Beschulung von Migrantenkindern außerhalb ihres Schulbezirks im Saalekreis
Ausländischer Schüler
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/5114 17.10.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Hans-Thomas Tillschneider (AfD) Beschulung von Migrantenkindern außerhalb ihres Schulbezirks im Saalekreis Kleine Anfrage - KA 7/2887 Vorbemerkung des Fragestellenden: In letzter Zeit mehren sich Beschwerden, dass Migrantenkinder aus Merseburg ver- mehrt an Schulen in Bad Lauchstädt, mithin außerhalb ihres Schuleinzugsbereichs, untergebracht werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Durch welche Gesetze, Richtlinien und Erlasse ist die Beschulung von Migran- tenkindern in Sachsen-Anhalt geregelt? Bitte gegebenenfalls nach einzelnen Schulformen aufschlüsseln. Antwort: Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an den öf- fentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt findet auf Grundlage des § 41 Nr. 4a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts statt. Die Konkretisierung dieser Beschulungsgrundlage erfolgt über die seit Jahren fest etablierten RdErl. des Minis- teriums für Bildung: RdErl. des MB vom 20.07.2016 über die Aufnahme und Beschulung von Schüle- rinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (zuletzt geändert am 28.09.2018) RdErl. des MB vom 20.07.2016 über die Aufnahme und Beschulung von Schüle- rinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an Berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (zuletzt geändert am 29.05.2017) (Ausgegeben am 22.10.2019)
2 Frage 2: Wie viele Kinder von Migranten werden im Saalekreis aktuell außerhalb ihres Schuleinzugsbereichs beschult? Bitte Auflistung nach allen Schulen im Saale- kreis. Antwort: Die Beantwortung der Frage 2 ist der nachfolgenden Tabelle für das Schuljahr 2019/2020 zu entnehmen: Anzahl Anzahl aufnehmende Schule Schüler*Innen Migrantenkinder insgesamt GS Wallendorf 90 4 GS Schkopau 190 9 GS Bad Lauchstädt 150 7 Frage 3: Welche Gründe sind im Einzelnen für Abweichungen vom regulären Schulein- zugsbereich ausschlaggebend? Antwort: Die Schulen des Einzugsbereiches des Wohnortes der Kinder weisen bereits einen hohen Migrantenanteil auf. Nach § 41 Abs. 4a Satz 2 SchulG LSA kann das Landes- schulamt Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund an andere Schulen zuweisen, wenn dort pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische In- tegration bestehen. Diese Maßnahme dient der Integration und schulischen Förde- rung von Migrantenkindern sowie dem Verständnis mit anderen Kindern, wenn die Kinder mit Migrationshintergrund an Schulen kommen, die bisher einen kleineren Ausländeranteil aufweisen. Somit soll das Verständnis der Kinder untereinander und der Lernerfolg unabhängig von der Herkunft gefördert werden. Frage 4: Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Schulen bzw. Kommunen und sonstigen Schulträger, auf die Entscheidungen der Schulbehörde Einfluss zu nehmen? Antwort: Die Schulträger und die Schulen sind in die Entscheidungen des Landesschulamtes einbezogen. Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshinter- grund setzt immer eine gemeinsame langfristige Planung unter Einbeziehung der Schulträger voraus. Hierbei muss auch die Frage der Schülerbeförderung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten geklärt werden. Bei der Beschulung der Migran- tenkinder im Landkreis Saalekreis hat sich die Zusammenarbeit der Landkreise mit dem Integrationskoordinator bewährt. Dieser stellt z. B. Integrationslotsen für die Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zur Verfügung, damit diese den Schulweg unkompliziert bewältigen können. Es handelt sich um eine einvernehm- liche Entscheidungsfindung unter den Beteiligten.