Fehlende Zeugnisnoten aufgrund nicht erteilten Unterrichtes im Schuljahr 2018/2019
Schulzeugnis
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/5291 21.11.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Fehlende Zeugnisnoten aufgrund nicht erteilten Unterrichtes im Schuljahr 2018/2019 Kleine Anfrage - KA 7/3091 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen konnten zum Ende des Schuljahres 2018/2019 für Klassen oder Lerngruppen die Zeugnisnoten aufgrund nicht oder nicht ausreichend er- teilten Unterrichtes (Zeugniseintragung n. e.) nicht gegeben werden? Bitte dif- ferenzieren Sie die Angaben zusätzlich nach den Schulformen und den Fächern. Antwort: Eine systematische, alle Schulformen, Klassen, Lerngruppen und Fächer umfassen- de Erhebung des Sachverhalts „nicht erteilte Zeugnisnoten“ liegt nicht vor. Insofern ist eine Beantwortung der Frage 1 in der gewünschten Gliederung nicht explizit mög- lich. Die Schulbehörden haben im Verlauf des letzten Schuljahres insbesondere Se- kundär- und Gemeinschaftsschulen nach Fällen nicht erteilten Unterrichts befragt, um diesen Fällen in enger Abstimmung mit den Schulen entgegenzuwirken. Die auf- getretene Fallzahl konnte erheblich verringert werden. Eine abschließende Erfassung der Fallzahlen zum Schuljahresende liegt nicht vor. Frage 2: Wie viele Schülerinnen und Schüler waren davon betroffen? Bitte differenzie- ren Sie die Angaben zusätzlich nach den Schulformen und den Fächern. Antwort: Vgl. Antwort auf Frage 1. (Ausgegeben am 22.11.2019)
2 Frage 3 Wie werden die Entwicklung des nicht erteilten Unterrichtes und die Folgen für die Chancengleichheit im Hinblick auf die Vergabe schulischer Abschlüsse und die darauf aufbauende Berufs- und Studienwahl eingeschätzt? Antwort: Grundsätzlich müssen die Schulen und die Schulbehörden dafür Sorge tragen, dass das in den Stundentafeln festgelegte Unterrichtssoll eingehalten wird. Den Schullei- tungen obliegt die Unterrichtsplanung und der Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Regelungen des § 30 Abs. 3 SchuIG LSA. Um einen geordneten Schulbetrieb abzusichern, sind alle Möglichkeiten auszuschöp- fen. Neben den zur Verfügung stehenden schulorganisatorischen Optionen (z. B. Klassenbildung, Lehrkräfteeinsatz, etc.) sind auch personalwirtschaftliche Maßnah- men (z. B. Ausgleichsmaßnahmen zwischen Schulen, befristete und unbefristete Einstellungen) zu prüfen und umzusetzen. Nicht erteilter Unterricht bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine hinreichende Kompe- tenzentwicklung ausgeschlossen ist. Diese ist immer abhängig vom Umfang der nicht erteilten Stunden und der durch die Schulen eingeleiteten kompensatorischen Maß- nahmen. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der Lehrpläne, die nicht auf eine 100-prozentige Stundenerteilung gem. Stundentafel ausgerichtet sind. Es sind also Spielräume enthalten, die auch nicht erteilten Unterricht abfedern.