PsychThG_bis_2020-08-31

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Amtliche Abkürzung:            PsychThG Dokumenttyp:                   Gesetz Quelle: FNA:                           FNA 2122-5, GESTA M053 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychothera- peuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2020 bis 31.08.2020 G aufgeh. durch Art. 12 Abs. 3 G v 15.11.2019 I 1604 mWv 1.9.2020 Ersetzt durch G 2122-7 v. 15.11.2019 I 1604 (PsychThG 2020) Fußnoten (+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++) Das G wurde als Artikel 1 G 2122-5/1 v. 16.6.1998 I 1311 vom Bundestag mit Zustimmung des Bun- desrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.1999 in Kraft. Die §§ 8, 9 und 11 treten gem. Art. 15 Abs. 1 mWv 24.6.1998 in Kraft. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel                                         Fassung vom Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des         16.06.1998 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten § 1 Berufsausübung                                                           18.04.2016 § 2 Approbation                                                              18.04.2016 § 2a Unterrichtungspflichten                                                 02.12.2007 § 2b Vorwarnmechanismus                                                      18.04.2016 § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht                  06.12.2011 § 4 Erlaubnis                                                                18.04.2016 § 5 Ausbildung und staatliche Prüfung                                        16.06.1998 § 6 Ausbildungsstätten                                                       16.06.1998 § 7 Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes                         16.06.1998 § 8 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen                            15.08.2019 - Seite 1 von 20 -
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§ 9 Gebührenordnung bei Privatbehandlung                                      31.10.2006 § 9a Dienstleistungserbringer                                                 18.04.2016 § 9b Verwaltungszusammenarbeit                                                18.04.2016 § 9c Pflichten des Dienstleistungserbringers                                  02.12.2007 § 10 Zuständigkeiten                                                          23.12.2016 § 11 Wissenschaftliche Anerkennung                                            16.06.1998 § 12 Übergangsvorschriften                                                    16.06.1998 § 1 Berufsausübung 1 (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychothera- peutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psycho- 2 therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs 3 ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf 4 nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychothe- rapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychothe- rapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. 1 (1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staats- angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psychologi- schen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Appro- bation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Gel- 2 tungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung 3 nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ei- ne Gleichstellung ergibt. 1 (1b) Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder- 2 und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Per- sonen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitglied- staats mit der zusätzlichen Angabe dieses Staates und dem zusätzlichen Hinweis auf die Tätigkeit oder Beschäftigungsstelle, in der ihnen die Ausübung des Berufs erlaubt ist. 1 (2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten er- 2 streckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Be- handlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine - Seite 2 von 20 -
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vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Be- handlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. 1 (3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich aner- kannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Lin- 2 derung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer 3 psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Fußnoten § 1 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 1 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 1 Abs. 1b: Eingef. durch durch Art. 6 Nr. 1 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 2 Approbation (1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen) 2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverläs- sigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 1 (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsaus- weis oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervor- geht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zu- gang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und 2 Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Ge- setzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt 3 ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachwei- sen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den er- folgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen forma- ler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit- gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be- rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeu- 4 ten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufs- - Seite 3 von 20 -
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qualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Her- kunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychothera- peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften 5 verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Ausbildungsbestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Aus- bildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antrag- stellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für die- se Tätigkeiten auf Ausbildungsbestandteile nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bezieht, die sich wesentlich von de- nen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind. 6 Ausbildungsbestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten 7 oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antrag- steller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kennt- nisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig an- erkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten er- 8 worben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der 9 Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbil- dungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ausgestellt ist und den ein ande- 10 rer als die in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.       Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent- sprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Psycho- logischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 1 (3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über ei- nen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeut verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gege- 2                                          3 ben ist. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fä- higkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Ab- 4 schlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzu- - Seite 4 von 20 -
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weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. (3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 1 (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufs- qualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 2 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung sei- ner Berufsqualifikation zu erteilen. (3c) Die Absätze 2 bis 3a finden keine Anwendung, wenn Antragsteller über einen Ausbildungsnach- weis verfügen, der lediglich dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ni- veau entspricht. 1 (3d) Ein partieller Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG wird nur im Rahmen einer 2 Erlaubnis zur Berufsausübung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a gewährt. Der partielle Zu- gang kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des Patien- tenschutzes oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und die Verweige- rung des partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu erreichen. (4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abge- lehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens aus- gesetzt werden. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem ande- ren Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Ge- setz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag. Fußnoten § 2 Abs. 1 Nr. 1: Aufgeh. durch Art. 34a Nr. 1 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 2 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 2 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 10 G v. 27.4.2002 I 1467 mWv 1.5.2002 u. d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. b G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 2 Abs. 1 Nr. 5: Eingef. durch Art. 6 Nr. 2 Buchst. b G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007; früherer Satz 6 aufgeh. durch Art. 34a Nr. 1 Buchst. b DBuchst. cc G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 2 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 2 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 2 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. cc G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 - Seite 5 von 20 -
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§ 2 Abs. 2 Satz 5 bis 10: Früher Satz 5 bis 11 gem. u. idF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. dd G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 2 Abs. 3 u. 3a: Früher Abs. 2a bis 3a gem. u. idF d. Art. 34a Nr. 1 Buchst. c G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 2 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. b G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 2 Abs. 3b bis 3d: Eingef. durch Art. 6 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. cc G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 2 Abs. 6 bis 8: Eingef. durch Art. 34a Nr. 1 Buchst. d G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 2a Unterrichtungspflichten 1 (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli- cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personen- 2 bezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zustän- digen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Psychologi- schen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermit- 3 telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät- zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. 1 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aus- bildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammen- 2 hang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun- gen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor- derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission. Fußnoten § 2a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 7 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 2b Vorwarnmechanismus (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum und der Schweiz über - Seite 6 von 20 -
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1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort voll- ziehbar oder unanfechtbar sind, 2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Berufs des Psycholo- gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaubnis, 4. das Verbot der Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder 5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung. 1 (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben: 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorna- me, Geburtsdatum und Geburtsort, 2. Beruf der betroffenen Person, 3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat, 4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und 5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt. 2 Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfecht- barkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, nach Bekanntgabe einer 3 Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys- tems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, 4 S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warn- mitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die 5 Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis. 1 (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver- zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der 2 Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be- hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede 3 Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts. 1 (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder die Feststel- lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälsch- te Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen - Seite 7 von 20 -
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Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Per- 2 son gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, 3 spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend. (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommis- sion vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu be- achten. Fußnoten § 2b: Eingef. durch Art. 6 Nr. 3 G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht 1 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertig- keit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht ge- 2 geben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 nicht vorgelegen hat. (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weg- fällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. 1 (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, 3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit er- forderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2                                                                                    3 Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Psychologi- sche Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, 4 darf den Beruf nicht ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß die Praxis für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden darf. - Seite 8 von 20 -
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1 (4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ver- 2 zichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam. Fußnoten § 3 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 8 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 3 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 34a Nr. 2 G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Nr. 9 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3: Eingef. durch Art. 6 Nr. 9 G v. 2.12.2007 I 2686 mWv 7.12.2007 § 4 Erlaubnis 1 (1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt werden, die ei- 2 ne abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antrag- stellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der 3 Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 4 Satz 9 erteilt. Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines der psychotherapeutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein besonderes Interesse 5 an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht ent- gegen. 1 (2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt 2 werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jah- 3 ren erteilt oder verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen 4 Versorgung erteilt oder verlängert werden. § 3 gilt entsprechend. 1 (2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf Antrag Perso- nen erteilt, die über einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Psychologi- schen Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen, wenn 1. diese Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, 2. diese Ausbildung in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz den Zu- gang zu einer Berufstätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Psychologischen Psychotherapeu- ten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach diesem Gesetz nur partiell ent- spricht, und 3. diese Berufstätigkeit sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland prägen. - Seite 9 von 20 -
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2 Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, für die der Antrag- 3 steller qualifiziert ist; sie wird unbefristet erteilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Personen mit einer Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 haben die Rechte und Pflichten eines Angehöri- gen des Berufs, für dessen Ausübung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist. 1                                                                                                 2 (4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbati- 3 on nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleich- stellung ergibt, keine Anwendung. Fußnoten § 4 Überschrift: IdF d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004 § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 34a Nr. 3 Buchst. a G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 4 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 6 Nr. 4 Buchst. a G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 4 Abs. 2 Satz 3 u. 4: IdF d. Art. 34a Nr. 3 Buchst. b G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 4 Abs. 2a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b G v. 18.4.2016 I 886 mWv 23.4.2016 § 4 Abs. 3: IdF d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. d G v. 21.7.2004 I 1776 mWv 27.7.2004 u. d. Art. 34a Nr. 3 Buchst. d G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 4 Abs. 4: Eingef. durch Art. 34a Nr. 3 Buchst. e G v. 6.12.2011 I 2515 mWv 1.4.2012 § 5 Ausbildung und staatliche Prüfung 1 (1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils min- 2 destens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und prakti- scher Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. 1 (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist 1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprü- fung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studi- engang Psychologie oder c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie, - Seite 10 von 20 -
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