Rückkehr der "Ampelfrau"
Verkehrsampel
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/6350 15.07.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Falko Grube (SPD) Rückkehr der „Ampelfrau“ Kleine Anfrage - KA 7/3753 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bundesweit existieren neben dem klassischen Ampelmännchen weitere Sinnbilder auf Ampeln. Beispiele sind die „Heinerampeln“ in Darmstadt, die Stadtmusikanten in Bremen, das Mainzelmännchen in Mainz, Elvis Presley im hessischen Friedberg, der Heilige Bonifatius in Fulda, Karl Marx in Trier oder der Rattenfänger in Hameln. Zu- dem gibt es Ampelfrauen u. a. in Leipzig, Werdau, in Köln-Ehrenfeld, Erfurt, Fulda, Offenbach, Fürstenwalde und seit Oktober 2013 in Kassel. Im Jahr 2019 beantragte die Landeshauptstadt Magdeburg die Erteilung einer Aus- nahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO, um auch in Magdeburg - wieder - die Möglichkeit zu haben, Ampelfrauen zu installieren. Im ablehnenden Bescheid des Landesverwaltungsamtes, Referat Verkehrswesen, vom 07.11.2019 an die Landeshauptstadt Magdeburg wurde dargestellt, dass keine Ausnahmeregelung erteilt werden kann. Unter Hinweis auf die Bundestagsdruck- sache 19/7341 wurde mitgeteilt, „dass Verkehrszeichen eine eindeutige Aussage treffen und schnell auf den ersten Blick für jedermann verständlich erkennbar sein müssen. Die Verwendung von Phantasiezeichen könne hingegen zu Irritation bei den Verkehrsteilnehmern führen.“ In der Bundestagsdrucksache wiederum wurde auf die StVO begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37 Absatz 2 Nummer 5 verwiesen, in der lediglich aufge- führt ist, dass „das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen“ muss. Auf Grundlage dieser begleitenden Verwaltungsvorschrift wurde allerdings im November 2004 in der sächsischen Stadt Zwickau eine Fußgän- gerampel mit einer Ampelfrau in Betrieb genommen. Die Stadt begründete dies da- mit, dass die Straßenverkehrsordnung begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Ausgegeben am 15.07.2020)
2 lediglich das Sinnbild eines stehenden und schreitenden Fußgängers vorschreibe, aber keine „Geschlechtsbestimmung“ vornimmt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Warum ist in anderen Bundesländern die Genehmigung anderer Zeichen (siehe oben) als das Ampelmännchen möglich und in Sachsen-Anhalt nicht? In der Verfügung des Landesverwaltungsamtes (obere Straßenverkehrsbehör- de) an die Landeshauptstadt Magdeburg vom 07.11.2019, welche dem Frage- steller offensichtlich bekannt ist, wird ebenso wie in der gleichlautenden Rund- verfügung des Landesverwaltungsamtes an die unteren Straßenverkehrsbehör- den vom 15.06.2020 ausführlich dargestellt, dass die geltende Rechtslage ab- weichende Sinnbilder nicht zulässt und eine Änderung der geltenden Vorschrif- ten derzeit nicht vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsamt (obere Straßen- verkehrsbehörde) hat demnach entsprechend der geltenden Rechtslage ge- handelt. Warum andere Bundesländer der geltenden Rechtslage und dem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses StVO zuwiderhandeln, ist hier nicht be- kannt. 2. Wie wird begründet, dass die fehlende Geschlechtsbestimmung in der die StVO begleitende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 37 Absatz 2 Nummer 5 automatisch dazu führt, dass die Nutzung einer Fußgänge- rin/Ampelfrau den Kommunen untersagt wird? Es ist nochmals hervorzuheben, dass den unteren Straßenverkehrsbehörden die Verwendung anderer Sinnbilder nicht durch das Landesverwaltungsamt un- tersagt wird, sondern aufgrund der Rechtslage eine Verwendung anderer Sinn- bilder von vornherein unzulässig ist (siehe Antwort zu 1). Die Verwendung von Sinnbildern, die in der StVO nicht vorgesehen sind, kann zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der Regelung gegenüber den Ver- kehrsteilnehmern (zur Nichtigkeit von in der StVO nicht vorgesehenen Zeichen, Sinnbildern oder Schildern vgl. u. a. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rz 246, 247 zu § 41 StVO m.w.N.) und im Ergebnis infolge Nichtbeachtung zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Sinnbilder Bestandteil von Lichtzei- chen sind, deren alleinige Funktion darin besteht, den Verkehr zu regeln. Daher kann den Sinnbildern naturgemäß keine gesellschaftliche, politische oder ge- schlechtsbestimmende Aussage innewohnen. Das Gefahrenabwehrrecht (StVO) kann kein Gegenstand von Brauchtumspflege, Jubiläumsfeierlichkeiten oder anderen Zwecken sein.
3 3. Gab es in dem Zeitraum, in dem in Magdeburg das Sinnbild einer Ampel- frau installiert war, Auffälligkeiten in der Unfallstatistik, die darauf hindeu- ten, dass dieses Sinnbild nicht eindeutig zu interpretieren war? a. Falls es keine Auffälligkeiten in der Unfallstatistik gab, wie kam die Landesregierung zu dem Ergebnis, dass das Sinnbild einer Ampelfrau keine eindeutige Aussage treffen würde und nicht für jedermann ver- ständlich und erkennbar sei? Anhand der vorliegenden Unfalldaten konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Dieser Umstand ist jedoch - abgesehen davon, dass sich ein Zusam- menhang zwischen Erkennbarkeit des Sinnbilds und Unfallhergang nur schwer nachweisen lässt - nicht beurteilungsrelevant. Die Unfallstatistik kann ebenso wie die Frage, wann ein verändertes Sinnbild noch verständlich und erkennbar ist, angesichts der geltenden Rechtslage keine Zulassung abweichender Sinn- bilder rechtfertigen. Es wird auf die Antworten zu 1. und 2. verwiesen. 4. Wurde das Thema „Ampelfrau“ im Bund-Länderfachausschuss Straßen- verkehrsordnung/-Ordnungswidrigkeiten, Themenschwerpunkt StVO am 16./17.01.2019 explizit thematisiert oder bezog sich der Beschluss ledig- lich auf Phantasiewesen? Wie wurde in diesem Kontext der Begriff „Phan- tasiewesen“ definiert? Der in der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses StVO/OWi am 16./17.01.2019 unter dem TOP 3.4 „Sinnbilder für Fußgängersignale“ gefasste Beschluss lautet: „Der BLFA-StVO/OWi ist der Auffassung, dass an Lichtzeichenanlagen zur Re- gelung des Fußverkehrs ausschließlich die nach den §§ 37, 39 StVO vorgese- henen Sinnbilder („Stehen“ oder „Schreiten“) zu verwenden sind. Im Interesse der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und der Verkehrssicherheit bedarf es keiner Ergänzung zum Sinnbild des Fußgängers in § 39 Abs. 7 StVO, § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unberührt).“ In der Diskussion, die zu o. g. Beschlussfassung führte, wurde das Thema „Ampelfrau“ im Bericht des Landes Sachsen-Anhalt angesprochen. Eine Definition des Begriffs „Phantasiewesen“ erfolgte nicht. Ein derartiger Be- griff war auch nicht Gegenstand der Beschlussfassung.