2018_geschwrzt_Berlin-Wall_hinterleuchteteunddigitaleWerbung.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
c) den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus der Möglichkeit des Werbeunternehmens resultieren, die Werbeanlagen ohne zeitliche Unterbrechung zu vermarkten. (5) Die Höhe des Zahlungsbetrages nach Absatz 4 wird durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bestimmten und vom Land Berlin zu beauftragenden Sachverständigen — nach den unterschiedlichen Werbeanlagen differenziert — in Form eines Schiedsgutachtens verbindlich festgelegt. Die Kosten des Sachverständigen tragen - das Land Berlin und das Werbeunternehmen je zur Hälfte. Die Zahlung ist einen Monat ‚nach Vorlage des Gutachtens fällig. (6) Auf Verlangen des Landes Berlin ist das Werbeunternehmen verpflichtet, die für die Standorte der Werbeanlagen ‚bestehenden Sondernutzungserlaubnisse bei Vertragsbeendigung auf einen vom Land .Berlin zu benennenden Dritten ganz oder teilweise zu übertragen. Etwaig damit verbundene Verwaltungsgebühren sind dem Werbeunternehmen durch das Land Berlin zu erstatten. 822 Geheimhaltung, Vertraulichkeit Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangten | Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Informationspflichten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Inhalt dieses Vertrages keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthält. g23 Gerichtstand Gerichtsstand ist Berlin. Da es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. - 21 - Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung - .
824 Rechtsnachfolge Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und bestehende oder im Rahmen dieses Vertrages zukünftig erteilte Sondernutzungserlaubnisse können durch das Werbeunternehmen ganz oder teilweise nur mit Zustimmung des Landes Berlin übertragen werden. 825 Abschließende Regelungen (1) Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen nach diesem Vertrag auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn und soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Dies betrifft insbesondere auch die Errichtung, den Betrieb sowie den Rückbau oder die Versetzung der Werbeanlagen oder elektronischen Zusatzeinrichtungen. (2) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel. (3) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen soll gelten, was dem vereinbarten Vertragsinhalt entspricht oder jedenfalls am nächsten kömmt. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken. (4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, dieses Vertrages insgesamt oder einer Kündigungspflicht aus zwingenden rechtlichen Gründen bestehen wechselseitig keine Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstigen Ansprüche. 39 | — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung- - e . ® | m HK
Für das Land Berlin: Für das Werbeunternehmen: Berlin, den 09.01.2049 Berlin, den M k TON N Regine Güntheg, Senatorin Patrick Möller, Geschäftsführer me Lan Andreas Scholz, Geschäftsführer Anlage 1 - Standorte hinterleuchteter und digitaler Werbeanlagen | Anlage 2 - Gestaltungsanforderungen - hinterleuchtete und digitale Werbeanlagen Anlage 3 - Designlinie der hinterleuchteten und digitalen Werbeanlagen (nach Auswahl durch das Land Berlin beizufügen) 23 — Vertrag für hinterleuchtete und digitale Werbung - _ en