2018_geschwrzt_Berlin-Wall_hinterleuchteteunddigitaleWerbung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

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c) den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus der Möglichkeit des Werbeunternehmens

resultieren, die Werbeanlagen ohne zeitliche Unterbrechung zu vermarkten.

(5) Die Höhe des Zahlungsbetrages nach Absatz 4 wird durch einen von der Industrie- und
Handelskammer zu Berlin bestimmten und vom Land Berlin zu beauftragenden
Sachverständigen — nach den unterschiedlichen Werbeanlagen differenziert — in Form
eines Schiedsgutachtens verbindlich festgelegt. Die Kosten des Sachverständigen tragen

- das Land Berlin und das Werbeunternehmen je zur Hälfte. Die Zahlung ist einen Monat
‚nach Vorlage des Gutachtens fällig.

(6) Auf Verlangen des Landes Berlin ist das Werbeunternehmen verpflichtet, die für die
Standorte der Werbeanlagen ‚bestehenden Sondernutzungserlaubnisse bei
Vertragsbeendigung auf einen vom Land .Berlin zu benennenden Dritten ganz oder
teilweise zu übertragen. Etwaig damit verbundene Verwaltungsgebühren sind dem

Werbeunternehmen durch das Land Berlin zu erstatten.

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Geheimhaltung, Vertraulichkeit
Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten |
Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen
Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln.
Informationspflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Die
Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages keine Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthält.

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Gerichtstand

Gerichtsstand ist Berlin. Da es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über
eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

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- Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung - .
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824
Rechtsnachfolge

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und bestehende oder im Rahmen dieses Vertrages
zukünftig erteilte Sondernutzungserlaubnisse können durch das Werbeunternehmen ganz oder

teilweise nur mit Zustimmung des Landes Berlin übertragen werden.

825
Abschließende Regelungen

(1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen nach diesem Vertrag auf
eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn und soweit dieser
Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Dies betrifft insbesondere auch die
Errichtung, den Betrieb sowie den Rückbau oder die Versetzung der Werbeanlagen oder
elektronischen Zusatzeinrichtungen.

(2) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich
Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Klausel.

(3) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die
Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen
soll gelten, was dem vereinbarten Vertragsinhalt entspricht oder jedenfalls am nächsten
kömmt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken.

(4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, dieses Vertrages
insgesamt oder einer Kündigungspflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen bestehen

wechselseitig keine Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstigen Ansprüche.

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung- -
e . ® | m HK
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Für das Land Berlin: Für das Werbeunternehmen:

Berlin, den 09.01.2049 Berlin, den M k TON N

  

Regine Güntheg, Senatorin Patrick Möller, Geschäftsführer

me Lan

Andreas Scholz, Geschäftsführer

Anlage 1 - Standorte hinterleuchteter und digitaler Werbeanlagen |
Anlage 2 - Gestaltungsanforderungen - hinterleuchtete und digitale Werbeanlagen

Anlage 3 - Designlinie der hinterleuchteten und digitalen Werbeanlagen

(nach Auswahl durch das Land Berlin beizufügen)

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— Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung - _ en
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