Kohärenz aquatischer Lebensräume in FFH-Gebieten

Natura 2000

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Landtag von Sachsen-Anhalt                                       Drucksache 7/6382 21.07.2020 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftli- chen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Kohärenz aquatischer Lebensräume in FFH-Gebieten Kleine Anfrage - KA 7/3733 Vorbemerkung der Fragestellenden: Natura 2000 ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das seit 1992 nach den Maßgaben der FFH-RL errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergrei- fende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume. Es gilt auch und gerade für die aquatischen Lebensräume. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Flüsse in Sachsen-Anhalt wurden gemäß der FFH-RL als Natura 2000-Gebiet mit welchen jeweiligen Erhaltungszielen ausgewiesen und für welche existiert ein Managementplan? Folgende Flüsse (auch anteilig) wurden in Sachsen-Anhalt als Natura 2000 Ge- biet ausgewiesen: Hinweis:   Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt er- folgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.07.2020)
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2 Fluss      N2000-  MMP ja/          Erhaltungsziele Gebiet  nein Aland      FFH0007 nein             in NSG-VO Beber      FFH0048 nein             in LVO Beeke      FFH0288 nein             in LVO Bere       FFH0095 nein             in LVO Biese      FFH0016 nein             in LVO Bode       FFH0089 nein             in LVO FFH0161 ja               in LVO FFH0172 ja (GURP)        in LVO Dommitz-   FFH0259 nein             in LVO scher Grenzbach Dumme      FFH0288 nein             in LVO FFH0001 nein             in LVO Ecker      FFH0044 ja    (National- in LVO/ Nationalparkge- parkplan         setz Ehle       FFH0199 nein             in LVO Elbe       FFH0073 nein             in LVO FFH0067 ja               in LVO FFH0125 nein             in LVO/NSG-VO FFH0054 nein             in NSG-VO FFH0050 nein             in LVO FFH0174 nein             in LVO FFH0038 ja               in LVO FFH0037 ja               in LVO FFH0157 ja               in LVO FFH0012 ja               in LVO FFH0009 ja               in LVO FFH0008 nein             in NSG-VO FFH0007 nein             in NSG-VO Fliethbach FFH0131 nein             in LVO Geisel     FFH0144 ja               in LVO Gloine     FFH0055 ja               in LVO Grieboer   FFH0065 nein             in LVO Bach Gutschbach FFH0190 nein             in LVO Hammer-    FFH0133 nein             in LVO bach Hartau     FFH0187 nein             in LVO Havel      FFH0011 ja (PEP)         in LVO FFH0010 ja (PEP)         in LVO Helme      FFH0134 ja               in LVO Ihle       FFH0167 nein             in LVO Jeetze     FFH0005 nein             in LVO FFH0219 nein             in LVO Krummbek   FFH0023 nein             in LVO Luppe      FFH0143 ja               in LVO FFH0141 ja               in LVO Milde      FFH0016 nein             in LVO Mosebach   FFH0095 nein             in LVO Mulde      FFH0180 nein             in LVO FFH0129 ja               in LVO Nuthe      FFH0059 nein             in LVO
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3 Ohre                FFH0275           ja                  in LVO FFH0017           nein                in LSG/ FFH0018           nein                NSG-VO Drömling FFH0020           nein                in LSG/ FFH0025           nein                NSG-VO Drömling FFH0024           ja (GURP)           in LSG/ NSG-VO Drömling in LVO in LVO Oker                FFH0044           nein                in LVO Olbe                FFH0048           nein                in LVO Olbitzbach          FFH0063           nein                in LVO Rossel              FFH0062           nein                in LVO Saale               FFH0153           nein                in LVO Salza               FFH0124           ja                  in LVO Schwarze            FFH0075           nein                in LVO Elster              FFH0075           nein                in LVO FFH0070           nein                in LVO FFH0071           nein                in LVO Schweinitzer        FFH0175           nein                in LVO Fließ Selke               FFH0096           ja                  in LVO FFH0172           ja (GURP)           in LVO Spetze              FFH0023           nein                in LVO Steinbach           FFH0190           nein                in LVO Stimmecke           FFH0173           nein                in LVO Sülze               FFH0051           nein                in LVO Tanger              FFH0034           nein                in LVO Tangelscher         FFH0004           nein                in LVO Bach Taube               FFH0128           nein                in LVO Thyra               FFH0121           nein                in LVO Uchte               FFH0231           nein                in LVO Unstrut             FFH0272           nein                in LVO Weiße Elster        FFH0155           nein                in LVO FFH0143           ja                  in LVO FFH0141           ja                  in LVO Wipper              FFH0098           ja (GURP)           in LVO FFH0257           ja (GURP)           in LVO Wörpener            FFH0064           nein                in LVO Bach Zillierbach         FFH0077           nein                in LVO GURP        Gewässerunterhaltungs-Rahmenplan (als Teil-Managementplan anerkannt) PEP         Pflege- und Entwicklungsplan (als Managementplan anerkannt) Die Natura 2000 Landesverordnung steht unter folgendem Link: https://www.natura2000-lsa.de/rechtliche-sicherung/natura-2000-landesverord- nung/
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4 2. Um eine tatsächliche Kohärenz zu gewährleisten, müssen Wanderhinder- nisse in den Fließgewässern passierbar sein. Nach welcher Maßgabe/wel- chen Regularien erfolgt die Bemessung von Fischaufstiegsanlagen (FAA) in den Flüssen? Die Bemessung der FAA erfolgt auf Basis der Fischregion und der zugehörigen Referenzzönose. Wichtige Bemessungsgrundlagen für den Bau von FAA sind u. a. im Merkblatt DWA-M 509 - „Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare 1 Querbauwerke - Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung“ (2014) enthalten. 3. Ein Fischaufstieg muss von der Mehrzahl der wandernden Organismen aufgrund der Strömungsbedingungen erkannt werden können. Werden die FAA in den entsprechenden Fließgewässern auf Passierbarkeit für alle Ar- ten der Referenzzönose einschließlich der Erhaltungsziele im Rahmen der Funktionskontrolle untersucht/kontrolliert und bewertet? Wenn nein, bitte begründen. Bei der Funktionskontrolle zur Bauabnahme ist, entsprechend BWK- Methoden- 2 standard für die Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen , nachzuweisen, dass in den Hauptaufstiegszeiten die aufstiegswilligen Fische das Bauwerk pas- sieren können. Bewertungsrelevant sind dabei die Arten der Referenzzönosen. 4. Das Wesentliche einer FAA ist, dass bestimmte, vom jeweiligen Arteninven- tar abhängige Fließgeschwindigkeiten nicht überschritten werden. Die Funktionskontrollen der FAA an der Wasserkraftanlage Hadmersleben (Bo- de) und am Wehrstandort Weddersleben (Bode) blenden die Erhaltungszie- le des Natura Gebietes 4133-301 „Bode und Selke im Harzvorland“ (Bach- neunauge und Groppe) aus. Wurde eine nachträgliche Kontrolle veran- lasst? Wenn nein, warum nicht und wird dies noch erfolgen? Die FFH-Erhaltungsziele werden durch die Referenzzönose abgedeckt. Die ge- nannten Bauwerke wurden entsprechend der Genehmigung errichtet und die Aufstiegskontrolle durch öffentlich bestellte Sachverständige erfolgreich abge- schlossen. Derzeit gibt es keinen Anlass für weitere Untersuchungen. 5. Das Merkblatt DWA-M 509 beschreibt den Fachstandard für wasserbauliche Maßnahmen, nimmt jedoch keinen Bezug auf schwimmschwache Arten (z. B. Bachneunauge und Groppe). Wie will die Landesregierung eine Pas- sierbarkeit für die als Erhaltungsziel definierte Arten gewährleisten, die die Lockströmungen aufgrund ihrer Schwimmgeschwindigkeit nicht überwin- den können? Das Merkblatt DWA-M 509 berücksichtigt schwimmschwache Arten u. a. bei der entsprechenden Gestaltung der Sohle. Bei Planung und Bauabnahme wird da- rauf geachtet, dass von der natürlichen Unterwasser-Sohle durch den gesamten Fischaufstiegsweg bis Oberwasser rau auskragende Bruchsteine eingebaut wer- den, welche die Fließgeschwindigkeit sohlnah auf etwa die Hälfte reduzieren. Un- ter anderem Bachneunauge und Groppe können in den Kerben zwischen den auskragenden Steinen problemlos passieren.
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5 Alle aufstiegswilligen Fische, auch die schwimmschwachen Arten, müssen für ei- nen erfolgreichen Aufstieg an einer FAA die sogenannte Lockströmung wahr- nehmen und ihr bis zum Bauwerkseinlass folgen können. Da die auskragenden Bruchsteine auch in den Fischeinstiegen sohlnah bremsen, ist die erforderliche Leitströmung darüber kein Problem für sohlnah wandernde leistungsschwache Arten. An der FAA selbst ist das anstehende Sohlgefälle/Sohlsprung mit allen dadurch bedingten Randbedingungen der Gewässerhydraulik (z. B. maximale Geschwindigkeit) zu bewältigen. Wenn schwimmschwache Arten Bestandteil der bewertungsrelevanten Referenzzönosen sind, werden sie entsprechend den fachlichen Vorgaben des DWA-M 509 berücksichtigt. 6. Die Natura 2000-VO vom Land Sachsen-Anhalt fordert eine Wiederherstel- lung von Lebensräumen. Stauhaltungen entsprechen nicht dem Fließge- wässerlebensraum LRT 3260 gemäß Anhang I der FFH-RL. Wie viele Stau- haltungen wurden seit Inkrafttreten der VO niedergelegt oder sind Niederle- gungen dahingehend geplant, um möglichst große Flächen des LRT 3260 wiederherzustellen? Nach dem im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vorliegenden Kenntnisstand wurden im Zusammenhang mit dem Schutz des LRT 3260 an Gewässern 1. Ordnung wie auch an den Gewässern 2. Ordnung keine Staunie- derlegungen seit dem Inkrafttreten der NATURA 2000 LVO (21.12.2018) vorge- nommen oder geplant. Quellen: 1 DWA - Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (2014): Merkblatt M-509: Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke ‒ Gestaltung, Bemessung, Quali- tätssicherung. Hennef, 334 S. 2 Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V. Methodenstandard für die Funktionskontrolle von Fischaufstiegsanlagen, BKW-FachInformation 1/2006
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