Geplante Abschaffung des bisherigen Gaststättengesetzes

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LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode                             Drucksache 14/456 (14/421) 13.04.2011 ANTWORT zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: geplante Abschaffung des bisherigen Gaststättengesetzes Vorbemerkung der Fragestellerin: „§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (Bund) enthält als Versagensgrund für die Betreibung einer Gast- stätte ausdrücklich das Fehlen des Nachweises über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse. In dem Gesetzentwurf der Jamaika- Koalition zum geplanten Saarländischen Gaststät- tengesetz (Drucksache 14/317) ist diese Unterrich- tung durch die Industrie- und Handelskammer ausdrücklich nicht mehr vorgesehen.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Entgegen der im Betreff der Anfrage zum Ausdruck kommenden Annahme der Frage- stellerin wird das Gaststättengesetz des Bundes nicht abgeschafft. Ein Ergebnis der Föderalismusreform war, dass die Länder das Gaststättenrecht künf- tig selbst regeln dürfen. Der von den Landtagsfraktionen der CDU, FDP und Bünd- nis90/Die Grünen vorgelegte Entwurf macht von dieser neu gewonnenen Gesetzge- bungskompetenz des Landesgesetzgebers Gebrauch. Das Gaststättengesetz des Bundes bleibt daher auch nach Inkrafttreten eines Landesgaststättengesetzes weiter- hin bestehen. Im Saarland bestünde insoweit allerdings dann ein Anwendungsvorrang zugunsten des Landesgesetzes. Ausgegeben: 13.04.2011 (24.03.2011)
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Drucksache 14/456 (14/421)           Landtag des Saarlandes        - 14. Wahlperiode - Welche „neue“ lebensmittelrechtliche Unterrich- tung tritt an die Stelle des bisherigen Nachweises über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse? Zu Frage 1: Die Fragen 1, 3 und 4 werden wegen Sachzusammenhangs einheitlich beantwortet. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der (Bundes-)Verordnung über Anforderungen an die Hygie- ne beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittel- Hygieneverordnung, LMHV) dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schu- lung nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer je- weiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in der Anlage 1 zur LMHV genannten Sachgebieten verfügen. Hierzu zählen Kenntnisse aus den Bereichen: 1.   Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels 2.   Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels 3. Lebensmittelrecht 4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung 5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit 6. Havarieplan, Krisenmanagement 7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels 8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels 9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und ande- ren Abfällen 10. Reinigung und Desinfektion Die Anforderung des § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LMHV nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Weiterhin gelten diese nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5 der LMHV. Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung ab- geschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird ver- mutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und über die erforderliche Fachkenntnisse ver- fügen. Solche Personen benötigen daher solange keinen gesonderten Nachweis ihrer Fachkunde, bis Anhaltspunkte bei der zuständigen Behörde für begründete Zweifel an ihrer Fachkundigkeit sorgen könnten. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass für alle Personen, die beruflich mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, das gesetzliche Erfordernis besteht, über die notwendige Fachkunde zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu verfügen, wobei diese Fach- kunde aufgrund einer Schulung oder Ausbildung erworben sein muss. -2-
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Drucksache 14/456 (14/421)         Landtag des Saarlandes          - 14. Wahlperiode - Diese Anforderung des § 4 LMHV besteht bereits seit Erlass der Verordnung im August 2007 unabhängig von eventuellen Änderungen des Gaststättengesetzes und im Ge- gensatz zu den Anforderungen des Gaststättengesetzes nicht nur für Gastwirte, son- dern z.B. auch für Cateringunternehmen, den Lebensmittelfachhandel, Bäckereien, Fleischereien, etc. Für einen Gastwirt bedeuten die Bestimmungen der LMHV konkret, dass er, sollte er leicht verderbliche Lebensmittel anbieten wollen, grundsätzlich von der Eröffnung sei- nes Betriebes an über die notwendigen Kenntnisse der Lebensmittelhygiene verfügen muss und dies auch durch die Teilnahme an einer Schulung belegen muss. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG alleine den Betreiber einer Gaststätte oder dessen Stellvertreter trifft, wo- hingegen § 4 LMHV ausnahmslos alle, die in der Gaststätte mit Lebensmitteln umge- hen, also auch das Personal (vom Koch bis zum Hilfspersonal), erfasst. Unabhängig hiervon hat im Übrigen jeder Beschäftigte eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nachzuweisen. Wer (welche Behörde etc.) organisiert diese „neue“ lebensmittelrechtliche Unterrichtung? Zu Frage 2: Die Fragen 2 und 5 werden wegen Sachzusammenhangs einheitlich beantwortet. Es ist entgegen der Vermutung der Fragestellerin nicht Aufgabe der Behörden, Le- bensmittelunternehmer gem. § 4 Abs. 1 LMHV zu schulen, oder Schulungen zu organi- sieren. Verantwortlich für die Fachkunde, sowohl die eigene als auch die seines Per- sonals, ist ausschließlich der Lebensmittelunternehmer. Die Schulungen nach der LMHV liegen daher ebenfalls in der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers. Diese können entweder unternehmensintern oder von Dritten im Auftrag des Unter- nehmers durchgeführt werden. Bislang allerdings gab es im Saarland keine Institution, die solche Schulungen extern angeboten hätte. Räumlich für die saarländischen Lebensmittelunternehmer am besten zu erreichen war bis zum März dieses Jahres die entsprechende Schulung der IHK Trier. Auf Betreiben des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz hat sich mit Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom 6. Dezember 2010 auch die saarländi- sche IHK zum Anbieten solcher Schulungen entschlossen. Die Schulungskonzepte wurden mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz daraufhin abge- stimmt, dass sie die Anforderungen der LMHV erfüllen. Am 10.03.2011 hat die erste Schulung stattgefunden. Derzeit sind 11 weitere Schu- lungstermine für 2011 geplant. Die Schulungen umfassen dabei jeweils etwa 5 Unter- richtsstunden à 45 Minuten (siehe auch Anlage 1). Die Gastwirte werden bei der IHK im Rahmen der üblichen Beratungen ebenso auf die Möglichkeit und Verpflichtung zur Schulung hingewiesen wie auf der Website der IHK (http://www.saarland.ihk.de/ - Rubrik: Recht & Fairplay). Die vermittelten Kenntnisse lassen sich der Aufstellung in Anlage 1 zu dieser Antwort sowie der LMHV entnehmen. -3-
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Drucksache 14/456 (14/421)         Landtag des Saarlandes           - 14. Wahlperiode - Welcher Personenkreis muss diesen „neuen“ Nachweis erbringen? Zu Frage 3: Der Personenkreis wurde in der Antwort zu Frage 1 beschrieben. Wann muss dieser „neue“ Nachweis erbracht wer- den? Vor oder nach der Eröffnung einer Gaststät- te? Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 1. Bisher umfasste dieser Nachweis einen zeitlichen Umfang von vier Unterrichtsstunden. Wie lange dauert die „neue“ lebensmittelrechtliche Unterrich- tung? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 2. Was wird bei dieser Unterrichtung vermittelt? In welchem Umfang erfahren die künftigen Gastwirte welche notwendigen Kenntnisse? (Bitte Auflistung des geplanten Informationspaketes.) Zu Frage 6: In der Schulung werden den Lebensmittelunternehmern die gemäß der Anlage 1 zur LMHV erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Eine Aufstellung der Kenntnisse ist dieser Antwort als Anlage 1 beigefügt. Wo erhält der künftige Gastwirt die bzw. wie er- fährt er von den entsprechenden Informationen und Unterrichtungen? Wer überprüft wann? Zu Frage 7: Die Unternehmer werden von der IHK über die dort angebotenen Schulungen infor- miert (siehe Antwort zu Frage 2). Darüber hinaus kommen die amtlichen Lebensmittel- kontrolleure ihrem Beratungsauftrag bei den Kontrollen insoweit nach, als sie bei feh- lendem Nachweis der Fachkunde, neben der Verhängung von Sanktionen, den Le- bensmittelunternehmer auf die Schulungsverpflichtung und –möglichkeiten hinweisen. Die Fachkenntnisse sind auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit nachzuwei- sen. Zuständige Behörde zur Überwachung der lebensmittelhygienischen Anforderun- gen in Lebensmittelunternehmen inklusive der Gaststätten ist im Saarland das Lan- desamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. -4-
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Drucksache 14/456 (14/421)          Landtag des Saarlandes      - 14. Wahlperiode - Entscheidend für den Nachweis ist im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 GastG nicht alleine die Teilnahmebescheinigung der Schulungsmaßnahme, sondern die tatsächliche Fach- kenntnis. Die Schulungsbescheinigung nach der LMHV schafft lediglich eine (widerleg- liche) Vermutung für die erworbene Sachkunde, wohingegen die Gewerbeaufsicht bei Vorliegen der Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG zum Erteilen der Genehmi- gung zum Betrieb der Gaststätte ohne Prüfung der tatsächlichen Sachkunde verpflich- tet ist. Ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu. -5-
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Drucksache 14/456 (14/421)         Landtag des Saarlandes            - 14. Wahlperiode - Anlage 1: Module und Zielvorgaben Hygieneschulung gem. § 4 LMHV Vorstellung und Einführung in das Thema                                     10 Minuten Lebensmittelrecht                                                           45 Minuten Der Seminarteilnehmer kennt die wesentlichen Grundgedanken und Forderungen der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Bedeutung der Begriffe „leicht verderbliche Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „sichere Le- bensmittel“, „nachteilige Beeinflussung“ und „erforderliche Sorgfalt“ Mikrobiologische Grundlagen                                                 50 Minuten Der Seminarteilnehmer kennt Pilze und Bakterien als Mikroorganismen und weiß um deren Vorkommen auf/in Lebensmitteln und die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit. Er hat weiterhin Kenntnis von Maßnahmen zur Verhinderung von mikro- biologischem Wachstum Gute Lebensmittelhygienepraxis                                              45 Minuten Der Seminarteilnehmer hat ein Grundverständnis von guter Lebensmittelhygienepraxis, beherrscht die Grundsätze der Basishygiene im Verpflegungswesen und kann zur Problembewältigung beitragen Eigenkontrollmaßnahmen                                                      45 Minuten Der Seminarteilnehmer kennt die im Betrieb anzuwendenden Eigenkontrollmaßnah- men einschließlich der erforderlichen Dokumentationen. Er kennt die Bedeutung der „HACCP-Grundsätze“. Lebensmittelkennzeichnung                                                   20 Minuten Der Seminarteilnehmer kennt die Grundregeln des Kennzeichnungsrechts, insbeson- dere die Begriffe „Verkehrsbezeichnung“ und „Irreführung“ Schlussdiskussion                                                           10 Minuten -6-
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