KJPsychTh-APrV_bis_2020-08-31

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1 (3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zuständigen Behörden vor der Feststellung des Prüfungser- gebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, feh- 2 lerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese 3 bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die 4 Prüfung mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung nach den 5 Absätzen 4 und 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminde- rung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der ge- stellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungs- aufgaben erreicht, so lautet die Note "sehr gut",                                     wenn er mindestens 75 Prozent, "gut",                                          wenn er mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent, "befriedigend",                                 wenn er mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent, "ausreichend",                                  wenn er keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet "mangelhaft",                                   wenn der Prüfling mindestens 90 Prozent, "ungenügend",                                   wenn er weniger als 90 Prozent der für das Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beant- worteter Fragen erreicht hat. 1 (6) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem Prüfungstag für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 4 aus den zu diesem 2 Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittli- che Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten. 1 (7) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die zuständige Behörde festgestellt und dem Prüfling mitge- 2 teilt. Dabei sind anzugeben: 1. die Prüfungsnote, 2. die Bestehensgrenze, 3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insge- samt und 4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet. - Seite 11 von 30 -
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(8) Die zuständige Behörde teilt den Ausbildungsstätten mit, welche Prüflinge den schriftlichen Teil der Prüfung bestanden haben. Fußnoten § 16: IdF d. Art. 2 Nr. 5 V v. 6.5.2004 I 864 mWv 15.5.2004 § 17 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung des wissen- schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte: 1. Ätiologie, Pathogenese und Aufrechterhaltung von Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes, 2. theoretische Grundlagen und klinisch-empirische Befunde zu wissenschaftlich anerkannten psy- chotherapeutischen Verfahren bei Kindern und Jugendlichen, 3. Kriterien der generellen und differentiellen Indikation in den wissenschaftlich anerkannten psycho- therapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen einschließlich der Evaluati- on von Behandlungsverläufen sowie 4. Theorie und Praxis der Therapeuten-Patienten-Beziehung. 1 (2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anhand mindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 nachzuweisen, daß er über das für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfor- derliche eingehende Wissen und Können verfügt, in der Lage ist, die während der Ausbildung erwor- benen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und zu eigen- ständiger wissenschaftlich begründeter Diagnostik und psychotherapeutischer Krankenbehandlung 2 befähigt ist. Der Prüfling soll insbesondere zeigen, daß er 1. die Technik der Anamneseerhebung und der psychodiagnostischen Untersuchungsmethoden bei Kindern und Jugendlichen beherrscht und ihre Resultate zu beurteilen vermag, 2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen, ih- re unterschiedliche Bedeutung und Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rah- men differentialdiagnostischer Überlegungen unter Berücksichtigung des körperlichen Status und der sozialen Lebensbedingungen des Patienten kritisch zu verwerten, 3. in der Lage ist, ätiologische Zusammenhänge vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse der Psycho- pathologie und seines Störungswissens zu erkennen, 4. in der Lage ist, die generelle und differentielle Indikation zur Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapie zu stellen und dabei die Grundkenntnisse in denjenigen Verfahren, die nicht Gegenstand der vertieften Ausbildung waren, zu berücksichtigen, 5. über vertiefte Kenntnisse und eingehende Fertigkeiten in dem psychotherapeutischen Verfahren verfügt, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, 6. in der Lage ist, die Therapeuten-Patienten-Beziehung in ihren zentralen Aspekten zu handhaben, - Seite 12 von 30 -
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7. in der Lage ist, die erworbenen Grundkenntnisse in Prävention und Rehabilitation fallbezogen an- zuwenden sowie 8. die allgemeinen, berufsrechtlichen und ethischen Regeln psychotherapeutischen Verhaltens kennt und anzuwenden weiß. 1                                                               2 (3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Ein- zelprüfung durchgeführt und soll 30 Minuten dauern, in denen der Prüfungsfall nach Absatz 2 Satz 1 3 mit dem Prüfling zu erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung in Gruppen bis zu vier 4 Prüflingen durchgeführt und soll 120 Minuten dauern. Die Dauer der Prüfung reduziert sich entspre- 5 chend der Anzahl der Prüflinge. Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommis- 6 sion geleitet. Die Prüfungskommission ist während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung zur 7 Anwesenheit verpflichtet. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Fragen an den Prüf- ling zu stellen. 1 (4) Jeder Abschnitt des mündlichen Teils der Prüfung ist von jedem Mitglied der Prüfungskommissi- 2 on zu benoten. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Beneh- men mit den Prüfern die Note für den jeweiligen Abschnitt der mündlichen Prüfung sowie aus den No- 3 ten der beiden Abschnitte die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mindestens mit "ausreichend" bewertet wird und die Prüfungsnote mindestens "ausreichend" ist. 1                                                                                         2 (5) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Teil der Prüfung Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern 3 beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. Er hat zu Beginn der Prüfung alle Anwesenden auf die 4 Schweigepflicht hinzuweisen. Bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zu- hörern nicht gestattet. § 18 Gesamtnote der Prüfung 1 Für die staatliche Prüfung nach § 8 Abs. 1 wird von der zuständigen Behörde eine Gesamtnote wie folgt gebildet: Die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung wird mit 1, die Note für den mündlichen Teil der Prüfung mit 2 vervielfacht; die Summe der auf diese Weise gewonnenen Zahl wird durch 3 ge- 2                                                                               3 teilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet: "sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5, "gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, "ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4. Fußnoten § 18 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 6 V v. 6.5.2004 I 864 mWv 15.5.2004 Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Be- rufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen - Seite 13 von 30 -
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Fußnoten Vierter Abschnitt Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 1 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 19 Antrag auf Approbation 1                                                                        2 (1) Die Approbation wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind beizufü- gen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen, 3. ein Identitätsnachweis, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 7. das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 12 Abs. 2 Satz 1. 1 (2) Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich 2 beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. 1 (3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Ab- satz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Straf- registerauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nach- 2 weis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Approbation nach § 1 Absatz 1 des Psychotherapeuten- gesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mit- gliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund ei- nes schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlun- 3 gen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Psychotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Vorausset- zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes von Bedeutung sein können, hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be- 4 scheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigun- 5 gen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. - Seite 14 von 30 -
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1 (3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsausübung 2 nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 3a ausgestellt. 1 (4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun- gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts- 2 mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande- ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, füh- ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeutin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“. (6) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilun- gen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Be- scheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde er- setzen. 1 (7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un- terrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm 2 verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzöge- rung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach die- ser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entschei- 3 den. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Fußnoten § 19 Abs. 1: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. a V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Abs. 7 Nr. 2 G v. 19.2.2007 I 122 mWv 1.1.2009 § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: IdF d. Art. 34b Nr. 1 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: IdF d. Art. 12 G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.5.2002 § 19 Abs. 2 Satz 1: Früherer Satz 1 aufgeh., früherer Satz 2 jetzt Satz 1 gem. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 - Seite 15 von 30 -
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§ 19 Abs. 2 Satz 1: Früherer Satz 1 aufgeh., früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gem. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 19 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 8 Nr. 3 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 19 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. a G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 19 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 8 Nr. 3 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 19 Abs. 3a: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 19 Abs. 4 bis 6: IdF d. Art. 8 Nr. 4 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 19 Abs. 6 Satz 3: Eingef. durch Art. 34b Nr. 3 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 19 Abs. 6: Früherer Satz 1 bis 3 aufgeh., früherer Satz 4 zuvor Satz 3 gem. Art. 34b Nr. 3 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012; jetzt einziger Text gem. Art. 4 Nr. 2 Buchst. c V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 19 Abs. 7: Eingef. durch Art. 8 Nr. 5 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 19 Abs. 7 Satz 1: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. aa G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 19 Abs. 7 Satz 2: IdF d. Art. 8 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. bb G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 19 Abs. 8: Eingef. durch Art. 4 Nr. 2 Buchst. d V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus ei- nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragsteller, die eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra- gen und 1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder 2. über einen Ausbildungsnachweis als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber in einem solchen Staat anerkannt wurde, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rah- men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be- rufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen. 1 (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten 2 wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theoretischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung, einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unterweisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombination der einzelnen Ausbildungsbestandteile 3 an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes durchgeführt. Die theoretische 4 Unterweisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 erfolgen. Die zuständige Behörde legt die Dau- er und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5 Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. 1 (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse - Seite 16 von 30 -
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2                                                              3 und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Num- mer 4 entspricht und dem Prüfling zur Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt wird, nach- zuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforder- 4 liche eingehende Wissen und Können im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung 5 festgestellten wesentlichen Unterschieden aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und nicht 6 länger als 60 Minuten dauern. Sie wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 7 erfüllen, abgenommen und bewertet. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die 8 Prüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass 9 die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rück- 10 sprache mit den Prüfern über das Bestehen.         Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich 11 angeboten werden und darf zweimal wiederholt werden.            Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. Fußnoten §§ 20 bis 20d: Früher § 20 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 20 Abs. 3 Satz 3 u. 4: IdF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 20a Anerkennungsregelungen für Aus- bildungsnachweise aus einem Drittstaat 1 (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist, und eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rah- men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be- 2 rufspraxis nachweisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes. 1 (2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei- 2 ten verfügen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten 3 durchgeführt wird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Abschnitte der mündli- chen Prüfung bestanden ist. 1 (3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der Anla- ge 1 Buchstabe A und B: 1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö- rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungs- bedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen; medizini- sche und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Me- - Seite 17 von 30 -
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thoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Or- ganisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen, 2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen und Einbeziehung ihrer bedeutsamen Beziehungspersonen; Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungs- setting, Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Ab- hängigkeit von Beziehungspersonen; Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwen- dung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. 2 Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht 3 länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 4 erfüllen, abgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfer in einer Ge- samtbetrachtung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „be- 5                                         6 standen“ bewerten. § 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die Prüfer zu einer unter- schiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen. (4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entsprechend. (5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer- gruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prüfung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wiederholt werden. (6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 er- teilt. Fußnoten §§ 20 bis 20d: Früher § 20 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen 1 (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeuten- gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden. 2 Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfol- gen. (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähi- ger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils gel- tenden Fassung, - Seite 18 von 30 -
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2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festge- stellt wurden, 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Aus- übung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra- xis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des Psychotherapeutengeset- zes erworben haben. 1 (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in 2 Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Ab- satz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von 3 sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend. Fußnoten §§ 20 bis 20d: Früher § 20 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 20b Abs. 1 Satz 1: Früher einziger Text gem. Art. 20 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020 § 20b Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 20 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020 § 20b Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 8 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 20b Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 8 Nr. 3 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 20b Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 8 Nr. 3 Buchst. b G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes 1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes 2 zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. einen Identitätsnachweis, 2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstä- tigkeiten, 3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung als Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die von den Antragstellern erworbene Berufserfahrung, 4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen, 5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2, - Seite 19 von 30 -
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6. die folgenden Unterlagen: a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis, b) die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus denen sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ergibt, oder, c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eides- stattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffenden Personen im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierli- che Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben, 7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der Wohn- sitz der Antragsteller nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Her- kunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nach- weis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Be- scheinigung, 8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Be- hörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die Antragsteller über die zur Aus- übung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnis- se verfügen. 3 Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4 Beantragen die Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt er- teilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie die Unterlagen nach 5 Satz 2 Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbil- dungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung 6 der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entspre- chend. 1 (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den 2 Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem An- tragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der 3 Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An- tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls 4 mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf 5 die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizi- tät durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5. 1 (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand der Antragsteller einschließlich der nachgewie- senen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berück- - Seite 20 von 30 -
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