Finanzierung des Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt

Rettungswesen

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Landtag von Sachsen-Anhalt                          Drucksache 7/6622 24.09.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Finanzierung des Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/3953 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 10 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) ist für jeden Rettungsdienstbereich ein Arzt als Ärztlicher Leiter zu bestellen, der Un- terstützungs-, Beratungs- und Überwachungsaufgaben hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1.     In welcher Form werden die Aufgaben in den einzelnen Rettungsdienstbe- reichen wahrgenommen? Handelt es sich um hauptamtliche Bedienstete der Träger des Rettungsdienstes oder werden die als Ärztliche Leiter be- stellten Ärzte in anderer Weise für diese tätig? Die Träger des Rettungsdienstes machten hierzu folgende Angaben: Hauptamtlich tätig ist der Ärztliche Leiter im Landkreis Börde. Auf Honorarbasis sind die Ärztlichen Leiter in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Harz, Jerichower Land, Salzlandkreis, Stendal und in den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und der Landeshauptstadt Magdeburg tätig. Ehrenamtlich neh- men die Ärztlichen Leiter in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Burgen- landkreis, Mansfeld Südharz, Saalekreis und Wittenberg ihre Aufgaben wahr. (Ausgegeben am 25.09.2020)
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2 2. In welcher Höhe werden die Kosten für die Tätigkeit der Ärztlichen Leiter nach § 38 Abs. 3 Nr. 3 RettDG LSA in den einzelnen Rettungsdienstberei- chen berücksichtigt? Die Träger des Rettungsdienstes machten hierzu folgende Angaben: Die Kostenträger übernehmen zu 100 % die Kosten für den Ärztlichen Leiter in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Harz, Jerichower Land, Mansfeld Südharz, Saalekreis, Salzlandkreis, Stendal, Wittenberg und in den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und der Landeshauptstadt Magdeburg. Im Landkreis Börde erfolgt eine Kostenübernahme in Höhe von circa 63,5 % durch die Kostenträger.
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