PsychTh-APrV_bis_2020-08-31

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§ 20d Sonderregelungen für eine befristete Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung ei- ner befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengeset- zes ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizu- fügen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antragsteller den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interes- se an der Erteilung der Erlaubnis ergibt. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt insbesondere vor, wenn die Antragsteller 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht angewendet werden kann oder 2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben können, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen. (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychotherapeu- tengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend. 1 (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmun- gen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstan- des der Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und ihrer gesundheitlichen Eignung ei- 2 ne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend. Fußnoten §§ 20 bis 20d: Früher § 20 gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 3 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 § 21 Approbationsurkunde 1                                                                            2 Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen. Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. - Seite 21 von 30 -
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Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3756 A.              Grundkenntnisse                                                          200 Stunden 1.  Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie 2.  Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen 2.1 Allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Ver- fahren 2.2 Psychosomatische Krankheitslehre 2.3 Psychiatrische Krankheitslehre 3.  Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung 4.  Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwick- lungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen 5.  Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopa- thologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen 6.  Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbe- ziehungen, Familien und Gruppen 7.  Prävention und Rehabilitation 8.  Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten 9.  Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeuti- scher Verfahren 10. Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen 11. Berufsethik und Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen 12. Geschichte der Psychotherapie B.           Vertiefte Ausbildung                                                        400 Stunden - Seite 22 von 30 -
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1. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, Indikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung 2. Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung 3. Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung 4. Krisenintervention 5. Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie 6. Therapiemotivation des Patienten, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Therapeuten-Patienten-Beziehung im Psychotherapieprozeß 7. Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen 8. Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3757 - 3758) ................................... (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) Bescheinigung über      die     Teilnahme     an   Ausbildungsveranstaltungen ........................................................................ (Name, Vorname) ..................                ................................................ (Geburtsdatum)          (Geburtsort) hat regelmäßig und mit Erfolg 1. an der praktischen Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ............................ in der Zeit vom ..........          bis ..........     , vom ..........     bis .......... , vom ..........          bis ..........     , vom ..........     bis .......... , vom ..........          bis ..........     , vom ..........     bis .......... , - Seite 23 von 30 -
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vom ..........    bis ..........    , vom ..........   bis .......... , teilgenommen und dabei .......................... Stunden abgeleistet sowie in der Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ............................ in der Zeit vom ..........    bis ..........    , vom ..........   bis .......... , vom ..........    bis ..........    , vom ..........   bis .......... , teilgenommen und dabei ......................... Stunden abgeleistet. Er/Sie *) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 3; 2. an der theoretischen Ausbildung nach § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten mit den dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen im Umfang von ................................. Stunden teilgenommen; 3. an der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Psychologische Psychotherapeuten mit ......... Behandlungsstunden und ......... Supervisionsstunden, davon ..... Stunden Einzelsupervision, bei den Supervisoren .................................... (Name) .................................... (Name) .................................... (Name) teilgenommen und .......................... schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen vorgelegt; 4. an der Selbsterfahrung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Psychologische Psychotherapeuten mit ......... Stunden bei dem Selbsterfahrungsleiter/der Selbsterfahrungsleiterin *) .................................... (Name) teilgenommen. Er/Sie *) hat die vorgeschriebene Mindeststundenzahl von 4.200 Stunden erreicht. Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ........... Tage *) - unterbrochen worden. Siegel oder Stempel ................, den ................ - Seite 24 von 30 -
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(Ort)                 (Datum) ...................................... Unterschrift(en) der Leitung der Ausbildungsstätte ------------- *) Nichtzutreffendes streichen. Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3759) ................................... (Zuständige Behörde) Zeugnis über     die     staatliche           Prüfung       für  Psychologische    Psychotherapeuten ........................................................................ (Name, Vorname - gegebenenfalls abweichender Geburtsname) ..................                ................................................ (Geburtsdatum)          (Geburtsort) ........................................................................ (vertiefte Ausbildung in) hat den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung am ............................                in .................................... mit der Note ............................. und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung am ............................                in .................................... mit der Note ............................. abgelegt. Er/Sie hat die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten mit der Gesamtnote "............." (......... Zahlenwert) bestanden. Siegel - Seite 25 von 30 -
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................, den ................ (Ort)                        (Datum) ...................................... (Unterschrift) Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes (Fundstelle: BGBl. I 2016, 894) Herrn/Frau (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname) geboren am .............................. in .............................. wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erteilt. Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen: .............................. .............................. .............................. Siegel .............................. , den .............................. .............................. ...................... (Unterschrift) Fußnoten Anlage 3a: Eingef. durch Art. 7 Nr. 4 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 Anlage 4 (zu § 21) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3760) Approbationsurkunde - Seite 26 von 30 -
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Herr/Frau            ............................................................. (Vorname, Name - gegebenenfalls abweichender Geburtsname) geboren am ....................                                in .................................... erfüllt die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin erteilt. Die Approbation berechtigt den Psychologischen Psychotherapeuten/die Psychologische Psychotherapeutin zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeuten- gesetzes. Siegel ................, den ................ (Ort)                        (Datum) ...................................... (Unterschrift) Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) .................................................. (Bezeichnung der Einrichtung) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Name, Vorname ........................................................................................... Geburtsdatum                                                                      Geburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. - Seite 27 von 30 -
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Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) ........................................ Unterschrift(en) der Einrichtung Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für ............................................................ Name, Vorname ........................................................................................... Geburtsdatum                                                                        Geburtsort ........................................                                            ........................................ hat am . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) ........ .................................................. (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission) Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für .................................................................................................... Name, Vorname ...................................................................... - Seite 28 von 30 -
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Geburtsdatum                                                                   Geburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel) ........................................ (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission) Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes Herrn/ Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname) geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wird        gemäß           §      4      Absatz          1      des        Psychotherapeutengesetzes                                   die       befristete           Er- laubnis          zur        Ausübung              des        Berufs          des              Psychologischen                      Psychotherapeuten                   in/ an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die Zeit                                                                                                                    bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 widerruflich erteilt. Beschränkungen und Nebenbestimmungen: ........................................................................................... ........................................................................................... ........................................................................................... Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . /bun- desweite * Tätigkeit als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................... (Unterschrift) * Nicht Zutreffendes streichen. - Seite 29 von 30 -
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Fußnoten Anlage 5 bis 8: Eingef. durch Art. 3 Nr. 4 V v. 2.8.2013 I 3005 mWv 1.1.2014 Anlage 8: IdF d. Art. 7 Nr. 5 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 Redaktionelle Hinweise Diese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. - Seite 30 von 30 -
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