PsychTh-APrV_bis_2020-08-31

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Amtliche Abkürzung:             PsychTh-APrV Dokumenttyp:                    Rechtsverordnung Quelle: FNA:                            FNA 2122-5-1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.04.2016 bis 29.02.2020 V aufgeh. durch § 85 Satz 2 Nr. 1 V 2122-7-1 v. 4.3.2020 I 448 mWv 1.9.2020 Ersetzt durch V 2122-7-1 v. 4.3.2020 I 448 (PsychThApprO) Fußnoten (+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++) Dieses Gesetz ändert die nachfolgend aufgeführten Normen Vorschrift        Änderung         geänderte Norm             Gültigkeit ab     bis i.d.F. § 22            Inkraftsetzung     PsychTh-APrV            1.1.1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel                                         Fassung vom Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeu-          18.12.1998 ten Eingangsformel                                                                  18.12.1998 Erster Abschnitt Ausbildung                                                     18.12.1998 § 1 Ziel und Gliederung                                                         18.12.1998 § 2 Praktische Tätigkeit                                                        18.12.1998 § 3 Theoretische Ausbildung                                                     18.12.1998 § 4 Praktische Ausbildung                                                       18.12.1998 § 5 Selbsterfahrung                                                             18.12.1998 § 6 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen               18.12.1998 Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen                               18.12.1998 § 7 Zulassung zur Prüfung                                                       19.02.2007 - Seite 1 von 30 -
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§ 8 Staatliche Prüfung                                                   06.05.2004 § 9 Prüfungskommission                                                   06.05.2004 § 10 Niederschrift                                                       06.05.2004 § 11 Benotung                                                            06.05.2004 § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung                               18.12.1998 § 13 Rücktritt von der Prüfung                                           18.12.1998 § 14 Versäumnisfolgen                                                    18.12.1998 § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche                             18.12.1998 Dritter Abschnitt Besondere Prüfungsbestimmungen                         18.12.1998 § 16 Schriftlicher Teil der Prüfung                                      06.05.2004 § 17 Mündlicher Teil der Prüfung                                         18.12.1998 § 18 Gesamtnote der Prüfung                                              06.05.2004 Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaß- 02.08.2013 nahmen § 19 Antrag auf Approbation                                              18.04.2016 § 20 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mit-      18.04.2016 gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Dritt-   02.08.2013 staat § 20b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen                      18.04.2016 § 20c Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes   02.08.2013 § 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1   02.08.2013 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes § 21 Approbationsurkunde                                                 18.12.1998 Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften                                     18.12.1998 § 22 Inkrafttreten                                                       18.12.1998 Schlußformel                                                             18.12.1998 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)                                                 18.12.1998 Theoretische Ausbildung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4)                                                 18.12.1998 Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2)                                                18.12.1998 Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a)                                            18.04.2016 Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes Anlage 4 (zu § 21)                                                       18.12.1998 - Seite 2 von 30 -
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Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2)                                                     02.08.2013 Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3)                                                     02.08.2013 Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6)                                                    02.08.2013 Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7)                                                    18.04.2016 Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes Eingangsformel Auf Grund des § 8 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Erster Abschnitt Ausbildung § 1 Ziel und Gliederung 1 (1) Die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten erfolgt auf der Grundlage von Ausbil- dungsplänen und erstreckt sich auf die Vermittlung von eingehenden Grundkenntnissen in wissen- schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem 2 dieser Verfahren. Sie ist auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes praxisnah und patientenbezogen durchzuführen. (2) Die Ausbildung hat den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um 1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psycho- therapie indiziert ist, und 2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkran- kungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwort- lich und selbständig handeln zu können (Ausbildungsziel). 1 (3) Die Ausbildung umfaßt mindestens 4.200 Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4) sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eige- 2 nen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5). Sie schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. § 2 Praktische Tätigkeit - Seite 3 von 30 -
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1 (1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeuten- 2 gesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. 1 (2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils min- 2 destens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind 1. mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärzt- lichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwerti- ge Einrichtung zugelassen wird, und 2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit ei- ner ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen. 1 (3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung ist der Ausbil- dungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von 2 mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder 3 andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteil- nehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Sympto- matik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. § 3 Theoretische Ausbildung 1                                                                                    2 (1) Die theoretische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 umfaßt mindestens 600 Stunden. Sie er- streckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psy- 3 chotherapeutischen Verfahren (Anlage 1). Sie findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und prak- 4 tischen Übungen statt. Die Vorlesungen dürfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbil- dung nicht überschreiten. 1 (2) In den Seminaren nach Absatz 1 Satz 2 sind die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte der Anlage 1 mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwen- 2 dungsbezogen zu erörtern. Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische und me- 3 dizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten. Während der Seminare hat ferner die Vorstellung der 4 praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten zu erfolgen. Die Zahl der Ausbildungsteil- nehmer an einem Seminar soll 15 nicht überschreiten. 1 (3) Die praktischen Übungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassen Falldarstellungen und Behandlungstech- 2 niken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die rechtlich geschütz- 3 ten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies er- fordert, in kleinen Gruppen durchzuführen. - Seite 4 von 30 -
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§ 4 Praktische Ausbildung 1 (1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wis- senschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertie- fung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen 2 mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes. Sie umfaßt mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie min- destens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzu- führen sind. 1 (2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei Supervisoren ab- 2 zuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Die Supervision erfolgt durch Su- pervisoren, die von der Hochschule oder anderen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 des Psychotherapeuten- 3 gesetzes (Ausbildungsstätte) anerkannt sind. Bei Gruppensupervision soll die Gruppe aus vier Teil- nehmern bestehen. 1 (3) Voraussetzungen für die Anerkennung als Supervisor nach Absatz 2 Satz 2 sind: 1. eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische Tätigkeit in der Krankenbehandlung nach der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten oder nach Abschluß einer ärztlichen Weiter- bildung in der Psychotherapie, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des wissenschaftlich anerkann- ten Verfahrens, das Gegenstand der praktischen Ausbildung ist, 2. eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Ausbildungsstätte und 3. die persönliche Eignung. 2 Die Anerkennung als Supervisor ist von der Ausbildungsstätte regelmäßig zu überprüfen. 1 (4) Während eines Übergangszeitraums von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung kön- nen Personen mit einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, die vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes mindestens fünf Jahre psychotherapeutisch im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 tätig waren, bei Nachweis dieser Tätigkeit als Supervisoren nach Absatz 3 anerkannt wer- 2 den, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Zuweisung von Behandlungsfällen hat zu gewährleisten, daß die Ausbildungsteilnehmer über das Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. 1 (6) Während der praktischen Ausbildung hat der Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymi- sierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision statt- 2 gefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen, die Diagnostik, Indikationsstellung und eine Evaluation der Therapieergebnisse mit einzuschließen, ein ätiologisch orientiertes Krankheitsverständnis nachzuweisen sowie den Behand- 3 lungsverlauf und die Behandlungstechnik in Verbindung mit der Theorie darzustellen. Sie sind von der Ausbildungsstätte zu beurteilen. - Seite 5 von 30 -
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§ 5 Selbsterfahrung 1 (1) Die Selbsterfahrung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist, und umfaßt mindes- 2 tens 120 Stunden. Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer As- pekte sowie bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns im Zusammenhang mit einer therapeu- tischen Beziehung und mit der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf. 1 (2) Die Selbsterfahrung findet bei von der Ausbildungsstätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern, die als Supervisoren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 anerkannt sind, statt, zu denen der Ausbil- dungsteilnehmer keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat und nicht in wirtschaftlichen oder 2 dienstlichen Abhängigkeiten steht. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 6 Unterbrechung der Ausbildung, Anrechnung anderer Ausbildungen 1 (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich und 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertre- tenden Gründen, bei Ausbildungsteilnehmerinnen auch Unterbrechungen durch Schwangerschaft, bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. 2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 1 (2) Wird die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 3 des Psychothe- rapeutengesetzes verkürzt, hat der Antragsteller sich einer weiteren Ausbildung zu unterziehen, die sich auf die Defizite seiner Ausbildung im Vergleich zu der in den §§ 2 bis 5 geregelten Ausbildung er- streckt, ihm Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren so- wie eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren vermittelt und sicherstellt, daß er das Ausbil- 2 dungsziel nach § 1 Abs. 2 erreicht. Die Dauer und Inhalte der weiteren Ausbildung werden von der zuständigen Behörde festgelegt; sie legt ferner die Gesamtstundenzahl 1. der praktischen Tätigkeit nach § 2, 2. der theoretischen Ausbildung nach § 3, 3. der praktischen Ausbildung nach § 4, ihre Aufteilung in Behandlungs- und Supervisionsstunden und die Anzahl der Patientenbehandlungen sowie 4. der Selbsterfahrung nach § 5 3 fest. Die weitere Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung nach § 8 ab. Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen - Seite 6 von 30 -
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§ 7 Zulassung zur Prüfung 1 (1) Die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte über die Ladungen 2 zu den Prüfungsterminen. Die Prüfungstermine sollen nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen, 2. der Nachweis über die bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Kli- nische Psychologie einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder c des Psychotherapeutengesetzes, 3. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen und 4. mindestens zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden. (3) Die Zulassung zur Prüfung und die Ladungen zu den Prüfungsterminen sollen dem Prüfling spätes- tens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. Fußnoten § 7 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Abs. 6 Nr. 1 G v. 19.2.2007 I 122 mWv 1.1.2009 § 7 Abs. 4: Eingef. durch Art. 5 Nr. 21 G v. 23.3.2005 I 931 mWv 1.4.2005 § 8 Staatliche Prüfung (1) Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schrift- lichen und einen mündlichen Teil. 1                                                                 2 (2) Der Prüfling legt die Prüfung vor der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Lan- des, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt. Fußnoten § 8 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 6.5.2004 I 864 mWv 15.5.2004 § 9 Prüfungskommission 1 (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient sich die zuständige Behörde einer staatli- 2 chen Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen zwei keine Lehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die Ausbildung durchgeführt wurde: - Seite 7 von 30 -
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1. einem Psychologischen Psychotherapeuten, der für das psychotherapeutische Verfahren qualifi- ziert ist, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, und der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 als Supervisor anerkannt ist, als Vorsitzendem, 2. mindestens zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeuten mit der in Nummer 1 genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 verfügen muß, und 3. einem Arzt mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychiatrie und Psychotherapie, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder in der Psychotherapeutischen Medizin, der an ei- ner Ausbildungsstätte lehrt. 3 Der Selbsterfahrungsleiter des Prüflings darf der Prüfungskommission nicht angehören. 1                                                                               2 (2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde bestellt. Fußnoten § 9 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 6.5.2004 I 864 mWv 15.5.2004 § 10 Niederschrift 1 Über den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, 2 Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Sie 3 ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Lautet die Note "mangelhaft" oder "ungenügend", so sind die Gründe anzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. Fußnoten § 10 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 6.5.2004 I 864 mWv 15.5.2004 § 11 Benotung Die Leistungen im mündlichen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet: "sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist, "gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt, "mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr ge- nügt, "ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist. Fußnoten § 11 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 6.5.2004 I 864 mWv 15.5.2004 § 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung - Seite 8 von 30 -
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 1 (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 2 Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. 1 (3) Der Prüfling kann den schriftlichen und den mündlichen Teil der Prüfung jeweils zweimal wieder- 2 holen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht zulässig. 1 (4) Hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung zu wiederholen, so wird er zu den Wiederholungsprüfungen nur geladen, wenn er an einer weiteren praktischen Aus- bildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde bestimmt werden. 2 Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen ist jeweils ein Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6, die von der Ausbil- 3 dungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll jeweils spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. § 13 Rücktritt von der Prüfung 1 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er 2 die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Geneh- migt die zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung 3                                                                        4 als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. 1 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als 2 nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. § 14 Versäumnisfolgen 1 (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzei- tig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, 2 wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. 1                                                                                           2 (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Behörde. § 13 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche - Seite 9 von 30 -
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1 Die zuständige Behörde kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betref- 2 fenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Ent- scheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Dritter Abschnitt Besondere Prüfungsbestimmungen § 16 Schriftlicher Teil der Prüfung 1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkennt- nisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren; er kann auch rechner- 2 gestützt durchgeführt werden. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten oder anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend 3                                           4 hält. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der zuständigen Be- hörde bestimmt. 1                                                                                      2 (2) Für den schriftlichen Teil der Prüfung sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Fest- legung der Prüfungsaufgaben sollen sich die zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Vereinba- rung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich 3 der schriftliche Teil der Prüfung beziehen kann, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen die- 4 selben Prüfungsaufgaben zu stellen. Soweit bei den Prüfungsaufgaben zutreffende Antworten auszu- wählen sind, ist bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben festzulegen, welche Antworten als zutref- fend anerkannt werden. 1 (3) Die Prüfungsaufgaben sind durch die zuständigen Behörden vor der Feststellung des Prüfungser- gebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, feh- 2 lerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese 3 bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der Aufgaben für die 4 Prüfung mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung nach den 5 Absätzen 4 und 5 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminde- rung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der ge- stellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (5) Die Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungs- aufgaben erreicht, so lautet die Note "sehr gut",                                      wenn er mindestens 75 Prozent, "gut",                                           wenn er mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent, - Seite 10 von 30 -
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