Personelle und materielle Ausstattung in den unteren Forstbehörden
Forstverwaltung
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/5306 22.11.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schrift- lichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Barth (SPD) Personelle und materielle Ausstattung in den unteren Forstbehörden Kleine Anfrage - KA 7/3025 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die unteren Forstbehörden in Sachsen-Anhalt sind durch die außerordentlich großen Dürre- und Trockenschäden sowie durch den Befall durch Borkenkäfer stark belastet. Eine personell und materiell gute Ausstattung der einzelnen Forstbehörden ist daher dringend erforderlich. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wie sind die einzelnen Forstbehörden in Sachsen-Anhalt personell aus- gestattet? Inwiefern sind Stellen unbesetzt? Die personelle Ausstattung der unteren Forstbehörden ist der Anlage zu ent- nehmen. 2. Entspricht die materielle Ausstattung in den einzelnen Landkreisen dem durch die Forstbehörden gemeldeten Bedarf? Welche Anschaffungen ste- hen aus? Die materielle Ausstattung in den einzelnen Landkreisen wird unter der Maßgabe, dass die Haushaltsansätze für 2020 und 2021 genehmigt werden, als ausreichend beurteilt. (siehe Anlage) Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 03.12.2019)
2 Die Anschaffung von fünf geländegängigen Dienstwagen, Arbeitsschutz- /Dienstkleidung, technischen Geräten sowie Hard- und Software zur Unter- stützung der Außendiensttätigkeiten stehen noch aus. 3. Sind die unteren Forstbehörden organisatorisch in der Lage, den Wald- schutz (§ 16 LWaldG) und die Wiederaufforstung innerhalb von drei Jah- ren (§ 10 LWaldG) auf der Vielzahl von Schadflächen durchzusetzen? Für den Waldschutz nach § 16 LWaldG ist das Landeszentrum Wald zuständige Behörde; für die Umsetzung der Wiederaufforstungspflicht (§ 10 LWaldG) sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden organisatorisch in der Lage sind, die entsprechende Aufgabenwahrnehmung abzusichern. Darauf hinzuweisen ist, dass die Frist zur Wiederaufforstung nach § 10 Abs. 1 LWaldG auf Antrag des Waldbesitzers verlängert werden kann, wenn die fristgemäße Aufforstung eine unzumutbare Härte darstellt. Eine solche unzumutbare Härte kann sich unter den Bedingungen des derzeitigen Schadflächenpotenzials beispielsweise aus fehlenden Arbeitskapazitäten oder fehlendem geeigneten Pflanzmaterial ergeben, sodass entsprechende Fristverlängerungen möglich (und wahrscheinlich) sind. 4. Im Kleinprivatwald fehlt häufig die forstwirtschaftliche Beziehung der Waldbesitzer zu ihrem Wald. Viele der Waldbesitzer sind (für die Forstbe- hörden) nicht ohne z. T. beträchtlichen Aufwand zu ermitteln, wenn bspw. die Angaben in den Liegenschaftsbüchern unvollständig oder die einge- tragenen Waldbesitzer bereits verstorben sind. Dieses Problem ist (erfah- rungsgemäß) dort sehr groß, wo Waldbesitz aus der Bodenreform ent- standen ist. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diese Si- tuation zu verbessern? Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit „besondere Maßnahmen“ zu der angesprochenen Problematik zu planen, da die derzeit vorhandenen Möglichkeiten ausreichen. Grundsätzlich ist aber zwischen den Fallgestaltungen: „Eigentümer nicht vorhanden, unbekannt oder nicht ermittelbar“ und „Eigentümer kann oder will sich nicht um sein Eigentum kümmern“ zu unterscheiden. Zunächst bestehen rechtliche Möglichkeiten, beispielsweise im ersten Fall durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 (§ 2 Abs. 3) EGBGB, im zweiten Fall durch Verwaltungszwang. Des Weiteren wären hier Maßnahmen und Möglichkeiten der Strukturverbesserung (beispielsweise Waldflurbereinigung), organisatorische Möglichkeiten (beispielsweise Bil- dung/Unterstützung/Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen) oder die Wahrnehmung von Beratungs- und Betreuungsangeboten (bei- spielsweise durch Abschluss von Betreuungsverträgen) zu nennen, die durch das Land initiiert bzw. unterstützt werden.
3 5. § 1 i. V. m. § 8 LWaldG sollen den Erhalt des Waldes gewährleisten. Die ausbleibende Wiederaufforstung kann zur schleichenden Waldumwand- lung führen. Sollten sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Wald- schutzpflicht nach § 16 Abs. 3 LWaldG und der Wiederaufforstungspflicht nach § 10 LWaldG keine verpflichtbaren Waldbesitzer mit vertretbarem Aufwand ermitteln lassen, sind die unteren Forstbehörden dann zur Er- satzvornahme gezwungen? Wer trägt in solchen Fällen die Kosten? Bei der Ersatzvornahme handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne des § 55 SOG. Diese kann zur Abwehr einer Gefahr angewendet werden, wenn dies geboten ist. Die Festsetzung des Zwangsmittels liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Pflicht besteht in dieser Hinsicht nicht. Die Kosten sind gemäß § 55 Abs. 1 SOG von der zur Vornahme der Handlung verpflich- teten Person zu tragen. 6. Die Wiederaufforstung von Waldflächen, die durch Schadenseintritt unbe- stockt oder abgestorben sind, soll gemäß § 10 LWaldG innerhalb von drei Jahren erfolgen. Wie schätzt die Landesregierung, mit Hinblick auf die personellen Ressourcen und die Verfügbarkeit von Forstvermehrungsgut, den machbaren Zeitraum für die Wiederaufforstung der 2018 und 2019 entstandenen Schadflächen ein? Wie lässt sich der machbare Zeitraum mit der Dreijahresfrist des § 10 LWaldG in Einklang bringen? Die Frist zur Wiederaufforstung nach § 10 Abs. 3 LWaldG von drei Jahren lässt Ausnahmen zu. Eine Fristverlängerung ist nach Antrag des Waldbesitzers bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte zulässig. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der derzeitigen besonderen Waldschutzsituation ent- sprechende Fristverlängerungen durch die Forstbehörden gewährt werden.
Anlage Personelle und materielle Ausstattung in den unteren Forstbehörden Landkreis/ zu Frage 1 zu Frage 2 kreisfreie Stadt (personelle Ausstattung*) (materielle Ausstattung*) Stellen davon davon Einschätzung Bemerkungen/Begründung geplante Anschaffungen ges.* besetzt unbesetzt Landeshauptstadt Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Landkreis Jerichower Land Magdeburg Stadt Halle 0,4 0,4 0 ausreichend keine (Saale) Stadt Dessau- 1 1 0 ausreichend keine Roßlau Altmarkkreis 3 3 0 ausreichend Ersatzbeschaffung Note- Salzwedel book, GPS-Gerät, Schutzbekleidung Landkreis Anhalt- 1,5 1,5 0 ausreichend Geländefahrzeug Bitterfeld Landkreis Börde 2 0 0 ausreichend Die materielle Aus- technische Geräte, Hard- stattung wird als aus- und Software zur Unter- reichend beurteilt unter stützung der Außen- der Maßgabe, dass die diensttätigkeit, Ersatz Haushaltsansätze für Dienstwagen 2020 und 2021 ge- nehmigt werden. Burgenlandkreis 1 0 0 ausreichend keine Landkreis Harz 4 3,6 0,4 ausreichend geländetaugl. Dienst-Kfz. Landkreis 1 1 0 ausreichend keine Jerichower Land Landkreis 2 2 0 ausreichend Dienst- Mansfeld- /Arbeitsschutzbekleidung, Südharz Fachliteratur Saalekreis 0,6 0,6 0 ausreichend keine Salzlandkreis Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Landkreis Harz Landkreis Stendal 1,55 1,55 0 ausreichend keine Landkreis Witten- 4 4 0 ausreichend materielle Ausstattung keine berg wird als ausreichend eingeschätzt, aller- dings teilweise fehlen- de Dienstkleidung, Ersatzbedarf für ge- ländegängigen Dienstwagen * mit der Aufgabenwahrnehmung als untere Forstbehörden nach § 33 (1) LWaldG beauftragte Bedienstete bzw. Bereiche; (Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte) ** Angabe ggf. in Vollzeitäquivalenten