Psychosoziale Prozessbegleitung in Sachsen-Anhalt

Psychosoziale Prozessbegleitung

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Landtag von Sachsen-Anhalt                        Drucksache 7/5052 15.10.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftli- chen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Psychosoziale Prozessbegleitung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2971 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit dem 01.01.2017 haben mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die psychoso- ziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) besonders schutzbedürftige Zeuginnen und Zeugen einen Anspruch auf professionelle Begleitung und Betreuung vor, während und nach einem Strafverfahren - die Psychosoziale Prozessbegleitung. Sie umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin/eines psychosozialen Pro- zessbegleiters erfolgt vom Gericht auf Antrag der schutzbedürftigen Verletzten hin, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Opfer einer schweren Straftat gewor- den sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Op- ferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl. 2015 I 2525) in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Sie ist eine be- sonders intensive Form der Begleitung von oftmals hoch traumatisierten Verletzten, bei denen es sich insbesondere um Kinder und Jugendliche handelt. Mit ihr sollen die mit der Durchführung eines Strafverfahrens verbundenen Belastungen verringert und eine Sekundärviktimisierung vermieden werden. Gleichzeitig dient sie dem Ab- bau von Ängsten und der Stabilisierung der verletzten Person sowie der Stärkung (Ausgegeben am 16.10.2019)
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2 der Aussagetüchtigkeit des Verletzten unter Beachtung der justiziellen Belange (BT-Drs. 18/6906, 25). Gemäß § 406g Absatz 1 Satz 1 StPO kann sich grundsätzlich jeder Verletzte des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Beiordnung haben gemäß § 406g Absatz 3 Sätze 1, 3 StPO nur Ne- benklageberechtigte, denen nach § 397a Absatz 1 Nummer. 4 und 5 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen wäre. Mit dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) werden die bundes- einheitlichen Grundsätze zur psychosozialen Prozessbegleitung, die Anforderungen an die Qualifikation der psychosozialen Prozessbegleiter oder Prozessbegleiterinnen sowie die Vergütung der Tätigkeit geregelt. Die praktische Umsetzung der psychoso- zialen Prozessbegleitung in Sachsen-Anhalt wird durch das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA) vom 7. Juli 2017 bestimmt. 1. Wie viele Anträge auf psychosoziale Prozessbegleitung wurden in den Jah- ren 2017, 2018 sowie im I. Halbjahr 2019 gestellt? Bitte nach Jahren sowie Altersgruppen differenziert aufführen und für Kin- der und Erwachsene getrennt auflisten. Die statistische Erfassung der Anträge und Beiordnungen in der Verfahrenserhebung erfolgt über die Fachanwendung EUREKA-Strafe. Die Zählung und Auswertung nimmt das Statistische Landesamt vor. Nach Altersgruppen oder zwischen Kindern und Erwachsenen wird nicht differenziert. Mit dem Inkrafttreten des AGPsychPbG LSA sind allerdings in den Jahren 2017 und 2018 Anwendungsfehler in der Zählwei- se aufgetreten. Ein realistisches Bild zu den Anträgen der psychosozialen Prozessbegleitung ergibt sich daher eher aus einem Bericht des Präsidenten des OLG Naumburg, nach des- sen Angaben Anträge auf psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Diese vom Präsidenten des OLG genannten Zahlen sind in der nachfolgenden Ta- belle aufgeführt. Jugendschutzsachen/ Jugendschöf-           Strafrichter fengericht/ Jugendrichter             (Verfahren) (Verfahren) 2017                                    5                            10 2018                                    5                             7 I. Halbjahr 2019                        0                             1 1.1 Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung die Entwicklung der An- tragszahlen seit dem Jahr 2017 dar? Welche Gründe gibt es dafür? Ziel des Gesetzgebers war es, dass freie Träger, die bislang Opferberatung angebo- ten hatten, sich dieser Aufgabe annehmen.
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3 Aufgrund der besonderen und bundesweit einmaligen Struktur des Sozialen Dienstes der Justiz Sachsen-Anhalt hat die psychosoziale Prozessbegleitung hier einen ande- ren Stellenwert als in anderen Bundesländern. In Sachsen-Anhalt bestand bereits vor der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung ein gut ausgebautes System der Opferberatung und Opferbetreuung. Die Opferberatung und Zeugenbetreuung des Sozialen Dienstes der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt besteht seit 1994 und hat seitdem eine bundesweit hohe Anerkennung ihrer Tätigkeit erfahren. So ist auch zu erklären, dass die Gerichte die Begleitung von Opfern in der Hauptverhandlung durch ihnen bekannte Opferberatungseinrichtungen auch ohne eine Beiordnung als psychosoziale Prozessbegleiter gestatten. 2. Wie viele Beiordnungen auf psychosoziale Prozessbegleitung erfolgten in den Jahren 2017, 2018 sowie im I. Halbjahr 2019 durch die zuständigen Ge- richte? Bitte nach Jahren sowie Altersgruppen differenziert aufführen und für Kinder und Erwachsene getrennt auflisten. Jugendschutzsachen/Jugendschöf-          Strafrichter fengericht/ Jugendrichter            (Verfahren) (Verfahren) 2017                                    5                            7 2018                                    5                            6 I. Halbjahr 2019                        0                            0 Ergänzend wird auf die Antwort zu Ziff. 1 verwiesen. Die Zahl der Beiordnungen ergibt sich aus dem Bericht des Präsidenten des OLG. 2.1 Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Anzahl von Beiord- nungen seit dem Jahr 2017? Worin liegen die Ursachen für diese Entwick- lung? Auf die Antwort zu Frage 1.1 wird verwiesen. 3. Wie ist (gegebenenfalls) die Differenz zwischen der Anzahl der gestellten Anträge (Antwort unter Ziffer 1) und der Anzahl der Beiordnungen (Antwort unter Ziffer 2) auf psychosoziale Prozessbegleitung zu erklären? 3.1 Aus welchen Gründen wurden Anträge auf psychosoziale Prozessbeglei- tung abgelehnt? Gründe für die Ablehnung von Beiordnungen werden statistisch nicht erfasst. 4. Wie werden die Daten zu Anträgen sowie zu Beiordnungen auf psychosozi- ale Prozessbegleitung in der Statistik der einzelnen Gerichte erfasst bzw. wie werden die entsprechenden Daten differenziert statistisch erhoben? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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4 5. Wie und von wem werden die Verletzten/Opfer über die Möglichkeit der In- anspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung informiert? Bereits bei Anzeigeerstattung wird ein Opfermerkblatt, welches umfassend über die Opferrechte unterrichtet, durch die Polizei überreicht. Nach Nr. 174a RiStBV prüft der Staatsanwalt, sobald er mit den Ermittlungen selbst befasst ist, ob die Informationen gemäß § 406i Abs. 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind. Falls erforderlich, holt er dies mit dem Formblatt „LSA: StP 2“ nach. In den Polizeidienststellen, den Gerichten, bei den Staatsanwaltschaften sowie den Dienst- und Nebenstellen des Sozialen Dienstes der Justiz ist zudem der Flyer „Psy- chosoziale Prozessbegleitung“ öffentlich ausgelegt und verfügbar. 6. Durch welche Maßnahmen und in welchem Zeitraum beabsichtigt die Lan- desregierung, den Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung bekann- ter zu machen? Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen des Sozialen Dienstes der Justiz engagie- ren sich in thematisch unterschiedlichen Arbeitskreisen. Dabei zeigen sich immer wieder Verbindungen zur psychosozialen Prozessbegleitung. Ihre geschäftige Mit- wirkung ist ein Beitrag zur Vernetzung des informellen und interdisziplinären Erfah- rungsaustausches über bestehende vielschichtige Angebote, des Wissenszuwach- ses und der gegenseitigen fachlichen Beratung. Beispielhaft werden dafür folgende Arbeitskreise benannt: „Vernetzung Opferhilfe“ Magdeburg, „Frauenschutz“ Magdeburg, „Hilfe bei Gewalt“ Staßfurt, „Häusliche Gewalt“ Bernburg, „Aschersleber Hilfenetz gegen Gewalt“, „Gegen Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ Halle, „Prävention“ Schönebeck. Jährlich finden zudem Besprechungen mit den anerkannten psychosozialen Pro- zessbegleitern statt, um ggf. auf aktuelle Sachlagen reagieren zu können. 7.    Ist eine Evaluierung der psychosozialen Prozessbegleitung in Sachsen- Anhalt vorgesehen? 7.1 Wenn ja, wann und durch wen soll diese Evaluierung realisiert werden, und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? 7.2 Wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt keine Evaluierung? Da das AGPsychPbG LSA erst seit 18.07.2017 in Kraft ist, ist eine Evaluierung der psychosozialen Prozessbegleitung gegenwärtig (noch) nicht geplant. Sie ist im Übrigen weder durch den Bundes- noch durch den Landesgesetzgeber vorgesehen.
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