Wochen nach einer schriftlichen Anfrage des Landes Berlin. Anhand der vorzulegenden Unterlagen muss eine Überprüfung der Schlussabrechnung ‘und der mit dieser vorgelegten Unterlagen gemäß $ 15 dieses Vertrages ohne Schwierigkeiten möglich sein. g16 Verantwortlichkeit und Haftung Das Werbeunternehmen ist für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen, technischen und sonstigen Vorschriften verantwortlich. Das Werbeunternehmen trägt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Werbeanlagen und der elektronischen Zusatzeinrichtungen. Das Werbeunternehmen stellt das Land Berlin von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Werbeanlagen, des Inhaltes der: Werbung oder der elektronischen ‚Zusatzeinrichtungen sowie im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von . Verkehrssicherungspflichten gemäß Absatz 2 gegen das Land Berlin geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Kosten für die Abwehr derartiger Ansprüche, insbesondere Rechtsvertretungs- und Gerichtskosten. Das Land Berlin wird sich mit dem Werbeunternehmen über die Abwehr derartiger Ansprüche und ein geeignetes Vorgehen abstimmen: 17 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
817 ‚Sicherheitsleistung, Versicherungsschutz (1) Das Werbeunternehmen stellt dem Land Berlin eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, einer deutschen Sparkasse oder Volksbank zur Absicherung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Höhe von 10 Mio. EUR. Diese Bürgschaft ist dem Land Berlin bis zum 30.11.2018 zu übergeben. Sie ist durch das Land Berlin freizugeben, wenn sämtliche sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Ansprüche des Landes Berlin gegen das Werbeunternehmen erfüllt sind. Die Bürgschaft kann, durch eine Hinterlegung im Sinne von 8$ 372 ff. BGB ersetzt werden. Eine Umwandlung der einen Sicherheitsleistung in die andere ist während der Vertragslaufzeit möglich. (2) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine Personen- und Sachhaftpflichtversicherung. in angemessener Höhe vorzuhalten und dem Land Berlin auf Anforderung nachzuweisen. $ 18° Ersatzvornahme, Schadensersatz Das Land Berlin ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen des Werbeunternehmens selbst zu erbringen oder erbringen zu lassen und die entsprechenden Kosten dem Werbeunternehmen in Rechnung zu stellen, falls dieses seinen vertraglichen Pflichten nach schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht nachkommt. Das Land Berlin ist berechtigt, auf diese Kosten 15 % als Vertragsstrafe aufzuschlagen. 819 Vertragslaufzeit (1) Dieser Vertrag wird mit seiner Unterzeichnung wirksam. Das Werberecht gemäß $ 4 beginnt mit dem 01.01.2019. (2) Dieser Vertrag endet mit Ablauf des 31.12.2033. 18 - — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung —
1) 2) 3) Gy © 820. Kündigungsrecht Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund durch das Land Berlin besteht insbesondere dann, wenn -a) das Werbeunternehmen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung unter angemessener Fristsetzung die Verletzung nicht beseitigt, 'b) das Werbeunternehmen mit Zahlungen gemäß $ 13 dieses Vertrages länger als einen Monat nach schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder c) über das Werbeunternehmen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Die Mahnung nach Satz 1 lit. a) und b) ist jederzeit nach Überschreitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungstermine zulässig. Im Fall einer Kündigung ist zudem der Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen für Werbeanlagen, die unter den vorliegenden Vertrag fallen, zulässig. Das Werbeunternehmen verzichtet auf _ Rechtsmittel gegen _ derartige Widerrufsentscheidungen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird der Vertrag mit Wirkung zum Ende des nächsten Halbjahres beendet. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten bei Vertragsbeendigung unberührt. Unberührt bleiben ferner etwaige weitergehende Ansprüche eines der Vertragspartner aufgrund einer außerordentlichen Kündigung. 821 Pflichten bei Vertragsende Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertragsende sämtliche Werbeanlagen auf eigene Kosten vollständig einschließlich Fundamenten; Stromanschlüssen u.s. w. zurückzubauen, wobei die Hälfte der . Werbeanlagen innerhalb der ersten drei Monate zurückzubauen ist. Im Übrigen gilt $ 11 Absatz. 6 . BerlStrG, auch soweit Bundesfernstraßen betroffen sind. Das Werbeunternehmen übermittelt dem Land Berlin spätestens zwölf Monate vor: 19 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung -
0) 3) (4) Vertragsbeendigung einen Plan, aus dem Reihenfolge und Termine der geplanten Rückbauten hervorgehen. Auf Verlangen des Landes Berlin müssen Fundamente und/oder Stromanschlüsse ganz oder teilweise im öffentlichen Straßenland verbleiben. Wechselseitige Zahlungsansprüche resultieren daraus nicht. Das Werbeunternehmen ist . verpflichtet, dem Land Berlin auf Verlangen jederzeit eine aufgeschlüsselte Aufstellung darüber vorzulegen, welche Werbeanlagen es bereits zurückgebaut hat. Werbeanlagen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Vertragsende noch nicht zurückgebaut sind, kann das Land Berlin selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Werbeunternehmens zurückbauen oder zurückbauen lassen (einschließlich Einlagerung bzw. Entsorgung). Sollte das Land Berlin für die Zeit nach Ende der Laufzeit des vorliegenden Vertrages die vertragsgegenständlichen Werberechte ganz oder teilweise neu ausschreiben und das Werbeunternehmen die Werberechte. dann erneut erhalten, kann das Land Berlin das Werbeunternehmen von der Pflicht zum Rückbau der Werbeanlagen gemäß Absatz I ‚ganz oder teilweise befreien, wenn diese nach Typ, Format, Art, Ausführung, Gestaltung und Standort dem neu abzuschließenden Vertrag entsprechen. Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin in diesem Fall binnen eines Monats nach “ Vertragsschluss die betroffenen Werbeanlagen und Standorte schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss eine aufgeschlüsselte Aufstellung dieser Werbeanlagen mit den in $ 15 Absatz 1 lit. a) genannten Daten umfassen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin eine Zahlung in Höhe des aus der Befreiung nach Absatz 3 für das Werbeunternehmen entstehenden Vorteils zu leisten. Die Höhe des Zahlungsbetrages bemisst sich insbesondere nach a) den ersparten Aufwendungen für den Rückbau; hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Demontage, den Abtransport und ggf. die Entsorgung der Werbeanlagen, ggf. den Rückbau der Stromanschlüsse sowie den Deckenschluss, etwaige Gebühren z. B. für die Einrichtung einer Baustelle und die ersparten Personalkosten; b) den ersparten Aufwendungen für die Neuerrichtung; hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die Anlieferung und den Aufbau der: Werbeanlagen, ggf. die Herstellung der Stromanschlüsse sowie den Deckenaufbruch mit anschließendem . entsprechenden Deckenschluss, etwaige Gebühren und die ersparten Personalkosten; 20 | — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung — >