Übergangsgeld und Ruhegehalt der ehemaligen Ministerpräsidentin

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LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode                                Drucksache 16/341 (16/280) 16.04.2018 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Dennis Lander (DIE LINKE.) betr.: Übergangsgeld und Ruhegehalt der ehemaligen Ministerpräsidentin Vorbemerkung des Fragestellers: „Der Presse war zu entnehmen, dass die ehemali- ge Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karren- bauer auf das ihr nach dem saarländischen Mi- nistergesetz zustehende Übergangsgeld verzich- ten wolle.“ Vorbemerkung der Landesregierung: Die ehemalige Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer hat mit Schreiben vom 01. März 2018 auf die Amtsbezüge für den Monat März 2018, auf das Über- gangsgeld und korrespondierend hierzu für die Dauer des Anspruchs auf Zahlung von Übergangsgeld von zwei Jahren auch auf das ihr für diesen Zeitraum zustehende Ru- hegehalt verzichtet. Vor Ablauf dieser Zeit wird sie sich über einen weiteren Verzicht des Ruhegehalts erneut erklären. Die Landesregierung hat diesen Verzicht in der Mi- nisterratssitzung am 20. März 2018 angenommen. Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, auf das in § 12 des saarländischen Ministergesetzes normierte Übergangsgeld zu verzichten? Zu Frage 1: Ja. Ein Verzicht bringt den verzichtsgegenständlichen Anspruch zum Erlöschen. Die Bedeutung des Verzichts ist in der Rechtsordnung einheitlich und somit auch im Be- reich des öffentlichen Rechts und konkret für das Ministergesetz anzuwenden. Das Saarländische Ministergesetz enthält keine Regelung über die Unzulässigkeit eines Verzichts. Ganz im Gegensatz dazu ist ein solches Verzichtsverbot vom selben Ge- setzgeber z.B. im Saarländischen Abgeordnetengesetz ausdrücklich geregelt worden. Dass der Verzicht nicht unzulässig sein kann, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bayerischen Staatsregie- rung. In der amtlichen Begründung zu der Regelung, die den Verzicht explizit für zu- lässig erklärt, wird von einer „gesetzlichen Klarstellung“ gesprochen. Der Gesetzgeber ist demzufolge von der grundsätzlichen Zulässigkeit ausgegangen und hat der Rege- lung ausdrücklich einen deklaratorischen Charakter zugewiesen. Ausgegeben: 16.04.2018 (08.03.2018)                                      bitte wenden
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Drucksache 16/341 (16/280)          Landtag des Saarlandes          - 16. Wahlperiode - Nach § 12 Absatz 5 des saarländischen Minister- gesetzes werden bestimmte Einkommen auf das Übergangsgeld angerechnet, soweit das Einkom- men zusammen mit dem Übergangsgeld die die- sem zu Grunde liegenden Amtsbezüge – also vor- liegend das Gehalt als Ministerpräsidentin – über- steigen würde und ich frage die Landesregierung: Welches Übergangsgeld stünde der ehemaligen Ministerpräsidentin zu, wenn sie als Generalsekre- tärin der CDU ein Einkommen in Höhe a) der Diäten eines Bundestagsabgeordneten b) der Bezüge eines Bundesministers erhalten würde? Zu Frage 2: Hätte die ehemalige Ministerpräsidentin nicht auf das Übergangsgeld verzichtet, stün- de ihr aufgrund der abgeleisteten Amtszeit ein Übergangsgeld für die Dauer von zwei Jahren zu. Als Übergangsgeld würden für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe und für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge gewährt werden. Beim Bezug von Erwerbseinkommen wird dieses insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Amts- bezüge übersteigt, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen. Unter der Annahme des Fragestellers würde dies in Zahlen bedeuten: a) Aufgrund der Anrechnung von Erwerbseinkommen in Höhe der Diät eines Bundes- tagsabgeordneten würde ein Übergangsgeld in Höhe von 4263,08 € zur Auszahlung kommen. b) Aufgrund der Anrechnungsregelung von Erwerbseinkommen in Höhe der Bezüge eines Bundesministers würde kein Übergangsgeld zur Auszahlung kommen. Erhält die ehemalige Ministerpräsidentin nach ih- rem Ausscheiden aus der Landesregierung Ruhe- gehaltsbezüge aus ihren Ämtern als Ministerin und/oder Ministerpräsidentin des Saarlandes? Wenn ja, ab wann und in welcher Höhe? Zu Frage 3: Ab dem 01.04.2018 besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von 47,38 % der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze besteht ein An- spruch in Höhe von 59,37 % der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Nach § 18 des Saarländischen Ministergesetzes ruht das Ruhegehalt insoweit, als dieses zusammen mit dem Erwerbseinkommen die jeweiligen ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt. Es ist jedoch immer ein Mindestbetrag von 20 % des Ruhege- halts zu belassen. Die ehemalige Ministerpräsidentin hat auch auf das ihr ab dem 01.04.2018 zustehende Ruhegehalt zunächst für die Dauer von zwei Jahren - korres- pondierend zum Verzicht auf das Übergangsgeld - verzichtet. Vor Ablauf dieser Zeit wird sie sich hierüber erneut erklären. -2-
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