KJPsychTh-APrV_bis_2020-08-31
sichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in der 2 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Soweit die Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes und, soweit vorhanden, der Niederschrift über die 3 staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsver- fahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. 1 (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmun- gen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstan- des der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung ei- 2 ne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist 3 die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorliegen. (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun- gen oder die von den Antragstellern beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern. (6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu verse- hen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt. (7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt. Fußnoten §§ 20 bis 20d: Früher § 20 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 20c Abs. 1 Satz 5 Kursivdruck: In Art. 4 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 als "Hekunftsstaat" bezeichnet. § 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung ei- ner befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengeset- zes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Nummer 2 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und inwiefern sich hieraus ein besonderes In- teresse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben können, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen. - Seite 21 von 30 -
(3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeu- tengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend. 1 (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmun- gen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstan- des der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung ei- 2 ne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend. Fußnoten §§ 20 bis 20d: Früher § 20 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 21 Approbationsurkunde 1 2 Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen. Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3768) A. Grundkenntnisse 200 Stunden 1. Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und ab- weichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendlichenalter 2. Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter 2.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Ver- fahren - Seite 22 von 30 -
2.2 Psychosomatische Krankheitslehre 2.3 Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre, Psychiatrische Krankheitslehre verschie- dener Altersgruppen 3. Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Berücksichtigung der Erkennt- nisse der Säuglings- und Kleinkindforschung 4. Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwick- lungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen 5. Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopa- thologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen 6. Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbe- ziehungen, Familien und Gruppen 7. Prävention und Rehabilitation 8. Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten 9. Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeuti- scher Verfahren 10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen 11. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen 12. Geschichte der Psychotherapie B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden 1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen 2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängig- keit von Beziehungspersonen 3. Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner bedeutsamen Be- ziehungspersonen, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der Beziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Kind oder Jugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsa- men Beziehungspersonen im psychotherapeutischen Behandlungsprozeß 4. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapie - Seite 23 von 30 -
5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen und den be- deutsamen Beziehungspersonen 6. Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen 7. Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf de- ren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Her- stellung und Wiederherstellung des Rahmens der Psychotherapie des Patienten 8. Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater-Mut- ter-Kind-Beziehung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3769 - 3770) ................................... (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen ............................................................................... (Name, Vorname) ...................... ....................................................... (Geburtsdatum) (Geburtsort) hat regelmäßig und mit Erfolg 1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der klinischen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ........................ in der Zeit vom ............ bis ............ , vom ........... bis .........., vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., teilgenommen und dabei ................................ Stunden abgeleistet, in der ambulanten Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ....................... in der Zeit vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., teilgenommen und dabei ................................. Stunden abgeleistet sowie in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ................................... in der Zeit vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., vom ............ bis ............ , vom ............ bis .........., teilgenommen und dabei ................................ Stunden abgeleistet. Er/Sie*) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3; 2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und - Seite 24 von 30 -
Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen im Umfang von ........................................ Stunden teilgenommen; 3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit .......... Behandlungsstunden und .......... Supervisionsstunden, davon ........... Stunden Einzelsupervision, bei den Supervisoren ............................. (Name) ............................. (Name) ............................. (Name) teilgenommen und ........... schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen vorgelegt; 4. an der Selbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit .......... Stunden bei dem Selbsterfahrungsleiter/der Selbsterfahrungsleiterin*) .............................. (Name) teilgenommen. Er/Sie*) hat die vorgeschriebene Mindeststundenzahl von 4.200 Stunden erreicht. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus - um .................... Tage*) - unterbrochen worden. Siegel oder Stempel ......................, den ...................... (Ort) (Datum) .................................................. Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte ---------- *) Nichtzutreffendes streichen. Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3771) .................... (Zuständige Behörde) Zeugnis - Seite 25 von 30 -
über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ............................................................................... (Name, Vorname - gegebenenfalls abweichender Geburtsname) .................... ......................................................... (Geburtsdatum) (Geburtsort) ............................................................................... (vertiefte Ausbildung in) hat den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung am .................................... in .................................... mit der Note .................................. und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung am .................................... in .................................... mit der Note .................................. abgelegt. Er/Sie hat die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit der Gesamtnote ".........." (.......... Zahlenwert) bestanden. Siegel ..............., den ............... (Ort) (Datum) .................................... (Unterschrift) Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2016, 895) Herrn/Frau .......... (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname) geboren am .......... in .................... wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt. Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen: .......... .......... .......... Siegel .........., den .......... - Seite 26 von 30 -
...................... (Unterschrift) Fußnoten Anlage 3a: Eingef. durch Art. 8 Nr. 4 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 Anlage 4 (zu § 21) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3772) Approbationsurkunde Herr/Frau ..................................................................... (Vorname, Name - gegebenenfalls abweichender Geburtsname) geboren am .................... in ............................................ erfüllt die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilt. Die Approbation berechtigt den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes. Siegel ..............., den ............... (Ort) (Datum) .................................... (Unterschrift) Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) .................................................. (Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname ........................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Seite 27 von 30 -
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) ........................................ Unterschrift(en) der Einrichtung Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 4 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für ............................................................ Name, Vorname ........................................................................................... Geburtsdatum Geburtsort ........................................ ........................................ hat am . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) ........ .................................................. (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission) Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 4 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für - Seite 28 von 30 -
.................................................................................................... Name, Vorname ...................................................................... Geburtsdatum Geburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel) ........................................ (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission) Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 4 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes Herrn/ Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname) geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird gemäß § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in/ an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt. Beschränkungen und Nebenbestimmungen: ........................................................................................... ........................................................................................... ........................................................................................... Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . /bun- desweite * Tätigkeit als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Seite 29 von 30 -
................................................................. (Unterschrift) * Nicht Zutreffendes streichen. Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 4 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 8: IdF d. Art. 8 Nr. 5 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 Redaktionelle Hinweise Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. - Seite 30 von 30 -