Verabreichung von Betäubungstropfen (K.O.-Tropfen)

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LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode                               Drucksache 15/426 (15/368) 15.04.2013 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) betr.: Verabreichung von Betäubungstropfen (K.O.-Tropfen) Vorbemerkung der Fragestellerin: „Über die Karnevalstage wurden deutschlandweit mehrere (Verdachts-)Fälle der Verabreichung von K.O. -Tropfen mit narkotisierender Wirkung be- kannt. So wurden auf einem Karnevalsball am „Fetten Donnerstag“ in Fulda acht Frauen mit ent- sprechenden Symptomen (Bewusstlosigkeit) ins Krankenhaus eingeliefert. Die Feier wurde vorzei- tig abgebrochen. Nachträglich bestätigte sich der Verdacht auf K.O.- Tropfen jedoch nicht, in den Blutproben konnten keine Betäubungsmittel nach- gewiesen werden. In Zwei-brücken endete am 9. Februar eine Faschingsfeier für drei Gäste im Krankenhaus, da sie Symptome zeigten, wie sie bei Einnahme von K.O.-Tropfen auftreten. Bei entsprechender Dosierung der Tropfen kann eine Bewusstseinsstörung hervorgerufen werden. Meist besteht die Straftat nicht nur in der Verabrei- chung der K.O.- Tropfen, sondern die Täter setzen die Tropfen als Mittel ein, um anschließend eine weitere Straftat an den betäubten Opfern zu er- möglichen (z.B. Raub, Sexualdelikte). Als K.O.- Tropfen verwenden Täter der Polizei zufolge meist Medikamente in Form von Beruhigungs- oder Nar- kosemitteln oder Partydrogen wie Liquid Ecstasy, die sie ohne Wissen des Opfers in ein Getränk mi- schen. Häufige Anwendung als K.O.-Tropfen fin- den Benzodiazepine wie Flunitrazepam und Te- mazepam. Seit letzter Zeit fanden sich auch Fälle, bei denen Ketamin verwendet wurde.“ Ausgegeben: 15.04.2013 (04.03.2013)
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Drucksache 15/426 (15/368)           Landtag des Saarlandes       - 15. Wahlperiode - Vorbemerkung Landesregierung: Die Anfrage kann nur mit den nachfolgenden Maßgaben beantwortet werden: Im Polizeilichen Informationssystem (POLADIS) ist das Kriterium „Betäubungs- mitteltropfen“ oder „K.O.-Tropfen“ kein eigenständiges Recherchekriterium. Zur Fest- stellung der saarländischen Polizei bekannt gewordener Fälle mit dem Verdacht auf Verabreichung solcher Substanzen wurde in den Kurzsachverhalten, die in POLADIS eingegeben sind, mit verschiedenen Begriffen wie z.B. „Liquid Ecstasy“ oder „K.O.- Tropfen“ recherchiert. Der Nachweis entsprechender Wirksubstanzen ist problematisch, da sich K.O.-Tropfen nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne (etwa 12 Stunden) im Blut/Urin nachweisen las- sen und eine spätere Untersuchung von Haaren sehr kostspielig ist. Zu den recher- chierten Fällen ist anzumerken, dass der Nachweis des Einsatzes sog. K.O.-Tropfen nicht geführt ist, sondern lediglich der Verdacht der Verabreichung von solchen Wirk- substanzen in POLADIS festgehalten wurde. Auch in dem staatsanwaltschaftlichen Informationssystem wird nicht erfasst, ob Ermitt- lungsverfahren gerade wegen des Verdachts der Verabreichung von Betäubungsmittel- tropfen eingeleitet wurden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass seit 2007 14.323 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter wegen Straftaten, die hypothetisch mit den benannten Substanzen in Verbindung gebracht werden könnten (§§ 174, 176, 177, 178, 179, 182, 224, 250 StGB) geführt wurden und 5498 Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen der gleichen Delikte. Es müssten also 19.821 Ermittlungsakten ausgewertet werden, um eine verlässliche Beantwortung der Frage zu erlauben. Das ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Soweit die Antwort staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren betrifft, beruhen die Angaben daher auf der Erinnerung von Dezernentinnen und Dezernenten. Wie viele Fälle der Verabreichung von K.O.- Tropfen im Saarland liegen aus den Jahren 2008 bis 2013 vor (bitte nach Städten/Landkreisen auf- listen)? Zu Frage 1: Im Saarland wurde im o.g. Tatzeitraum in 37 staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah- ren der Verdacht der Verabreichung von K.O.-Tropfen geäußert. Regionalverband Saarbrücken:           23 Stadt Saarbrücken                      16 Stadt Völklingen                       2 Gemeinde Heusweiler                    2 Stadt Sulzbach                         1 Stadt Püttlingen                       2 -2-
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Drucksache 15/426 (15/368)            Landtag des Saarlandes       - 15. Wahlperiode - Landkreis Saarlouis                    3 Stadt Saarlouis                        3 Landkreis Merzig-Wadern                2 Stadt Merzig                           2 Landkreis Neunkirchen                  2 Stadt Neunkirchen                      1 Gemeinde Eppelborn                     1 Landkreis St.Wendel                    3 Stadt St. Wendel                       2 Gemeinde Nohfelden                     1 Saarpfalz-Kreis                        4 Stadt St. Ingbert                      2 Stadt Homburg                          1 Gemeinde Kirkel                        1 Der Staatsanwaltschaft sind 14 – zeitlich und örtlich nicht mehr zuzuordnende – Ermitt- lungsverfahren in Erinnerung, in denen die Verabreichung von K.-O.-Tropfen eine Rolle gespielt hat. In wie vielen Fällen kam es zu einer Anzeige? Zu Frage 2: In den zu Frage 1. genannten Fällen kam es zu einer Strafanzeige. Wie alt waren die Opfer (bitte getrennt nach Ge- schlecht auflisten)? Zu Frage 3: Bei einem der angegebenen Fälle wurden 3 Opfer bekannt und bei zwei der angege- benen Fälle jeweils 2 Opfer. Daher ist die nachfolgend aufgeführte Zahl der Opfer hö- her als die der Fälle. weiblich: 16 Jahre: 3 Opfer 17 Jahre: 3 Opfer 18 Jahre: 3 Opfer 19 Jahre: 3 Opfer 20 Jahre: 2 Opfer 21 Jahre: 1 Opfer -3-
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Drucksache 15/426 (15/368)            Landtag des Saarlandes        - 15. Wahlperiode - 22 Jahre: 2 Opfer 23 Jahre: 5 Opfer 24 Jahre: 1 Opfer 25 Jahre: 1 Opfer 27 Jahre: 1 Opfer 28 Jahre: 2 Opfer 35 Jahre: 2 Opfer 36 Jahre: 1 Opfer 37 Jahre: 1 Opfer 29 Jahre: 1 Opfer 40 Jahre: 2 Opfer 42 Jahre: 2 Opfer männlich: 18 Jahre: 1 Opfer 21 Jahre: 1 Opfer 31 Jahre: 1 Opfer 40 Jahre: 1 Opfer 50 Jahre: 1 Opfer In den der Staatsanwaltschaft in Erinnerung verbliebenen Fällen waren die Opfer weib- lich und zwischen 18 Jahren und 50 Jahren alt. In welchem Verhältnis standen Täter und Opfer zueinander? Zu Frage 4: In 33 Fällen ist das Verhältnis der Täter zum Opfer unbekannt. In einem Fall handelt es sich um eine kurzfristige Bekanntschaft. In weiteren Fällen handelt es sich um ein Arzt- Patienten-Verhältnis, um ein Friseur-Kunde-Verhältnis sowie um ein Bedienung-Gast- Verhältnis. In den der Staatsanwaltschaft in Erinnerung verbliebenen Fällen wurde einmal der Ehemann des Opfers beschuldigt – das Ermittlungsverfahren wurde aller-dings man- gels Nachweises eingestellt – und dreimal ein – nicht mehr näher zu individualisieren- der – Bekannter. Im Übrigen handelte sich um Beschuldigte aus Zufallsbegegnungen. In wie vielen Fällen wurde ein Urteil gegen den Tä- ter ausgesprochen und wie lautet das Strafmaß bzw. welche Sanktionen wurden verhängt? Zu Frage 5: In zwei Fällen aus dem erfragten Zeitraum ist noch bekannt, dass Täter verurteilt wur- den. In einem Fall (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen 14 Js 53/09) handelte es sich um zwei Täter. Ein Täter wurde zu 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, der zweite Täter zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. In einem zweiten Fall (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen 14 Js 176/09) wurde der Täter zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -4-
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Drucksache 15/426 (15/368)            Landtag des Saarlandes          - 15. Wahlperiode - In den anderen der Staatsanwaltschaft in Erinnerung verbliebenen Fällen ist entweder eine Einstellung mangels Tatnachweises erfolgt oder das Ermittlungsverfahren hat sich von vornherein gegen einen unbekannten und auch nicht ermittelten Täter gerichtet. Unter welchen Umständen fand die Verabreichung der K.O.-Tropfen statt? Zu Frage 6: In 12 Fällen soll es zu einer Verabreichung von K.O.-Tropfen in einer Diskothek ge- kommen sein, in 11 Fällen in einer Gaststätte oder einem Restaurant, in vier Fällen ist die Verabreichung unbekannt, in drei Fällen soll die Verabreichung in einer Wohnung stattgefunden haben, in drei weiteren Fällen anlässlich einer Fastnachtsveranstaltung und in jeweils einem Fall in einem Vereinsheim, in einem Friseursalon, bei einem Arzt und in einer Personengruppe am Hauptbahnhof Saarbrücken. Welche Substanzen wurden in Form von Tropfen verabreicht und ließen sich somit bei den Opfern nachweisen? Zu Frage 7: In keinem der angegebenen Fälle ließ sich ein konkreter Wirkstoff nachweisen. Welche Straftaten wurden über die eigentliche Verabreichung der Tropfen hinaus anschließend durch den Täter verübt? Zu Frage 8: Soweit sich die Informationen auf eine Recherche in dem System POLADIS stützen, sind in fünf Fällen keine Folgestraftaten erfasst. In zwölf Fällen wurden Erinnerungsver- lust der Opfer, aber keine weiteren Folgen, registriert. Darüber hinaus sind folgende Straftatbestände in POLADIS aufgeführt: Körperverletzung, räuberischer Diebstahl, Diebstahl, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch. Nur in einem der der Staatsanwaltschaft in Erinnerung verbliebenen Fälle ist von dem Opfer der Vorwurf der schweren sexuellen Nötigung erhoben worden. Das Opfer konn- te den Täter allerdings nicht benennen. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels Tä- terermittlung eingestellt. a) Welche präventiven Maßnahmen werden ergrif- fen, um auf die Gefahren hinzuweisen? Zu Frage 9a: Zur Prävention der Verabreichung von Betäubungstropfen (K.O.-Tropfen) hält das Pro- gramm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) auf seiner Internetseite www.polizei-beratung.de unter dem Suchbegriff „K.O.-Tropfen“ Informatio- nen vor. Erläutert werden dort Begriff und Wirkung der Tropfen. -5-
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Drucksache 15/426 (15/368)           Landtag des Saarlandes           - 15. Wahlperiode - Darüber hinaus werden Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verabreichung von K.O.-Tropfen sowie Handlungsempfehlungen für Opfer im Ernstfall vorgestellt. Für die Fachkräfte in den Suchtberatungs- und Präventionsfachstellen werden regel- mäßig auch durch den Suchtbeauftragten im Landesinstitut für Präventives Handeln (LPH) Fortbildungen hinsichtlich psychoaktiver Substanzen durchgeführt. Dies geschah zuletzt im Dezember 2012 zu den sogenannten „Legal Highs“. Ebenso hatte in 2007 eine spezielle Information und Sensibilisierung für die Problema- tik „Missbrauch unter Einsatz von Betäubungsmitteln“ stattgefunden zur Weitergabe in öffentlichen Veranstaltungen. Die Problematik kann zahlenmäßig nicht beziffert werden, da bei den Fachstellen dar- über keine Statistik geführt wird. Aktuell haben sieben der 12 angeschriebenen Fach- stellen zurückgemeldet, dass weder Anfragen von (potentiellen) Opfern von K.O.-Mittel noch von Dritten (z. B. Eltern) an sie gerichtet wurden. Rückmeldungen von den restli- chen fünf Fachstellen stehen noch aus. Nach Aussage des Frauennotrufs kommen Hinweise oder der Verdacht auf den Ein- satz von K.O.-Mitteln bei Anfragen „immer wieder vor“, eine Statistik darüber wird aber nicht geführt. In den Arbeitskreisen der Gemeindenahen Suchtprävention, die auf Landkreisebene Bedarfe, Besonderheiten, besondere Aktionen und Maßnahmen besprechen und durchführen, sind „rape drugs“ in den letzten Jahren kein Thema gewesen bzw. an den Suchtbeauftragten herangetragen worden. b) Gab es besondere Initiativen speziell vor bzw. während der Faschingszeit? Zu Frage 9b: Seitens der Vollzugspolizei wurden speziell vor bzw. während der Faschingszeit keine weiteren präventiven Maßnahmen ergriffen; derzeit sind keine weiteren Präventivmaß- nahmen in Planung. Besondere Initiativen zu dieser Thematik vor bzw. während der Faschingszeit wurden durch die Suchtberatungs- und Präventionsfachstellen im Saarland nicht durchgeführt. Insbesondere zur Faschingszeit spielt das Thema Alkohol-missbrauch die wesentliche- re Rolle. Wie bewertet die saarländische Landesregierung diese Kampagnen? Sind weitere Maßnahmen in Planung? Zu Frage 10: Spezielle Kampagnen zu K.O.-Mitteln haben bislang nicht stattgefunden. Aus Sicht des Suchtbeauftragten würde eine Kampagne speziell nur zu K.O.-Mitteln zu kurz greifen. Gerade an Fasching spielt Alkoholkonsum und -missbrauch eine viel gewichtigere Rol- le. Nach verschiedenen Expertisen (insbes. Grundlagenartikel v. Madea/Mußhoff, Dt. Ärzteblatt 2009) ist der Einsatz von K.O-Mitteln oft mit (willentlicher, eigener) Alkoholi- sierung des (potentiellen) Opfers verbunden. Kampagnen der Öffentlichkeitsarbeit soll- ten deshalb die mögliche Gefährdung durch Konsum und Missbrauch von psychoakti- ven Substanzen, inklusive Alkoholika behandeln. -6-
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Drucksache 15/426 (15/368)           Landtag des Saarlandes       - 15. Wahlperiode - Wesentlichste Maßnahme zur Eindämmung des Alkoholkonsums - vor allem mit der Zielgruppe junge Menschen - ist das Projekt „HaLT“ im Landkreis Neunkirchen. Durch Ansprache von Getränkeverkäufern (Tankstellen, Getränkemärkte) wird für die Einhal- tung des Jugendschutzes (Alterskontrolle) geworben, bei den Ordnungsämtern für eine verstärkte Kontrolle der Umsetzung des Jugendschutzgesetzes und bei der Zielgruppe durch direkte Ansprache (Peer-Gruppen-Arbeit). Dabei ist gegebenenfalls auch der Missbrauch bzw. die Gefährdung durch weitere Rauschmittel Gegenstand der Ausei- nandersetzung mit den jungen Menschen. Die verstärkte Behandlung der Gefährdung durch den Einsatz von Betäubungsmitteln als „rape drugs“ in den Informationsveranstaltungen der Suchtpräventionsfachkräfte wird als sinnvoll erachtet. Ein entsprechender Hinweis an die Fachstellen und die regi- onalen Arbeitskreise wird vorbereitet. -7-
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